Rentnerin im Büro am Schreibtisch

Rentnerinnen und Rentner beschäftigen

Vorzüge, Abgaben & Pflichten der Unternehmen

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    Rentnerinnen und Rentner beschäftigen ist längst keine Seltenheit mehr. Menschen wollen mit Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin fit bleiben, im Alltag nicht in ein tiefes Loch aus Langweile fallen oder müssen sich etwas zum Lebensunterhalt dazuverdienen – immer mehr Rentner:innen entscheiden sich nach dem vermeintlichen Ende ihrer Berufslaufbahn fürs Weiterarbeiten. Aus Sicht des:der Arbeitgeber:in ein positiver Trend. Schließlich können Sie so in Zeiten des Fachkräftemangels auf einen größeren Personalpool zurückgreifen. Doch ist es wirklich so einfach, Rentner:innen zu beschäftigen, oder lauern in so einem Fall womöglich Stolperfallen? Erfahren Sie hier, was Sie beachten müssen, wenn Sie Rentner:innen in Ihrem Unternehmen beschäftigen möchten.

    Das Wichtigste in Kürze

    Die Beschäftigung von Rentner:innen bietet Unternehmen Vorteile wie eine flexiblere Personalplanung bei Ausfällen, keine Einarbeitungszeit für langjährige Mitarbeiter:innen und den Erhalt von wertvollem Fachwissen, das sowohl aktuelles als auch vergangenes Know-how kombiniert.

    Bei der Beschäftigung von Rentner:innen müssen Arbeitgeber:innen verschiedene Sozialversicherungsabgaben berücksichtigen, die je nach Art der Beschäftigung und Erreichen der Regelaltersgrenze variieren.

    Die Regelaltersgrenze, zu der Rentner:innen in den Ruhestand gehen, steigt bis 2031 stufenweise auf 67 Jahre, wodurch das Thema Arbeit und Rente in der Zukunft für Menschen erst später relevant wird.

    Warum ist es für Arbeitgeber:innen sinnvoll, Rentnerinnen und Rentner zu beschäftigen?

    Senioren:innen weiterhin eine Beschäftigung zu ermöglichen, hat für Unternehmen viele Vorteile:

    1. Dickere Personaldecke
    Ein:e erfahrene:r Mitarbeiter:in fällt wegen Krankheit länger aus oder eine Kollegin geht in Elternzeit. Hier schnell kompetenten Ersatz auf ungewisse Dauer zu finden, ist schwierig und nimmt viel Zeit in Anspruch. Mit der Beschäftigung ehemaliger Angestellter im Ruhestand (z. B. als Vertretung) können Sie flexibel auf solche Personalengpässe oder Ausfälle reagieren und besser planen.

    2. Keine Einarbeitungszeit nötig
    Schließlich kennen alteingesessene Mitarbeiter:innen Ihren Betrieb bereits in- und auswendig. Das Tagesgeschäft kommt so nicht ins Stocken, da Arbeitsschritte nicht erst erlernt und verinnerlicht werden müssen. Das spart Zeit und Energie – wichtige Ressourcen, die Sie in drängende Aufgaben investieren können.

    3. Gut gehütetes Fachwissen
    Senior:innen haben oft mit dem Vorurteil zu kämpfen, sie würden die Digitalisierung verweigern. Durch regelmäßige Schulungen stellen Firmen jedoch sicher, dass auch ihre älteren Angestellten immer auf dem neusten Stand bleiben. Außerdem sind Ruheständler:innen der jüngeren Firmengeneration oftmals einen Schritt voraus, da sie über zusätzliches Know-how vergangener Zeiten verfügen. So vereinen sie neues und manchmal längst vergessenes Wissen – eine unbezahlbare Eigenschaft, die Ihnen einen Wettbewerbsvorteil bringen kann und sicherstellt, dass betriebsinternes Wissen nicht abwandert.

    Welche Sozialversicherungsabgaben fallen bei der Beschäftigung von Rentnern und Rentnerinnen an?

    Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Regelung, die es Ihnen verbietet, Altersrentner:innen weiterhin anzustellen. Der unbefristete Arbeitsvertrag läuft weiter oder Sie legen einen konkreten Zeitraum für das Beschäftigungsverhältnis fest. Innerhalb des Arbeitsverhältnisses gelten jedoch die gleichen arbeitsrechtlichen Vorgaben wie für alle Arbeitnehmenden auch. Das umfasst u. a. Urlaubsanspruch, Kündigungsschutz oder die Entgeltfortzahlung. Doch was gilt in Sachen Sozialabgaben, wenn Sie Rentner:innen weiterhin in Ihrem Betrieb beschäftigen? Hier muss berücksichtigt werden, welcher Art von Beschäftigung der:die Altersrentner:in ausübt. Je nachdem gelten unterschiedliche Bestimmungen:

    Rentner beschäftigen: Geringfügige Beschäftigung

    Viele Firmen beschäftigen Rentner:innen auf 520-Euro-Basis – einem sogenannten Minijob. Das ist zulässig, da jede:r, der:die sich etwas dazuverdienen möchte, eine geringfügige Beschäftigung ausüben kann – Altersrentner:innen nicht ausgenommen. Durch das Flexirentengesetz vom 1. Januar 2017 haben sich in diesem Fall sowohl für Rentner:innen als auch für Arbeitgebende aber einige Änderungen ergeben, die es zu beachten gilt. Wichtig ist hier vor allen Dingen die Frage, ob die:der Rentner:in bei Aufnahme der Beschäftigung bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat oder nicht. Je nachdem ergeben sich folgende Szenarien:

    • Ausübung eines Minijobs ab dem 1.1.2017, ohne dass der:die Altersvollrenter:in die Regelaltersgrenze erreicht hat: In solch einem Fall muss der:die Rentner:in ab dem 1. Januar 2017 Beiträge zur Rentenversicherung leisten. Jedoch nur so lange, bis der Monat zu Ende ist, in dem er:sie die Regelaltersgrenze erreicht. In diesem Zeitraum erhalten Senior:innen zusätzliche Entgeltpunkte. Dennoch ist es hier ebenfalls möglich, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Für Sie als Arbeitgeber:in ist diese Entscheidung jedoch unerheblich. Sie müssen in jedem Fall eine Lohnpauschale von 15 Prozent an die Rentenversicherung abgeben (Ausnahme: Minijobs in Privathaushalten – er beträgt die Pauschale fünf Prozent).
    • Die:der Altersvollrenter:in hat die Regelaltersgrenze schon erreicht und hat ab dem 1.1.2017 einen Minijob: Hier sind beschäftigte Rentner:innen von Rentenzahlungen befreit, die im Gegenzug jedoch der:die Arbeitgeber:in übernehmen muss. Dies wirkt sich aber nicht steigernd auf die Rente aus. Senior:innen haben jedoch ebenfalls die Option, weiter in die Rentenkasse einzuzahlen. Dann werden ihnen diese Beträge plus die Arbeitgeberabgaben angerechnet, was die Rente unterm Strich aufstockt.
    • Der:die Arbeitsvollrentner:in hatte bereits seit 2016 einen Minijob: Egal ob die Regelarbeitsgrenze schon erreicht wurde oder nicht –die:den Rentner:in muss keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen. Senior:innen, die ihre monatliche Rente jedoch noch ein wenig aufbessern wollen, können dies weiterhin freiwillig zu. Ohne Erreichung der Regelaltersgrenze wirkt sich der Arbeitgeberanteil ab dem 1. Januar 2017 rentensteigernd aus.

    Frührentner im Minijob

    Bis zum Jahr 2023 galten für Frührentner:innen im Minijob dieselben Regelungen wie bei der Rente und Minijob üblich. Allerdings wurde ab Januar 2023 eine Gesetzesanpassung vorgenommen, nach der Frührentner:innen nicht mehr der Hinzuverdienstgrenze unterliegen.

    Das bedeutet, dass Frührentner:innen Minijobs ausüben dürfen, bei den sie bis zu 520,00 Euro monatlich verdienen, aber auch Nebentätigkeiten, bei denen der Verdienst höher ausfällt, ohne dass ihre Rente gekürzt wird.

    Diese Regelung gilt für alle vorgezogenen Altersrenten und alle Altersvollrentner und Altersvollrentnerinnen.

    Zuverdienst in der Rente nach 1. Januar 2023 – Rentenarten und Regelungen zum Hinzuverdienst

    Für vorgezogene Altersrenten gelten seit dem 1. Januar 2023 also keine Hinzuverdienstgrenzen mehr.

    Bei der Erwerbsminderungsrente sieht das ein wenig anders aus. Hier sind die Hinzuverdienstgrenzen dynamisch gestaltet.

    Die Höhe der Hinzuverdienstgrenze ist von der Erwerbsminderung abhängig. Bei teilweiser Erwerbsminderung liegt die Grenze bei 35.650,00 Euro im Jahr. Bei voller Erwerbsminderung liegt die Hinzuverdienstgrenze bei 17.820,00 Euro im Jahr.

    Wichtig ist dabei zu beachten, dass eine Tätigkeit im Nebenverdienst immer mit der Erwerbsminderung vereinbar sein muss. Sie muss also im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens stattfinden. Ansonsten kann der Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente komplett entfallen.

    Rentner beschäftigen: Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

    Rentner:innen, die weiterhin in einem regulären Arbeitsverhältnis stehen, gehen in der Regel einer sozialversicherungspflichten Beschäftigung nach (Ausnahmen sind z. B. Selbstständige, Beamt:innen oder geringfügig Beschäftigte wie Minijobber:innen) und sind deshalb steuerpflichtig. Wenn Menschen Rente beziehen und zugleich arbeiten, müssen mit Blick auf die Sozialabgaben einige Punkte beachtet werden:

    • Wie sieht es mit der Arbeitslosenversicherung aus? Arbeitnehmer:innen, die das Rentenalter und damit die Rentenaltersgrenze bereits erreicht haben, sind von dieser Zahlung befreit. Als Arbeitgeber:in müssen Sie jedoch nach § 346 Abs. 3 SGB III weiterhin Ihren Anteil an die Kasse zahlen. Diese Regelung greift außerdem bei älteren Angestellten, die bereits vor dem 65. Lebensjahr ein vorzeitiges Altersruhegeld beziehen und dieses als Vollrente nutzen. Die Ausnahme sind dagegen Rentner:innen, die noch unter der Regelaltersgrenze liegen oder nur eine teilweise Erwerbsminderungsrente erhalten. Hier müssen sowohl Arbeitgeber:in als auch Arbeitnehmer:in ihre Beiträge abführen. Wer eine volle Erwerbsminderungsrente erhält, ist ebenfalls von der Versicherungspflicht befreit; der Arbeitgeberanteil fällt weg.
    • Was ist mit den Krankenkassenbeiträgen? Auch Rentner:innen, die bereits die Regelaltersgrenze vollendet haben und eine Vollrente erhalten, müssen, wenn sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, nach wie vor Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung leisten. Hier gelten jedoch unterschiedliche Beitragssätze, was sowohl vom Alter der:des Rentner:in als auch der Rentenart abhängt. Wer eine Altersteil- oder eine teilweise Erwerbsminderungsrente bezieht, leistet weiterhin den allgemeinen Beitrag. Schließlich besteht im Fall der Arbeitsunfähigkeit immer noch Anspruch auf Krankengeld. Ermäßigte Beiträge können nur Rentner:innen geltend machen, die eine volle Alters- oder Erwerbsminderungsrente erhalten. Sie haben bei Arbeitsunfähigkeit im Gegenzug aber kein Anrecht auf Krankengeld.
    • Beiträge zur Pflegeversicherung: Rentner:innen, die in Firmen beschäftigt sind und zudem (eine volle oder teilweise) Altersrente erhalten, müssen den regulären Beitragssatz an die Pflegeversicherung zahlen. Für Senior:innen ohne Kinder kommt zusätzlich ein Aufschlag von 0,25 Prozent obendrauf. Von der Zahlung ausgenommen sind Senior:innen, die vor 1940 geboren sind.
    • Rentner:innen, die in die Rentenversicherung einzahlen: Die gibt es – nämlich all diejenigen, die eine Erwerbsminderungsrente oder Altersteilrente bekommen. Die Beiträge übernehmen dabei Arbeitgebende und -nehmende zusammen. Versicherungsfrei sind auf der anderen Seite alle Arbeitsvollrentner:innen. Sie als Arbeitgeber:in müssen für solche Beschäftigte jedoch nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI weiterhin Anteile an die Kasse abgeben.

    Regelaltersgrenze

    Für Rentner:innen ist es also legitim, sich vor oder mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze einen kleinen Zusatzverdienst zu erarbeiten. Arbeitgebende, welche die Vorzüge erfahrener Rentner:innen im eigenen Betrieb nutzen wollen, müssen jedoch im Vorfeld genau berechnen, zu welchen Steuerzahlungen sie durch die Einstellung alter neuer Mitarbeitender verpflichtet sind.

    Die Regelaltersgrenze steigt bis zum Jahr 2031 stufenweise auf 67 Jahre. Für Versicherte mit Geburtsjahr 1964 und später gilt die Altersrente dann erst mit 67 Jahren. Für die Jahrgänge davor ändert sich eventuell Schritt für Schritt die Regelaltersgrenze.

    Die Anpassung verlief bis zum Jahr 2023 im Rhythmus von einem Monat mehr pro Jahr. Ab dem Jahr 2024 steigt das Regelrentenalter jährlich um zwei Monate. Beginnend mit dem Jahrgang 1959.

    So steigt das Regelrentenalter kontinuierlich an bis zum Jahr 2031, wo es vorerst auf 67 Jahren stehenbleibt. Weitere Beschlüsse stehen noch aus. Das bedeutet aber, dass das Alter der Rentner ohnehin steigt und Rentner und Arbeiten in der Kombination in Zukunft zwar nicht an Wichtigkeit verlieren werden, aber für die Menschen erst später zum Thema wird.

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