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PUEG: Pflegeunterstützungs-
und -entlastungsgesetz

Das PUEG (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz) befindet sich derzeit noch im Status „Entwurf“, das heißt, dass das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Es können also noch Änderungen vorgenommen werden. Das Gesetz soll aber bereits zum 01. Juli 2023 in Kraft treten.

Wir aktualisieren diesen Artikel, sobald uns neue Informationen vorliegen.

Stand: 18.05.2023

Welche Änderungen sieht das PUEG derzeit vor?

Im Kern sieht der Gesetzentwurf vor, den Beitragssatz zur Pflegeversicherung anzupassen. Das beinhaltet zum derzeitigen Stand folgende Änderungen:

  • Der Beitragssatz zur PV (Pflegeversicherung) steigt von aktuell 3,05% auf 3,4% an.
  • Der PV-Zuschlag für Kinderlose steigt von 0,25% auf 0,6%. Damit liegt der Gesamtbeitrag für Personen ohne Kinder neu bei 4%.
  • Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit mehreren Kindern werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind mit jeweils 0,25% entlastet. Das gilt für Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
PUEG: Beitragssätze zur PV Pflegeversicherung vorher und nachher im Vergleich (mit Kindern und für Kinderlose)

Beitragssätze zur PV (Pflegeversicherung)

Die neuen Beitragssätze für Unternehmen und Mitarbeitende sehen ab dem 01.07.2023 wie folgt aus:

Arbeitgeber:innen Arbeitnehmer:innen Gesamtbeitrag
Kinderlose 1,7% 2,3% 4%
Eltern mit 1 Kind 1,7% 1,7% 3,4%
Eltern mit 2 Kindern 1,7% 1,45% 3,15%
Eltern mit 3 Kindern 1,7% 1,2% 2,9%
Eltern mit 4 Kindern 1,7% 0,95% 2,65%
Eltern mit 5 (und mehr) Kindern 1,7% 0,7% 2,4%

 

Diese Beitragssätze gelten für alle Bundesländer außer Sachsen. Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen in Sachsen tragen einen Beitragsanteil von 1,2%. Die Differenz von 0,5 Prozentpunkten tragen in Sachsen zusätzlich die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.

Rechenbeispiel zum PUEG

Um ein besseres Gefühl dafür zu bekommen, über welche realen Veränderungen der Nettolöhne wir hier sprechen, machen wir ein Rechenbeispiel.

Das Beispiel gilt für alle Bundesländer außer Sachsen. Das Rechenbeispiel beruht auf den o.g. neuen Beitragssätzen, die derzeit laut Gesetzesentwurf für die Zeit ab dem 01.07.2023 geplant sind.

Fallbeispiel PV Beitrag bis Juni 2023 PV Beitrag ab Juli 2023
Mitarbeiter:in ohne Kinder, Angestellte:r, 3.000 € Gehalt AG: 45,75 €

AN: 56,25 €

AG: 51,00 €

AN: 69,00 € (mit Zuschlag)

Mitarbeiter:in mit 1 Kind unter 25 Jahren, Angestellte:r, 3.000 € Gehalt AG: 45,75 €

AN: 45,75 €

AG: 51,00 €

AN: 51,00 € (ohne Zuschlag)

Mitarbeiter:in mit 2 Kindern unter 25 Jahren, Angestellte:r, 3.000 € Gehalt AG: 45,75 €

AN: 45,75 €

AG: 51,00 €

AN: 43,50 € (Abschlag 0,25%)

Mitarbeiter:in mit 3 Kindern unter 25 Jahren, Angestellte:r, 3.000 € Gehalt AG: 45,75 €

AN: 45,75 €

AG: 51,00 €

AN: 36,00 € (Abschlag 0,5%)

Mitarbeiter:in mit 4 Kindern unter 25 Jahren, Angestellte:r, 3.000 € Gehalt AG: 45,75 €

AN: 45,75 €

AG: 51,00 €

AN: 28,50 € (Abschlag 0,75%)

Mitarbeiter:in mit 5 (und mehr) Kindern unter 25 Jahren, Angestellte:r, 3.000 € Gehalt AG: 45,75 €

AN: 45,75 €

AG: 51,00 €

AN: 21,00 € (Abschlag 1,00%)

Minijob mit 400 € AG: 0 €

AN: 0 €

AG: 0 €

AN: 0 €

Mitarbeiter:in mit 2 Kindern unter 25 Jahren, Angestellte:r im Übergangsbereich (Midijob), 1.000 € Gehalt AG: 17,31 €

AN: 9,89 €

AG: 19,29 €

AN: 8,80 €

 

Die Beitragsbemessungsgrenze KV/PV liegt bei 4.987,50 €. Der maximale Abschlagsbetrag je Kind ist damit bei 12,47 €.

Nachweis über die Anzahl der Kinder / Nachweis der Elterneigenschaft

Eigentlich sollen vier Ministerien gemeinsam bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 01. Juli 2023 ein digitales Verfahren entwickeln, um den Nachweis über die Anzahl der Kinder zu erbringen. Die Familienkasse als zentrale Stelle für das Kindergeld könnte hier ein möglicher Partner sein.

Nichtsdestotrotz ist nicht davon auszugehen, dass ein solches Verfahren bis zur Lohn- und Gehaltsabrechnung im Juli zur Verfügung steht.

Was sollten Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen also jetzt tun, um zum Start des PUEG vorbereitet zu sein?

Informieren Sie Ihre Mitarbeiter und Mitarbeiter:innen über die geplante Gesetzesänderung und deren Auswirkung. Fragen Sie die notwendigen Informationen zu Kindern ab und fordern Sie die Nachweise über die Anzahl der Kinder bereits jetzt an.

Welche Unterlagen können zum Nachweis dienen?

Mögliche Unterlagen zum Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder sind:

  • Geburtsurkunde
  • Vaterschaftsanerkennung
  • Abstammungsurkunde
  • steuerliche Lebensbescheinigung des Einwohnermeldeamtes
  • Bestätigung über das Pflegekindschaftsverhältnis durch die zuständige Behörde
  • Adoptionsurkunde

Die Vorgehensweise für Adoptivkinder, Pflegekinder und weitere Fälle sind noch nicht abschließend geklärt.

Musterschreiben für Arbeitgeber:innen

Nutzen Sie gerne den folgenden Text, um Ihre Mitarbeitenden zum PUEG zu informieren und die notwendigen Unterlagen einzufordern.

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Betreff: Entlastung von Eltern mit mehreren Kindern in der Pflegeversicherung

[Anrede/Vorname/Nachname]

voraussichtlich zum 01.07.2023 werden Eltern mit mehreren Kindern in der Pflegeversicherung entlastet. Diese Änderung sieht der Regierungsentwurf zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) vor.

Mitarbeiter:innen mit mehreren Kindern werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind entlastet. Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für diese Kinder.

Nachweis über Anzahl und Alter der Kinder erforderlich

Damit für Sie der richtige Beitragssatz zur Pflegeversicherung bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung ab Juli 2023 berücksichtigt werden kann, sind Sie verpflichtet, uns einen Nachweis in geeigneter Form (z. B. Geburtsurkunde) über die Anzahl der Kinder und deren Alter zuzusenden.

Füllen Sie den Anhang entsprechend aus und legen Sie eine Kopie des Nachweises Ihrer Elterneigenschaft (z. B. Geburtsurkunde) bei.

[Grußformel]

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Für den Anhang können Sie diese Vorlage verwenden:

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Praktisches Wissen für Arbeitgeber:innen

mit dem ganz pragmatischen Blickwinkel „Was bedeutet das ganz konkret für mich?“ sowohl zu aktuellen gesetzlichen Änderungen als auch zu den Grundlagen des Arbeitgeberlebens. Keine unverständlichen Gesetzestexte, keine bürokratischen Abhandlungen.

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