Wer fällt unter das Mindestlohngesetz (MiLoG)?
Der aktuelle Mindestlohn gilt für alle volljährigen Arbeitnehmer, allerdings sind einige Ausnahmen zu beachten. Nicht unter das Mindestlohngesetz fallen beispielsweise
- Azubis
- Pflichtpraktikanten oder Praktikanten, die für maximal drei Monate gebunden werden
- Langzeitarbeitslose innerhalb des ersten halben Jahres nach Arbeitsaufnahme
- Jugendliche in der Einstiegsqualifizierung zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung
- ehrenamtlich Tätige
Aktuelle Mindestlohn Erhöhung 2021: Was gilt für Minijobber?
Schöpft ein Minijobber durch den gesetzlichen Mindestlohn 2020 bereits jetzt die Minijob-Grenze von 450 Euro komplett aus, wird die Beschäftigung durch die Erhöhung des Mindestlohns im kommenden Jahr sozialversicherungspflichtig. Denn: Bei gleichbleibender Arbeitszeit, übersteigt das Entgelt dann 450 Euro im Monat. Wenn die Beschäftigung also weiterhin als Minijob ausgeführt werden soll, dann müssen die monatlichen Arbeitsstunden reduziert werden.
Die maximalen Arbeitszeiten für Minijobber mit aktuellem Mindestlohn (ohne Einberechnung von Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld) beträgt:
| Maximale Arbeitszeit |
ab 1. Januar 2021 | 47,37 Stunden / Monat |
ab 1. Juli 2021 | 46,88 Stunden / Monat |
ab 1. Januar 2022 | 45,82 Stunden / Monat |
ab 1. Juli 2022 | 43,06 Stunden / Monat |