Die Inflationsausgleichsprämie und die Gehaltserhöhung
Bereits vor dem Beschluss zur Inflationsprämie wurde viel darüber spekuliert, auf welche Weise Arbeitgeber:innen ihren Beschäftigten entgegenkommen können, damit diese durch die Inflation kommen.
Die am meisten diskutierte Möglichkeit waren dabei natürlich Gehaltsanpassungen in Form von Gehaltserhöhungen, auf Basis der Höhe der Inflation. Das Problem dabei: die Inflation hat keinen festgelegten Wert und steigt derzeit noch weiter. Im August lag die Inflation bei 7,9 Prozent.
Eine Gehaltserhöhung zum Ausgleich der Inflation hätte also um die 8 Prozent betragen müssen. Bei einem Monatsgehalt von ungefähr 2.000,00 Euro wären das monatlich ungefähr 160,00 Euro mehr. Rechnen wir das jetzt einmal auf 3.000,00 Euro hoch, hieße das, der Betrag der Inflationsprämie wäre nach ungefähr 18 Monaten erreicht.
Der Nachteil dabei liegt allerdings auf der Hand: auf eine Gehaltserhöhung müssen Steuern bezahlt werden. Auf das gesamte Gehalt fallen Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge und andere Abgaben an.
Dadurch geht die Rechnung nicht mehr auf. Erstens beträgt die Gehaltserhöhung nicht mehr die kompletten 160,00 Euro und zweitens dauert es dadurch länger, bis die 3.000,00 Euro als Ausgleichshöhe tatsächlich erreicht werden.
Wollen Arbeitgeber:innen also einen Ausgleich in entsprechender Höhe durch eine Gehaltsaufstockung erreichen, müssten sie höher ansetzen, damit der Betrag tatsächlich netto bei dem oder der Arbeitnehmer:in ankommt.
Hier kommt die Inflationsprämie den Arbeitgeber:innen durch die Steuerbefreiung entgegen. Dadurch, dass der Inflationsausgleich über die nächsten zwei Jahre ausgezahlt werden kann, liegt eine gewisse Planungssicherheit vor.
Eine Gehaltserhöhung in Zeiten einer Inflation ist immer mit einem Risiko für ein Unternehmen verbunden. Es ist nicht abzusehen, wie sich die Wirtschaft und der Markt entwickeln, welche Auswirkungen die Inflation auf das eigene Geschäft hat und ob es nötig wird, Rücklagen zu bilden.
Die Inflationsprämie hingegen kann irgendwann im Laufe der Inflation ausgezahlt werden, wenn absehbar ist, wie sich die Geschäfte entwickeln und eine Planungssicherheit gegeben ist.
Voraussetzungen für die Inflationsprämie
Die Inflationsprämie gilt als eine Zusatzzahlung. Deshalb wird es zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Geld bezahlt.
Das bedeutet, dass sowohl das Gehalt als auch vertraglich vereinbarte Zusatzzahlungen nicht durch die Inflationsprämie beeinflusst werden. Die Inflationsprämie muss immer zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Auszahlungen erfolgen.
Das Finanzamt muss auf der Gehaltsabrechnung klar erkennen, dass es sich um die Inflationsprämie handelt. Es muss also ein Verweis auf der Abrechnung stehen, dass diese Prämie aufgrund der steigenden Energiepreise und Lebenshaltungskosten ausgezahlt wird.
Fehlt dieser Verweise oder kann das Finanzamt nicht klar erkennen, dass es sich um die Inflationsprämie handelt, wird die Prämie als eine normale Zusatzzahlung behandelt und muss dementsprechend versteuert werden.
Die Inflationsprämie auszahlen
Es gibt keine konkreten Vorgaben dazu, auf welche Weise die Inflationsprämie ausgezahlt werden muss. Sie kann als einmaliger Betrag ausgezahlt werden oder auch stückweise. Es müssen auch nicht die vollen 3.000,00 Euro an Prämie bezahlt werden. Grundsätzlich wäre es auch möglich, nur einen Cent an Prämie auszuzahlen.
Es ist auch möglich, die Inflationsprämie in Form von Sachleistungen auszuzahlen. Auch diese sind in dem Fall bis zu einem Wert von 3.000,00 Euro steuerfrei. Abseits der Inflationsprämie gilt laut Gesetz eine Grenze von Sachwerten im Wert von 50,00 Euro im Monat als steuerfrei. Diese Regelung wird von der Inflationsprämie nicht berücksichtigt.
Es gibt aber eine wichtige Voraussetzung, damit Sachleistungen als Inflationsprämie anerkannt werden: Die Sachleistungen müssen dem Ausgleich von Lebenshaltungskosten oder Mehrkosten dienen.
Tankgutscheine oder Essensgutscheine fallen beispielsweise in diese Kategorie.
Auch bei den Sachleistungen gilt, dass es sich um Leistungen abseits der ohnehin vertraglich vereinbarten Leistungen handeln muss, damit sie als Inflationsprämie anerkannt werden.
An wen muss die Inflationsprämie gezahlt werden
Grundsätzlich besteht keine Pflicht zur Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie. Und auch die Höhe ist wie gesagt nicht festgeschrieben, abgesehen davon, dass sie einen Betrag von 3.000,00 Euro nicht überschreiten darf.
Die Auszahlung ist also für Arbeitgeber:innen freiwillig. Allerdings gibt es dabei zu beachten, dass die Auszahlung entweder an alle Mitarbeiter:innen ausgezahlt wird oder gar nicht.
Bei der Auszahlung des Inflationsausgleichs gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz. Das bedeutet, dass alle Mitarbeiter:innen gleich behandelt werden müssen, wenn die Inflationsprämie ausgezahlt wird. Das schließt sowohl Auszubildende, Werkstudent:innen und Minijobber:innen mit ein.
Es ist allerdings möglich, unterschiedlich hohe Beträge an die Mitarbeiter:innen auszuzahlen. Dafür muss aber ein sachlicher Grund vorliegen. So kann beispielsweise die Höhe der ausgezahlten Inflationsprämie vom Einkommen abhängig gemacht werden, um Geringverdienenden einen höheren Ausgleich zu zahlen.
Die ausgezahlte Inflationsprämie gilt als Betriebsausgabe und mindert dementsprechend den Gewinn und die Steuerlast.