Kinderkrankengeld: Wann haben Arbeitnehmer:innen Anspruch?

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    Lassen sich berufstätige Eltern von der Arbeit freistellen, um ihr krankes Kind zu pflegen, haben sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Was Sie zum Kinderkrankengeld wissen müssen, erfahren Sie hier.

    Das Wichtigste in Kürze

    Eltern von gesetzlich versicherten Kindern können für die Betreuung ihres erkrankten Kindes unter zwölf Jahren Kinderkrankengeld oder Kinderpflegekrankengeld beantragen. Das Kinderkrankengeld soll durch die Krankheit des Kindes entgangenes Einkommen auffangen und ist zeitlich befristet.

    Die Höhe der Zahlung beträgt maximal 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Hat der:die Arbeitgeber:in in den letzten 12 Monaten eine einmalige Zahlung geleistet (z.B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld), haben Eltern einen Anspruch auf 100 Prozent des Nettoentgelts.

    Ab dem 01. Januar 2024 hat jedes gesetzlich versicherte Elternteil einen Anspruch auf maximal 15 Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Kind. Damit endet die Corona-Sonderregelung. Privatversicherte haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld.

    Was ist das Kinderkrankengeld?

    Berufstätige Eltern können sich von der Arbeit freistellen lassen, wenn ihr Kind krank ist. Sind die Eltern gesetzlich krankenversichert, haben sie für eine bestimmte Dauer dieser Freistellung Anspruch auf das sogenannte Kinderkrankengeld, das ihren Lohnausfall kompensieren soll. Dieses Kinderkrankengeld wird ihnen von ihrer jeweiligen Krankenkasse ausbezahlt.

    Wer hat Anspruch auf Kinderkrankengeld?

    Eltern haben einen Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V, wenn

    • sie gesetzlich versichert sind,
    • sie selbst einen Anspruch auf Krankengeld haben,
    • sie berufstätig sind,
    • das betreute Kind unter 12 Jahre alt ist oder eine Behinderung hat,
    • es im Haushalt niemanden außer den Eltern gibt, der das Kind pflegen kann.

    Der Anspruch auf bezahlte Kinderkrankentage besteht auch dann, wenn beide Elternteile im Homeoffice arbeiten können.

    Wie viele bezahlte Kinderkrankentage stehen den Eltern zu?

    Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Anspruchstage auf Kinderkrankengeld bis Ende 2023 erhöht. Für gesetzlich versicherte Eltern gilt daher bis zum 31. Dezember ein Anspruch von 30 Arbeitstagen je Elternteil – bei mehreren Kindern insgesamt max. 65 Arbeitstage. Für Alleinerziehende gilt bis Ende 2023 ein Anspruch von 60 Arbeitstagen pro Kind, max. 130 Arbeitstage bei mehreren Kindern. Ab 2024 würde wieder die normale Regelung greifen. Allerdings wird mit der Einführung des “Pflegestudiumstärkungsgesetz” der Anspruch auf die Kinderkrankengeldtage erhöht. Ab Januar 2024

    • erhält jedes Elternteil pro Kind Kinderkrankengeld für 15 Arbeitstage (vor Corona: 10).
    • gilt ein jährlicher Gesamtanspruch pro Elternteil von 35 Arbeitstagen (vor Corona: 25).
    • erhalten Alleinerziehende erhalten Kinderkrankengeld pro Kind an 30 Arbeitstagen und maximal 70 Arbeitstage pro Jahr (vor Corona: 50).
    Kinderkrankengeld: Kinderkrankentage 2021 aufgrund Corona erhöht

    Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme mit dem neuen Pflegestudiumstärkungsgesetz

    Zusätzlich zur Anpassung der bezahlten Kinderkrankentage (s.o.), sieht das neue Gesetz vor, dass Eltern ebenfalls Kinderkrankengeld beanspruchen können, wenn sie gemeinsam mit dem kranken Kind stationär aufgenommen wurden. Hier besteht keine Höchstanspruchsdauer. Eltern und Alleinerziehende haben in diesem Fall so lange Anspruch auf Kinderkrankengeld, bis das Kind wieder entlassen wird.
    Müssen Eltern Kinderkrankentage nehmen, weil das Kind stationär aufgenommen werden muss, werden diese nicht auf die eigentlichen Kinderkrankengeldtage gerechnet.

    Um Kinderkrankengeld bei stationärer Aufnahme zu erhalten, benötigt der betroffene Elternteil eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, aus welchen Gründen die Mitaufnahme erfolgt ist und wie lange sie andauerte. Für Kinder im Alter von maximal acht Jahren gibt es eine Ausnahme: Die Mitaufnahme eines Elternteils gilt in diesem Fall immer als notwendig. Die Eltern benötigen also nur die Bescheinigung der Dauer des Aufenthalts.

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    Praxistipp: Eltern können sich auch gegenseitig ihre bezahlten Kinderkrankentage übertragen. Das kann z. B. dann sinnvoll sein, wenn ein Elternteil das Kind überwiegend betreut und dieser Elternteil seine bezahlten Kinderkrankentage bereits ausgeschöpft hat. Allerdings gilt hier die Voraussetzung, dass der:die Arbeitgeber:in, die:der die Freistellung des Elternteils gewähren muss, damit einverstanden ist.

    Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?

    Das Brutto-Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des Nettogehalts des:der Arbeitnehmenden. Hat der:die Arbeitnehmer:in in den zwölf Monaten vor der Freistellung Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhalten, erhält er:sie 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.

    Allerdings muss der:die Versicherte die Sozialversicherungsbeiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abführen. Sie werden in Höhe des halben Beitragssatzes aus dem Brutto-Kinderkrankengeld berechnet. Der:die Arbeitgeber:in muss für das Kinderkrankengeld keine Sozialversicherungsbeiträge abführen.

    Das Kinderkrankengeld ist als Lohnersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung lohnsteuerfrei. Aber es unterliegt dem Progressionsvorbehalt und muss in der Einkommensteuererklärung des:der Arbeitnehmenden angegeben werden.

    In der Entgeltabrechnung sind die Kinderkrankentage entsprechend zu berücksichtigen.

    Wie wird das Kinderkrankengeld beantragt?

    Die Eltern beantragen das Kinderkrankengeld bei ihrer jeweiligen Krankenkasse. Entsprechende Formulare stellen die gesetzlichen Krankenkassen auf ihren Webseiten zur Verfügung. Wird das Kinderkrankengeld aufgrund einer Erkrankung des Kindes beantragt, muss dem Antrag ein entsprechendes Attest des Arztes beigefügt werden.

    Was gilt für Privatversicherte?

    Privatversicherte haben im Falle eines kranken Kindes zwar ebenfalls einen Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Allerdings haben sie keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V. Sie müssen ihren Anspruch auf Erstattung des Entgeltausfalls nach §56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) geltend machen.

    FAQ zum Kinderkrankengeld

    Können die Kin­der­kran­ken­ta­ge flexibel genommen werden?

    Es ist möglich, die Kinderkrankentage flexibel zu nehmen. So können sich Eltern beispielsweise mit der Betreuung des kranken Kindes abwechseln. Wichtig ist dabei zu beachten, dass die Regelungen für die maximale Anzahl an Kinderkrankentagen nicht überschritten wird.

    Das das Kinderkrankengeld eine Entgeltersatzleistung ist, die auf volle Tage angesetzt wird, müssen auch Kinderkrankentage immer voll genommen werden. Halbe Kinderkrankentage oder nur einige Stunden pro Tag sind also nicht möglich. Hier gilt das Prinzip: Ganz oder gar nicht.

    Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die sich Kinderkrankentage nehmen und dementsprechend Kinderkrankengeld beziehen, haben einen Freistellungsanspruch.

    Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen können deshalb nicht anstelle der Kinderkrankentage Überstundenabbau oder das Aufbrauchen von Zeitguthaben ansetzen. Das ist auch nicht mit tarifvertraglichen Regelungen möglich, da es rechtlich nicht möglich ist.

    Im Jahr 2021 wurde eine Corona-Sonderregelung erlassen, die besagt, dass Eltern, die einer Teilzeittätigkeit nachgehen und Elterngeld beziehen, ebenfalls Kinderkrankengeld beantragen dürfen. Das Kinderkrankengeld wirkt sich nicht auf das Elterngeld aus.

    Dabei tritt die Elterngeldregelung in Kraft. Diese regelt die Höhe des Elterngeldes für in Teilzeit arbeitende Eltern und sorgt dafür, dass sich die Höhe des Elterngeldes durch den Bezug von Einkommensersatzleistungen nicht verändert.

    Da es sich beim Kinderkrankengeld um eine solche Einkommensersatzleistung handelt, hat diese keine negativen Auswirkungen auf das Elterngeld.

    Die Corona-Sonderregelung wurde mittlerweile fest übernommen und gilt dauerhaft.

    Da Eltern in einem Minijob in der Regel nicht mit einem Anspruch auf Kinderkrangengeld versichert sind, können diese auch kein Kinderkrankengeld beantragen.

    Ihnen bleibt aber der unbezahlte Freistellungsanspruch erhalten.

    Für die Höhe des Kinderkrankengeldes gilt die kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze. Die Höhe des Kinderkrankengeldes darf 70 Prozent dieser Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten.

    Für das Jahr 2024 bedeutet das, dass der Höchstsatz bei 120,75 Euro am Tag liegt. Allerdings gehen davon in der Regel auch noch die Beiträge für Renten-, Kranken- und Sozialversicherung ab.

    § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches besagt, dass Arbeitgeber:innen Angestellten, die aus persönlichen Gründen freigestellt werden müssen, weiterhin ein Gehalt zu zahlen haben.

    Allerdings ist es üblich, dass diese Regelung im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag per Klausel ausgesetzt wird. Beispielsweise mit einer Formulierung wie dieser:

    „Bei sonstiger Dienstverhinderung aufgrund eines in seiner Person liegenden Grundes besteht kein Anspruch des Mitarbeiters auf Fortzahlung der Vergütung. § 616 BGB findet keine Anwendung.“

    Deshalb übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die Zahlung in Form des Kinderkrankengeldes.

    Hat ein Kind einen Unfall auf dem Weg zur oder von der Schule oder einer Kindertagesstätte oder in einer dieser Einrichtungen und wird dadurch pflegebedürftig beziehungsweise muss deshalb betreut werden, zahlt die Unfallversicherung das Kinderkrankengeld.

    Arbeitslose, die beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet sind, können ebenfalls Kinderkrankengeld beantragen. Das ist aber nur dann möglich, wenn durch die Betreuung des kranken Kindes die Arbeitssuche nicht fortgeführt werden kann.

    In dem Fall zahlt die Agentur für Arbeit das Kinderkrankengeld.

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