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Steuerentlastungsgesetz &
Energie-Entlastungspaket

Aufgrund der hohen Energie- und Kraftstoffpreise hat die Bundesregierung mit dem „Steuerentlastungsgesetz 2022“ verschiedene Steuervergünstigungen auf den Weg gebracht. Darüber hinaus sind weitere Entlastungsmaßnahmen in Planung.

Hinweis: Sie erledigen Ihre Lohnabrechnung mit lexoffice Lohn & Gehalt? Dann werden wir Sie bei der Umsetzung des Steuerentlastungspakets unterstützen. Wie wir das machen, lesen Sie hier >>

Höherer Grundfreibetrag 2022

Im Steuerentlastungsgesetz 2022 ist die Anhebung des Grundfreibetrags vorgesehen. Anstatt wie bislang 9.984 Euro für Ledige und 19.968 Euro für zusammenveranlagte Eheleute soll der Grundfreibetrag für 2022 nun 10.347 Euro bzw. 20.694 Euro betragen. Dadurch sollen die finanziellen Nachteile durch die hohe Inflation und die enorm gestiegenen Energiepreise teilweise ausgeglichen werden. Die Anhebung des Grundfreibetrags soll rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 gelten.

Unternehmer:innen, Arbeitnehmer:innen oder Rentner:innen profitieren alle von diesem im Steuerentlastungsgesetz 2022 geplanten höheren Grundfreibetrag. Liegt das zu versteuernde Einkommen unter dem neuen Grundfreibetrag, fallen keine Steuern an. Liegt das zu versteuernde Einkommen darüber, winkt im Vergleich zum bisherigen Grundfreibetrag 2022 eine steuerliche Entlastung.

Was bedeutet die rückwirkende Anhebung des Grundfreibetrags für Arbeitgeber:innen?

Das Steuerentlastungsgesetz 2022 sieht ausdrücklich vor, dass der Grundfreibetrag rückwirkend zum 1. Januar 2022 erhöht wird. Das bedeutet: Sie als Arbeitgeber:innen haben bei der Ermittlung der Lohnsteuer in den ersten Monaten 2022 zu viel Lohnsteuer, Kirchensteuer und z. T. zu viel Solidaritätszuschlag einbehalten.

Das heißt, es werden rückwirkend Korrekturen für die Lohnabrechnungen ab Januar 2022 anfallen. Keine Sorge – das müssen Sie nicht manuell tun. Im Idealfall unterstützt Sie ihr Lohnprogramm mit automatischen Korrekturen.

Höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Arbeitnehmer:innen, die Arbeitslohn beziehen, steht ohne Nachweis von beruflichen Ausgaben automatisch ein steuersparender Werbungskostenabzug von 1.000 Euro im Jahr zu. Im Steuerentlastungsgesetz ist vorgesehen, diesen Arbeitnehmer-Pauschbetrag um 200 Euro auf 1.200 Euro anzuheben.

Da dieser Arbeitnehmer-Pauschbetrag bereits bei Ermittlung der monatlichen Lohnsteuer berücksichtigt wird, gilt auch hier: In den ersten Monaten des Jahres 2022 haben Arbeitgeber:innen zu viel Steuern einbehalten.

Kleinunternehmer in seinem Cafe - Profitiert auch er vom Steuerentlastungsgesetz?

Höhere Entfernungspauschale und Mobilitätsprämie

Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz (im Fachjargon: erste Tätigkeitsstätte) können Arbeitnehmer:innen Werbungskosten im Rahmen der Entfernungspauschale geltend machen. Die Entfernungspauschale beträgt bislang für die ersten 20 Kilometer (einfache Strecke) 0,30 Euro/km und ab dem 21. Entfernungskilometer 0,35 Euro/km. Aufgrund der hohen Spritpreise an den Tankstellen ist im Steuerentlastungsgesetz 2022 vorgesehen, die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer auf 0,38 Euro/km anzuheben – und zwar ebenfalls rückwirkend ab 1. Januar 2022.

Für Geringverdienende mit einem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags erhöht sich übrigens auch die Mobilitätsprämie, die das Finanzamt bei Abgabe einer Steuererklärung 2022 überweist. Hier profitieren vor allem Auszubildende und Teilzeitbeschäftigte mit nur wenigen Stunden Arbeitszeit, deren Weg zur Arbeit länger als 21 Kilometer ist.

Als Arbeitgeber:in sollten Sie Ihre Mitarbeiter:innen auf diese Möglichkeit hinweisen. Die Mobilitätsprämie 2022 gibt es nur, wenn eine Steuererklärung 2022 samt Anlage „Mobilitätsprämie“ beim Finanzamt eingereicht wird.

Achtung: Neuer oder geänderter Lohnsteuerfreibetrag 2022 denkbar

Damit Arbeitnehmer:innen sofort nach Verabschiedung des Steuerentlastungsgesetzes 2022 von der Anhebung der Entfernungspauschale profitieren können, dürften viele einen (neuen) Lohnsteuerfreibetrag 2022 beim Finanzamt beantragen. Arbeitgeber:innen sollten bei der Lohnabrechnung also darauf achten, stets die aktuellen ELStAM (elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale) der Arbeitnehmer abzurufen.

Steuerentlastungsgesetz: Antworten auf häufig gestellte Fragen von Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen

Frage: Bin ich zur Neuberechnung der Lohnsteuer verpflichtet, wenn das Arbeitsverhältnis mit Mitarbeiter:innen gar nicht mehr besteht?

Antwort: Nein. In diesem Fall müssen Sie keine Berichtigung mehr durchführen. Der:die ehemalige Arbeitnehmer:in kann die zu viel bezahlte Steuer wieder zurückbekommen, indem er:sie beim Finanzamt für das Jahr 2022 eine Steuererklärung einreicht.

Frage: Ab wann muss ich die Anpassungen aufgrund des Steuerentlastungsgesetzes vornehmen?

Antwort: Das Steuerentlastungsgesetz 2022 wurde am 20. Mai 2022 verabschiedet. Bevor Sie manuell Korrekturen anstoßen, informieren Sie sich beim Anbieter Ihres Lohnprogramms bzw. Ihrer Steuerkanzlei über eine Unterstützung durch automatische Korrekturen.

Frage: Ich bin Gesellschafter-Geschäftsführer:in einer GmbH und habe bereits einen Lohnsteuerfreibetrag 2022. Kann ich wegen der höheren Entfernungspauschale einen Antrag auf Neufestsetzung des Lohnsteuerfreibetrags 2022 beantragen?

Antwort: Ja, können Sie. Der Lohnsteuerfreibetrag 2022 wird allerdings nur neu berechnet, wenn die höheren Werbungskosten durch die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer mehr als 200 Euro betragen. Hintergrund: Es erhöht sich ja auch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag um 200 Euro.

Frage: Ich habe unterjährig das Lohnprogramm gewechselt. Für die Monate vor dem Wechsel kann ich jetzt keine Korrekturen mehr vornehmen. Wie bekommen meine Mitarbeiter:innen trotzdem die steuerlichen Entlastungen?

Antwort: Ihre Mitarbeiter:innen bekommen die steuerlichen Entlastungen über die Steuererklärung 2022. Weisen Sie Ihre Mitarbeiter:innen mit einem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags auch darauf hin, das sie die Anlage „Mobilitätsprämie“ mit abgeben sollten, wenn ihr Arbeitsweg länger als 21 km ist.

Steuerentlastungsgesetz: Antworten auf häufig gestellte Fragen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen

Frage: Ich habe im Laufe das Jahres 2022 bereits das Unternehmen gewechselt. Bekomme ich von meinem:meiner alten Arbeitgeber:in korrigierte Lohnabrechnungen und eine Steuerrückerstattung?

Antwort: Nein. Die Steuerentlastungen bekommen Sie durch das Einreichen einer Steuererklärung für 2022.

Frage: Mein:e aktuelle:r Arbeitgeber:in sagt, er:sie kann meine Lohnabrechnungen für X Monate nicht korrigieren, da das Unternehmen das Lohnprogramm gewechselt hat. Ist das korrekt? Wie greifen dann bei mir die Steuerentlastungen für diese Monate?

Antwort: Das ist korrekt. Bei einem Programmwechsel können die Monate vor dem Wechsel nicht mit dem neuen Programm korrigiert werden. Die Steuerentlastungen bekommen Sie ganz einfach trotzdem durch das Einreichen einer Steuererklärung für 2022.

Die wichtigsten Neuerungen des zweiten Energie-Entlastungspakets

Zusätzlich zum Steuerentlastungsgesetz 2022 plant die Bundesregierung weitere Entlastungen, um die gestiegenen Energiekosten zu kompensieren. Hier ein Überblick über die wichtigsten Entlastungen des zweiten Energie-Entlastungspakets:

Energiepauschale

Erwerbstätigen möchte die Bundesregierung eine einmalige Energiepauschale in Höhe von 300 Euro zukommen lassen. Diese Energiepauschale sollen erhalten:

  • Arbeitnehmer:innen mit der Lohnsteuerklasse 1 bis 5
  • geringfügig Beschäftigte, die pauschal besteuerter Arbeitslohn erhalten
  • Selbständige

Dabei ist zu beachten: Die geplante Energiepauschale von 300 Euro ist einkommensteuerpflichtig. Das bedeutet im Klartext: Je weniger ein:e Arbeitnehmer:in oder ein:e Unternehmer:in verdient, desto mehr dieser 300 Euro kommen nach Abzug von Steuern bei ihm:ihr an.

Energie Entlastungspaket

Arbeitnehmer:innen sollen diese Energiepauschale durch ihre:n Arbeitgeber:innen ausgezahlt bekommen – mit der ersten, nach dem 31. August 2022 vorzunehmenden regelmäßigen Lohnzahlung. Der:die Arbeitgeber:in soll die ausbezahlte Energiepauschale dann wieder vom Staat erstattet bekommen. Er:sie soll die Energiepauschale vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen und diese bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert absetzen. Die ausbezahlte Energiepauschale muss in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E angegeben werden.

Selbstständige sollen die Energiepauschale in Form einer verringerten Steuervorauszahlung erhalten.

Einmaliger Familienzuschuss

Es gibt einen einmaligen Kinderbonus von 100 Euro je Kind, für das noch ein Kindergeldanspruch besteht. Dieser Kinderbonus wird auf den Kinderfreibetrag angerechnet.

Die bereits beschlossene Einmalzahlung von 100 Euro für Empfänger von Sozialleistungen soll auf 200 Euro pro Person erhöht werden.

Absenkung der Energiesteuer

Die Energiesteuer auf Kraftstoffe soll für drei Monate – von Juni bis August – abgesenkt werden. Es soll sichergestellt werden, dass diese Absenkung an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergegeben wird. Das Ziel: Die Senkung der Spritpreise um bis zu 30 Cent je Liter Benzin und um 14 Cent je Liter Diesel.

Günstiges Ticket für den öffentlichen Nahverkehr

Die Bundesregierung will für 90 Tage – von Juni bis August – ein Neun-Euro-Monatsticket für den öffentlichen Nahverkehr einführen. Hierfür sollen die Länder entsprechende Mittel erhalten.

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mit dem ganz pragmatischen Blickwinkel „Was bedeutet das ganz konkret für mich?“ sowohl zu aktuellen gesetzlichen Änderungen als auch zu den Grundlagen des Arbeitgeberlebens. Keine unverständlichen Gesetzestexte, keine bürokratischen Abhandlungen.

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