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Kinderkrankengeld: Wann haben
Arbeitnehmer:innen Anspruch?

Lassen sich berufstätige Eltern von der Arbeit freistellen, um ihr krankes Kind zu pflegen, haben sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Was Sie zum Kinderkrankengeld wissen müssen, erfahren Sie hier.

Was ist das Kinderkrankengeld?

Berufstätige Eltern können sich von der Arbeit freistellen lassen, wenn ihr Kind krank ist. Sind die Eltern gesetzlich krankenversichert, haben sie für eine bestimmte Dauer dieser Freistellung Anspruch auf das sogenannte Kinderkrankengeld, das ihren Lohnausfall kompensieren soll. Dieses Kinderkrankengeld wird ihnen von ihrer jeweiligen Krankenkasse ausbezahlt.

Wer hat Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Eltern haben einen Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V, wenn

  • sie gesetzlich versichert sind,
  • sie selbst einen Anspruch auf Krankengeld haben,
  • sie berufstätig sind,
  • das betreute Kind unter 12 Jahre alt ist oder eine Behinderung hat,
  • es im Haushalt niemanden außer den Eltern gibt, der das Kind pflegen kann.

Der Anspruch auf bezahlte Kinderkrankentage besteht auch dann, wenn beide Elternteile im Homeoffice arbeiten können.

Wie viele bezahlte Kinderkrankentage stehen den Eltern zu?

Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Anspruchstage auf Kinderkrankengeld im Jahr 2021 und 2022 erhöht. Diese Erhöhung wurde für 2023 verlängert. Vorerst gilt bis zum 7. April 2023 ein Anspruch für gesetzlich versicherte Eltern von 30 Arbeitstagen je Elternteil – bei mehreren Kindern insgesamt max. 65 Arbeitstage. Für Alleinerziehende gilt ein Anspruch von 60 Arbeitstagen pro Kind, max. 130 Arbeitstage bei mehreren Kindern. Danach gilt wieder die normale Regelung, d. h. pro Kind hat jeder Elternteil einen Anspruch auf Kinderkrankengeld für maximal 10 Arbeitstage je Kalenderjahr. Bei Alleinerziehenden sind es 20 Arbeitstage je Kind. Haben die Eltern mehr als ein Kind, erhöht sich die Anzahl der bezahlten Kinderkrankentage entsprechend.

Maximal hat jeder Elternteil Anspruch auf 25 bezahlte Kinderkranktage pro Kalenderjahr, Alleinerziehende erhalten höchstens für 50 Arbeitstage Kinderkrankengeld.

Kinderkrankengeld: Kinderkrankentage 2021 aufgrund Corona erhöht

Praxistipp: Eltern können sich auch gegenseitig ihre bezahlten Kinderkrankentage übertragen. Das kann z. B. dann sinnvoll sein, wenn ein Elternteil das Kind überwiegend betreut und dieser Elternteil seine bezahlten Kinderkrankentage bereits ausgeschöpft hat. Allerdings gilt hier die Voraussetzung, dass der:die Arbeitgeber:in, die:der die Freistellung des Elternteils gewähren muss, damit einverstanden ist.

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?

Das Brutto-Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des Nettogehalts des:der Arbeitnehmenden. Hat der:die Arbeitnehmer:in in den zwölf Monaten vor der Freistellung Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhalten, erhält er:sie 100 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts.

Allerdings muss der:die Versicherte die Sozialversicherungsbeiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abführen. Sie werden in Höhe des halben Beitragssatzes aus dem Brutto-Kinderkrankengeld berechnet. Der:die Arbeitgeber:in muss für das Kinderkrankengeld keine Sozialversicherungsbeiträge abführen.

Das Kinderkrankengeld ist als Lohnersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung lohnsteuerfrei. Aber es unterliegt dem Progressionsvorbehalt und muss in der Einkommensteuererklärung des:der Arbeitnehmenden angegeben werden.

In der Entgeltabrechnung sind die Kinderkrankentage entsprechend zu berücksichtigen.

Wie wird das Kinderkrankengeld beantragt?

Die Eltern beantragen das Kinderkrankengeld bei ihrer jeweiligen Krankenkasse. Entsprechende Formulare stellen die gesetzlichen Krankenkassen auf ihren Webseiten zur Verfügung. Wird das Kinderkrankengeld aufgrund einer Erkrankung des Kindes beantragt, muss dem Antrag ein entsprechendes Attest des Arztes beigefügt werden. Bei einer Beantragung des Kinderkrankengeldes aufgrund einer pandemiebedingten Schließung der Kita oder Schule verlangen einige Krankenkassen eine entsprechende Bescheinigung der Einrichtung.

Was gilt für Privatversicherte?

Privatversicherte haben im Falle eines kranken Kindes zwar ebenfalls einen Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Allerdings haben sie keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V. Sie müssen ihren Anspruch auf Erstattung des Entgeltausfalls nach §56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) geltend machen.

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