Mindestlohnerhöhung und Änderung der Verdienstgrenzen

Das müssen Sie ab Januar 2024 beachten

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    Der Mindestlohn stieg im Januar 2024 und damit auch die Verdienstgrenzen für Minijobs und Midijobs. Was das für Arbeitgeber:innen bedeutet, erfahren Sie hier.

    Das Wichtigste in Kürze

    Der Mindestlohn wurde im Januar 2024 auf 12,41 Euro erhöht. Mit dieser Erhöhung wurde auch die Verdienstgrenze für Minijobs und der Übergangsbereich für Midijobs angepasst, wobei die Grenze für Minijobs auf 538 Euro stieg und der Übergangsbereich für Midijobs jetzt zwischen 538,01 Euro und 2.000 Euro liegt.

    Mindestlohnerhöhung auf 12,41 Euro

    Der Mindestlohn wurde im Januar 2024 auf 12,41 Euro erhöht. Die Mindestlohnkommission schlägt alle zwei Jahre vor, in welchem Umfang der Mindestlohn angepasst werden sollte. Dieser Empfehlung kann die Bundesregierung folgen und sie im Rahmen einer Rechtsverordnung geltend machen. Nach dieser Empfehlung steigt der Mindestlohn dann zum 1. Januar 2025 noch einmal – und zwar auf 12,82 Euro.

    Verdienstgrenze im Minijob ist dynamisch

    Seit 2013 galt eine feste Verdienstgrenze (oder auch Geringfügigkeitsgrenze) von 450 Euro im Minijob. Mit der Mindestlohnerhöhung im Oktober 2022 stieg diese Grenze auf 520 Euro an und ist seitdem dynamisch angelegt. Sie entspricht einer Beschäftigung von 10 Stunden pro Woche zum Mindestlohn. Ändert sich der Mindestlohn, erhöht sich auch die Verdienstgrenze. Zum 1. Januar 2024 stieg sie auf 538 Euro.

    Berechnungsformel für die Geringfügigkeitsgrenze (10 h/Woche zum jeweils gültigen Mindestlohn): Mindestlohn x 130 / 3.

    Gelegentliches Überschreiten der Verdienstgrenze

    Seit Oktober 2022 gelten neue Regeln, wenn Minijobber:innen die Verdienstgrenze von 538 Euro gelegentlich überschreiten. Dabei meint „gelegentlich“ ein unvorhersehbares Überschreiten von ein bis zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres. Die monatliche Überschreitung des Verdienstes darf dabei nicht höher als 538 Euro sein. Somit darf der Jahresverdienst nicht höher als das 14-fache der Geringfügigkeitsgrenze sein (14 x 538 Euro).

    Übergangsbereich beim Midijob ändert sich

    2023 galt ein Job mit einem Verdienst ab 520,01 Euro bis höchstens 2.000 Euro als Midijob . Auch hier änderte sich mit dem steigenden Mindestlohn die Verdienstgrenze. Seit Januar 2024 gilt ein Job als Midijob, wenn der Verdienst 538,01 Euro bis 2.000 Euro beträgt.

    Arbeitgeber:innen werden beim Sozialversicherungsbeitrag im unteren Einkommensbereich mit ca. 28 % belastet und dieser wird mit steigendem Einkommen des:der Arbeitnehmenden bis zur Grenze von 2.000 Euro auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen. Das bedeutet: Geringverdienenden bleibt mehr Netto vom Brutto.

    lxlp