(3) Der Zuschuss darf nur für die Unterbringung und Betreuung gewährt werden.
Ob der Kindergartenzuschuss des Arbeitgebers steuerfrei bleibt, hängt auch maßgeblich davon ab, zu welchem Zweck er gewährt wird. Steuerfrei ist die Arbeitgeberleistung nur, wenn sie für die Unterbringung und Betreuung erbracht wird. Zur Unterbringung zählen dabei auch Unterkunft und Verpflegung.
Nicht steuerfrei ist der Zuschuss allerdings, wenn er auch den Unterricht eines Kindes ermöglicht oder wenn er einem anderen Zweck als der unmittelbaren Betreuung dient, wie z. B. der Beförderung zwischen Wohnort und Kindertagesstätte.
Ebenfalls nicht steuerfrei sind Leistungen des Arbeitgebers zur Vermittlung einer Unterbringungs- oder Betreuungsmöglichkeit.
Für welche Einrichtungen darf der Arbeitgeber einen Zuschuss zahlen?
Man spricht zwar in der Regel von einem „Kindergartenzuschuss“, allerdings ist der Zuschuss nicht auf einen betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergarten beschränkt. Gefördert werden darf auch die Unterbringung und Betreuung in einer vergleichbaren Einrichtung. Voraussetzung dafür ist, dass die Einrichtung sowohl zur Unterbringung als auch zur Betreuung der Kinder geeignet ist.
Hierzu gehören:
- Schulkindergärten
- Kindertagesstätten (KiTas)
- Kinderkrippen
- Tagesmütter
- Wochenmütter
- Ganztagespflegestellen
- Internate, die auch nicht schulpflichtige Kinder aufnehmen
Werden Kinder lediglich im eigenen Haushalt betreut – z. B. durch Familienangehörige oder Pflegerinnen – liegen die Voraussetzungen für einen Kindergartenzuschuss nicht vor.