Münzen auf einem Tisch neben einer Sanduhr, mit einem Sonnenuntergang im Hintergrund.

Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse

So fördern Sie die Motivation und senken die Personalkosten

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Inhaltsverzeichnis

    Wer Angestellte für gute Leistungen angemessen entlohnen oder das Lohnmodell optimieren möchte, sollte sogenannte steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse in Betracht ziehen. Denn manchmal heißt es leider „weniger Netto vom Brutto“: Bei einer Gehaltserhöhung bleibt bei Arbeitnehmenden wegen Steuern, Sozialabgaben und Inflation oft weniger hängen und Arbeitgeber:innen müssen mehr zahlen, als ursprünglich kalkuliert wurde. Letzte Aktualisierung: Juli 2023

    Autor:in: lexoffice Redaktion

    Kategorie: Entgelte

    Unser Wissen zum Thema „Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse“ haben wir auch in einem eBook für Sie zusammengefasst.
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    Das Wichtigste in Kürze

    Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse sind Zuwendungen an Arbeitnehmer:innen, die von der Lohnsteuer befreit sind, wie Tankgutscheine oder Fahrtkostenzuschüsse.

    Sie bieten Vorteile gegenüber Gehaltserhöhungen, da sie die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Belastung optimieren können.

    Es gibt verschiedene Arten von steuerfreien Arbeitgeberleistungen, darunter Geschenke, Gesundheitskurse, Jobtickets, Firmenwagen, Zuschüsse für das private Auto, Kinderbetreuung und Essenszuschüsse, die Arbeitgeber ihren Angestellten gewähren können, um deren Motivation zu steigern und Personalkosten zu sparen.

    Was sind steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse?

    Eine steuerfreie Arbeitgeberleistung beziehungsweise steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse sind Zuwendungen an Arbeitnehmer:innen, die von der Lohnsteuer befreit sind. Das kann zum Beispiel ein Tankgutschein, eine Internetpauschaule oder ein Fahrtkostenzuschuss sein.

    Steuerfreie Arbeitgeberleistungen

    Solche besonderen Arbeitgeberleistungen werden im Fachjargon auch oft geldwerte Vorteile, Gehaltsextras oder Sachbezüge genannt. Da diese allerdings nicht immer von der Lohnsteuer befreit sind, sollten sie nicht per se gleichbedeutend mit dem Begriff „steuerfreie Arbeitgeberleistungen“ verwendet werden.

    Eine lächelnde Person

    Welche Vorteile bieten steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse?

    Nicht nur eine Gehaltserhöhung kann motivieren: Auch mit steuerfreien Zuwendungen können Arbeitgeber ihre Angestellten für besonderen Einsatz und treue Dienste belohnen, dadurch die Motivation steigern und sie an das Unternehmen binden. Der größte Vorteil, den steuerfreie Zuwendungen gegenüber Gehaltserhöhungen haben, ist nämlich, dass mit ihnen die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Belastung beider Parteien optimiert wird.

    Beispiel: Eine Gehaltserhöhung von 100 EUR für einen Angestellten, der 3.000 EUR verdient und der Steuerklasse I zugeordnet ist, kostet den Arbeitgeber aufgrund seines Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung etwa 119 EUR. Der Arbeitnehmer hingegen erhält durch die erhöhte Steuerbelastung von den 100 EUR nur ca. 53 EUR.

    Im Unterschied zur klassischen Gehaltserhöhung werden steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse im Kontext einer Gehaltserhöhung genutzt, um die Steuerbelastung bei den Beschäftigten sowie die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber:innen nicht zu erhöhen. Der Wert der steuerfreien Zuwendung bleibt so wie ursprünglich angedacht.

    Wie funktioniert eine Gehaltsumwandlung?

    Steuerfreie Zuwendungen sind aber mehr als eine Alternative zu Gehaltserhöhung: Sie können auch zur Optimierung des Gehalts verwendet werden. Mit steuerfreien Gehaltsextras kann der Lohn durch eine Gehaltsumwandlung beispielsweise so optimiert werden, dass der Bruttolohn niedriger aber der Nettolohn höher ausfällt als vor der Umstellung. So wird einerseits die Steuerbelastung, andererseits die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge reduziert. Und Sie als Arbeitgeber:in sparen Personalkosten.

    Ein Glas, das mit Münzen gefüllt ist und aus dem eine Pflanze wächst.

    Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

    Eine solche Vergütungsoptimierung ist zulässig und wird auch von der Finanzverwaltung akzeptiert, wenn die steuerfreie Arbeitgeberleistung die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

    • Die Zuwendung muss vor der Fälligkeit der Lohnzahlung vereinbart worden sein.
    • Sie muss zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden. Nur dann ist sie steuerfrei und auch nicht sozialversicherungspflichtig.
    • Sie muss ernsthaft gewollt und langfristig wirksam sein.
    • Sie muss arbeitsrechtlich zulässig sein.
    • Sie darf nicht an eine Rückfallklausel gekoppelt sein: Ein solcher Rückfall würde eintreten, wenn bei Wegfall der Zusatzvergütung Arbeitnehmer:innen statt des Gehaltsextras einen entsprechend erhöhten Bruttolohn erhalten. Die Arbeitgeberleistung wird dann nicht zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt und die Bedingungen der Steuerfreiheit sind nicht mehr gültig.

    Welche Arten von Arbeitgeberleistungen gibt es?

    Grundsätzlich gibt es drei verschiedene Arten von Arbeitgeberleistungen, von denen aber nicht alle für eine steuerfreie Gehaltsumwandlung genutzt werden können:

    • Arbeitgeberleistungen mit Zusätzlichkeitserfordernis: Diese Leistungen müssen zusätzlich zum normalen Lohn ausgezahlt werden. Nur dann erfüllen sie die Voraussetzungen der Steuerfreiheit. Hiervon betroffen sind Sachzuwendungen bis 50 EUR, Inflationsausgleichsprämie bis zu 3.000 EUR (im Zeitraum vom 26.10.2022 bis 31.12.2024), Jobtickets, der Kindergartenzuschuss, Maßnahmen zur Gesundheitsförderung, Betreuungsleistungen, die Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern, die pauschalbesteuerte PC-Übereignung sowie der pauschalbesteuerte Fahrtkostenzuschuss.
    • Problemlos umwandelbare Vergütungsbestandteile: Diese Leistungen können mit dem normalen Lohn verrechnet werden, d.h. der Arbeitslohn wird zugunsten dieser Gehaltsextras herabgesetzt. Für die Steuerfreiheit müssen keine besonderen Voraussetzungen erfüllt sein. Hierunter fallen die betriebliche Altersvorsorge, die Privatnutzung von PC & Co., Essensmarken, Erholungsbeihilfen, Personalrabatte bis 1.080 EUR, Werkzeuggeld, Berufskleidung sowie eine Vermögensbeteiligung am Kapital des Unternehmens.
    • Nicht umwandelbare Lohnbestandteile: Arbeitgeberleistungen, die im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse sind, zählen prinzipiell nicht zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Lohn. Die Finanzverwaltung erachtet Gehaltsumwandlungen zugunsten solcher Leistungen als unzulässig. Zu den nicht umwandelbaren Leistungen zählen die unentgeltliche oder verbilligte Parkplatzgestellung für Privatfahrzeuge des Arbeitnehmenden sowie anlassbezogene Aufmerksamkeiten bis 60 EUR.

    In unserer Serie zum Thema Arbeitgeberleistungen stellen wir die einzelnen Gehaltsextras im Detail vor. Hier erfahren Sie das Wichtigste und können abschätzen, welche Leistung sich für Sie als Arbeitgeber:in anbietet. Die Benefits haben wir unterteilt in:

    Grafik zu steuerfreien Arbeitgeberleistungen wie Geschenke und Sachbezüge

    Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse Beispiele

    Es gibt zahlreiche Möglichkeiten für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen ihren Angestellten mit steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen entgegenzukommen. Einige davon sind diese:

    Waren

    Arbeitgeber:innen dürfen ihren Angestellten steuerfreie Rabatte bis zu einem Freibetrag von 1.080,00 Euro im Jahr gewähren. Der Personalrabatt darf für selbstproduzierte als auch für verkaufte Waren und Dienstleistungen angewendet werden. Bis zum Freibetrag von 1080,00 Euro ist der Rabatt sowohl von der Lohnsteuer als auch von der Sozialversicherung befreit.

    Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse: Gutscheinkarten

    Seit dem Jahr 2022 sind pro Mitarbeiter:in Gutscheine und Geldkarten mit einem Gesamtwert von bis zu 50,00 Euro im Monat steuerfrei. Dabei muss es sich nicht um Gutscheine des eigenen Unternehmens handeln. Beliebt sind beispielsweise Tankgutscheine oder aufladbare Gutscheinkarten.

    Wichtig ist, dass die Gutscheine und Gutscheinkarten ausschließlich für den Bezug von Waren und Dienstleistungen gültig sein dürfen, da es sich sonst nicht mehr um Sachbezüge handeln würde.

    Es ist auch nicht erlaubt, Gutscheine in Gehalt umzuwandeln. Die Gutscheine müssen zusätzlich zum Lohn ausgegeben werden.

    Die Gutscheine und Gutscheinkarten müssen sogenannte ZAG-Kriterien erfüllen. Diese legen die Unterscheidung zwischen Sachbezügen und Geldbezügen fest.
    Demnach gelten folgende Arten von Gutscheinen und Gutscheinkarten als Sachbezug und qualifizieren sich demnach als steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse:

    • Gutscheine für begrenzte Netzwerke wie Läden oder Einzelhandelsketten
    • Gutscheine für eine begrenzte Warenauswahl wie bestimmte Produktkategorien
    • Gutscheine für bestimmte steuerliche oder soziale Zwecke wie Essensgutscheine und betriebliche Gesundheitsmaßnahmen

    Bei Unsicherheiten kann beim Finanzamt angefragt werden, ob ein bestimmter Gutschein sich für den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss qualifiziert.
    Die Freigrenze von 50,00 Euro gilt je Monat und wird nicht übertragen. Werden die 50,00 Euro in einem Monat nicht ausgeschöpft, verfallen sie und im nächsten Monat sind wieder 50,00 Euro frei.

    Angestellte sind aber nicht dazu verpflichtet, die Gutscheine auch im selben Monat einzulösen, in dem sie diesen erhalten haben. Es ist also erlaubt, Gutscheine anzusparen. Allerdings haben die meisten Gutscheine grundsätzlich ein Ablaufdatum, bis zu dem sie eingelöst werden müssen.

    Aufmerksamkeiten und Geschenke

    Geschenke zu persönlichen Anlässen wie Geburtstagen, Beförderungen, der Geburt eines Kindes oder einem Jubiläum sind bis zu einem Betrag von 60,00 Euro brutto im Monat steuerfrei. Allerdings wirklich nur dann, wenn es sich um eine Aufmerksamkeit für einen persönlichen Anlass handelt.

    Dabei sind, wie bei den steuerfreien Gutscheinen, mehrere Geschenke möglich, sofern der Gesamtwert die 60,00 Euro nicht übersteigt.

    Als Aufmerksamkeit gilt alles, was kein Bargeldbetrag ist. Es kann also sowohl ein Buch oder eine Flasche Wein sein als auch ein Gutschein für einen bestimmten Geldbetrag.
    Arbeitgeber:innen können zusätzlich den geldwerten Vorteil pauschal mit 30 Prozent versteuern.

    Jahresvertrag im Fitnessstudio

    Gesundheitliche oder sportliche Zuschüsse sind immer beliebt sowohl bei Angestellten als auch bei Arbeitgeber:innen. Schließlich wünscht sich jeder gesunde Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

    Unternehmen können ihren Mitarbeiter:innen Jahresmitgliedschaften in einem Fitnessstudio schenken, sofern diese Mitgliedschaft die Freigrenze von 50,00 Euro im Monat nicht übersteigt und die Mitgliedschaft monatlich kündbar ist.

    Das niedersächsische Finanzgericht und der Bundesfinanzhof haben zudem entschieden, dass es ebenfalls im erlaubten Rahmen ist, wenn Unternehmen einen Vertrag mit einem Fitnessstudio eingehen, durch den sich Mitarbeiter:innen des Unternehmens kostengünstiger im entsprechenden Fitnessstudio anmelden können. Auch hier darf der Betrag nur nicht den Freibetrag von 50,00 Euro überschreiten.

    Gesundheitskurse

    Für zertifizierte Gesundheitskurse und Maßnahmen, die der betrieblichen Gesundheitsförderung dienen, gilt eine Grenze von 600,00 Euro im Jahr pro Arbeitnehmer:in. Bis zu dieser Grenze sind diese Zuschüsse lohnsteuerfrei und auch sozialversicherungsfrei.

    Falls die Zuschüsse den Betrag von 600,00 Euro übersteigen, ist in diesem Fall nur der Betrag zu versteuern, der über den 600,00 Euro liegt.
    Der Freibetrag ist nicht übertragbar. Das bedeutet, bei einem Jobwechsel wird dieser nicht mitgenommen. Arbeitnehmer:innen können ihn also mehrmals im Jahr beanspruchen, wenn sie bei unterschiedlichen Unternehmen arbeiten.

    Bei den Maßnahmen muss es sich um gesundheitsfördernde Maßnahmen handeln, die den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern oder der betrieblichen Gesundheitsförderung dienen. Außerdem muss es sich um zertifizierte Kurse und Maßnahmen handeln.

    Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat einen Leitfaden erstellt, in dem die Details geregelt sind, die die Anforderungen für die steuerbefreiten Maßnahmen vorgeben.

    Beispiele für steuerfreie Gesundheitskurse sind die folgenden:

    • Massagen
    • Rauchentwöhnungskurse
    • Rückentraining
    • Seminare zur gesunden Ernährung
    • Seminare zur Stressbewältigung
    • Sportkurse im Sportverein oder im Fitnessstudio geleitet von zertifizierten Übungsleiter:innen
    • Zertifizierte Yogakurse

    Aufwendungen zur Gesundheitsförderung sind generell steuerfrei, wenn sie überwiegend den eigenbetrieblichen Interessen dienen.

    Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse für das Jobticket

    Arbeitnehmer:innen müssen zur Arbeit kommen. Viele nutzen dafür öffentliche Verkehrsmittel. Arbeitgeber:innen dürfen einen steuerfreien Zuschuss für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erbringen.

    Das gilt sowohl für Monats- als auch für Jahrestickets. Diese dürfen von Arbeitgeber:innen kostenlos oder vergünstigt abgegeben oder bezuschusst werden.

    Dafür qualifizieren sich diese Tickets:

    • Einzelfahrschein
    • Mehrfahrtenkarten
    • Monatstickets
    • Jahrestickets
    • Freifahrtberechtigungen wie beispielsweise die Bahncard 100
    • Ermäßigungskarten wie die Bahncard 25 oder Bahncard 50

    Das Jobticket muss zusätzlich zum Lohn gewährt werden, damit es steuerfrei und beitragsfrei bleibt. Jobtickets gelten nur für den Personennahverkehr, nicht aber für den Personenfernverkehr, es sei denn, dieser findet nur für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte statt.

    Das Jobticket mindert die Entfernungspauschale für Arbeitnehmer:innen. Das kann aber umgangen werden, indem Arbeitgeber:innen für das Jobticket pauschal 25 Prozent Lohnsteuer abführt.

    Bahncard

    Die bereits erwähnte Bahncard kann vor allem für Dienstreise sinnvoll sein. Die Bahncard 25 reduziert den Fahrpreis um 25 Prozent, die Bahncard 50 reduziert ihn um 50 Prozent. Die Bahncard 100 sorgt für ein Jahr Freifahrten im Netz der Deutschen Bahn. Das gilt allerdings ausschließlich für Fahrten mit der Deutschen Bahn oder alternativ von dieser organisiertem Schienenersatzverkehr.

    Eine Bahncard hat zusätzlich den Vorteil, dass sie auch privat genutzt werden kann.
    Die Bahncard bleibt steuerfrei, wenn die Preisnachlässe insgesamt höher ausfallen, als der Kaufpreis. Es sollte also im Vorfeld berechnet werden, wie hoch die Einsparungen sein werden und welche Form der Bahncard die richtige ist.

    Steuerfreier Firmenwagen

    Zu den beliebtesten Arbeitgeberzuschüssen gehört der Firmenwagen oder Dienstwagen. Darf dieser auch privat genutzt werden, müssen Arbeitnehmer:innen den geldwerten Vorteil versteuern und Beiträge zahlen.

    Der geldwerte Vorteil kann entweder mit monatlich 1 Prozent vom Bruttolistenpreis oder mit einem Fahrtenbuch ermittelt werden.

    Personen, bei der Feuerwehr oder im Rettungsdienst, die ein Einsatzfahrzeug überlassen bekommen, während sie in Bereitschaftsdienst sind, dürfen dieses auch für private Fahrten verwenden, ohne den geldwerten Vorteil anzusetzen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Bereitschaft dauerhaft ist und es sich deshalb um eigenbetriebliche Interessen handelt.

    Elektroautos bis zu einem Preis von 60.000,00 Euro müssen nur mit einem Viertel des Fahrzeuglistenpreises angesetzt werden. Für höherpreisige Modell gilt bis Ende 2030 die Hälfte als Bemessungsgrundlage.

    Die gleichen Regelungen gelten auch für Dienstfahrräder.

    Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse für das private Fahrzeug

    Für Arbeitnehmer:innen, die mit dem privaten Auto zur Arbeit fahren, können Arbeitgeber:innen zusätzlich zum Lohn 0,30 Euro pro Entfernungskilometer mit 15 Prozent Lohnsteuer entrichten. Dann zahlen Arbeitnehmer:innen darauf weder Lohnsteuer noch Sozialbeiträge.

    Bei doppelter Haushaltsführung gilt das für die doppelte Anzahl an Kilometern.

    Kinderbetreuung

    Zuschüsse für die Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin sind in unbegrenzter Höhe steuerfrei und sozialversicherungsfrei. Das gilt beispielsweise für Zuschüsse für den Kindergarten, die Kita, den Schulkindergarten oder für Tagesmütter.

    Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse müssen wie gewohnt zusätzlich zum Lohn gezahlt werden. Die Originalrechnung muss als Nachweis vorgelegt werden, damit der Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitgeberin den Zuschuss auf der Rechnung vermerken kann. Dadurch wird sichergestellt, dass Arbeitnehmer:innen nur die eigenen Kosten in der Steuererklärung angeben.

    Sobald ein Kind in die Schule kommt, entfallen alle Zuschüsse dieser Form.

    Allerdings ist für Kinder unter 14 Jahren eine kurzfristige Betreuung mit einem Zuschuss von bis zu 600,00 Euro im Jahr möglich, die dann ebenfalls komplett steuerfrei und abgabenfrei bleibt. Das gilt exakt so übrigens auch bei pflegebedürftigen Angehörigen.

    Dieser Zuschuss soll in erster Linie dazu dienen, Zeit zu überbrücken, wenn der oder die Arbeitgeber:in den oder die Mitarbeiter:in aufgrund von hoher Auslastung oder Auftragslage oder eines dringenden Projektes für zusätzliche Arbeit benötigt. Dann können die Kosten für die Kinderbetreuung komplett steuerfrei von Arbeitgeber:innen übernommen werden. Die Kosten müssen aber auch in diesem Fall mit der Originalrechnung belegt werden.

    Außerdem dürfen Arbeitgeber:innen einen unbegrenzten Betrag steuerfrei und sozialabgabenfrei für die Beratung und Vermittlung von Kinderbetreuung oder auch der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger leisten. Dadurch werden Mitarbeiter:innen bei der Suche nach Betreuungsmöglichkeiten unterstützt.

    Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse beim Essen

    Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse fürs Essen sind sehr beliebt. Das Essen in der firmeneigenen Kantine ist steuerfrei, wenn Mitarbeiter:innen als Eigenanteil mindestens den amtlichen Sachbezugswert zahlen.

    Die amtlichen Sachbezugswerte werden jährlich neu bestimmt. Im Jahr 2023 sehen diese so aus:

    • Frühstück: 2,00 Euro
    • Mittagessen: 3,80 Euro
    • Abendessen: 3,80 Euro

    Bei einem geringeren Eigenanteil muss der geldwerte Vorteil versteuert werden. Auch hier können Arbeitgeber:innen den pauschalen Steuersatz von 25 Prozent anwenden, damit Arbeitnehmer:innen keine weiteren Abzüge haben.

    Reisekosten

    Aufwendungen, die auf Reisen im Auftrag eines Unternehmens entstehen, können Arbeitnehmer:innen als Werbungskosten abrechnen.

    Es gibt aber die Alternative, dass Arbeitgeber:innen die Kosten für diese Aufwendungen steuerfrei erstatten. Dabei dürfen die Aufwendungen aber nicht die Höhe der absetzbaren Werbungskosten übertreffen.

    Das gilt auch für den Verpflegungsmehraufwand. Dieser liegt im Jahr 2023 bei 14, 00 Euro für eine Abwesenheit über 8 Stunden und 28, Euro bei einer Abwesenheit über 24 Stunden.
    Auch hier ist der pauschale Ansatz von 25 Prozent möglich, damit weitere Abzüge für Arbeitnehmer:innen entfallen.

    Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse für Betriebsveranstaltungen

    Arbeitgeber:innen können zweimal jährlich bis zu 110,00 Euro steuerfrei an ihre Arbeitnehmer:innen auf Betriebsveranstaltungen zuwenden. Beispielsweise beim betrieblichen Sommerfest oder der Weihnachtsfeier.

    Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse: Sonderfälle

    Für Arbeitnehmer:innen, die nicht krankenversicherungspflichtig sind, müssen Arbeitgeber:innen keine Beiträge an die Krankenversicherung abführen. Allerdings kann es vorkommen, dass Krankenversicherungsprämien bezuschusst werden müssen. Diese Bezuschussung ist bis zu gesetzlichen Mindesthöhen steuerfrei.

    Hierbei muss dann zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und der privaten Krankenversicherung unterschieden werden.

    Bei Arbeitnehmer:innen, die wegen der Überschreitung der Versicherungspflichtgrenze freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, werden die Beiträge in voller Höhe von den Arbeitnehmer:innen selbst gezahlt. Diese müssen dann ebenfalls bezuschusst werden. Um den Anteil des Arbeitnehmers beziehungsweise der Arbeitnehmerin zu ermitteln, wird angenommen, dass er oder sie versicherungspflichtig wäre.

    Privatversicherte Angestellte haben einen Anspruch auf steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse bei einer Überschreitung der Versicherungspflichtgrenze oder ab der Vollendung des 55. Lebensjahres.

    Die Höhe der Bezuschussung entspricht dem Anteil, den der oder die Arbeitgeber:in bei gesetzlicher Krankenversicherung zu zahlen hätte. Maximal darf der Zuschuss aber die Hälfte der Versicherungsprämie des oder der Mitarbeiter:in betragen.

    Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie

    Der Inflationsausgleich ist eine Entlastung für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die von Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen zusätzlich zum Gehalt steuerfrei gezahlt werden kann. Es besteht aber keine Pflicht für Arbeitgeber:innen, die Inflationsprämie zu zahlen.

    Die Inflationsausgleichsprämie beträgt 3.000,00 Euro pro Mitarbeiter:in. Die Prämie muss zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 gezahlt werden, um steuerfrei zu bleiben.

    Sie muss nicht in voller Höhe gezahlt werden und auch nicht auf einmal. Allerdings gilt hier die Gleichbehandlung. Das bedeutet, wenn die Inflationsprämie an einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin gezahlt wird, muss sie an alle gezahlt werden. Und das auch in gleicher Höhe. Es darf also niemand bevorzugt werden.

    lxlp