Welche Regeln gelten beim Abzug von Bewirtungskosten
Als Bewirtungskosten werden die Aufwendungen für Essen und Getränke bezeichnet. Selbst Zigaretten, Gebühren für die Garderobe im Lokal, das Trinkgeld für die Bedienung und sonstige Kosten für die Unterhaltung z.B. bei Events können als Bewirtungskosten steuerlich abgerechnet werden. Voraussetzung: Die Bewirtungskostenbelege sind vollständig!
Unterschiede bei den Bewirtungskosten:
- Geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten bei der Bewirtung von Kunden und Lieferanten: Hier können Sie insgesamt nur 70 % der Aufwendungen für die Bewirtung als Betriebsausgaben steuerlich absetzen. Bei einer Bewirtung in einem Lokal ist also die Rechnung für Essen und Getränke um 30 % zu reduzieren. Die Kürzung um 30 % bezieht sich auch auf den Anteil der Rechnung für den eigenen Verzehr von Ihnen oder Ihren Kollegen.
- Betrieblich veranlasste Bewirtungskosten bei der Bewirtung Ihrer eigenen Arbeitnehmer und Kollegen: Diese Bewirtungskostenbelege können Sie vollumfänglich als Betriebsausgaben anrechnen. Achtung: Sind die Aufwendungen für die Bewirtung Ihrer Kollegen höher als 110 EUR im Jahr (inkl. MwSt.), muss der anfallende geldwerte Vorteil von Ihren Kollegen und Arbeitnehmern versteuert werden. Dennoch dürfen Sie als Unternehmen die vollen Kosten als Betriebsausgaben steuerlich anrechnen.
Achtung: Die Bewirtungskosten müssen in Bezug auf Höhe und Umfang „angemessen“ sein. Laut Rechtsprechung und den Finanzverwaltungen gibt es keine gesetzlich verankerte Grenze. Sprechen Sie zum Thema Bewirtungskostenbelege immer auch mit Ihrem Steuerberater!
Sie möchten die lexoffice Vorlage für Bewirtungkostenbelege auf Ihrer Seite verlinken? Sehr gerne! Kopieren Sie dafür einfach den entsprechenden Quellcode und fügen Sie diesen an der gewünschten Stelle auf Ihrer Seite ein.
<a href=“https://www.lexoffice.de/service/kostenlose-vorlage-fuer-bewirtungskostenbelege/“>lexoffice Vorlage Bewirtungskostenbeleg</a>