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Die Inflationsprämie
für Unternehmen

Mit dem dritten Entlastungspaket der Bundesregierung wird eine Inflationsprämie eingeführt. Dieser Inflationsausgleich soll dafür sorgen, dass Arbeitnehmer:innen sicherer durch die Inflation kommen. Dafür muss die Inflationsausgleichsprämie von den Arbeitgeber:innen bezahlt werden. Wie hoch die Inflationsprämie ist und welche Bedingungen damit verbunden sind, erfahren Sie in diesem Artikel.

Ziele und Vorteile der Inflationsprämie

In Deutschland tritt das dritte Entlastungspaket der Bundesregierung nach und nach in Kraft. Die einzelnen Beschlüsse verteilen sich über die nächsten Monate und fallen zum Teil ins Jahr 2023. Die Inflationsausgleichsprämie allerdings ist bereits seit Oktober gültig.

Der Inflationsausgleich ist als eine Entlastung für Arbeitnehmer:innen gedacht. Arbeitgeber:innen können ihren Angestellten steuerfrei bis zu 3.000,00 Euro zusätzlich zahlen. Die Steuerbefreiung gilt, solange die Prämie zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 ausgezahlt wurde.

Das Ziel ist, die derzeit steigenden Lebenshaltungskosten für Arbeitnehmer:innen ein wenig aufzufangen. Die Prämie kann pro Mitarbeiter:in einmalig ausgezahlt werden.

Die Inflationsprämie muss dabei zusätzlich zum eigentlichen Arbeitslohn gezahlt werden. Es ist also nicht möglich, den Inflationsausgleich anstelle des Gehalts zu zahlen.

Nehmen wir einmal an, eine Mitarbeiter:in bekommt ein Bruttogehalt von 3.200,00 Euro. Der Einfachheit halber sagen wir, das sind 2.000,00 Euro netto. Werden jetzt die 2.000,00 Euro netto ausgezahlt, kann dem oder der Mitarbeiter:in zusätzlich die Inflationsprämie von 3.000,00 Euro ausgezahlt werden. Das Gehalt wird versteuert. Die Inflationsprämie nicht. Insgesamt sind es also 5.000,00 Euro, die ausgezahlt werden.

Würden stattdessen insgesamt 3.200,00 Euro ausgezahlt, läge die Inflationsprämie niedriger. Denn die 2.000,00 Euro bleiben das Gehalt nach Steuern und nur die restlichen 1.200,00 Euro sind steuerfrei, weil es sich um die Inflationsprämie handelt. Das müsste dann natürlich auch entsprechend so angegeben werden in der Steuererklärung.

Das Gehalt wird immer weiterhin ganz normal versteuert. Die Inflationsprämie, egal in welcher Höhe, kann nur zusätzlich zum Nettogehalt ausgezahlt werden und nicht das Bruttogehalt ersetzen.

Beim Gehalt lassen sich durch die Inflationsprämie also keine Steuern sparen. Weder bei Arbeitgeber:innen noch bei Arbeitnehmer:innen.

Statistik: Inflationsrate in Deutschland von Oktober 2021 bis Oktober 2022 (Steigerung des Verbraucherpreisindex gegenüber Vorjahresmonat) | Statista

Die Inflationsausgleichsprämie und die Gehaltserhöhung

Bereits vor dem Beschluss zur Inflationsprämie wurde viel darüber spekuliert, auf welche Weise Arbeitgeber:innen ihren Beschäftigten entgegenkommen können, damit diese durch die Inflation kommen.

Die am meisten diskutierte Möglichkeit waren dabei natürlich Gehaltsanpassungen in Form von Gehaltserhöhungen, auf Basis der Höhe der Inflation. Das Problem dabei: die Inflation hat keinen festgelegten Wert und steigt derzeit noch weiter. Im August lag die Inflation bei 7,9 Prozent.
Eine Gehaltserhöhung zum Ausgleich der Inflation hätte also um die 8 Prozent betragen müssen. Bei einem Monatsgehalt von ungefähr 2.000,00 Euro wären das monatlich ungefähr 160,00 Euro mehr. Rechnen wir das jetzt einmal auf 3.000,00 Euro hoch, hieße das, der Betrag der Inflationsprämie wäre nach ungefähr 18 Monaten erreicht.

Der Nachteil dabei liegt allerdings auf der Hand: auf eine Gehaltserhöhung müssen Steuern bezahlt werden. Auf das gesamte Gehalt fallen Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge und andere Abgaben an.

Dadurch geht die Rechnung nicht mehr auf. Erstens beträgt die Gehaltserhöhung nicht mehr die kompletten 160,00 Euro und zweitens dauert es dadurch länger, bis die 3.000,00 Euro als Ausgleichshöhe tatsächlich erreicht werden.

Wollen Arbeitgeber:innen also einen Ausgleich in entsprechender Höhe durch eine Gehaltsaufstockung erreichen, müssten sie höher ansetzen, damit der Betrag tatsächlich netto bei dem oder der Arbeitnehmer:in ankommt.

Hier kommt die Inflationsprämie den Arbeitgeber:innen durch die Steuerbefreiung entgegen. Dadurch, dass der Inflationsausgleich über die nächsten zwei Jahre ausgezahlt werden kann, liegt eine gewisse Planungssicherheit vor.

Eine Gehaltserhöhung in Zeiten einer Inflation ist immer mit einem Risiko für ein Unternehmen verbunden. Es ist nicht abzusehen, wie sich die Wirtschaft und der Markt entwickeln, welche Auswirkungen die Inflation auf das eigene Geschäft hat und ob es nötig wird, Rücklagen zu bilden.

Die Inflationsprämie hingegen kann irgendwann im Laufe der Inflation ausgezahlt werden, wenn absehbar ist, wie sich die Geschäfte entwickeln und eine Planungssicherheit gegeben ist.

Voraussetzungen für die Inflationsprämie

Die Inflationsprämie gilt als eine Zusatzzahlung. Deshalb wird es zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Geld bezahlt.

Das bedeutet, dass sowohl das Gehalt als auch vertraglich vereinbarte Zusatzzahlungen nicht durch die Inflationsprämie beeinflusst werden. Die Inflationsprämie muss immer zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Auszahlungen erfolgen.

Das Finanzamt muss auf der Gehaltsabrechnung klar erkennen, dass es sich um die Inflationsprämie handelt. Es muss also ein Verweis auf der Abrechnung stehen, dass diese Prämie aufgrund der steigenden Energiepreise und Lebenshaltungskosten ausgezahlt wird.

Fehlt dieser Verweise oder kann das Finanzamt nicht klar erkennen, dass es sich um die Inflationsprämie handelt, wird die Prämie als eine normale Zusatzzahlung behandelt und muss dementsprechend versteuert werden.

Die Inflationsprämie auszahlen

Es gibt keine konkreten Vorgaben dazu, auf welche Weise die Inflationsprämie ausgezahlt werden muss. Sie kann als einmaliger Betrag ausgezahlt werden oder auch stückweise. Es müssen auch nicht die vollen 3.000,00 Euro an Prämie bezahlt werden. Grundsätzlich wäre es auch möglich, nur einen Cent an Prämie auszuzahlen.

Es ist auch möglich, die Inflationsprämie in Form von Sachleistungen auszuzahlen. Auch diese sind in dem Fall bis zu einem Wert von 3.000,00 Euro steuerfrei. Abseits der Inflationsprämie gilt laut Gesetz eine Grenze von Sachwerten im Wert von 50,00 Euro im Monat als steuerfrei. Diese Regelung wird von der Inflationsprämie nicht berücksichtigt.

Es gibt aber eine wichtige Voraussetzung, damit Sachleistungen als Inflationsprämie anerkannt werden: Die Sachleistungen müssen dem Ausgleich von Lebenshaltungskosten oder Mehrkosten dienen.
Tankgutscheine oder Essensgutscheine fallen beispielsweise in diese Kategorie.

Auch bei den Sachleistungen gilt, dass es sich um Leistungen abseits der ohnehin vertraglich vereinbarten Leistungen handeln muss, damit sie als Inflationsprämie anerkannt werden.

An wen muss die Inflationsprämie gezahlt werden

Grundsätzlich besteht keine Pflicht zur Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie. Und auch die Höhe ist wie gesagt nicht festgeschrieben, abgesehen davon, dass sie einen Betrag von 3.000,00 Euro nicht überschreiten darf.

Die Auszahlung ist also für Arbeitgeber:innen freiwillig. Allerdings gibt es dabei zu beachten, dass die Auszahlung entweder an alle Mitarbeiter:innen ausgezahlt wird oder gar nicht.

Bei der Auszahlung des Inflationsausgleichs gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz. Das bedeutet, dass alle Mitarbeiter:innen gleich behandelt werden müssen, wenn die Inflationsprämie ausgezahlt wird. Das schließt sowohl Auszubildende, Werkstudent:innen und Minijobber:innen mit ein.

Es ist allerdings möglich, unterschiedlich hohe Beträge an die Mitarbeiter:innen auszuzahlen. Dafür muss aber ein sachlicher Grund vorliegen. So kann beispielsweise die Höhe der ausgezahlten Inflationsprämie vom Einkommen abhängig gemacht werden, um Geringverdienenden einen höheren Ausgleich zu zahlen.

Die ausgezahlte Inflationsprämie gilt als Betriebsausgabe und mindert dementsprechend den Gewinn und die Steuerlast.

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