Sonderregelungen für 2021 aufgrund von Corona
Um Eltern währen der Corona-Pandemie zu entlasten, wurde der Anspruch auf Kinderkrankengeld für 2021 erweitert. Die Regelungen hierfür gelten rückwirkend seit dem 5. Januar bis zum 31. Dezember 2021.
1. Erhöhung der bezahlten Kinderkrankentage
Zum einen wurde die Zahl der bezahlten Kinderkrankentage bis Ende 2021 deutlich erhöht:
- Eltern haben nun statt 10 Tagen Anspruch auf Kinderkrankengeld für jeweils 30 Tage pro Kind, bei mehr als zwei Kindern besteht Anspruch für maximal 65 Tage.
- Alleinerziehende haben entsprechend Anspruch auf 60 bezahlte Kinderkrankentage pro Kind, bei mehr als zwei Kindern maximal 130 Tage.
2. Kinderkrankengeld 2021 auch bei Kita- und Schulschließung
Zum anderen haben Eltern nun nicht mehr nur Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn das Kind krank ist. Der Anspruch besteht nun auch, wenn
- Kitas und Schulen aufgrund der Pandemie geschlossen sind oder
- für die Gruppe bzw. Klasse ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde oder
- der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt bzw. die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt ist oder
- eine behördliche Empfehlung vorliegt, die Kita bzw. Schule nicht zu besuchen.
Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?
Das Brutto-Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des Nettogehalts des Arbeitnehmers. Hat der Arbeitnehmer in den zwölf Monaten vor der Freistellung Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhalten, erhält er 100 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts.
Allerdings muss der Versicherte die Sozialversicherungsbeiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abführen. Sie werden in Höhe des halben Beitragssatzes aus dem Brutto-Kinderkrankengeld berechnet. Der Arbeitgeber muss für das Kinderkrankengeld keine Sozialversicherungsbeiträge abführen.
Das Kinderkrankengeld ist als Lohnersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung lohnsteuerfrei. Aber es unterliegt dem Progressionsvorbehalt und muss in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers angegeben werden.
In der Entgeltabrechnung sind die Kinderkrankentage entsprechend zu berücksichtigen.
Wie wird das Kinderkrankengeld beantragt?
Die Eltern beantragen das Kinderkrankengeld bei ihrer jeweiligen Krankenkasse. Entsprechende Formulare stellen die gesetzlichen Krankenkassen auf ihren Webseiten zur Verfügung. Wird das Kinderkrankengeld aufgrund einer Erkrankung des Kindes beantragt, muss dem Antrag ein entsprechendes Attest des Arztes beigefügt werden. Bei einer Beantragung des Kinderkrankengeldes aufgrund einer pandemiebedingten Schließung der Kita oder Schule verlangen einige Krankenkassen eine entsprechende Bescheinigung der Einrichtung.
Was gilt für Privatversicherte?
Privatversicherte haben im Falle eines kranken Kindes zwar ebenfalls einen Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Allerdings haben sie keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V. Sie müssen ihren Anspruch auf Erstattung des Entgeltausfalls nach §56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) geltend machen.