Der Mindestlohn steigt im Oktober 2022 und damit auch die Verdienstgrenzen für Minijobs und Midijobs. Was das für Arbeitgeber:innen bedeutet, erfahren Sie hier.
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Der Mindestlohn steigt im Oktober 2022 und damit auch die Verdienstgrenzen für Minijobs und Midijobs. Was das für Arbeitgeber:innen bedeutet, erfahren Sie hier.
Wie im Koalitionsvertrag vereinbart wird der Mindestlohn auf 12 Euro erhöht – und zwar ab Oktober 2022. Eigentlich schlägt die Mindestlohnkommission alle zwei Jahre vor, in welchem Umfang der Mindestlohn angepasst werden sollte. Dieser Empfehlung kann die Bundesregierung folgen und sie im Rahmen einer Rechtsverordnung geltend machen. In Zukunft soll dies auch wieder so gehandhabt werden. Bis zum 30. Juni 2023 ist der nächste Vorschlag der Mindestlohnkommission für den Mindestlohn ab dem 1. Januar 2024 möglich.
Seit 2013 galt eine feste Verdienstgrenze (oder auch Geringfügigkeitsgrenze) von 450 Euro im Minijob. Mit der Mindestlohnerhöhung im Oktober 2022 steigt diese Grenze auf 520 Euro an und ist dynamisch angelegt. Sie entspricht einer Beschäftigung von 10 Stunden pro Woche zu 12 Euro pro Stunde. Ändert sich der Mindestlohn, erhöht sich in Zukunft auch die Verdienstgrenze.
Berechnungsformel für die Geringfügigkeitsgrenze (10 h/Woche zum jeweils gültigen Mindestlohn): Mindestlohn x 130 / 3.
Bisher galt ein Job mit einem Verdienst ab 450,01 Euro bis höchstens 1.300 Euro als Midijob . Auch hier ändert sich mit dem steigenden Mindestlohn die Verdienstgrenze. Ab Oktober 2022 gilt ein Job als Midijob, wenn der Verdienst 520,01 Euro bis 1.600 Euro beträgt.
Ab Januar 2023 gilt ein Beschäftigungsverhältnis als Midijob, wenn der Verdienst zwischen 520,01 Euro und 2.000 Euro liegt.
Arbeitgeber:innen werden beim Sozialversicherungsbeitrag im unteren Einkommensbereich mit ca. 28 % belastet und dieser wird mit steigendem Einkommen des:der Arbeitnehmenden bis zur Grenze von 1.600 Euro bzw. ab Januar 2023 dann 2.000 Euro auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen. Das bedeutet: Geringverdienenden bleibt mehr Netto vom Brutto.
Für Midijobber:innen, die bereits am 30. September 2022 ein durchschnittliches Entgelt bis 520 Euro verdienen, gilt Bestandsschutz. Sie würden ab 1. Oktober 2022 sonst als Minijobber:innen gelten. Sie bleiben mit den alten Midijob-Vorgaben bis 31. Dezember 2023 sozialversicherungspflichtig, sofern das Arbeitsentgelt 450 Euro übersteigt. Der Schutz in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bleibt erhalten. Arbeitnehmer:innen können in diesem Zeitraum die Beschäftigung an die neue Regelung anpassen oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen.
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