Kurzarbeit: Produktionshalle ohne Mitarbeiter:innen

Arbeitgeberzuschuss zum Kurzarbeitergeld
So stocken Sie das KuG auf

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    Kurzarbeit – also die vorübergehende Verringerung der Arbeitszeit – war vor allem während der Corona-Pandemie eine Unterstützung für Unternehmen. Sie dient dazu, Kündigungen durch Arbeitsausfall zu vermeiden. Zusätzlich können Sie Ihre Mitarbeiter:innen durch einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld (KuG) unterstützen. Lesen Sie hier alles zum Arbeitgeberzuschuss.

    Das Wichtigste in Kürze

    Das Kurzarbeitergeld beträgt regulär 60 % des Nettolohns, wobei es während der Corona-Krise je nach Bezugsdauer erhöht wurde.

    Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, das Kurzarbeitergeld aufzustocken, aber wenn sie es tun, gelten bestimmte Regelungen bezüglich der Beitragspflicht.

    Wenn Mitarbeiter Kurzarbeitergeld beziehen, kann dies zu einer nachträglichen Erhöhung der Einkommenssteuer durch den Progressionsvorbehalt führen.

    Höhe des Kurzarbeitergelds

    Regulär gilt: Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % des Nettolohns, für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf 67 % und wird von der Bundesagentur für Arbeit übernommen. In der Corona-Krise wurde das Kurzarbeitergeld in Abhängigkeit der Bezugsdauer erhöht. Das heißt: Arbeitnehmer erhalten ab dem vierten Monat in Kurzarbeit 70 % bzw. 77 %, ab dem siebten Monat 80 % bzw. 87 %.

    Berechnet wird das KuG nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall (Differenz zwischen Soll- und Ist-Lohn) im Monat, für den Sie Kurzarbeit angemeldet haben. Kurzarbeitergeld ist lohnsteuerfrei. Der Arbeitgeberzuschuss ist ab Juli 2022 wieder steuerpflichtig.

    Die Sozialversicherungsbeiträge müssen von Seiten der Arbeitgeber:innen weiterhin entrichtet werden. Die Bundesagentur für Arbeit erstattete in der Corona-Krise die Sozialversicherungsbeiträge für die Ausfallstunden jedoch in voller Höhe.

    Kurzarbeit ist in Deutschland relativ schlecht bezahlt

    Aufstockung des Kurzarbeitergelds durch Arbeitgeberzuschuss

    Grundsätzlich haben Arbeitnehmer kein Recht auf eine Aufstockung des Kurzarbeitergelds. Sie sind als Arbeitgeber:in also nicht zu einem Zuschuss verpflichtet. Entscheiden Sie sich dennoch dazu, ist Folgendes zu beachten: Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt nicht hinzuzurechnen, sofern sie mit dem Kurzarbeitergeld das fiktive Arbeitsentgelt nicht überschreiten. Dieses unterliegt der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, Pflege- und Rentenversicherung. Das fiktive Entgelt beträgt 80 % der Differenz des Bruttoentgelts (Soll-Entgelt), das vor der Kurzarbeit gezahlt wurde, und des nun gezahlten Entgelts (Ist-Entgelt).

    Damit die Beitragsausfälle in der Sozialversicherung bei Kurzarbeit geringgehalten werden, ist nicht nur das durch den Arbeitgeber gezahlte Entgelt (Ist-Entgelt) beitragspflichtig, sondern auch das zusätzlich ermittelte fiktive Entgelt.

    Beispiel: Beitragsfreier Arbeitgeberzuschuss

    Herr Jung erhält ein Arbeitsentgelt von 1550 Euro. Während der Kurzarbeit reduzierte sich sein Arbeitsentgelt auf 1050 Euro. Aus der Differenz der Beträge ergibt sich ein fiktives Arbeitsentgelt von 400 Euro (80 % von 500 Euro). Der Arbeitgeber gewährt zusätzlich zum Kurzarbeitergeld von 250 Euro einen Zuschuss in Höhe von 150 Euro.

    Kurzarbeitergeld und Zuschuss zusammengerechnet ergeben einen Betrag von 400 Euro. Da dieser das fiktive Arbeitsentgelt nicht überschreitet, wird er dem Arbeitsentgelt von 1050 Euro nicht hinzugerechnet.

    Somit sind die Beiträge aus dem Ist-Entgelt von 1050 Euro zu berechnen und von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte zu tragen. Aus dem fiktiven Arbeitsentgelt von 400 Euro sind Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu entrichten, die der Arbeitgeber allein trägt. Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag wird dabei miteinbezogen.

    Beispiel: Beitragspflichtiger Arbeitgeberzuschuss

    Wir orientieren uns wieder am Beispiel von Herrn Jung. Statt eines Zuschusses von 150 Euro, erhält er nun einen Zuschuss von 350 Euro.

    Das KuG und der Zuschuss zusammengerechnet übersteigen das fiktive Arbeitsentgelt hier um 200 Euro. Somit sind die zu zahlenden Beiträge aus dem Arbeitsentgelt von 1050 Euro und dem beitragspflichtigen Teil des Zuschusses von 200 Euro zu errechnen. Aus dem fiktiven Arbeitsentgelt von 400 Euro sind die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung vom Arbeitgeber zu entrichten.

    Nachträgliche Erhöhung der Einkommenssteuer durch Progressionsvorbehalt

    Gut zu wissen: Beziehen Ihre Mitarbeiter Kurzarbeitergeld, erhöht dies meist im Nachhinein die Einkommenssteuer. Das liegt daran, dass staatliche Lohnersatzleistungen dem Progressionsvorbehalt unterliegen – so auch das Kurzarbeitergeld. Betroffene Mitarbeiter müssen daher eine Einkommenssteuererklärung abgeben. Dabei werden die erhaltenen Lohnersatzleistungen dem zu versteuernden Einkommen fiktiv zugerechnet und der maßgebende Steuersatz berechnet. Die Einkommenssteuer wird mit diesem Steuersatz für das tatsächlich zu versteuernde Einkommen multipliziert. Das bedeutet: Das Kurzarbeitergeld bleibt steuerfrei, für das restliche Einkommen gilt aber ein höherer Steuersatz. Das kann zu Steuernachzahlungen führen.

    Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld müssen in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden und unterliegen ebenfalls dem Progressionsvorbehalt.

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