In Ausnahmesituationen können Mitarbeiter:innen bezahlten Sonderurlaub bekommen. Welche Gründe Sonderurlaub rechtfertigen und wie viele Tage Sonderurlaub angemessen sind, erfahren Sie hier.
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In Ausnahmesituationen können Mitarbeiter:innen bezahlten Sonderurlaub bekommen. Welche Gründe Sonderurlaub rechtfertigen und wie viele Tage Sonderurlaub angemessen sind, erfahren Sie hier.
Es gibt schöne, aber auch schlimme Ereignisse, die das Leben auf den Kopf stellen. In solchen Situationen die geforderte Leistung zu bringen, fällt Menschen dann schwer. Darum gibt es Sonderurlaub, der Betroffenen eine kleine Auszeit verschafft.
Das Recht auf Sonderurlaub ergibt sich aus § 616 BGB, wobei der Gesetzgeber hier drei Voraussetzungen nennt, die vorliegen müssen, um einen Anspruch zu begründen:
Ein Anspruch auf Sonderurlaub ergibt sich auch, wenn dieser in einem Tarifvertrag vereinbart ist. Darin werden die gesetzlichen Regelungen meist genauer definiert. Allerdings gilt: Ist der Sonderurlaub definiert durch eine abgeschlossene Aufzählung, ergeben sich für Arbeitnehmer:innen keine weiteren Ansprüche in anderen Fällen.
Wofür und wie lange Sonderurlaub gewährt wird, liegt im Ermessen des Arbeitgebenden. Oft orientieren Arbeitgeber:innen sich am Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Nach diesem gilt Folgendes:
Grund | Dauer |
Geburt des eigenen Kindes | 1 Tag |
Tod eines nahen Familienangehörigen | 2 Tage |
Umzug aus betrieblichen Gründen | 1 Tag |
Schwere Erkrankung von Angehörigen im gleichen Haushalt | 1 Tag |
Erkrankung eines Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat | 4 Tage |
25-jähriges oder 40-jähriges Betriebsjubiläum | 1 Tag |
Ärztliche Behandlungen, die nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich sind | Dauer der Behandlung + Anfahrts- und Abfahrtszeiten |
Viele Arbeitgeber:innen gestatten ihren Mitarbeiter:innen auch am Tag der eigenen Hochzeit einen Tag Sonderurlaub, manchmal auch bei der Trauung von Verwandten.
Arbeitgeber:innen stellt sich häufig die Frage: Kann der Sonderurlaub von Mitarbeiter:innen auch noch genommen werden, wenn das Ereignis bereits vorbei ist? Ist es z. B. möglich, wenn der:die Ehepartner:in verstirbt, den Sonderurlaub anzuhängen, wenn der:die Betroffene zunächst eine Woche krankgeschrieben war und die Beerdigung bereits stattgefunden hat?
Gerichte entschieden in solchen Fällen, dass der Sonderurlaub anlassbezogen ist und darum zeitnah zum Ereignis genommen werden muss. Ist der:die Mitarbeiter:in zum Zeitpunkt des Ereignisses arbeitsunfähig, besteht kein Freistellungsanspruch zu einem späteren Termin.
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