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Probezeit

Dauer, Regelungen, Kündigung:
Das sollten Arbeitgeber über die Probezeit wissen

Zu Beginn jedes Arbeitsverhältnisses steht in der Regel eine Probezeit. Diese dient Arbeitgebern und Arbeitnehmern dazu, sich kennenzulernen und zu entscheiden, ob eine zukünftige Zusammenarbeit Sinn macht. Doch was genau ist die Probezeit eigentlich und wie lange kann sie dauern? Warum ist sie sinnvoll und gibt es bestimmte Regelungen zu beachten? Wir verraten es Ihnen selbstverständlich gerne:

Was genau ist die Probezeit

Grundsätzlich handelt es sich bei der Probezeit um einen Zeitraum, in dem sich zwei Vertragspartner darauf einigen, dass das geschlossene Rechtsverhältnis einfacher wieder beendet werden kann. Das klingt erstmal kompliziert. Doch im Grunde bedeutet das Probearbeitsverhältnis für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass sie in diesem Zeitraum ohne Angabe von Gründen dem anderen Vertragspartner kündigen können.

Deshalb lohnt sich die Probezeit Vereinbarung für beide Seiten

Grundsätzlich ist ein Probearbeitsverhältnis nicht gesetzlich vorgeschrieben. Eine Pflicht hierzu besteht für Unternehmen folglich nicht. Einzige Ausnahme stellen Berufsausbildungen dar. Denn diese müssen zwingend mit einer Probezeit beginnen. Geregelt ist das in § 20 des Berufsausbildungsgesetzes.

Doch viele Arbeitgeber entscheiden sich für die Aufnahme der Probezeit in den Arbeitsvertrag. Und das nicht ohne Grund. Denn beide Seiten profitieren davon:

Da im Zeitraum der Probezeit eine besondere Kündigungsfrist herrscht und noch kein Kündigungsschutz gilt, können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen kündigen.

Dahinter steckt folgender Gedanke zum Sinn der Probezeit: Das Probearbeitsverhältnis stellt für beide Seiten eine Test- und Orientierungsphase dar.

Die Parteien sollen in diesem Zeitraum herausfinden, ob sie zueinander passen. Dafür sollten Sie als Arbeitgeber folgende Fragen für sich beantworten:

Probezeit dient der Orientierung
  • Kommt der neue Mitarbeiter für den Job wirklich in Betracht?
  • Kann sich der Arbeitnehmer in die Strukturen des Unternehmens eingliedern?
  • Beherrscht der Angestellte die Arbeitsinhalte und geforderten Kompetenzen?
  • Kommt er mit dem sozialen Umfeld zurecht?

 

Diese Fragen können Sie natürlich nicht direkt nach dem ersten Arbeitstag beantworten. Vielmehr sollten Sie den Entwicklungsprozess beobachten und erst im Verlauf der Probezeit Rückschlüsse ziehen. Dank der Probezeit-Vereinbarung können Sie dann das ungefestigte Arbeitsverhältnis gegebenenfalls schnell wieder auflösen.

Dauer der Probezeit

Im Rahmen gesetzlicher Vorschriften können Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Dauer der Probezeit frei wählen. Maximal kann diese sechs Monate betragen. Gesetzlich vorgeschrieben ist jedoch, dass die Dauer der Probezeit im Arbeitsvertrag festgehalten werden muss. Durchschnittlich dauert die Probezeit in der Regel zwischen drei und sechs Monate. Bei Auszubildenden schreibt das Arbeitsrecht eine Probezeit vor. Diese beläuft sich meist über einen Zeitraum von einem bis vier Monaten. Erst mit Beendigung dieser Vereinbarung greift der reguläre Kündigungsschutz. Das bedeutet: Ein Unternehmen kann seine Angestellten nicht mehr grundlos kündigen. Zudem muss es bestimmte Kündigungsfristen nach der Probezeit einhalten.

Tipp: Nutzen Sie ein Arbeitsvertrag Muster als Basis für Ihre eigenen Verträge, um Zeit und Aufwand zu sparen und sicherzustellen, dass alles Wichtige abgedeckt ist.

Diese Regeln sind bei der Probezeit zu beachten:

Wer Mitarbeiter einstellt und Arbeitgeber wird, der muss sich näher mit dem Thema Probezeit befassen. Dabei kommen schnell Fragen wie „Kann die Probezeit verlängert oder verkürzt werden?“ oder „Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaub in der Probezeit?“ auf. Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Thema Probezeit haben wir deshalb für Sie zusammengetragen:

Kreis mit der Zahl eins in der Mitte

Kann die Probezeit verlängert werden?

Eine Verlängerung der Probezeit ist nur dann möglich, wenn die Maximaldauer von sechs Monaten noch nicht voll ausgeschöpft ist. Nur dann darf der Betrieb das Probearbeitsverhältnis noch einmal verlängern. Dieses darf jedoch insgesamt den Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten. Zudem ist für eine solche Verlängerung das Einverständnis des betroffenen Mitarbeiters nötig.

Kreis mit der Zahl zwei in der Mitte

Kann die Probezeit verkürzt werden?

Auch eine Verkürzung der Frist für die Probezeit ist grundsätzlich möglich. Für eine solche Vereinbarung ist jedoch ebenfalls das Einverständnis beider Seiten nötig.

Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaub in der Probezeit?

Grundsätzlich besteht der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub erst nach einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten. Doch bereits während der Probezeit besteht ein anteiliger Anspruch. Das heißt konkret: Erhält der Arbeitnehmer den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen, so stehen ihm alle vier Wochen 1,67 Tage zu. Diese Zahl ergibt sich aus den 20 Tage im Jahr geteilt durch 12 Monate. Folglich hat der Arbeitnehmer bereits nach drei Monaten Probezeit einen Anspruch auf 5 Urlaubstage.

Wie läuft eine Kündigung während der Probezeit ab?

Jederzeit und ohne Angabe von Gründen können sowohl Arbeitgeber und Arbeitnehmer während des Probearbeitsverhältnisses kündigen. Dabei muss die Kündigungsfrist von zwei Wochen eingehalten werden. Jedoch gibt es auch Ausnahmen, die im Tarifvertrag festgehalten sind. Sind die sechs Monate Probezeit verstrichen und dem Arbeitnehmer wurde nicht gekündigt, so greift automatisch der gesetzliche Kündigungsschutz.

Wirkt sich eine Krankheit auf die Probezeit aus?

Der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall besteht während der Probezeit erst nach vier Wochen. Fehlt der Arbeitnehmer bereits vorher aus gesundheitlichen Gründen, so verdient er nichts. Jedoch setzt ab der fünften Woche die Lohnfortzahlung ein – selbst wenn die Krankheit schon früher begonnen hat. Zudem ist es wichtig zu wissen, dass sich die Probezeit nicht automatisch um die krankheitsbedingten Fehltage verlängert.

Wel­chen Kündi­gungs­schutz ha­ben Schwan­ge­re in der Pro­be­zeit?

An­ders als „nor­ma­le“ Ar­beit­neh­mer ha­ben schwan­ge­re Ar­beit­neh­me­rin­nen be­reits vom ers­ten Tag ih­res Ar­beits­verhält­nis­ses an den be­son­de­ren Kündi­gungs­schutz nach dem Mut­ter­schutz­ge­setz (MuSchG). Da­nach braucht der Ar­beit­ge­ber bei der Kündi­gung ei­ner schwan­ge­ren Ar­beit­neh­me­rin auch in den ers­ten sechs Mo­na­ten des Ar­beits­verhält­nis­ses die vor­he­ri­ge Zu­stim­mung der obers­ten Lan­des­ar­beits­schutz­behörde (§ 17 Abs.1 Satz 1 Nr.1 MuSchG). Ei­ne sol­che Zu­stim­mung er­teilt die Behörde nur in Aus­nah­mefällen, z.B. bei er­heb­li­chen Pflicht­verstößen.

Verwechslungsgefahr: Das befristete Probearbeitsverhältnis

Das Ar­beits­verhält­nis ist bei einem befristeten Probearbeitsverhältnis zum Zwe­cke der gegenseitigen Er­pro­bung be­fris­tet. Das Ar­beits­verhält­nis en­det dann erst ein­mal automatisch mit dem Ab­lauf der ver­ein­bar­ten Be­fris­tung und kann durch ei­nen wei­te­ren Ver­trag verlängert oder ent­fris­tet wer­den, wenn sich der Ar­beit­neh­mer bewährt hat.

Für ei­ne Be­fris­tung des Ar­beits­verhält­nis­ses zum Zwe­cke der Er­pro­bung muss der Ar­beits­ver­trag ei­ne ein­deu­ti­ge Be­fris­tungs­klau­sel ent­hal­ten. Im Nor­mal­fall soll­te ei­ne Be­fris­tungs­dau­er von sechs Mo­na­ten aus­rei­chen, um den Be­fris­tungs­z­eck (= Er­pro­bung) zu er­rei­chen. Länge­re Be­fris­tungs­zei­ten wie z.B. neun Mo­na­te oder (höchs­tens) zwölf Mo­na­te können nur wirk­sam ver­ein­bart wer­den, wenn der Ar­beit­neh­mer kom­pli­zier­te Ar­bei­ten ver­rich­ten soll.

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