Geschäftskonto Pfändung

Geschäftskonto Pfändung und wie man reagieren sollte

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    Das Geschäftskonto ist einer der zentralen Kerne Ihres Unternehmens. Das Geld auf der Bank zählt zu den liquiden Mitteln des Umlaufvermögens und wird für kurzfristige Investitionen und das Begleichen von Schulden genutzt. Wann es zu einer Pfändung des Geschäftskontos kommen könnte und wie Sie in dem Fall weiter vorgehen, verrät Ihnen dieser Artikel.

    Was passiert bei einer Kontopfändung?

    Wie jedes andere Konto, kann auch das Geschäftskonto Ihres Unternehmens gepfändet werden. Bezahlen Sie Ihre Rechnungen nicht und reagieren weder auf Mahnungen noch auf Vollstreckungsbescheide, kann von Ihren Gläubiger:innen ein Pfändungsbeschluss erwirkt werden. Im schlimmsten Fall wird dann das komplette Guthaben auf Ihrem Geschäftskonto gepfändet.

    Erwirkt ein:e Gläubiger:in einen Vollstreckungstitel, kann er oder sie sich damit an Ihre Bank wenden und so lange Geld von Ihrem Geschäftskonto einziehen lassen, bis alle offenen Schulden beglichen sind. Ein Pfändungsbeschluss wird immer direkt an die zuständige Bank weitergeleitet. Spätestens 14 Tage, nachdem ein:e Gläubiger:in einen Pfändungsbeschluss erwirkt hat, wird das gepfändete Guthaben von Ihrem Geschäftskonto eingezogen.

    Sie selbst können dann nicht mehr über das Geld auf Ihrem Geschäftskonto verfügen, weil es für Sie gesperrt ist. Sie können dementsprechend keine Überweisungen mehr tätigen und sich auch kein Geld auszahlen lassen. Dadurch können Sie anderen Verbindlichkeiten ebenfalls nicht mehr nachkommen und die Schwierigkeiten in Form von weiteren Schulden vergrößern sich.

    Laufende Kredite bei Ihrer Bank bleiben von einer Kontopfändung unangetastet. Sie dürfen während der Pfändung aber auch nicht über die Kreditsumme verfügen. Nach beendeter Pfändung kann es passieren, dass Ihre Bank den Kredit aufgrund schlechter Bonität streicht.

    Für eine rechtmäßige Kontopfändung müssen Gläubiger:innen die vom Gesetz vorgeschriebenen Verfahrensschritte einhalten. Es müssen also ein gültiger Vollstreckungstitel und ein Pfändungsbeschluss vorliegen.

    Sollte der Fall eintreten, dass Sie von einer unrechtmäßigen Kontopfändung betroffen sind, müssen Sie einen Antrag beim zuständigen Gericht oder der Vollstreckungsbehörde stellen, um die Kontopfändung rückgängig zu machen.

    Der genaue Ablauf einer Kontopfändung

    Eine Kontopfändung ist eine juristische Prozedur, die bestimmte Bedingungen voraussetzt. Ein:e Gläubiger:in kann also nicht direkt zwangsvollstreckende Maßnahmen einleiten, wenn eine Rechnung kurze Zeit nach Ablauf der Zahlfrist noch nicht beglichen wurde.

    Die Einleitung einer Kontopfändung findet in mehreren Schritten statt, die sich über einen ungewissen, in jedem Fall aber lange dauernden Zeitraum erstrecken können.

    1. Der oder die Gläubiger:in veranlasst ein gerichtliches Mahnverfahren. Das Ausstellen des Mahnbescheides dauert in der Regel drei bis fünf Werktage.
    2. Der oder die Schuldner:in erhält den Mahnbescheid und hat zwei Wochen Zeit, die Forderungen zu begleichen. Alternativ kann er oder sie auch Widerspruch einlegen, wenn es sich um eine unrechtmäßige Mahnung handelt.
    3. Erfolgt keine Reaktion auf den Mahnbescheid, erwirkt der oder die Gläubiger:in einen Vollstreckungstitel in Form eines Vollstreckungsbescheids oder eines Urteils. Diese amtliche Urkunde berechtigt sie oder ihn zur Zwangsvollstreckung und somit zur Kontopfändung. Die Ausstellung eines Vollstreckungstitels kann mehrere Wochen dauern; das ist von der Auslastung des Gerichts abhängig.
    4. Der oder die Gläubiger:in beantragt mit dem Vollstreckungstitel die Pfändung des Geschäftskontos beim zuständigen Vollstreckungsamt.
    5. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird vom Gericht erlassen.
    6. Der oder die Schuldner:in erhält den Pfändungsbeschluss.
    7. Die Bank, auf der sich das Geschäftskonto befindet, erhält den Pfändungsbeschluss. Die Bank sperrt das Konto für den oder die Schuldnerin, zahlt ihr oder ihm kein Geld mehr aus und verhindert durch die Sperrung auch das Abheben von Geld am Automaten.
    8. Die Bank leitet das vorhandene Guthaben und Zahlungseingänge an den oder die Gläubiger:in weiter, bis die Schulden beglichen sind. Über die Dauer der eigentlichen Kontopfändung können keine pauschalen Angaben gemacht werden. Sie dauert an, bis die Schulden beglichen sind.
      Das Finanzamt kann übrigens ebenfalls eine Kontopfändung für Ihr Geschäftskonto veranlassen. Dafür benötigt es aber keinen Pfändungsbeschluss. Der Steuerbescheid reicht in dem Fall aus, um den Vollstreckungstitel zu beantragen.
      Eine Kontopfändung kostet Sie übrigens nichts. Laut Gesetz sind alle Banken dazu verpflichtet, Kontopfändungen ohne Kosten für den oder die Kontoinhaber:in zu bearbeiten.

    Schufa und Insolvenz

    Die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) wird über jede Kontopfändung informiert. Somit hat die Pfändung auch große Auswirkungen auf die Bonität Ihres Unternehmens.

    Die Zahlungsunfähigkeit Ihres Unternehmens führt im schlechtesten Fall zur Insolvenz. Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, können Gläubiger:innen keine Kontopfändungen mehr auf Ihr Geschäftskonto veranlassen.

    Durch die sogenannte Rückschlagsperre können sogar rückwirkend Kontopfändungen unwirksam gemacht werden, die vor dem Insolvenzantrag vollzogen wurden. Das gilt aber nur für Vollstreckungsanträge, die im Monat vor dem Insolvenzantrag gestellt wurden.

    Bei einer Insolvenz ist Ihr Konto für Sie ebenfalls gesperrt. Das pfändbare Guthaben geht dann aber nicht an die Gläubiger:innen, sondern an die Insolvenzverwaltung.

    Was darf neben dem Geschäftskonto noch gepfändet werden?

    Es wird zwischen der Pfändung von Gegenständen und der Pfändung von Forderungen unterschieden.

    Eine Kontopfändung ist immer eine Pfändung von Forderungen.

    Bei der Pfändung von Gegenständen handelt es sich um alle Objekte im Besitz eines Unternehmens. Dafür muss ein:e Gerichtsvollzieher:in Ihren Betrieb betreten und Gegenstände beschlagnahmen, die für eine Pfändung infrage kommen. Ob die Gegenstände Firmeneigentum sind oder diese sich nur in Gewahrsam befinden, macht erstmal keinen Unterschied. Werden Gegenstände beschlagnahmt, die nicht dem Unternehmen gehören, muss der oder die rechtmäßige Besitzer:in diese über eine Drittwiderspruchsklage zurückfordern.

    Beschlagnahmte Gegenstände, die nicht direkt abtransportiert werden können, werden mit einem Pfandsiegel versehen. Die Entfernung eines Pfandsiegels ist strafbar. Gepfändete Gegenstände werden geschätzt und öffentlich versteigert.

    Sie können einem oder einer Gerichtsvollzieher:in zwar den Zutritt verweigern, dadurch schieben Sie die Prozedur aber nur auf.

    Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

    Im besten Fall lassen Sie es natürlich gar nicht erst zu einer Kontopfändung kommen und handeln schon im Vorfeld. Sie können beispielsweise versuchen, mit dem oder der Gläubiger:in eine Ratenzahlung auszuhandeln, um die Pfändung Ihres Geschäftskontos zu vermeiden. Scheitert der Versuch oder ist es dafür bereits zu spät, können Sie ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto eröffnen oder Ihr bestehendes Geschäftskonto in ein P-Konto umwandeln.

    Ein Pfändungsschutzkonto ist ein einfaches Girokonto auf Guthabenbasis, das einen vorgegebenen Grundfreibetrag vor der Pfändung absichert. Das heißt, das Konto kann nur bis zu einem bestimmten Betrag und nicht komplett gepfändet werden.

    Ein Pfändungsschutzkonto umwandeln und eröffnen

    Vorweg: Jede natürliche Person darf ausschließlich ein P-Konto besitzen. Sie können also nicht sowohl Ihr privates als auch Ihr Geschäftskonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln oder ein weiteres bei einer anderen Bank eröffnen.

    Gläubiger:innen greifen in der Regel immer erst auf das Geschäftskonto zu. Es gibt aber Fälle, in denen versucht wurde, die Forderungen auf beiden Konten geltend zu machen. Nutzen Sie die Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts können Sie einen Trick nutzen:

    Da Sie nur als juristische Person dazu verpflichtet sind, ein separates Geschäftskonto zu führen, können Sie als Teil der GbR Ihr privates und Ihr Geschäftskonto zusammenführen. Kündigen Sie ein Konto und wandeln Sie das bestehende Konto in ein P-Konto um. Das bedeutet allerdings mehr Verwaltungsaufwand, um deine beruflichen und privaten Transaktionen voneinander zu trennen. Deshalb ist es immer ratsam, sowohl ein privates als auch ein Geschäftskonto zu führen, sofern nicht gerade eine Pfändung bevorsteht.

    Da Kapitalgesellschaften nicht als natürliche, sondern als juristische Personen gelten, dürfen die Geschäftskonten von GmbHs, UGs, AGs oder KGaAs nicht in ein P-Konto umgewandelt werden und sie dürfen auch kein Pfändungsschutzkonto eröffnen. Das gilt zudem auch für eingetragene Vereine (e. V.), eingetragene Genossenschaften (eG) und alle Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

    Die Umwandlung oder Eröffnung eines P-Kontos darf die Bank Ihnen nicht untersagen und sie darf dafür auch keine Kosten verlangen. Die Kontogebühren eines P-Kontos richten sich nach denen eines normalen Girokontos.

    Wenn Ihr Geschäftskonto von einer Pfändung betroffen ist, gehen Sie am besten folgendermaßen vor:

    Wandeln Sie Ihr Geschäftskonto bei Ihrer Bank in ein Pfändungsschutzkonto um. Dadurch sichern Sie automatisch den monatlichen Grundfreibetrag von 1.409,99 Euro für Kinderlose vor der Pfändung.

    Anschließend stellen Sie einen Antrag auf die Erhöhung der Pfändungsfreigrenze (mehr dazu lesen Sie weiter unten im Artikel).
    Trotz der Pfändung dürfen Sie auch weiterhin neue Konten eröffnen. Eröffnen Sie also ein neues Geschäftskonto. Informieren Sie sich im Vorfeld über mögliche Kooperationen Ihrer Bank mit anderen Geldinstituten.

    Das neue Geschäftskonto sollten Sie auf keinen Fall bei Ihrer oder einer kooperierenden Bank eröffnen. Ansonsten kann es passieren, dass die geforderten Beträge direkt von Ihrem neuen Geschäftskonto eingezogen werden.
    Achten Sie auch darauf, dass Sie das neue Konto bei einer Bank einrichten lassen, die sich im Vorfeld keine Schufa-Auskunft über Sie einholt. Eine Kontopfändung bringt immer auch einen Schufa-Eintrag mit sich.

    Jetzt stellen Sie alle Geldeingänge Ihres Unternehmens auf das neue Geschäftskonto um. Dadurch können Sie je nach Höhe der Geldeingänge, Rücklagen bilden, die Sie für das Begleichen Ihrer Schulden nutzen können.
    Die wichtigsten Überweisungen führen Sie von dem neuen Geschäftskonto aus. So verhindern Sie, dass die Gläubiger:innen von Ihrem neuen Konto erfahren und eine weitere Pfändung veranlassen.

    Achten Sie darauf, dass auf dem P-Konto immer nur der Grundfreibetrag vorhanden ist. Abbuchungen Ihrer Gläubiger:innen von Ihrem alten Geschäftskonto gehen so ins Leere. Das vermittelt den Eindruck, dass Sie es mit der Entschuldung ernst meinen – was Sie natürlich auch tun. Einige Gläubiger:innen sind vielleicht bereit, dadurch auf einen Teil der Forderungen zu verzichten oder lassen sich auf eine Ratenzahlung ein.

    Das neue Geschäftskonto schützt Sie natürlich nicht ewig davor, Ihre Schulden zu begleichen. Es verschafft Ihnen aber ein wenig Zeit, um Rücklagen für die Entschuldung anzusammeln oder sich auf einen außergerichtlichen Schuldenvergleich vorzubereiten, falls die Schulden zu hoch sind, um sie komplett zu begleichen.

    Durch einen außergerichtlichen Schuldenvergleich können Sie in drei bis fünf Jahren schuldenfrei werden und im besten Fall eine Insolvenz vermeiden.

    Der Grundfreibetrag

    Die Pfändungsfreigrenze sichert den Lebensunterhalt von Schuldnern ab. Demnach steht jedem ein monatlicher, unpfändbarer Grundfreibetrag zur Verfügung. Im Jahr 2023 liegt diese Grenze bei 1.409,99 Euro (bis Juni 2022 waren es 1.252,64 Euro) und wird jährlich erhöht.

    Befinden sich auf Ihrem P-Konto also 2.000 Euro, darf nur ein Betrag von 590,01 Euro gepfändet werden, weil jeder weitere Cent durch den Grundfreibetrag gesichert ist.

    Der Grundfreibetrag richtet sich nach der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen, kann also dementsprechend höher ausfallen.

    Der Grundfreibetrag soll Schuldner:innen davor schützen, in die Insolvenz gehen zu müssen und verhindern, dass Sie Hilfe vom Staat in Anspruch nehmen müssen.

    Eine Kontopfändung darf nicht bedeuten, dass Sie deshalb die Geschäftstätigkeit aufgeben müssen. Gehälter, Mieten, Steuern und alle weiteren betriebsnotwendigen Kosten müssen erhalten bleiben. Können Sie diese mit dem Grundfreibetrag nicht abdecken, haben Sie die Möglichkeit, die Pfändungsfreigrenze auf Ihrem Konto zu erhöhen.

    Die Pfändungsfreigrenze erhöhen

    Eine Erhöhung der Pfändungsgrenze ist nur möglich, wenn gewisse Umstände erfüllt sind. Für Sie als Unternehmer:in träfen diese Umstände eventuell ein, wenn Sie, wie oben erwähnt, ohne eine Erhöhung des Grundfreibetrags Ihr Geschäft nicht aufrechterhalten können.

    Sie haben zwei Möglichkeiten, die Pfändungsfreigrenze erhöhen zu lassen:

    • Bei Ihrer Bank:
      Um eine Erhöhung des Grundfreibetrags bei Ihrer Bank zu erhalten, müssen Sie nachweisen, dass Ihr Unternehmen von dieser Erhöhung abhängig ist. Sie müssen also entsprechende Unterlagen vorlegen.Eine bessere Alternative ist die sogenannte P-Konto-Bescheinigung. In dieser Bescheinigung wird direkt aufgeführt, um welchen Betrag der Grundfreibetrag angehoben werden soll.
      Die P-Konto-Bescheinigung erhalten Sie beispielsweise beim Jobcenter. Ein:e Sachbearbeiter:in erstellt zur Vorlage bei der Bank für Sie einen Beleg über die zu zahlenden Leistungen.
      Sie können die P-Konto-Bescheinigung auch bei einer Schuldnerberatungsstelle, Ihrer Steuerberatung oder einem Rechtsbeistand beantragen.
      Das ausgefüllte Formular legen Sie dann Ihrer Bank vor und diese gewährleistet Ihnen die Erhöhung der Freigrenze.Die Dauer der Erhöhung ist oft von Ihrer Bank abhängig. Eine vorgegebene Frist gibt es auf den meisten P-Konto-Bescheinigungen nicht. Im Normalfall läuft diese aber nach einem Jahr aus. Fragen Sie also rechtzeitig bei Ihrer Bank nach, wann Sie eine neue Bescheinigung vorlegen müssen.
      Die Ausstellung der P-Konto-Bescheinigung ist nicht immer kostenlos. Steuerberater:innen oder Rechtsbeistände verlangen in der Regel eine Gebühr.
    • Beim Amtsgericht:
      Wenn die Bank die Bescheinigung nicht anerkennt oder wenn Sie spezielle Beträge schützen lassen wollen, müssen Sie sich an das zuständige Vollstreckungsgericht wenden. Dabei handelt es sich in der Regel um das für Ihren Wohnort zuständige Amtsgericht.
      Um vom Vollstreckungsgericht eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenze gestattet zu bekommen, müssen Sie gute Gründe verlegen. Im besten Fall beraten Sie sich im Vorfeld mit einer Schuldenberatung oder einem Rechtsbeistand.
      Sie müssen einen Antrag nach § 850k Abs. 5 ZPO (Zivilprozessordnung) stellen. Eine spezielle Form müssen Sie dabei nicht einhalten. Eine Schuldenberatung kann Ihnen beim Aufsetzen des Antrags behilflich sein.

    Geschäftskonto-Pfändungen vermeiden

    Wollen Sie die Gefahr einer Pfändung minimieren – und wer will das nicht? – lassen Sie sich am besten von einer Schuldnerberatung über Ihre Möglichkeiten informieren. Mit ihrer Hilfe können Sie auch ein Konzept erarbeiten, um Ihre finanzielle Lage zu stabilisieren.

    Ein Verbraucherinsolvenzverfahren (VIV) kann Sie ebenfalls vor einer Kontopfändung schützen. Das VIV ist besser bekannt als die private Insolvenz. Damit sind Sie nach drei Jahren schuldenfrei. Erstrebenswert ist dieser Schritt aber natürlich nicht und sollte nur vorgenommen werden, wenn nichts anderes mehr möglich ist.

    Um Kontopfändungen zu erschweren, können Sie auch ein Konto im Ausland eröffnen. Seit 2017 sind Kontopfändungen allerdings EU-weit möglich. Das bedeutet, dass alle Banken der EU-Mitgliedsstaaten im Prinzip keinen Vorteil bringen, wenn Sie eine Kontopfändung hinauszögern wollen.

    Eine Pfändung Ihres Geschäftskontos ist eine immense Bedrohung für Ihr Unternehmen und kann im schlimmsten Fall zur Insolvenz führen. Allerdings können Sie selbst aktiv etwas dagegen unternehmen. Im besten Fall bleiben Sie aber natürlich möglichst schuldenfrei, damit es gar nicht erst so weit kommt.

    lxlp