Midijob, Beispiel Branche: Gastronomie

Midijob

Was Arbeitgeber:innen wissen müssen

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Inhaltsverzeichnis

    Ein Midijob bewegt sich in Hinblick auf den Lohn zwischen einem Minijob und einer Teilzeitbeschäftigung und zählt somit als eine Beschäftigung im Niedriglohnsektor. Welche Besonderheiten es gibt und auf was Arbeitgeber:innen bei der Beschäftigung von Midijobber:innen achten sollten, lesen Sie hier.

    Das Wichtigste in Kürze

    In einem Midijob dürfen Arbeitnehmer:innen zwischen 538,01 Euro und 2.000,00 Euro im Monat verdienen. Bei einem Verdienst bis zu 538,00 Euro im Monat sprechen wir von einem Minijob. Der Verdienst im Minijob ist steuerfrei.

    Im Midijob hingegen fallen Steuern und Sozialabgaben auf das Gehalt an. Dazu gehören die Sozialversicherung und die Rentenversicherung. Beim Midijob gilt aber nicht der volle Beitragssatz. Dieser wird erst ab einem Gehalt von 2.000,01 Euro oder höher im Monat bezahlt.

    Bei Arbeitsunfähigkeit haben Angestellte einen Anspruch auf Lohnfortzahlung und Krankengeld.

    Was versteht man unter einem Midijob?

    In Deutschland spricht man von einem Midijob, sobald ein:e Arbeitnehmer:in mehr als 538,00 Euro, aber weniger als 2.000,00 Euro brutto verdient. Somit schließt ein Midijob direkt an den Minijob an, wenn die Minijob-Grenze von 538,00 Euro auch nur um einen Cent überschritten wird.

    Der Bereich zwischen 538,01 Euro und 2.000,00 Euro wird Übergangsbereich genannt. Der Verdienst im Übergangsbereich war bis zum 30. September 2022 festgelegt auf 450,01 Euro bis max. 1.300,00 Euro. Dann erfolgte die Erhöhung auf 1.600,00 Euro. Im Jahr 2023 wurde die Verdienstgrenze auf 2.000 Euro erhöht. Kurz zuvor wurden bereits die Beträge für Minijobs von 450,00 Euro auf 520,00 Euro erhöht. Mit der Anhebung des Mindestlohns im Januar 2024 auf 12,41 Euro erhöhte sich auch die Verdienstgrenze, und zwar auf 538,00 Euro.

    Mehr zum Thema Minijob und Midijob finden Sie in unserem Artikel „Minijob und Midijob: Ein Vergleich“.

    Branche: Hotellerie, Hotel und Gastgewerbe

    Lohnsteuer und Abgaben zur Sozialversicherung

    Die Lohnsteuer hängt beim Midijob von der Lohnsteuerklasse ab. Befindet sich der:die Arbeitnehmer:in in Lohnsteuerklasse III, ist der Midijob lohnsteuerfrei. In Lohnsteuerklasse I, II oder IV fällt kein oder nur ein geringer Betrag an Lohnsteuer an. Befindet sich der:die Arbeitnehmer:in in Lohnsteuerklasse V oder VI fällt Lohnsteuer an.

    HinweisHandelt es sich bei dem Midijob um einen Zweitjob des:der Mitarbeitenden, so fällt er:sie automatisch in Steuerklasse VI und profitiert nicht von den Steuerbegünstigungen bei den Sozialabgaben.

    • Verdienstgrenze (durchschnittlich pro Monat): 538,01 Euro bis 2.000 Euro
    • Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung): Arbeitnehmer:in: Zwischen 11 und 21 Prozent,
      Arbeitgeber:in: ca. 19,875 Prozent
    • Lohnsteuer: Abhängig von der Lohnsteuerklasse

    Beispielrechnung für Arbeitnehmer:innen

    Beispielrechnung für Arbeitnehmer:innen

    Monatsbrutto

    539,00€

    Krankenversicherung

    0,10 Euro

    Zusatzbeitrag zur KV

    0,01 Euro

    Pflegeversicherung

    2,24 Euro

    Rentenversicherung

    0,13 Euro

    Arbeitslosenversicherung

    0,02 Euro

    Gesamtabgaben

    2,50€

    Monatsnetto

    536,50€

    Beispielrechnung für Arbeitgeber:innen

    Beispielrechnung für Arbeitgeber:innen

    Monatsbrutto

    539,00€

    Krankenversicherung

    53,84 Euro

    Zusatzeitrag zur KV

    6,27 Euro

    Pflegeversicherung

    12,54 Euro

    Rentenversicherung

    68,59 Euro

    Arbeitslosenversicherung

    9,58 Euro

    Gesamtabgaben

    150,82 €

    Midijob Rechner

    Nutzen Sie gerne unseren Midijob Rechner, um die Beiträge für unterschiedliche Gehälter im Midijob-Bereich zu berechnen. Mit nur wenigen Angaben können Sie die Beiträge direkt berechnen.

    Geben Sie einfach den Zeitraum für die Berechnung und den monatlichen Bruttobetrag an. Die Berechnung erfolgt innerhalb weniger Sekunden.

    Das Ergebnis des Midijob Rechners zeigt die Beiträge sowohl für Arbeitgeber:innen als auch Arbeitnehmer:innen an. Dabei berücksichtigt der Midijob Rechner die Beiträge für Krankenkasse, die Pflegeversicherung, die Rentenversicherung, die Arbeitslosenversicherung und den Zusatzbeitrag, der von den Krankenkassen erhoben wird. Neben den einzelnen Beiträgen erhalten Sie auch direkt das Gesamtergebnis und wissen so, wie hoch die gesamte Beitragszahlung ausfällt.

    Vorteile und Nachteile Midijobs

    Der Midijob hat Vorteile und Nachteile sowohl für Arbeitgeber:innen als auch für Arbeitnehmer:innen. Ein Minijob klingt auf dem Papier im Vergleich häufig vorteilhafter, das muss aber nicht der Fall sein. Und auch im Vergleich zur Festanstellung mit einem Gehalt von mehr als 2.000,00 Euro im Monat kann der Midijob seine Vorteile haben.

    Das ist aber wie üblich Auslegungssache und vom Einzelfall abhängig. Bei der Anstellung sollten Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen immer gut abwägen, ob die Vorteile des Midijobs die Nachteile überwiegen.

    Vorteile und Nachteile Midijobs für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen

    Arbeitgeber:innen müssen bei Angestellten im Minijob die Beitragszahlungen komplett übernehmen. Beim Midijob hingegen übernehmen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in die Beitragszahlungen anteilig. Der Arbeitgeberbeitrag fällt beim Midijob also geringer aus als beim Minijob.

    Insgesamt bringt ein Midijob aber auch mehr bürokratischen Aufwand mit. Vor allem müssen Arbeitgeber:innen darauf achten, dass die Obergrenze von 2.000,00 Euro im Monat nicht überschritten wird. Ansonsten gelten direkt die Regelungen für die Vollzeitanstellung über 2.000,00 Euro Gehalt.

    Unternehmen, die Midijobs anbieten, können sich bei der Personalgewinnung einen Vorteil gegenüber der Konkurrenz sichern. Kürzere Arbeitszeiten und Teilzeitanstellungen werden immer beliebter bei Arbeitnehmer:innen, die ihre Work-Life-Balance besser organisieren wollen. Midijobs bieten dafür die nötige Flexibilität.

    Diese Flexibilität ist zudem auch vorteilhaft bei der Planung und spontanen Umstrukturierung von Arbeitsplänen.

    Seit Oktober 2022 gilt eine angepasste Regelung für die Beitragszahlungen bei Midijobs. Die Beitragsanteile der Arbeitgeber:innen steigen kontinuierlich mit dem Gehalt. Das bedeutet, dass ein Midijob ab einem gewissen Gehalt nicht mehr von Vorteil sein kann, was die Beitragszahlungen angeht. Im Minijob zahlen Arbeitgeber:innen pauschal 28 Prozent der Beiträge. Beim Midijob sind es im niedrigeren Rahmen 20 Prozent. Dann ist der Midijob im Rahmen der Beitragszahlungen vorteilhafter als im höheren Gehaltsbereich, wenn die Beitragsprozente steigen.

    Vorteile und Nachteile Midijobs für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

    Arbeitnehmer:innen im Midijob sind sozialversichert und zahlen in die Rentenkasse ein. Auch Minijober:innen zahlen grundsätzlich Beiträge in die Rentenkasse ein, können sich aber auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Aufgrund des niedrigen Gehalts erhöht sich die Rente allerdings nur geringfügig.

    Angestellte im Midijob haben zudem, anders als im Minijob, Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie ein Jahr im Midijob gearbeitet haben.

    Die Abgaben sind im Vergleich zur Vollzeitanstellung niedriger und dadurch bleibt im Verhältnis mehr vom Gehalt nach Abzügen übrig. Das gilt aber nur, wenn der Midijob die Hauptbeschäftigung ist. Arbeitnehmer:innen, die bereits eine Vollzeitstelle haben und den Midijob nebenberuflich ausführen, profitieren nicht von den niedrigen Beiträgen.

    Übergangsbereich

    Der Übergangsbereich gibt vor, in welcher Höhe sich Midijobber und Midijobberinnen an den Beiträgen beteiligen müssen. Arbeitnehmer:innen mit Midijob zahlen Lohnsteuer, wenn sie sich in den Steuerklassen 5 oder 6 befinden.

    Steuerklasse 5 ist die Ergänzung zu Steuerklasse 3. Steuerklasse 5 wird in der Regel von Partner:innen mit dem niedrigeren Gehalt genutzt. Dafür ist die Besteuerung aber höher als in Steuerklasse 3 und dadurch entsteht eine höhere Steuerbelastung für das geringere Einkommen. Das wirkt sich auch beim Midijob aus.

    Steuerklasse 6 ist ausschließlich für Arbeitnehmer:innen, die für mehrere Arbeitgeber:innen fest arbeiten. Darunter fällt beispielsweise auch der Midijob.

    In den Steuerklassen 1 bis 4 bleiben Einnahmen bis ungefähr 1.280,00 Euro steuerfrei. Die Steuerlast darüber ist im niedrigen Bereich anzusiedeln.

    Das gilt aber nur, wenn keine weiteren Einnahmen vorliegen. Ansonsten werden diese angerechnet.

    Wenn die Einnahmen aus einem Midijob hin und wieder den Übergangsbereichübersteigen, spricht man von schwankendem Entgelt. Das ist dann der Fall, wenn das monatliche Gehalt mal unter 538,00 Euro und mal über 2.000,00 Euro liegt.

    Übersteigt ein Monat die 2.000,00 Euro-Grenze, muss für die Beitragszahlungen das gesamte Entgelt berücksichtigt werden. Der Midijob wird hier vorübergehend außer Kraft gesetzt. Das gilt sowohl für den Arbeitgeberanteil als auch den Arbeitnehmeranteil.

    Unterbietet das Gehalt die 538,00 Euro-Grenze, müssen Arbeitgeber:innen das tatsächliche Entgelt mit dem Faktor F multiplizieren, um die Höhe der Beiträge zu berechnen. Der Faktor F liegt im Jahr 2024 bei 0,6846.

    Midijob Kündigung

    Die Kündigung im Midijob erfolgt nach den gleichen Regelungen wie in allen anderen Arbeitsverhältnissen.

    Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen müssen bei einer Kündigung die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen einhalten. Sofern keine vertraglichen Kündigungsfristen vereinbart wurden, gelten immer die gesetzlichen Fristen für eine Kündigung. Diese betragen in der Regel drei Monate.

    Arbeitgeber:innen müssen für eine Kündigung einen Grund angeben. Eine unbegründete Kündigung wird rechtlich nicht anerkannt. Weder im Midijob noch im Vollzeitjob.

    Eine Begründung muss sowohl für eine ordentliche als auch eine außerordentliche fristlose Kündigung angegeben werden.

    Die Kündigung vom Midijob ist nur dann rechtlich gültig, wenn sie schriftlich vorliegt. Das gilt für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitgeberin und für eine Kündigung von Arbeitnehmer:innen.

    FAQ zum Midijob

    Ein Midijob läuft nicht wie ein Minijob über die Minijob-Zentrale. Der:die Arbeitgeber:in muss den Midijob bei sämtlichen Sozialversicherungen anmelden und mit den Sozialversicherungsträgern abrechnen. Somit gestaltet sich die Anmeldung eines Midijobs etwas aufwändiger als die des Minijobs.

    Wie viele Stunden ein:e Midijobber:in arbeiten darf, ist grundsätzlich abhängig vom gezahlten Stundenlohn. Ausgehend vom aktuellen Mindestlohn von 12,41 Euro dürfen Midijobber:innen im Monat höchstens etwa 161,1 Stunden arbeiten. Fällt der Lohn höher aus, reduziert sich die Anzahl der Stunden, die der:die Minijobber:in pro Monat arbeiten darf.

    Für Midijobber:innen besteht ein gesetzlicher Urlaubsanspruch. Dieser entspricht dem gesetzlichen Urlaubsmindestanspruch, der sich nach der Anzahl der Arbeitstage des:der Midijobbenden richtet:

    • 24 Urlaubstage bei einer 6-Tage-Woche
    • 20 Urlaubstage bei einer 5-Tage-Woche
    • 16 Urlaubstage bei einer 4-Tage-Woche

    Minijobber:innen zahlen verringerte Arbeitnehmerbeiträge in die Sozialversicherung ein, sie haben aber dennoch die vollen Rentenansprüche – auch auf eine Erwerbsminderungsrente.

    Besonderheiten bei einer Kündigung gibt es nicht. Kündigen Sie einem:einer Midijobber:in, müssen Sie die Kündigungsfristen einhalten, die gesetzlich gelten oder im Arbeitsvertrag vereinbart wurden.

    Studenten und Studentinnen müssen i. d. R. keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen.

    Wenn Rentner:innen sich mit einem Midijob die Rente aufstocken wollen, müssen sie Beiträge für die Krankenkasse und Steuern zahlen. Die Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung entfallen, da sie ja bereits Rente beziehen und nicht mehr „arbeitslos“ im eigentlichen Sinne werden können.

    Seit der Neuregelung im Jahr 2022 gelten für Midijobber und Midijobberinnen die Bestimmungen aus dem Arbeitsrecht wie für Vollzeitangestellte. Das gilt unter anderem für die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit oder im Urlaub, die Menge an Urlaubstagen und auch den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

    Damit der Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht, müssen Arbeitnehmer:innen aber mindestens ein Jahr im Midijob – oder einer Vollzeitstelle – gearbeitet haben. Natürlich gilt es auch, wenn ein:e Arbeitnehmer:in einen Teil der Zeit im Midijob beschäftigt wird und dann in Vollzeit weiterarbeitet. Einzig der Minijob trägt nicht zum Arbeitslosengeld bei und wird dementsprechend für den Anspruch auf ALG nicht berücksichtigt.

    Die Bestandschutzregelung diente dem Übergang bei der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze für Midijobs. Sie galt bis zum 31. Dezember 2023.

    Sie berücksichtigte alle versicherungspflichtigen Beschäftigten, für die die Regelungen des Übergangsbereichs einen Tag vor der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze galten und die zwischen 450,01 Euro und 520,00 Euro im Monat verdienten.

    Durch die Erweiterung des Übergangsbereichs im Oktober 2022 auf 520,00 Euro bis 1.600,00 Euro (bzw. 2.000,00 Euro ab Januar 2023), fielen manche Beschäftigte aus diesem Übergangsbereich heraus. Deshalb wurde die Arbeitnehmerbelastung entsprechend angepasst, damit diese Beschäftigten im Übergangsbereich bleiben konnten.

    lxlp