Aufstockung des Kurzarbeitergelds durch Arbeitgeberzuschuss
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer kein Recht auf eine Aufstockung des Kurzarbeitergelds. Sie sind als Arbeitgeber:in also nicht zu einem Zuschuss verpflichtet. Entscheiden Sie sich dennoch dazu, ist Folgendes zu beachten: Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt nicht hinzuzurechnen, sofern sie mit dem Kurzarbeitergeld das fiktive Arbeitsentgelt nicht überschreiten. Dieses unterliegt der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, Pflege- und Rentenversicherung. Das fiktive Entgelt beträgt 80 % der Differenz des Bruttoentgelts (Soll-Entgelt), das vor der Kurzarbeit gezahlt wurde, und des nun gezahlten Entgelts (Ist-Entgelt).
Damit die Beitragsausfälle in der Sozialversicherung bei Kurzarbeit geringgehalten werden, ist nicht nur das durch den Arbeitgeber gezahlte Entgelt (Ist-Entgelt) beitragspflichtig, sondern auch das zusätzlich ermittelte fiktive Entgelt.
Beispiel: Beitragsfreier Arbeitgeberzuschuss
Herr Jung erhält ein Arbeitsentgelt von 1550 Euro. Während der Kurzarbeit reduzierte sich sein Arbeitsentgelt auf 1050 Euro. Aus der Differenz der Beträge ergibt sich ein fiktives Arbeitsentgelt von 400 Euro (80 % von 500 Euro). Der Arbeitgeber gewährt zusätzlich zum Kurzarbeitergeld von 250 Euro einen Zuschuss in Höhe von 150 Euro.
Kurzarbeitergeld und Zuschuss zusammengerechnet ergeben einen Betrag von 400 Euro. Da dieser das fiktive Arbeitsentgelt nicht überschreitet, wird er dem Arbeitsentgelt von 1050 Euro nicht hinzugerechnet.
Somit sind die Beiträge aus dem Ist-Entgelt von 1050 Euro zu berechnen und von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte zu tragen. Aus dem fiktiven Arbeitsentgelt von 400 Euro sind Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu entrichten, die der Arbeitgeber allein trägt. Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag wird dabei miteinbezogen.
Beispiel: Beitragspflichtiger Arbeitgeberzuschuss
Wir orientieren uns wieder am Beispiel von Herrn Jung. Statt eines Zuschusses von 150 Euro, erhält er nun einen Zuschuss von 350 Euro.
Das KuG und der Zuschuss zusammengerechnet übersteigen das fiktive Arbeitsentgelt hier um 200 Euro. Somit sind die zu zahlenden Beiträge aus dem Arbeitsentgelt von 1050 Euro und dem beitragspflichtigen Teil des Zuschusses von 200 Euro zu errechnen. Aus dem fiktiven Arbeitsentgelt von 400 Euro sind die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung vom Arbeitgeber zu entrichten.
Nachträgliche Erhöhung der Einkommenssteuer durch Progressionsvorbehalt
Gut zu wissen: Beziehen Ihre Mitarbeiter Kurzarbeitergeld, erhöht dies meist im Nachhinein die Einkommenssteuer. Das liegt daran, dass staatliche Lohnersatzleistungen dem Progressionsvorbehalt unterliegen – so auch das Kurzarbeitergeld. Betroffene Mitarbeiter müssen daher eine Einkommenssteuererklärung abgeben. Dabei werden die erhaltenen Lohnersatzleistungen dem zu versteuernden Einkommen fiktiv zugerechnet und der maßgebende Steuersatz berechnet. Die Einkommenssteuer wird mit diesem Steuersatz für das tatsächlich zu versteuernde Einkommen multipliziert. Das bedeutet: Das Kurzarbeitergeld bleibt steuerfrei, für das restliche Einkommen gilt aber ein höherer Steuersatz. Das kann zu Steuernachzahlungen führen.
Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld müssen in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden und unterliegen ebenfalls dem Progressionsvorbehalt.