Der Midijob beginnt, wo der Minijob aufhört. Der Unterschied: Ein Midijob ist nicht mehr versicherungsfrei, bietet aber dennoch steuerliche Vorteile. Auch Arbeitgeber profitieren davon. Wir haben Minijob und Midijob für Sie verglichen.
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Der Midijob beginnt, wo der Minijob aufhört. Der Unterschied: Ein Midijob ist nicht mehr versicherungsfrei, bietet aber dennoch steuerliche Vorteile. Auch Arbeitgeber profitieren davon. Wir haben Minijob und Midijob für Sie verglichen.
Beträgt das durchschnittliche Arbeitsentgelt im Monat nicht mehr als 450 Euro, liegt eine geringfügige Beschäftigung, also ein Minijob, vor. Sofern nur der gesetzliche Mindestlohn gezahlt wird, ist darauf zu achten, dass die Arbeitsstunden bei ansteigendem Mindestlohn so reduziert werden, dass die Grenze von 450 Euro nicht überschritten wird (wenn die Beschäftigung ein Minijob bleiben soll).
Ein Midijob liegt vor, wenn der Arbeitnehmer mehr als 450 Euro, aber durchschnittlich nicht mehr als 1.300 Euro im Monat verdient. Somit schließt der Midijob direkt an den Minijob an. Im Gegensatz zum Minijob, der bis auf die Beiträge zur Rentenversicherung für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei ist, besteht für den Midijob Sozialversicherungspflicht. Diese ist aber mit geringeren Beiträgen verbunden.
Arbeitgeber müssen grundsätzlich Abgaben zahlen, wenn sie einen Minijobber beschäftigen. Diese Abgaben belaufen sich auf 13 Prozent Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung und 15 Prozent Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung.
Hinweis: Seit 2013 unterliegen Minijobs der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sofern sich der Arbeitnehmer nicht von der Rentenversicherung befreien lässt, betragen die Abzüge zur Rentenversicherung für ihn 3,6 Prozent.
Ein Midijob hat für den Arbeitgeber den Vorteil, dass er sich nur an der Hälfte des Gesamtversicherungsbeitrags beteiligen muss. Das ist eine Beitragsbelastung von weniger als 20 Prozent. Die Beiträge, aus denen sich die Hälfte der zu zahlenden Abgaben ergibt, setzen sich zusammen aus:
Für Arbeitnehmer bedeutet ein Midijob eine günstige Beitragsbelastung bei vollem Sozialversicherungsschutz. Sie profitieren im Übergangsbereich von günstigeren Beiträgen, die nach einer bestimmten Formel ermittelt werden – und das schon, wenn das Arbeitsentgelt die 450-Euro-Grenze um nur einen Cent übersteigt.
Sowohl Mini- als auch Midijobs sind steuerpflichtig. Bei einem geringfügig entlohnten Minijob führt der Arbeitgeber i. d. R. einen einheitlichen Pauschsteuersatz von 2 Prozent an die Minijob-Zentrale ab.
Eine Pauschalierung der Lohnsteuer in Höhe von 20 Prozent kommt dann infrage, wenn die Beschäftigung bei der Krankenkasse anstatt der Minijob-Zentrale gemeldet werden muss. Das ist z. B. der Fall, wenn mehrere Arbeitsverhältnisse bestehen und damit regelmäßig die 450-Euro-Grenze überschritten wird.
Zu beachten ist, dass die Kirchensteuer bei dieser Art der Besteuerung noch hinzukommt. Daneben ist auch eine individuelle Besteuerung nach den elektronischen Lohnsteuermerkmalen möglich und für Minijobber mit den Lohnsteuerklassen I – IV manchmal vorteilhafter.
Für Midijobs gilt generell eine Besteuerung nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen. Diese werden Arbeitnehmern vom Arbeitsentgelt abgezogen. Durch die Steuerprogression bei den Steuerklassen I – IV ergibt sich ein Steuerabzug erst ab 1.000 Euro monatlich für Arbeitnehmer. Bei den Steuerklassen V und VI haben Arbeitnehmer das Nachsehen, denn hier fällt bereits ab einem Arbeitsentgelt von 450,01 Euro eine Steuerbelastung an.
Arbeitsrechtlich gilt für Mini- sowie Midijobber der Grundsatz der Gleichbehandlung. Sie dürfen nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Arbeitnehmer:innen, die eine höhere Anzahl an Arbeitsstunden leisten. Das heißt, Mini- und Midijobber haben einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für sechs Wochen und auf im Kalenderjahr bei einer 6-Tage-Woche.
Tipp: Der Urlaubsanspruch lässt sich mit folgender Formel berechnen
Individuelle Arbeitstage pro Woche * 24 (Urlaubsanspruch in Werktagen) / 6 (übliche Arbeitstage – Montag bis Samstag)
Auch Geringverdienende haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Minijobber, die zu Beginn der Schutzfrist nicht gesetzlich krankenversichert sind, müssen einen Antrag auf Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragen. Sind Minijobber zu Beginn der Schutzfrist krankenversichert, erhalten sie Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse.
Die Höhe des Mutterschaftsgelds entspricht in diesem Fall dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoverdienst der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist. Das Mutterschaftsgeld ist auf 13 Euro pro Tag begrenzt und wird für die gesamte Dauer der Schutzfrist gezahlt.
Hinweis zum Arbeitgeberzuschuss: Für Minijobber, deren Nettoverdienst den Betrag von kalendertäglich 13 Euro übersteigt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz zu den 13 Euro für die Dauer der Schutzfristen zu zahlen. Diesen Zuschuss erhalten auch Minijobber, die das Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung beziehen. Besteht eine Haupt- und Nebenbeschäftigung wird der Zuschuss von beiden Arbeitgebern gezahlt.
Für Midijobber, die nur knapp über 450 Euro verdienen, liegt das Mutterschaftsgeld meist schon bei 13 Euro pro Tag. Arbeitgeber können die durch den Arbeitgeberzuschuss entstandenen Aufwendungen vollumfänglich im Ausgleichsverfahren (Umlage U2) erstattet bekommen.
Bei einem Nettoeinkommen zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro erhalten Arbeitnehmer 67 Prozent ihres Nettoeinkommens als Elterngeld. Bei 1.200 Euro bis 1.240 Euro Nettoverdienst sind es 66 Prozent und bei Beträgen über 1.240 Euro 65 Prozent des Nettoeinkommens. Dabei ist das Elterngeld bei 1.800 Euro gedeckelt.
Bei Arbeitnehmern, die unter 1.000 Euro netto monatlich verdienen, kann die Ersatzrate über 67 Prozent steigen. Je nachdem wie weit der Verdienst unter 1.000 Euro liegt, erhöht sich die Ersatzrate. Pro 20 Euro wird dabei ein Prozentpunkt angesetzt. Liegt der Verdienst bei 340 Euro netto oder weniger, bekommen Arbeitnehmer den Mindestsatz von 300 Euro.
Das folgende Rechenbeispiel zeigt die Kosten eines Minijobs im Vergleich zum Midijob:
Berechnung für Arbeitnehmer
Monatsbrutto | 450,00 Euro |
3,6 % Rentenversicherung | – 16,20 Euro |
Monatsnetto | 433,80 Euro |
Berechnung für Arbeitgeber
Monatsbrutto | 450,00 Euro |
15 % Rentenversicherung | 67, 50 Euro |
13 % Krankenversicherung | + 58,50 Euro |
2,00 % Steuerpauschale | + 9,00 Euro |
1,00 % Umlage U1 | + 4,50 Euro |
0,39 % Umlage U2 | + 1,76 Euro |
0,12 % Umlage U3 | + 0,54 Euro |
an Minijob-Zentrale | = 141, 80 Euro |
1,30 % an Unfallversicherung | + 5,85 Euro |
Gesamtabgaben | = 147,65 Euro |
Berechnung für Arbeitnehmer
Monatsbrutto | 451, 00 Euro |
Krankenversicherung | – 16,58 Euro |
Zusatzbeitrag zur KV | – 1,47 Euro |
Pflegeversicherung | – 3,46 Euro |
Rentenversicherung | – 21,12 Euro |
Arbeitslosenversicherung | – 2,73 Euro |
Monatsnetto | 405,64 Euro |
Berechnung für Arbeitgeber
Monatsbrutto | 451, 00 Euro |
Krankenversicherung | 32,92 Euro |
Zusatzeitrag zur KV | + 2,93 Euro |
Pflegeversicherung | + 6,88 Euro |
Rentenversicherung | + 41,94 Euro |
Arbeitslosenversicherung | + 5,41 Euro |
Gesamtabgaben | 90,08 Euro |
Aufgrund der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns überschreiten in Zukunft viele geringfügig Beschäftigte die 450-Euro-Grenze, wenn sie keine Stunden reduzieren. Ein höheres Arbeitsaufkommen kann Arbeitgeber zudem zu der Überlegung führen, Arbeitnehmer von einem Minijob in einen Midijob wechseln zu lassen.
Arbeitgeber profitieren dabei von prozentual günstigeren Abgaben im Vergleich zum Minijob und Arbeitnehmer werden bei einer günstigen Steuerklasse nicht übermäßig belastet. Da die Beitragsbelastung günstig ist, ist der Wechsel von Minijob zu Midijob eine sinnvolle Überlegung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
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