FATCA: Darum geht’s
Hinter der Abkürzung FATCA verbirgt sich der Foreign Account Tax Compliance Act. Das US-amerikanische Gesetz trat 2010 in Kraft und verpflichtet in den USA steuerpflichtige natürliche Personen sowie Unternehmen mit einem Sitz außerhalb der USA zur Mitteilung bestimmter Daten, die für die Steuererhebung erheblich sind. FATCA soll verhindern, dass durch Verlegung der Meldeadresse oder des Unternehmenssitzes US-Steuern verkürzt werden. Mit Deutschland besteht ein entsprechendes Abkommen zur Umsetzung des Gesetzes, für das vor allem die FATCA-USA-Umsetzungsverordnung maßgeblich ist.
Die USA und die Bundesrepublik Deutschland haben ein Abkommen zur Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten abgeschlossen. Dieses Abkommen umfasst vor allem auch den Austausch von Informationen mit Blick auf FATCA. In die Pflicht genommen werden besonders meldepflichtige Finanzinstitute. Zu den meldepflichtigen Informationen zählen Konteninformationsdaten bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr mit:
- Kontostand,
- Erträgen,
- Vor- und Nachnamen des Kontoinhabers,
- Steueridentifikationsnummer,
- Adresse,
- Geburtsdatum.
Die Finanzinstitute melden die entsprechenden Kontoinformationen an das Bundeszentralamt für Steuern BZSt. Dieses ist in der Folge dafür zuständig, die Daten an die Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika (IRS – Internal Revenue Service) weiterzuleiten. Auf Grundlage des Abkommens erfolgt der Datenaustausch in beide Richtungen.
Das BZSt erhält seinerseits meldepflichtige Informationen zur in Deutschland steuerpflichtigen Personen und Unternehmen vom IRS zur Weiterleitung an die deutschen Finanzbehörden.
Finanzinstitute ermitteln mithilfe von Selbstauskünften von ihren Kunden, ob eventuell eine Steuerpflicht in den USA besteht. Anhaltspunkte dafür können beispielsweise sein:
- die US-amerikanische Staatsbürgerschaft,
- eine Postanschrift oder Adresse in den USA,
- eine US-amerikanische Telefonnummer,
- eine derzeit gültige Verfügungs- oder Handlungsvollmacht, die eine Person mit einer Meldeanschrift in den USA berechtigt.
Die Finanzinstitute müssen dabei selbstständig auch darauf achten, ob sich möglicherweise eine Steuerpflicht dadurch ergeben kann, dass der US-Steuerpflicht unterliegende Unternehmen oder Personen Anteilseigner an ausländischen Unternehmen sind. Es sind von der Meldepflicht erfasst Einlagekonten sowie nicht an der Börse gehandelte Beteiligungen. Arbeiten die Kunden der Finanzinstitute nicht bei der Klärung der Steuerpflicht mit, wird eine Quellensteuer in Höhe von 30 % einbehalten. Das Einbehalten der Quellensteuer ersetzt nicht die jährliche FATCA-Meldung und ist nicht als Abgeltung der Steuer zu betrachten.
Weitere Fragen zu FATCA?
Fragen zu FATCA, zu Meldepflichten und zum Verfahren beantworten Steuerberater, Finanzinstitute und das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).