Münzen auf einem Tisch neben einer Sanduhr, mit einem Sonnenuntergang im Hintergrund.

Steuerfreie
Arbeitgeberleistungen:
Das ändert sich 2022

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Inhaltsverzeichnis

    Auch das Jahr 2022 bringt Änderungen in Sachen steuerfreie Arbeitgeberleistungen mit sich. Wir haben diese für Sie auf einen Blick zusammengefasst.

    Das Wichtigste in Kürze

    Das Steuerentlastungsgesetz 2022 in Deutschland sieht eine Anhebung des Grundfreibetrags vor, um finanzielle Nachteile durch Inflation und steigende Energiepreise auszugleichen. Zusätzlich werden der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und die Entfernungspauschale erhöht, alle Änderungen gelten rückwirkend ab dem 1. Januar 2022.

    Ein zweites Energie-Entlastungspaket plant zusätzlich eine einmalige Energiepauschale von 300 Euro für Erwerbstätige, einen Kinderbonus von 100 Euro und eine Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe für drei Monate.

    Änderungen bei Sachzuwendungen

    Damit Sachzuwendungen steuerfrei bleiben, galt 2021 eine Grenze von 44 Euro pro Monat. Die Sachbezugsfreigrenze wird im Jahr 2022 auf 50 Euro angehoben. Mehr Informationen zu steuerfreien Arbeitgeberleistungen finden Sie in unserem Artikel: Steuerfreie Arbeitgeberleistungen – so fördern Sie die Motivation und senken Personalkosten

    Seit 2020 gelten zudem neue Regelungen für Gutscheine, Geldkarten und zweckgebundene Geldleistungen. Ausführlichere Infos erhalten Sie in unserem Artikel:
    Gutscheine und Geschenke an Mitarbeiter

    Essenszuschuss für Mitarbeiter:innen

    Die amtlichen Sachbezugswerte für den Essenszuschuss werden durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung festgelegt und erhöhen sich im Jahr 2022. Sie betragen für ein Frühstück 1,87 Euro und jeweils für Mittag- und Abendessen 3,57 Euro pro Mitarbeiter:in. Die wichtigsten Informationen zum Essenzuschuss für Mitarbeiterinnen finden Sie in unserem gleichnamigen Artikel:
    Essenszuschuss für Mitarbeiter:innen

    Betriebliche Altersvorsorge

    Im Jahr 2018 wurde auf Entgeltumwandlungen eine gesetzliche Zuschusspflicht eingeführt. Damit einher ging für ältere Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung eine Übergangsfrist – diese endet zum 31.12.2021. Das Wichtigste zum Thema betriebliche Altersvorsorge und Zuschusspflicht lesen Sie in unserem Artikel:
    Betriebliche Altersvorsorge und betriebliche Krankenversicherung

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