Die Anzahl der Mitarbeiter:innen bestimmt, welche Rechte und Pflichten Arbeitgeber:innen gegenüber ihren Beschäftigten zu erfüllen haben. Was arbeitsrechtlich für KKU gilt, haben wir hier für Sie zusammengefasst.
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Die Anzahl der Mitarbeiter:innen bestimmt, welche Rechte und Pflichten Arbeitgeber:innen gegenüber ihren Beschäftigten zu erfüllen haben. Was arbeitsrechtlich für KKU gilt, haben wir hier für Sie zusammengefasst.
Schwellenwerte sind das Resultat unterschiedlicher Gesetze: Welche Mitarbeiter:innen bei der Berechnung zu berücksichtigen sind, variiert darum von Fall zu Fall. Der Wert bestimmt allerdings, was für Arbeitgeber:innen arbeitsrechtlich gilt. Darum sollten Arbeitgeber:innen zumindest auf folgende Punkte achten, um eine Orientierung zu haben.
Wer als Mitarbeiter:in zählt, wird mittels eines Faktors bestimmt. Der Faktor richtet sich nach dem geschuldeten Arbeitslohn, sodass Vollzeitmitarbeiter:innen mit dem Faktor 1 und Teilzeitmitarbeiter:innen, die nur eine halbe Stelle besetzen, mit dem Faktor 0,5 berechnet werden. Je nachdem, wie viel Teilzeitmitarbeiter:innen arbeiten, werden sie pro Kopf oder zeitanteilig berücksichtigt oder nur, wenn sie eine bestimmte Wochenstundenzahl gearbeitet haben.
Auch Leiharbeiter:innen zählen zu den Beschäftigten des Unternehmens, wenn sie diesem mehr als sechs Monate überlassen werden. Sie sind allerdings nur eingeschränkt zur Wahl des Betriebsrats zugelassen.
Ebenfalls zur Belegschaft zählen befristet angestellte Mitarbeiter:innen, sofern es ihre Stelle normalerweise im Unternehmen gibt. Eine Aushilfe, die z. B. nur auf dem Weihnachtsmarkt zum Einsatz kommt, wird nicht berücksichtigt. Bei Praktikanten und Werkstudenten zählt der Einzelfall. Hier kommt es darauf an, ob die Ausbildung im Vordergrund steht oder ob z. B. der Praktikant Tätigkeiten übernimmt, die denen regulärer Arbeitnehmer:innen gleichkommen.
Freie Mitarbeiter:innen werden bei der Berechnung der Beschäftigtenanzahl nicht miteinbezogen.
Einige Gesetze nehmen auf einen bestimmten Stichtag Bezug oder sprechen von „in der Regel“-Beschäftigten. Hier zählt dann nicht die Anzahl der Mitarbeiter:innen an einem bestimmten Tag, sondern ein Mittelwert für einen bestimmten Zeitraum.
Wie bereits erwähnt liegen der Berechnung unterschiedliche Gesetze zugrunde. Bei Schwellenwerten, denen zur Berechnung das Unternehmen als Ganzes zugrunde liegt, werden alle Mitarbeiter:innen miteinbezogen. Wohingegen bei Betrieben, nur die Mitarbeiter:innen des Betriebs gezählt werden. Betrieb meint hierbei den Ort, an dem die Weisungen und Entscheidungen des Unternehmens umgesetzt werden. Ein Unternehmen ist das übergeordnete Ganze, das in Betriebe unterteilt sein kann.
Hinweis: Ist im Gesetz vom „Arbeitgeber“ die Rede, meint dies i. d. R. das Unternehmen.
Ab welchem Schwellenwert der:die Arbeitgeber:in welche Rechte und Pflichten hat, ist festgelegt. Wir haben im Folgenden eine Übersicht über die wichtigsten Werte, die Arbeitgeber:innen im Blick haben sollten.
Da Schwellenwerte unterschiedliche arbeitsrechtlichen Themen tangieren, ist es nicht leicht, die Übersicht zu behalten, aber umso wichtiger ist es, zu wissen, welche Regelungen für Sie als Arbeitgeber:in gelten. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie als Arbeitgeber:in darum klären, welche Schwellenwerte derzeit konkret auf Sie anzuwenden sind. Behalten Sie dabei stets die Personalsituation im Blick und achten Sie z. B. auf Neueinstellungen, denn schon ein:e Mitarbeiter:in mehr oder weniger kann einen Unterschied machen.
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