Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)

PUEG:
Pflegeunterstützungs-
und -entlastungsgesetz

Breadcrumb-Navigation

Inhaltsverzeichnis

    Zum 1. Juli 2023 tritt das PUEG (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz) in Kraft. Was das für Sie als Unternehmen bedeutet, lesen Sie hier.

    Das Wichtigste in Kürze

    Das PUEG (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz) tritt zum 1. Juli 2023 in Kraft und bringt Änderungen im Beitragssatz zur Pflegeversicherung mit sich.

    Die wichtigsten Änderungen sind:
    Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt von 3,05% auf 3,4%, der Zuschlag für Kinderlose erhöht sich von 0,35% auf 0,6%, und Arbeitnehmer mit 2 bis 5 Kindern erhalten pro Kind eine Entlastung von 0,25% bis zum 25. Lebensjahr des Kindes.

    In Sachsen gelten abweichende Regelungen, bei denen Arbeitgeber einen geringeren Beitragsanteil tragen und die Differenz von den Arbeitnehmern übernommen wird.

    Welche Änderungen sieht das PUEG derzeit vor?

    Im Kern sieht der Gesetzentwurf vor, den Beitragssatz zur Pflegeversicherung anzupassen. Das beinhaltet zum derzeitigen Stand folgende Änderungen:

    • Der Beitragssatz zur PV (Pflegeversicherung) steigt von aktuell 3,05% auf 3,4% an.
    • Der PV-Zuschlag für Kinderlose steigt von 0,35% auf 0,6%. Damit liegt der Gesamtbeitrag für Personen ohne Kinder neu bei 4%.
    • Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit mehreren Kindern werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind mit jeweils 0,25% entlastet. Das gilt für Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
    PUEG: Beitragssätze zur PV Pflegeversicherung vorher und nachher im Vergleich (mit Kindern und für Kinderlose)

    Beitragssätze zur PV (Pflegeversicherung)

    Die neuen Beitragssätze für Unternehmen und Mitarbeitende sehen ab dem 01.07.2023 wie folgt aus:

    Beitragssätze zur PV (Pflegeversicherung)

    Arbeitgeber:innen

    Arbeitnehmer:innen

    Gesamtbeitrag

    Kinderlose

    1,7%

    2,3%

    4%

    Eltern mit 1 Kind

    1,7%

    1,7%

    3,4%

    Eltern mit 2 Kindern

    1,7%

    1,45%

    3,15%

    Eltern mit 3 Kindern

    1,7%

    1,2%

    2,9%

    Eltern mit 4 Kindern

    1,7%

    0,95%

    2,65%

    Eltern mit 5 (und mehr) Kindern

    1,7%

    0,7%

    2,4%

    Diese Beitragssätze gelten für alle Bundesländer außer Sachsen. Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen in Sachsen tragen einen Beitragsanteil von 1,2%. Die Differenz von 0,5 Prozentpunkten tragen in Sachsen zusätzlich die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.

    Rechenbeispiel zum PUEG

    Um ein besseres Gefühl dafür zu bekommen, über welche realen Veränderungen der Nettolöhne wir hier sprechen, machen wir ein Rechenbeispiel.

    Das Beispiel gilt für alle Bundesländer außer Sachsen. Das Rechenbeispiel beruht auf den o.g. neuen Beitragssätzen, die derzeit laut Gesetzesentwurf für die Zeit ab dem 01.07.2023 geplant sind.

    Rechenbeispiel zum PUEG

    Fallbeispiel

    PV Beitrag bis Juni 2023

    PV Beitrag ab Juli 2023

    Mitarbeiter:in ohne Kinder, Angestellte:r, 3.000 € Gehalt

    AG: 45,75 €

    AN: 56,25 €

    AG: 51,00 €

    AN: 69,00 € (mit Zuschlag)

    Mitarbeiter:in mit 1 Kind unter 25 Jahren, Angestellte:r, 3.000 € Gehalt

    AG: 45,75 €

    AN: 45,75 €

    AG: 51,00 €

    AN: 51,00 € (ohne Zuschlag)

    Mitarbeiter:in mit 2 Kindern unter 25 Jahren, Angestellte:r, 3.000 € Gehalt

    AG: 45,75 €

    AN: 45,75 €

    AG: 51,00 €

    AN: 43,50 € (Abschlag 0,25%)

    Mitarbeiter:in mit 3 Kindern unter 25 Jahren, Angestellte:r, 3.000 € Gehalt

    AG: 45,75 €

    AN: 45,75 €

    AG: 51,00 €

    AN: 36,00 € (Abschlag 0,5%)

    Mitarbeiter:in mit 4 Kindern unter 25 Jahren, Angestellte:r, 3.000 € Gehalt

    AG: 45,75 €

    AN: 45,75 €

    AG: 51,00 €

    AN: 28,50 € (Abschlag 0,75%)

    Mitarbeiter:in mit 5 (und mehr) Kindern unter 25 Jahren, Angestellte:r, 3.000 € Gehalt

    AG: 45,75 €

    AN: 45,75 €

    AG: 51,00 €

    AN: 21,00 € (Abschlag 1,00%)

    Minijob mit 400 €

    AG: 0 €

    AN: 0 €

    AG: 0 €

    AN: 0 €

    Mitarbeiter:in mit 2 Kindern unter 25 Jahren, Angestellte:r im Übergangsbereich (Midijob), 1.000 € Gehalt

    AG: 17,31 €

    AN: 9,89 €

    AG: 19,29 €

    AN: 8,80 €

    Die Beitragsbemessungsgrenze KV/PV liegt bei 4.987,50 €. Der maximale Abschlagsbetrag je Kind ist damit bei 12,47 €.

    Lohnabrechnungen für Minijobs, Angestellte uvm.
    Alle Beiträge automatisch korrekt berechnet. Alle Meldungen automatisch erstellt und versandt. So einfach. Mit lexoffice.

    Test endet nach 30 Tagen automatisch. Kein Abo. Kein Newsletter. Mit der Registrierung stimmen Sie den Datenschutzbestimmungen und den AGB zu.

    Test endet nach 30 Tagen automatisch. Kein Abo. Kein Newsletter. Mit der Registrierung stimmen Sie den Datenschutzbestimmungen und den AGB zu.

    Nachweis über die Anzahl der Kinder / Nachweis der Elterneigenschaft

    Grundsätzlich sind Sie als Arbeitgeber:in nicht verpflichtet, Informationen über die genaue Anzahl und das Alter der Kinder Ihrer Mitarbeiter:innen aktiv einzuholen. In der Bringschuld stehen also in erster Linie Ihre Mitarbeiter:innen. Allerdings schadet es nicht, als gut informierte:r Arbeitgeber:in genau zu wissen, worum es geht, proaktiv zu informieren und nachträgliche Korrekturen zu vermeiden.

    Ein digitales Verfahren soll es Arbeitgeber:innen ermöglichen, die Kinderanzahl ihrer Mitarbeitenden elektronisch abzurufen. Allerdings lässt dieses Erhebungs- und Nachweisverfahren auf sich warten – spätestens im Frühjahr 2025 soll es zur Verfügung stehen.

    Wenn Mitarbeiter:innen eine Berücksichtigung ihrer Kinder bei der Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung wünschen, so müssen sie Ihnen einen entsprechenden Nachweis vorlegen. Folgende Nachweise dürfen Sie akzeptieren:

    1. Freiwillige Selbstauskunft

    Die einfachste Form des Nachweises ist die sogenannte „Freiwillige Selbstauskunft gegenüber dem Arbeitgeber“, welche wir Ihnen hier zum Download zu Verfügung stellen. Lassen Sie diese Selbstauskunft von jedem:jeder Ihrer Mitarbeiter:innnen ausfüllen und unterschreiben. Nehmen Sie die unterschriebene Selbstauskunft anschließend zur Personalakte des:der entsprechenden Mitarbeiter:in.

    2. Sonstige Nachweise

    Grundsätzlich eignet sich auch jede andere Form des Nachweises. In der Regel werden Ihnen Ihre Mitarbeiter:innen die Geburtsurkunde des entsprechenden Kindes vorlegen. Je nach Eltern-Kind-Konstellationen (auch Adoptivkinder, Stiefkinder, Pflegekinder, etc. können berücksichtigt werden), kommen jedoch verschieden Dokumente als Nachweis in Frage:

    • Geburts- oder Abstammungsurkunde
    • Vaterschaftsanerkennungsurkunde
    • Adoptionsurkunde
    • Bei Stiefkindern: Heiratsurkunde
    • und weitere …

    Übrigens: Auch im traurigen Fall, dass ein Kind versterben sollte, bleibt die sogenannte Elterneigenschaft des:der Angestellten bestehen.

    Musterschreiben für Arbeitgeber:innen

    Nutzen Sie gerne den folgenden Text, um Ihre Mitarbeitenden zum PUEG zu informieren und die notwendigen Unterlagen einzufordern.

    ———-

    Betreff: Entlastung von Eltern mit mehreren Kindern in der Pflegeversicherung

    [Anrede/Vorname/Nachname]

    zum 01.07.2023 werden Eltern mit mehreren Kindern in der Pflegeversicherung entlastet. Diese Änderung sieht der Regierungsentwurf zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) vor.

    Mitarbeiter:innen mit mehreren Kindern werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind entlastet. Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für diese Kinder.

    Nachweis über Anzahl und Alter der Kinder erforderlich

    Damit für Sie der richtige Beitragssatz zur Pflegeversicherung bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung ab Juli 2023 berücksichtigt werden kann, lassen Sie es uns bitte wissen, wenn Sie mehr als zwei Kinder unter 25 Jahren haben. Füllen Sie den Anhang entsprechend aus und lassen Sie uns ggf. eine Kopie der Geburtsurkunde zukommen.

    [Grußformel]

    ———-

    Für den Anhang können Sie die folgenden Vorlagen verwenden. Das Dokument „Freiwillige Selbstauskunft“ wählen Sie für den einfachsten Weg. Das Dokument „Nachweis Elterneigenschaft“ für den Fall, dass Sie auf einem Nachweis in Form einer Geburtsurkunde o.ä. bestehen.

    Freiwillige Selbstauskunft (.pdf)

    PDF 403 KB

    Nachweis der Elterneigenschaft (.docx)

    DOCX 29 KB

    Nachweis der Elterneigenschaft (.pdf)

    PDF 174 KB
    lxlp