GbR gründen

Wie gründe ich eine GbR?

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

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    Die Wahl der Unternehmensform ist eine wichtige Entscheidung, denn eine spätere Umwandlung kostet Zeit und Geld. Der größte Vorteil einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist der geringe organisatorische und finanzielle Aufwand bei der Gründung. Deshalb entscheiden sich Gründer mit Abstand am häufigsten für die GbR.

    Was brauche ich für die Gründung einer GbR?

    Für die Gründung einer GbR brauchen Sie zunächst eine:n Partner:in. Wenn Sie keine:n Partner:in haben, müssen Sie auf die Rechtsform der GmbH ausweichen oder ein Einzelunternehmen gründen.

    Den GbR-Vertrag können Sie grundsätzlich formfrei (entweder mündlich oder schriftlich) abschließen. Mit ihm verpflichten Sie sich dazu, einen gemeinsamen Zweck zu erreichen. Dieser wiederum wird auf eine bestimmte Weise, die genau im Vertrag festgelegt wird, gefördert. Genaueres hierzu regelt § 705 BGB. Welchen Zweck Ihre GbR genau verfolgt, ist allein Ihnen überlassen, solange er nicht illegal ist.

    Sofern Sie ein Grundstück in die Gesellschaft bürgerlichen Rechts einbringen möchten, endet die Formfreiheit des Vertrages. In diesem Fall benötigen Sie eine notarielle Beurkundung (§ 311b BGB). Ähnliches gilt, falls Sie Minderjährige an der GbR beteiligen wollen. Hier benötigen Sie eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung, um einen Gesellschaftsvertrag abschließen zu können (§ 1822 Nr. 3 BGB). Um rechtlich stets auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich, in egal welchem Fall von vornherein eine schriftliche Fassung aufzusetzen.

    Im Gegensatz zu den meisten anderen Unternehmensformen brauchen Sie für die Gründung einer GbR kein Mindestkapital – auch deshalb ist die GbR so beliebt.

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    Welche Vor- und Nachteile hat eine GbR?

    Diese Vorteile hat eine GbR:

    Nachteile der GbR:

    • Persönliche Haftung der Gesamtschulden der GbR verteilt an alle Gesellschafter
    • Die Auflösung der GbR ist meist sehr aufwendig
    • Eine GbR unterliegt keiner Firmierung, daher gibt es auch keinen Firmennamen, unter dem Sie geschäftlich agieren können.
    • Im Firmennamen müssen die Namen der Gesellschafter angegeben werden
    • Steuerlicher Nachteil gegenüber den Kapitalgesellschaften. Die GbR unterliegt dem Spitzensteuersatz von 45 Prozent. Eine Kapitalgesellschaft profitiert von den
    • Steuersätzen der Körperschaftssteuer in Höhe von 15,6 Prozent.

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    Wer darf eine GbR gründen?

    Für welche Geschäftsvorhaben ist eine GbR geeignet?

    • Kleingewerbetreibende
    • Praxisgemeinschaften
    • Freie Berufe, z. B. Anwaltskanzleien
    • Arbeitsgemeinschaften

    Welche Angaben sollen wir in unserem GbR-Vertrag mit aufnehmen?

    Es gibt keine gesetzliche Regelung und auch keine konkreten Vorgaben, welche Angaben in einen Gesellschaftsvertrag hineingehören. Es ist aber immer ratsam, zumindest die wichtigsten Bereiche Eckdaten aller Vertragspartner aufzunehmen:

    • Name, Sitz und Gründungsjahr der Gesellschaft
    • Namen und Anschriften aller Gesellschafter
    • Befugnis und Umfang der Geschäftsführung innerhalb der GbR
    • Angabe des Unternehmensgegenstands
    • Höhe des Kapitals bzw. der Einlagen
    • Gewinn– bzw. Verlustbeteiligung an der GbR
    • Regelungen zu den Informations- und Kontrollrechten
    • Regelungen für die Auflösung der GbR
    • Übertragung von GbR-Anteilen

    Sofern Sie keine genauen Regelungen zu anderen Punkten in den Vertrag aufgenommen haben, gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach §§ 705ff. BGB.

    Wie erstelle ich einen Gesellschaftsvertrag für eine GbR?

    Obwohl eine mündliche Vereinbarung rechtlich ausreicht, sollten Sie mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin einen schriftlichen Vertrag aufsetzen. Besondere Formalien muss dieser nicht enthalten. Sie sollten allerdings alle wichtigen Punkte festhalten (v. a. die Rechte und Pflichten der Unterzeichner).

    Tipp:

    Vorlagen für einen Gesellschaftsvertrag finden Sie auf den Webseiten der Industrie- und Handelskammern oder der Handwerkskammern. Diese können Ihnen zur Orientierung dienen.

    Wo muss ich mein Unternehmen anmelden?

    Gewerbeamt

    Als Gewerbetreibender müssen Sie im Gewerberegister Ihrer Stadt eingetragen sein. Dazu melden Sie beim Gewerbeamt ein Gewerbe an.

    Tipp: Ein Eintrag ins Handelsregister ist dagegen nicht erforderlich.

    Kammern

    Als Gewerbetreibender müssen Sie sich außerdem als beitragspflichtiges Mitglied in der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer anmelden. Für manche Freiberufler (z. B. Rechtsanwälte) ist die Mitgliedschaft in ihrer Berufskammer (z. B. Rechtsanwaltskammer) Pflicht.

    Finanzamt

    Sie müssen Ihr Unternehmen beim Finanzamt anmelden, wo Sie Einkommensteuer, Gewerbesteuer (nur Gewerbetreibende) und Umsatzsteuer zahlen müssen. Als Freiberufler beantragen Sie beim Finanzamt eine Steuernummer.

    Unternehmensname: Der richtige Name für meine GbR

    Welche Vorschriften muss ich in Bezug auf die Namensgebung und -zusätze beachten?

    • Die Vor- und Familiennamen der Gesellschafter müssen im Firmennamen enthalten sein.
    • Der Zusatz „GbR“ (abgekürzt oder ausgeschrieben) muss im Firmennamen enthalten sein.
    • Ein Branchen-, Sach- oder Fantasiename kann ergänzt werden.
    • Sie müssen einen gemeinsamen Zweck (z. B. Gemeinschaftspraxis, Zusammenschluss von Freiberuflern) angeben, der „verfolgt und gefördert“ wird.
    • Der Name einer GbR darf weder das „&“ führen, das kaufmännischen Firmen vorbehalten ist, noch die Zusätze „Partnerschaft“ oder „und Partner“ enthalten (diese sind Partnergesellschaften vorbehalten); er darf auch nicht gegen die guten Sitten verstoßen (also z. B. obszöne Namen oder Beleidigungen enthalten).
    • Der Name einer GbR darf auch nicht irreführend sein (vor allem in Bezug auf Umfang, Geschäftsfeld, Leistungsfähigkeit und Marktbedeutung des Unternehmens); das gilt auch für die Verwechselbarkeit (sehr ähnlicher Name) mit anderen Firmen oder Gesellschaften.
    • Achtung: Jeder Geschäftsbrief (Rechnung, Auftrag, Angebot, Lieferschein usw.) muss die vollständige Unternehmensbezeichnung enthalten.

    Diese rechtlichen Hintergründe und Bestimmungen sollten Sie kennen

    Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bezeichnet man gemeinhin auch als BGB-Gesellschaft. Das liegt daran, dass die §§ 705ff. BGB die gesetzlichen Grundlagen der GbR beinhalten. Für die Besteuerung der GbR gibt es hingegen keine speziellen Vorschriften. Dementsprechend greifen die allgemeinen Besteuerungsregeln für Personengesellschaften.

    In der Vergangenheit hat sich die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch eine neue Rechtsprechung des BGH grundlegend verändert. Während die GbR davor rein als ein Zusammenschluss von Personen ohne eigene Rechtsfähigkeit galt, sprach ihr der BGH seitdem eine sogenannte Teilrechtsfähigkeit zu:

    • Sie darf am Rechtsverkehr teilnehmen und eigene Recht und Pflichten begründen.
    • Sie ist dazu in der Lage, auch selbst Eigentum an Wirtschaftsgütern zu erwerben.
    • Sie darf zugleich Gläubigerin und Schuldnerin vertraglicher und gesetzlicher Ansprüche sein.
    • Sie ist dazu befugt, eine Sicherungszwangshypothek zu ihren Gunsten eintragen zu lassen.
    • Sie darf sowohl klagen als auch verklagt werden.
    • Aus diesen Gründen hat der Gesetzgeber in § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO darüber hinaus festgelegt, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts insolvenzfähig ist.

    Welche Rechte und Pflichten hat eine GbR?

    Neben den oben genannten Rechten sollten Sie folgende nicht vergessen:

    Gewinnanteil

    Jede:r Gesellschafter:in kann einen Anteil am Gewinn beanspruchen. Da eine GbR im Regelfall auf längere Dauer besteht, greift hierbei das gesetzliche Anrecht auf Verteilung des Gewinns am Ende jedes Geschäftsjahrs (§ 722 i. V. m. § 721 Abs. 2 BGB). Hierzu ist grundsätzlich eine Verteilung nach Köpfen vorgesehen. In der Praxis ist aber eine konkrete Regelung im GbR-Vertrag zu empfehlen, nach welcher sich der Anteil am Gewinn, aber auch am Verlust bestimmt.

    Kontrollrechte

    Vor allem wenn ein:e Gesellschafter:in nicht zur Geschäftsführung befugt ist, erlangen seine:ihre Kontrollrechte eine erhebliche Bedeutung. Jede:r Gesellschafter:in ist berechtigt, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten. Dazu kann er:sie die Geschäftsbücher und andere Unterlagen der die Gesellschaft bürgerlichen Rechts einsehen, sowie sich eine Übersicht zum Geschäftsvermögen erstellen (§ 716 BGB). Zur Kontrolle der richtigen Gewinnverteilung ist jede:r Gesellschafter:in berechtigt, einen Rechnungsabschluss mit Gewinnverteilung zu verlangen (§ 721 Abs. 2 BGB).

    Widerspruchsrecht

    Wurde die Geschäftsführung einer GbR abweichend als Einzelgeschäftsführung geregelt (Tz. 2.2.1), haben die nicht geschäftsführungsbefugten Gesellschafter:innen ein Widerspruchsrecht. Wird ein Veto eingelegt, darf das Geschäft nicht erfolgen (§ 711 BGB).

    Beitragspflicht

    Jede:r Gesellschafter:in ist verpflichtet, die vereinbarten Beiträge zu leisten (§ 706 BGB). Diese können in Geld oder Sachwerten bestehen, welche einmal oder wiederholt zu erbringen sind. Neben Nutzungsüberlassungen kommen auch Dienstleistungen als Gesellschafterbeiträge in Betracht (§ 706 Abs. 3 BGB). In aller Regel wird der zu leistende Gesellschafterbeitrag im GbR-Vertrag festgelegt.

    Grundsätzlich ist kein:e Gesellschafter:in verpflichtet den vereinbarten Beitrag zu erhöhen, auch wenn dieser durch einen Verlust vermindert wurde (§ 707 BGB). Allerdings kann davon abweichend eine Nachschusspflicht im Gesellschaftsvertrag von Beginn an oder durch spätere Ergänzung geregelt werden.

    Treuepflicht

    Es entspricht dem Naturell einer Gesellschaft, dass jede:r Gesellschafter:in zur Mitwirkung verpflichtet ist, um den Gesellschaftszweck zu verwirklichen bzw. zu erreichen. Der darauf aufbauende Gedanke der Gesellschaftstreue bringt für die Gesellschafter die Pflicht, gemäß den Interessen der die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu handeln bzw. alles zu unterlassen, was dieser Schaden zufügen könnte. Nach dieser Treuepflicht dürfen insbesondere keine Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse an Dritte verraten werden.

    Auskunftspflicht

    Spiegelbildlich zu den Kontrollrechten (Tz. 3.2) sind die geschäftsführenden Gesellschafter:innen verpflichtet, die übrigen Gesellschafter:innen zu benachrichtigen, gewünschte Auskünfte zu erteilen und die Angaben zur Gewinnermittlung und -verteilung darzulegen (§ 713 BGB i. V. m. § 666 BGB).

    Die Aufgaben und Organe innerhalb einer GbR

    Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt keine eigenen Organe. Stattdessen fungieren die Gesellschafter:innen als Organe der GbR und sind dafür zuständig, bei der Willensbildung sowie bei allen Handlungen in folgenden Bereichen zusammenzuwirken:

    Geschäftsführung

    Das Führen der Geschäfte einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht allen Gesellschafter:innen gemeinschaftlich zu, woraus sich auch ergibt, dass alle Gesellschafter:innen einem Geschäft zustimmen müssen (§ 709 Abs. 1 BGB). Eine solche Gesamtgeschäftsführung sichert dem:der einzelnen Gesellschafter:in sein Mitwirken zu. In der Praxis kann sich daraus aber ein Problem ergeben, da diese Form der Geschäftsführung umso schwerfälliger wird, je mehr Gesellschafter:innen eine GbR hat.

    Das hat auch der Gesetzgeber gesehen und zu dieser Grundregel alternative Vereinbarungen zugelassen (§ 710 BGB); dies sind neben

    • der Gesamtgeschäftsführung durch alle Gesellschafter:innen,
    • die Gesamtgeschäftsführung durch mehrere Gesellschafter:innen oder
    • eine Einzelgeschäftsführungsbefugnis für mehrere Gesellschafter:innen,
    • bis hin zu der Einzelgeschäftsführung durch nur eine:n Gesellschafter:in.

    Solche abweichenden Vereinbarungen werden im Gesellschaftsvertrag getroffen. Die von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter:innen sind durch ein Widerspruchsrecht (§ 711 BGB), ein Entzugs- bzw. Kündigungsrecht (§ 712 BGB) sowie durch Kontrollrechte (§ 716 BGB) abgesichert.

    Vertretung

    Die Vertretung bezeichnet das Recht, Willenserklärungen abzugeben bzw. zu empfangen, welche damit unmittelbare und ausschließliche Wirkung gegenüber dem Vertretenen entfalten. Grundsätzlich ist jede:r geschäftsführungsbefugte Gesellschafter:in ermächtigt, die anderen Gesellschafter:innen Dritten gegenüber zu vertreten (§ 714 BGB). Analog zur Geschäftsführung steht die Vertretungsberechtigung einzelnen oder mehreren Gesellschafter:innen zusammen oder allein zu.

    Eine durch eine:n einzelvertretungsberechtigten Gesellschafter:in abgegebene Willenserklärung ist verbindlich. Daran ändert auch ein interner Widerspruch eines anderen Vertretungsberechtigten nichts.

    Parteifähigkeit

    Dabei handelt es sich um die Möglichkeit, verklagt zu werden. Da eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts parteifähig ist, kann sie selbst verklagt werden.

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    Praxis-Tipp
    Klage gegen GbR und Gesellschafter:innen

    Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, nicht nur die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu verklagen, sondern auch eine:n oder mehrere Gesellschafter:innen persönlich zu belangen. Dies empfiehlt sich vor allem bei nur geringem GbR-Vermögen, sodass nach einem Urteil auch auf das Privatvermögen des bzw. der einzelnen Gesellschafter:innen zugegriffen werden kann.

    GbR-Vermögen

    Das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts setzt sich zusammen aus:

    • den gesellschaftsvertraglich vereinbarten geleisteten Beiträgen der Gesellschafter:innen,
    • den durch die Geschäftsführer für die GbR erworbenen Gegenständen,
    • dem durch ein der GbR gehörendes Recht Erworbenen, sowie
    • den Werten, welche die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Ersatz für zerstörtes, beschädigtes oder entzogenes Gesellschaftsvermögen erworben hat.

    Für das Gesellschaftsvermögen (§ 718 BGB) besteht eine sog. gesamthänderische Bindung (§ 719 BGB). Die Gesellschafter:innen sind gesamthänderisch Träger des GbR-Vermögens. Dies drückt sich darin aus, dass ein:e Gesellschafter:in

    • nicht über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen verfügen kann,
    • ebenso nicht über seinen Anteil an einzelnen Gegenständen des GbR-Vermögens und
    • auch nicht berechtigt ist, eine Teilung zu verlangen.

    Für die Praxis hat dies zur Folge, dass

    • der:die Schuldner:in einer Forderung des Gesellschaftsvermögens nicht gegen eine ihm gegen eine:n Gesellschafter:in zustehende Forderung aufrechnen kann und umgekehrt (Aufrechnungsverbot, § 719 Abs. 2 BGB);
    • das GbR-Vermögen gegenüber den Privatvermögen der Gesellschafter:innen abzugrenzen ist. Ein:e Gläubiger:in eines Gesellschafters kann damit nicht in das Gesellschaftsvermögen vollstrecken. Möglich ist jedoch die Pfändung des GbR-Anteils mit anschließender Kündigung der GbR-Beteiligung (§ 725 BGB);
    • durch die Unteilbarkeit des Gesellschaftsvermögens ein:e ausscheidende:r Gesellschafter:in lediglich einen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch gegenüber der die Gesellschaft bürgerlichen Rechts erlangt. Sein:Ihr GbR-Anteil geht auf die verbleibenden Gesellschafter:innen über (§ 738 BGB).

    So sieht die Haftung bei einer GbR aus

    Haftung der Gesellschaft

    Eine GbR kann – zumindest als Außengesellschaft – selbst und unmittelbar Träger von Rechten und Pflichten sein. Daraus folgt, dass eine die Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch selbst für ihre Verbindlichkeiten einzutreten hat. Ein:e Gläubiger:in kann damit die Bezahlung der Schulden direkt von der GbR fordern, diese ggf. verklagen und aus dem erlangten Titel auf das Gesellschaftsvermögen zugreifen.

    Haftung der Gesellschafter:innen

    Auch wenn die die Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst für ihre Verbindlichkeiten aufkommen muss, haften deren Gesellschafter:innen doch zusätzlich für sämtliche Gesellschaftsschulden. Diese Haftung trifft alle Gesellschafter:innen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unmittelbar, unbegrenzt, gesamtschuldnerisch und erstreckt sich auch auf deren Privatvermögen. Hat ein:e Gläubiger:in einen vollstreckbaren Titel erlangt, hat er:sie quasi ein Wahlrecht, für welches Vermögen er:sie sich entscheidet – für das Gesellschaftsvermögen oder für das Privatvermögen eines oder mehrerer Gesellschafter:innen.

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    Wichtig
    Hohes Risiko

    Dem Risiko der sehr weitgehenden Haftung muss sich jede:r GbR-Gesellschafter:in bewusst sein. Das gilt insbesondere auch für diejenigen Gesellschafter:innen, die mangels Geschäftsführungs- bzw. Vertretungsrecht keinen aktiven Einfluss nehmen können, aber dennoch voll für Gesellschaftsschulden einzustehen haben.

    Die Haftung tritt akzessorisch ein, d. h. die Haftung ist analog §§ 128f. HGB auf die Höhe der bestehenden Gesellschaftsschulden begrenzt. Es wird nicht nach der Art der Gesellschaftsschuld unterschieden. Damit besteht die Haftung auch gegenüber dem Finanzamt für Steuerschulden der die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, z. B. für rückständige Umsatzsteuer oder Gewerbesteuer.

    Haftungsbeschränkung

    Eine Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen ist gesetzlich nicht vorgesehen. Somit kann eine Haftung insbesondere nicht durch eine einseitige Verlautbarung in Form eines firmenähnlichen Namenszusatzes, z. B. GbR mit beschränkter Haftung etc., eingeschränkt werden.

    Auch eine Haftungsbeschränkung im GbR-Vertrag z. B. durch eine Einschränkung der Vertretungsmacht des geschäftsführenden Gesellschafters, ist nicht ausreichend. Dies selbst dann, wenn die Einschränkung den Gläubigern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bekannt gegeben wird. Auch ist eine Haftungsbeschränkung in den AGB nicht möglich. Derartigen „Versuchen“ hat der BGH jeweils eine Abfuhr erteilt.

    Der einzig wirksame Ausschluss der persönlichen Haftung der Gesellschafter kann folglich nur im Konsens mit den jeweiligen Vertragspartnern durch eine individuelle vertragliche Vereinbarung erreicht werden. Die vertragliche Haftungsbeschränkung kann dabei summen- oder quotenmäßig erfolgen; auch ist eine nachrangige (subsidiäre) Haftung der Gesellschafter:innen möglich. Ein Rechtsanspruch auf eine Haftungsbeschränkung besteht selbstverständlich nicht.

    Die Einkommenssteuer der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Ermittlung der Einkünfte

    Das Steuerrecht sieht für die Art der Einkünfte bzw. deren Ermittlung keine rechtsformspezifischen Besonderheiten vor. Damit gelten für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Besteuerungsgrundsätze, die auch für alle anderen Personengesellschaften maßgebend sind. Auf die dort dargestellten Besteuerungsregeln wird verwiesen. Nachfolgend werden deshalb nur die Punkte aufgeführt, die explizit bei einer GbR relevant sind.

    Art der Einkünfte

    Zu diesen Besonderheiten gehört vor allem, dass eine GbR je nach Art der ausgeübten Tätigkeit unterschiedliche Einkunftsarten erzielen kann.

    Wie kann sich der Bestand der GbR verändern?

    In der Praxis wird es immer wieder zu Änderungen im Bestand der GbR kommen, sei es, dass ein:e Gesellschafter:in ausscheiden möchte, ein:e weiter:e Gesellschafter:in eintritt oder aber die GbR komplett aufgelöst werden soll.

    Wechsel bei den Gesellschafter:innen

    Grundsätzlich sind die Gesellschafterstellung und die Ansprüche daraus nicht übertragbar (§ 717 BGB). Das hat zur Folge, dass mit dem Tod oder einem anderweitigen Ausscheiden eines:einer Gesellschafter:in auch das Ende der Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintritt.

    Solch eine Inflexibilität bzw. die Auflösung der Gesellschaft ist in der Praxis meist nicht gewollt. Deshalb wird dazu in den Gesellschaftsvertrag regelmäßig eine abweichende Vereinbarung aufgenommen. Das Fortbestehen der GbR trotz Ausscheiden eines:einer Gesellschafter:in lässt sich erreichen, indem die verbleibenden Gesellschafter:innen die GbR fortsetzen oder dadurch, dass der Gesellschaftsanteil auf einen Dritten übertragen wird.

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    Achtung
    Regelung im GbR-Vertrag

    Zwar ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei der Art und Weise, wie der Gesellschafterwechsel im Gesellschaftsvertrag geregelt wird, völlig frei. Dennoch sollte dies gründlich überlegt werden. Denn auch jede:r Gesellschafter:in kann seinen:seiner Nachfolger:in durch Testament oder Erbvertrag frei bestimmen. Die Mitgesellschafter:innen der GbR werden nicht immer davon begeistert sein, insbesondere z. B. bei einem Eintritt eines fachfremden Erben:Erbin. Entsprechende Einschränkungen im Gesellschaftsvertrag können hierbei sinnvoll sein.

    Gesellschaftereintritt

    Im Gesellschaftsvertrag ist regelbar, dass in eine bestehende GbR noch weitere Gesellschafter:innen aufgenommen werden können. Dem:Der eintretenden Neugesellschafter:in wächst dann ein Anteil am Gesellschaftsvermögen zu, ohne dass eine gesonderte Übertragungshandlung erforderlich wird. Damit erlangt der:die neue Gesellschafter:in vollwertige Rechte und Pflichten. Dies umfasst ggf. aber auch die Haftung für Schulden der Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

    Gesellschafteraustausch

    Ebenso kann im GbR-Vertrag bestimmt werden, dass ein Austausch eines:einer Gesellschafter:in möglich ist. Eine damit verbundene Übertragung des Gesellschaftsanteils sollte aber regelmäßig von der Zustimmung aller Gesellschafter:innen abhängig bleiben. Werden der Austritt des:der Altgesellschafter:in und der Eintritt des:der Neugesellschafter:in zugelassen, berührt das die zivilrechtliche Identität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht.

    Das gilt selbst, wenn alle bisherigen Gesellschafter:innen ihre Anteile auf neue Gesellschafter:innen übertragen. Trotz einem damit verbundenen „personellen Neustart“ muss die GbR weiterhin für bereits vorhandene Verbindlichkeiten einstehen und auch die Neugesellschafter:innen haften dafür.

    Gesellschafteraustritt

    Zum Austritt eines:einer Gesellschafter:in kann es kommen durch

    • dessen Kündigung (§ 723 BGB),
    • seinen:ihren Tod (§ 727 BGB),
    • eine Insolvenz des:der Gesellschafter:in (§ 728 BGB) oder
    • dessen:ihren Ausschluss aus der GbR (§ 737 BGB).

    Ende der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Bei der Gründung einer GbR wird an deren Auflösung meist noch nicht ernsthaft gedacht. Doch auch hierzu ist dringend zu konkreten Regelungen im Gesellschaftsvertrag zu raten.

    Das Ende einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann z. B. durch folgende Ereignisse ausgelöst werden:

    • Kündigung eines:einer Gesellschafter:in (§§ 723ff. BGB);
    • Tod eines:einer Gesellschafter:in (§ 727 BGB);
    • Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GbR oder über das Vermögen eines:einer Gesellschafter:in (§ 728 BGB).
    • Ebenso kann dem ein gemeinsamer Beschluss der Gesellschafter:innen zugrunde liegen, da z. B. der angestrebte Gesellschaftszweck erreicht wurde oder nicht mehr zu erreichen ist (§ 726 BGB).
    • Wurde die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur für eine bestimmte Zeitdauer gegründet, führt auch der Zeitablauf zu deren Ende.
    • Mit einem dieser Ereignisse wird die GbR grundsätzlich aufgelöst. Teilweise ist dies aber auch abdingbar und führt damit nicht zwingend zur Auflösung der GbR, z. B. beim Ausscheiden eines:einer Gesellschafter:in.

    Mit der Auflösung der GbR wird diese zu einer sog. Abwicklungsgesellschaft, deren Aufgabe ihre Liquidation ist. Die GbR bleibt eine Gesamthandsgemeinschaft, solange bis alle schwebenden Geschäfte abgeschlossen sind (§ 730 Abs. 2 BGB).

    Sofern im GbR-Vertrag nicht anders geregelt, werden im Rahmen der Liquidation

    • den Gläubiger:innen die Schulden zurückgezahlt (§ 733 Abs. 1 BGB),
    • den Gesellschafter:innen die überlassenen Gegenstände zurückgegeben (§ 732 BGB),
    • die Einlagen der Gesellschafter:innen zurückgezahlt (§ 733 Abs. 2 BGB) und
    • das danach verbleibende Gesellschaftsvermögen auf die Gesellschafter:innen verteilt (§ 734 BGB).

    Sollte das Gesellschaftsvermögen nicht ausreichen, um alle Gläubiger:innen zu befriedigen, müssen die Gesellschafter:innen einen Fehlbetrag nachschießen (§ 735 Satz 1 BGB). Erst danach gilt die GbR als vollbeendigt.

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