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Minijob und Midijob:
Ein Vergleich

Der Midijob beginnt, wo der Minijob aufhört. Der Unterschied: Ein Midijob ist nicht mehr versicherungsfrei, bietet aber dennoch steuerliche Vorteile. Auch Arbeitgeber:innen profitieren davon. Wir haben Minijob und Midijob für Sie verglichen.

Minijob und Midijob – das Wichtigste im Überblick

Beträgt das durchschnittliche Arbeitsentgelt im Monat nicht mehr als 520 Euro, liegt eine geringfügige Beschäftigung, auch Minijob genannt, vor. Sofern nur der gesetzliche Mindestlohn gezahlt wird, ist darauf zu achten, dass die Arbeitsstunden bei ansteigendem Mindestlohn so reduziert werden, dass die Grenze von 520 Euro (bis 30. September 2022: 450 Euro) nicht überschritten wird, wenn die Beschäftigung ein Minijob bleiben soll.

Ein Midijob liegt vor, wenn der:die Arbeitnehmer:in mehr als 520 Euro, aber durchschnittlich nicht mehr als 1.600 Euro im Monat verdient (bis 30. September 2022 galt ein Übergangsbereich von 450,01 bis 1.300 Euro). Am 1. Januar 2023 soll die Verdienstgrenze nochmals von 1.600 auf 2.000 Euro angehoben werden. Der Midijob schließt quasi direkt an den Minijob an. Aber im Gegensatz zum Minijob, der bis auf die Beiträge zur Rentenversicherung für den:die Arbeitnehmer:in sozialversicherungsfrei ist, besteht für den Midijob Sozialversicherungspflicht. Diese ist jedoch mit geringeren Beiträgen verbunden.

Minijob: Diese Kosten tragen der Arbeitgeber:innen

Arbeitgeber:innen müssen grundsätzlich Abgaben zahlen, wenn sie eine:n Minijobber:in beschäftigen. Diese Abgaben belaufen sich auf 13 Prozent Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung und 15 Prozent Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung.

Hinweis: Seit 2013 unterliegen Minijobs der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sofern sich der:die Arbeitnehmer:in nicht von der Rentenversicherung befreien lässt, betragen die Abzüge zur Rentenversicherung für ihn:sie 3,6 Prozent.

Midijob: Beitragsbelastung für Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in

Ein Midijob hat für den:die Arbeitgeber:in den Vorteil, dass er:sie sich nur an der Hälfte des Gesamtversicherungsbeitrags beteiligen muss. Das ist eine Beitragsbelastung von weniger als 20 Prozent. Die Beiträge, aus denen sich die Hälfte der zu zahlenden Abgaben ergibt, setzen sich zusammen aus:

  • 14,6 Prozent Krankenversicherung (ohne Zusatzbeitrag)
  • durchschnittlich 1,3 Prozent Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung
  • 18,6 Prozent Rentenversicherung
  • 2,4 Prozent Arbeitslosenversicherung
  • 3,05 Prozent Pflegeversicherung

Für Arbeitnehmer:innen bedeutet ein Midijob eine günstige Beitragsbelastung bei vollem Sozialversicherungsschutz. Sie profitieren im Übergangsbereich von günstigeren Beiträgen, die nach einer bestimmten Formel ermittelt werden – und das bereits, wenn das Arbeitsentgelt die 520-Euro-Grenze um nur einen Cent übersteigt.

Minijob und Midijob im Vergleich

Steuerpflicht bei Mini- und Midijobs

Sowohl Mini- als auch Midijobs sind steuerpflichtig. Bei einem geringfügig entlohnten Minijob führt der:die Arbeitgeber:in i. d. R. einen einheitlichen Pauschsteuersatz von 2 Prozent an die Minijob-Zentrale ab.

Eine Pauschalierung der Lohnsteuer in Höhe von 20 Prozent kommt dann infrage, wenn die Beschäftigung bei der Krankenkasse anstatt der Minijob-Zentrale gemeldet werden muss. Das ist z. B. der Fall, wenn mehrere Arbeitsverhältnisse bestehen und damit regelmäßig die 520-Euro-Grenze überschritten wird.

Zu beachten ist, dass die Kirchensteuer bei dieser Art der Besteuerung noch hinzukommt. Daneben ist auch eine individuelle Besteuerung nach den elektronischen Lohnsteuermerkmalen möglich und für Minijobber:innen mit den Lohnsteuerklassen I – IV manchmal vorteilhafter.

Für Midijobs gilt generell eine Besteuerung nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen. Diese werden Arbeitnehmer:innen vom Arbeitsentgelt abgezogen. Durch die Steuerprogression bei den Steuerklassen I – IV ergibt sich ein Steuerabzug erst ab 1.000 Euro monatlich für Arbeitnehmer:innen. Bei den Steuerklassen V und VI haben Arbeitnehmer:innen das Nachsehen, denn hier fällt bereits ab einem Arbeitsentgelt von 520,01 Euro eine Steuerbelastung an.

Grundsatz der Gleichbehandlung für Mini- und Midijobber

Arbeitsrechtlich gilt für Mini- sowie Midijobber:innen der Grundsatz der Gleichbehandlung. Sie dürfen nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Arbeitnehmer:innen, die eine höhere Anzahl an Arbeitsstunden leisten. Das heißt, Mini- und Midijobber:innen haben einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für sechs Wochen.

Tipp: Der Urlaubsanspruch lässt sich mit folgender Formel berechnen

Individuelle Arbeitstage pro Woche * 24 (Urlaubsanspruch in Werktagen) / 6 (übliche Arbeitstage – Montag bis Samstag)

Mutterschaftsgeld

Auch Geringverdienende haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Minijobber:innen, die zu Beginn der Schutzfrist nicht gesetzlich krankenversichert sind, müssen einen Antrag auf Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragen. Sind Minijobber:innen zu Beginn der Schutzfrist krankenversichert, erhalten sie Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse.

Die Höhe des Mutterschaftsgelds entspricht in diesem Fall dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoverdienst der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist. Das Mutterschaftsgeld ist auf 13 Euro pro Tag begrenzt und wird für die gesamte Dauer der Schutzfrist gezahlt.

Hinweis zum Arbeitgeberzuschuss: Für Minijobber:innen, deren Nettoverdienst den Betrag von kalendertäglich 13 Euro übersteigt, ist der:die Arbeitgeber:in verpflichtet, die Differenz zu den 13 Euro für die Dauer der Schutzfristen zu zahlen. Diesen Zuschuss erhalten auch Minijobber:innen, die das Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung beziehen. Besteht eine Haupt- und Nebenbeschäftigung wird der Zuschuss von beiden Arbeitgeber:innen gezahlt.

Für Midijobber:innen, die nur knapp über 520 Euro verdienen, liegt das Mutterschaftsgeld meist schon bei 13 Euro pro Tag. Arbeitgeber:innen können die durch den Arbeitgeberzuschuss entstandenen Aufwendungen vollumfänglich im Ausgleichsverfahren (Umlage U2) erstattet bekommen.

Elterngeld

Bei einem Nettoeinkommen zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro erhalten Arbeitnehmer:innen 67 Prozent ihres Nettoeinkommens als Elterngeld. Bei 1.200 Euro bis 1.240 Euro Nettoverdienst sind es 66 Prozent und bei Beträgen über 1.240 Euro 65 Prozent des Nettoeinkommens. Dabei ist das Elterngeld bei 1.800 Euro gedeckelt.

Bei Arbeitnehmer:innen, die unter 1.000 Euro netto monatlich verdienen, kann die Ersatzrate über 67 Prozent steigen. Je nachdem wie weit der Verdienst unter 1.000 Euro liegt, erhöht sich die Ersatzrate. Pro 20 Euro wird dabei ein Prozentpunkt angesetzt. Liegt der Verdienst bei 340 Euro netto oder weniger, bekommen Arbeitnehmer:innen den Mindestsatz von 300 Euro.

Gegenüberstellung der Kosten

Das folgende Rechenbeispiel zeigt die Kosten eines Minijobs im Vergleich zum Midijob:

Minijob

Berechnung für Arbeitnehmer:innen

Monatsbrutto 520,00 Euro
3,6 % Rentenversicherung – 18,72 Euro
Monatsnetto 501,28 Euro

 

Berechnung für Arbeitgeber:innen

Monatsbrutto 520,00 Euro
15 % Rentenversicherung 78,00 Euro
13 % Krankenversicherung 67,70 Euro
Gesamtabgaben an Minijob-Zentrale = 145,60 Euro

Midijob

Berechnung für Arbeitnehmer:innen

Monatsbrutto 521,00 Euro
Krankenversicherung 0,11 Euro
Zusatzbeitrag zur KV 0,01 Euro
Pflegeversicherung 0,02 Euro
Rentenversicherung 0,14 Euro
Arbeitslosenversicherung 0,02 Euro
Monatsnetto 520,70 Euro

 

Berechnung für Arbeitgeber:innen

Monatsbrutto 521,00 Euro
Krankenversicherung 53,27 Euro
Zusatzeitrag zur KV 4,75 Euro
Pflegeversicherung 11,14 Euro
Rentenversicherung 67,86 Euro
Arbeitslosenversicherung 8,76 Euro
Gesamtabgaben 145,78 Euro

Wechsel von Minijob zu Midijob – ja oder nein?

Vor allem für Arbeitnehmer:innen rechnet sich ein Midijob. Im unteren Verdienstbereich werden sie weniger belastet als bei einem rentenversicherungspflichtigen Minijob. Bei einer günstigen Steuerklasse bleibt somit mehr vom Netto. Arbeitgeber:innen profitieren dabei von prozentual günstigeren Abgaben im Vergleich zum Minijob.

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