Einlagensicherung auf dem Geschäftskonto und dem Privatkonto

Durch die gesetzliche Einlagensicherung in Deutschland sind die Geldbeträge von Bankkund:innen bis zu einem Betrag von 100.000 Euro geschützt, falls eine Bank pleitegeht. Die gesetzliche Einlagensicherung gilt sowohl für das Privat- als auch für Firmenkunden.

Die gesetzliche Einlagensicherung in Deutschland und der EU

Obwohl es kein einheitliches europäisches Einlagensicherungssystem gibt, verpflichtet die EU-Richtlinie die EU-Mitgliedsstaaten, eigene Einlagensicherungsfonds zu erstellen, die ein Mindestvermögen der Kund:innen absichern.

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Grundsätzlich gilt, dass Einlagen und Guthaben auf dem Girokonto, Tagesgeldkonto, Festgeldkonto oder Sparkonto bis zu 100.000 Euro je Kund:in gesichert sind. Bei Gemeinschaftskund:innen, also Partner:innen mit gemeinsamem Konto, wird der gesicherte Betrag auf 200.000 Euro verdoppelt. Der Schutz gilt also pro Person, aber nicht pro Konto. Haben Sie mehrere Konten bei einem Geldinstitut, haben Sie trotzdem nur Anspruch auf die gesicherten 100.000 Euro – egal, wie viel Geld sich mit welcher Gewichtung auf Ihre Konten verteilt.

Es gibt auch Ausnahmefälle, in denen die Einlagensicherung bis zu 500.000 Euro Vermögen schützt. Das gilt dann, wenn die Einlagen für die weitere Lebensführung von besonderer Bedeutung sind. Zum Beispiel bei Einlagen aus privatem Immobilienverkauf oder einer Abfindung nach einer Kündigung. Allerdings gilt diese Erhöhung der Einlagensicherung nur bis zu sechs Monate, nachdem das Geld auf Ihrem Konto eingegangen ist.

In Deutschland wird die Einlagensicherung über das Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) umgesetzt. Jedes Geldinstitut muss einem Einlagensicherungssystem angehören, um eine Zulassung zu erhalten.
Die deutsche Einlagensicherung ist allerdings recht unübersichtlich, weil die privaten und die öffentlichen Banken unterschiedlichen Einrichtungen und deren Vorgaben unterliegen.

Die Einlagensicherung bei privaten Banken

Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) ist für private Banken zuständig. Im Auftrag des Bundesfinanzministeriums übernimmt sie die gesetzliche Einlagensicherung und finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen. Die Banken zahlen also selbst ein, um die Einlagensicherung zu gewährleisten.

Da nicht alle Institute der hiesigen Einlagensicherung unterliegen, ist für diese wiederum die Einlagensicherung des Landes zuständig, in dem die Bank ihren Hauptsitz hat. Banken aus anderen Ländern mit Filialen in Deutschland unterliegen also dem Einlagensicherungsgesetz ihrer jeweiligen Länder.

Institute, die Mitglied im freiwilligen Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken (BdB) sind, bieten einen höheren Schutz als vorgegeben an. Dann kann die Einlagensicherung auf bis zu 750.000 Euro steigen.

Die Einlagensicherung bei öffentlichen Banken mit eigenen Fonds

Bis zum 1. Oktober 2021 führten öffentliche Banken, die dem Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB) angehören, ihre eigene gesetzliche Einlagensicherung. Dann wurde diese allerdings aufgelöst und die Banken wechselten in die gesetzliche Einlagensicherung der privaten Banken. Für die Anleger änderte das nichts.

Der VÖB besteht aber weiterhin und verwaltet einen freiwilligen Einlagensicherungsfonds. Öffentliche Banken, die Mitglieder im VÖB sind, nutzen also diesen freiwilligen Fonds. Über die Höhe des Fonds und somit des Einlagenschutzes ist allerdings nichts bekannt.

Nicht alles ist über die Einlagensicherung geschützt

Die Einlagensicherung schützt Ihre Geldanlagen auf Ihren Bankkonten. Da hört der Schutz aber auch auf.
Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften wie Aktien oder Anleihen und Zertifikate sind nicht durch die Einlagensicherung geschützt. Stattdessen können Sie Ihr Depot im Fall einer Insolvenz der Bank auf ein anderes Geldinstitut übertragen.

Die gesetzliche Anlegerentschädigung schützt Kundenforderungen aus Wertpapiergeschäften. Erzielen Sie Gewinne aus Ihrer bei der Bank hinterlegten Wertpapiere, sichert die gesetzliche Anleger:innenentschädigung bis zu 90 % der Verbindlichkeiten. Allerdings höchstens bis zu 20.000 Euro.

Wie bekommen Sie ihr Geld von Ihrem Geschäftskonto aus der Einlagensicherung?

Privatpersonen sowie Personen- und Kapitalgesellschaften haben einen Anspruch auf eine Entschädigung durch die Einlagensicherung. Im Fall einer Insolvenz werden Sie von Ihrer Bank benachrichtigt, dass Sie im Rahmen der Einlagensicherung entschädigt werden.

Die freiwillige Sicherungsgrenze ist bei jeder Bank unterschiedlich. Auf der Webseite des Einlagensicherungsfonds der privaten Banken können Sie die Grenze nachschauen.

Laut Gesetz müssen Banken eine Frist von sieben Tagen für die Auszahlung einhalten. Eine Verjährung Ihres Anspruchs tritt aber erst nach fünf Jahren ein.

Die Einlagensicherung gilt auch für Ihr Firmenkonto, wenn Sie Einzelunternehmer:in sind. Wie bereits erwähnt, haben Sie aber nur Anspruch auf insgesamt 100.000 Euro pro Person und pro Geldinstitut. Das bedeutet, haben Sie ein Privatkonto und ein Geschäftskonto bei einer Bank, die jeweils die 100.000 Euro übersteigen, bekommen Sie trotzdem nur 100.000 Euro insgesamt. Ist Ihr Unternehmen eine eigenständige juristische Person, wie etwa eine UG oder eine GmbH, gilt die Einlagensicherung für Sie als natürliche Person und ein zweites Mal für Ihr Unternehmen als juristische Person.

Haben Sie hohe Geldanlagen auf Ihren Konten, ist es also womöglich sinnvoll, Ihr Privatkonto und Ihr Firmenkonto bei unterschiedlichen Banken anzulegen. So ist Ihr Geld im Fall einer Insolvenz einer der Banken besser durch die Einlagensicherung geschützt.

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