Resturlaub bei Kündigung – das gilt
Grundsätzlich gilt, dass ein Arbeitnehmer den vollen Urlaubsanspruch nach einer Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten erwirbt. Verlässt ein Mitarbeiter das Unternehmen in der ersten Hälfte des Kalenderjahres, kann er pro Monat ein Zwölftel des gesamten Jahresurlaubs für sich beanspruchen.
Rechenbeispiel: Der Mitarbeiter verlässt das Unternehmen zum 31.5. und hat einen vertraglichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen.
5 Monate / 12 Monate * 30 Urlaubstage = 12,5 Urlaubstage
Somit steht dem scheidenden Mitarbeiter bei Kündigung ein Resturlaub von 12,5 Tagen zu.
Kündigt ein Mitarbeiter, der bereits ab 1. Januar für das Unternehmen arbeitete, zum 31.7. kann er den vollen Urlaub von 30 Tagen beanspruchen.
Aus dem Bundesurlaubsgesetz ergibt sich außerdem, dass für den Resturlaub bei Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ein Urlaubsentgelt zu entrichten ist, wenn der Arbeitnehmer seine Urlaubstage nicht oder nur teilweise in Anspruch nehmen kann. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Resturlaubstage die Anzahl der verbleibenden Arbeitstage übersteigen.
Die Auszahlung des Resturlaubs wird wie folgt berechnet: Als Grundlage dient der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen. Zahlungen, die für Überstunden geleistet wurden, werden dabei nicht berücksichtigt.
Bruttolohn der letzten 13 Wochen * Anzahl der ausstehenden Urlaubstage / Anzahl der Arbeitstage der letzten 13 Wochen
Beispiel: Ein Mitarbeiter arbeitet 5 Tage pro Woche, sein Monatsgehalt beträgt 3000 Euro brutto. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat er noch 3 Tage Urlaub:
(3000 Euro * 3) * 3 Tage / 65 Tage = 415,38 Euro (brutto)