Kranke Mitarbeiter können Kurzarbeitergeld bekommen, Minijobber nicht
Der Bezug von Kurzarbeitergeld setzt ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis voraus. Minijobber bekommen kein Kurzarbeitergeld, weil sie in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind.
Arbeitnehmer können auch bei Krankheit Kurzarbeitergeld erhalten und zwar
- wenn sie während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig erkranken und
- solange Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Krankheit besteht bzw. ohne den Arbeitsausfall bestehen würde.
Höhe und Berechnung des Kurzarbeitergelds
Das Kurzarbeitergeld beträgt 67 Prozent des Nettoverdienstausfalls für Arbeitnehmer:innen mit mindestens einem Kind und 60 Prozent des Nettoverdienstausfalls für alle anderen Arbeitnehmer:innen.
Hinweis: Während der Corona-Pandemie erhöhte sich das KUG ab dem vierten Monat auf 70 Prozent bzw. 77 Prozent für Arbeitnehmer:innen mit mindestens einem Kind und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent bzw. 87 Prozent. Diese Regelung lief zum 30.06.2022 aus.
Das Kurzarbeitergeld muss durch die Buchhaltung oder den:die Steuerberater:in selbst berechnet werden. Für die Berechnung stellt die Agentur für Arbeit eine Tabelle zur Verfügung. Wenn Sie ein Lohnprogramm wie lexoffice Lohn & Gehalt nutzen wird das Kurzarbeitergeld automatisch berechnet und so korrekt in Ihre Lohnabrechnung übernommen.
Kurzarbeitergeld aufstocken
Arbeitgeber:innen können freiwillig einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zahlen und es somit aufstocken. Pflicht ist eine Aufstockung dann, wenn Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen diese vorsehen.
Hinweis: Bis zum 31. Dezember 2021 war der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld aufgrund der Corona-Pandemie steuerfrei.
Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes
Das KUG wird i. d. R. für 12 Monate bezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. wenn besondere Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt herrschen wie in der Corona-Pandemie, wird das Kurzarbeitergeld für bis zu 24 Monate gezahlt.