Was ist eine Wiedereingliederung?
Die Wiedereingliederung ist eine freiwillige Maßnahme, die Unternehmen anbieten können, um Mitarbeiter:innen nach längerer Krankheit stufenweise wieder an die Tätigkeit heranzuführen, sodass sie diese am Ende der Wiedereingliederung wieder in vollen Umfang ausführen und die Leistungsanforderungen wieder voll erfüllen können. Diese Methode nennt sich auch Hamburger Modell. Geregelt ist sie in §74 SGB V. Die Wiedereingliederung kann von dem:der Arbeitgeber:in, aber auch von dem:der Mitarbeiter:in selbst angestoßen werden – vorausgesetzt der:die behandelnde Ärzt:in geht davon aus, dass der:die Erkrankte die Arbeit wieder voll oder teilweise aufnehmen kann.
Die Wiedereingliederung beginnt, während der:die Mitarbeiter:in offiziell noch arbeitsunfähig ist, und richtet sich nach einem ärztlich betreuten Stufenplan. Im Regelfall dauert die Eingliederung zwischen sechs Wochen und sechs Monaten, kann aber bei Bedarf auch auf zwölf Monate verlängert werden.
Was ist der Unterschied zum BEM
Die Wiedereingliederung ist nicht mit dem BEM gleichzusetzen, wird manchmal aber verwechselt. Im Gegensatz zur Durchführung einer Wiedereingliederung sind Arbeitgeber:innen gesetzlich zu einem BEM verpflichtet, wenn Arbeitnehmer:innen länger als sechs Wochen in zwölf Monaten ausfallen. Eine Wiedereingliederung kann eine Maßnahme des BEMs sein. Das BEM selbst ist ein offener Prozess, in dem ausgelotet wird, was dem:der Arbeitnehmer:in hilft, um nach Krankheit wieder im Unternehmen arbeiten zu können.
Was muss für eine Wiedereingliederung erfüllt sein?
Damit eine Wiedereingliederung begonnen werden kann, braucht es zunächst die Zustimmung des:der Mitarbeitenden, der Unternehmensleitung und der gesetzlichen Krankenkasse – privat Versicherten bleibt nur das BEM. Daneben muss der:die Beschäftigte einen Geldleistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse oder einem Rehabilitationsträger haben. Der:die Beschäftigte muss zudem weiterhin als arbeitsunfähig gelten. Des Weiteren muss der:die behandelnde Ärzt:in dem:der Beschäftigten ausreichende Belastbarkeit für die Wiedereingliederung bescheinigen.
Was muss der Stufenplan enthalten?
Der:die behandelnde Ärzt:in ist für den Stufenplan zuständig. Folgende Angaben muss der Plan mindestens enthalten:
- Beginn und Ende des Stufenplans,
- Art und Dauer der verschiedenen Stufen,
- voraussichtlicher Zeitpunkt, an dem die volle Arbeitsleistung wiederhergestellt ist,
- ergänzende sinnvolle Maßnahmen,
- Rücktrittsrechte und -gründe von Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in,
- Tätigkeiten und Belastungen, die vermieden werden sollten.
Bezahlung bei Wiedereingliederung
In der Regel erhält der:die Beschäftigte während der Wiedereingliederung Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld – die Kosten trägt der Rehabilitationsträger (Kranken- oder Rentenversicherung bzw. Berufsgenossenschaft). Wer zuständig ist, hängt davon ab, wodurch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist (Krankheit, Unfall, Arbeitsunfall, Berufskrankheit usw.). Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in können aber auch eine Entgeltvereinbarung treffen, die für die Wiedereingliederung gilt. Diese wird dann durch den jeweiligen Rehabilitationsträger ergänzt.