DSGVO Premium eBook gratis

Seit 25. Mai 2018 gilt die EU-Datenschutzgrundverordnung (kurz: DSGVO). Sie betrifft alle Unternehmen, die personenbezogene Daten verarbeiten. Wer seit diesem Stichtag die Vorgaben nicht einhält, riskiert hohe Bußgelder. Informieren Sie sich optimal mit umfassendem Fachwissen zur DSGVO. lexoffice hat für Sie ein ausführliches Premium eBook DSGVO zusammengestellt – jetzt gratis zum Download.

lexoffice E-Book Download zur DSGVO

Inhalt des Premium eBook DSGVO:

  • Fachwissen zur DSGVO (eBook)
    Erfahren Sie, wie Sie die neuen Regelungen sicher im Betrieb anwenden
  • Maßnahmenplan DSGVO
    Sichere und korrekte Umsetzung mit dem 6-Punkte-Maßnahmenplan
  • Experten geben Rat zur DSGVO
    Experten-Interview mit RA Michael Rohrlich, Datenschutzbeauftragter
  • Fragen & Antworten zur DSGVO
    Antworten auf die wichtigsten Fragen zur DSGVO
  • Muster & Vorlagen zum Download
    Antworten auf die wichtigsten Fragen zur DSGVO
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Sämtliche personenbezogene Datenverarbeitungsvorgänge (Erhebung, Verarbeitung und Nutzung) durch die Haufe Gruppe erfolgen unter strikter Beachtung der gesetzlichen Datenschutzvorschriften. Details hierzu finden Sie in unseren Datenschutzerklärung und unseren AGB.

Experten geben Rat zur DSGVO

Rechtsanwalt Michael Rohrlich, Datenschutzbeauftragter

Kunden fragen – der Experte antwortet

Fachanwalt Dr. Martin Schirmbacher beantwortet zahlreiche Fragen in dem Premium eBook

Diese DSGVO Pflichten müssen Sie erfüllen

Die wichtigsten Punkte einer ganzen Reihe von Compliance-Vorgaben

Verfahrensverzeichnis

Jedes Unternehmen muss ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten führen. Zwar sieht die DSGVO eine Ausnahme von dieser Pflicht für kleinere Unternehmen vor. Die Rückausnahmen, die die gleiche Vorschrift enthält, sind jedoch so weitreichend, dass selbst Kleinstunternehmen von der Ausnahme nicht profitieren können. In dem Verzeichnis müssen alle Datenverarbeitungsvorgänge aufgelistet und insbesondere der Zweck der Verarbeitung und die Löschfristen genannt werden. Das Verzeichnis kann auch elektronisch, etwa in einer Excel-Tabelle geführt werden, und muss auf Anfrage der Behörde jederzeit vorgelegt werden können.

Betroffenenrechte

Ein wichtiger Teil der DSGVO sind die Rechte der Betroffenen. Dabei ist vieles nicht wirklich neu, der Teufel liegt hier im Detail. Der Kunde kann wie bisher jederzeit Auskunft über die Speicherung seiner Daten verlangen. Diese Auskunft muss unverzüglich erteilt werden. Dies bedeutet, dass in jedem Unternehmen ein Prozess geschaffen werden muss, der den Umgang mit Auskunftsansprüchen betrifft. Niemand sollte sich erstmals mit den Ansprüchen beschäftigen, wenn ein solcher Anspruch geltend gemacht wird. Neu ist ein generelles Widerspruchsrecht gegen die Datenverarbeitung. Natürlich kann dem Unternehmen nicht verwehrt werden, Daten zu speichern, die für die Vertragserfüllung oder Verfolgung von Ansprüchen benötigt werden. Daten, die ausschließlich zu Marketingzwecken verarbeitet werden, müssen dagegen auf Verlangen gelöscht werden.

Datenschutzinformation

Jedes Unternehmen mit einer Website kennt das schon jetzt: Eine Datenschutzerklärung muss über die Verarbeitung personenbezogener Daten informieren. Das neue Recht geht in doppelter Hinsicht darüber hinaus. Zum einen gilt die Informationspflicht für alle Datenverarbeitungsvorgänge. Auch wer offline Daten erhebt, etwa in einem Kundengespräch, muss über die Verarbeitung der Daten informieren. Außerdem ist der Umfang der Pflichtinformationen noch einmal erweitert worden.

Meldepflicht bei Datenpannen

Deutlich ausgeweitet werden die Pflichten zur Meldung von Datenpannen. Während eine Meldung bisher nur im Ausnahmefall erforderlich ist, muss nach neuem Recht grundsätzlich jede Datenschutzverletzung binnen 72 Stunden der Behörde – unter Umständen auch den Betroffenen – gemeldet werden. Aus dieser Pflicht folgt letztlich die Notwendigkeit, einen unternehmensinternen Prozess zu schaffen, der im Falle von Datenlecks greift.

Benennung eines Datenschutzbeauftragten

Auch das neue Datenschutzrecht sieht eine Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten vor, wenn sich mehr als 10 Mitarbeiter im Unternehmen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Weil das auf fast alle Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern zutrifft, werden also auch nach Mai 2018 viele deutsche Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen.

lxlp