Auch das Jahr 2022 bringt Änderungen in Sachen steuerfreie Arbeitgeberleistungen mit sich. Wir haben diese für Sie auf einen Blick zusammengefasst.
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Auch das Jahr 2022 bringt Änderungen in Sachen steuerfreie Arbeitgeberleistungen mit sich. Wir haben diese für Sie auf einen Blick zusammengefasst.
Damit Sachzuwendungen steuerfrei bleiben, galt 2021 eine Grenze von 44 Euro pro Monat. Die Sachbezugsfreigrenze wird im Jahr 2022 auf 50 Euro angehoben. Mehr Informationen zu steuerfreien Arbeitgeberleistungen finden Sie in unserem Artikel „Steuerfreie Arbeitgeberleistungen – so fördern Sie die Motivation und senken Personalkosten“. Seit 2020 gelten zudem neue Regelungen für Gutscheine, Geldkarten und zweckgebundene Geldleistungen. Ausführlichere Infos erhalten Sie in unserem Artikel „Gutscheine und Geschenke an Mitarbeiter“.
Die amtlichen Sachbezugswerte für den Essenszuschuss werden durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung festgelegt und erhöhen sich im Jahr 2022. Sie betragen für ein Frühstück 1,87 Euro und jeweils für Mittag- und Abendessen 3,57 Euro pro Mitarbeiter:in. Die wichtigsten Informationen zum Essenzuschuss für Mitarbeiterinnen finden Sie in unserem gleichnamigen Artikel.
Im Jahr 2018 wurde auf Entgeltumwandlungen eine gesetzliche Zuschusspflicht eingeführt. Damit einher ging für ältere Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung eine Übergangsfrist – diese endet zum 31.12.2021. Das Wichtigste zum Thema betriebliche Altersvorsorge und Zuschusspflicht lesen Sie in unserem Artikel „Betriebliche Altersvorsorge und betriebliche Krankenversicherung“.
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