Geringwertige Wirtschaftsgüter – GWG

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    Definition: Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

    Begriffserklärung

    In die Kategorie der geringwertigen Wirtschaftsgüter fallen Güter und Gegenstände, deren Kosten sich in der Anschaffung oder Herstellung ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer auf maximal 410 Euro netto belaufen. Bei Grenzbeträgen von 150 Euro, 410 Euro oder 1.000 Euro bestehen bei GWG verschiedene Wahlrechte und Regeln. Zudem müssen GWG bewegliche Wirtschaftsgüter und selbstständig nutzbar sein. Seit 2018 gelten neue GWG-Grenzen von 250 Euro und 800 Euro, statt der 150 Euro und der 410 Euro.

    Für Steuerpflichtige ist es laut Gesetz möglich, die sogenannten „Nettoeinstandskosten“ geringwertiger Wirtschaftsgüter im Rahmen von 410 oder 800 Euro als Betriebsausgaben geltend zu machen. Zudem ist es erlaubt, GWG im Anlageverzeichnis als Anlagegüter zu registrieren, um auf diese Weise die Herstellungs- oder Anschaffungskosten auf den jeweiligen Nutzungszeitraum aufzuteilen. Dadurch ist es dem Finanzamt möglich, alle Angaben zu prüfen.

    Welche Voraussetzungen gelten bei der Sofortabschreibung von GWG?

    Um bei GWG eine Sofortabschreibung durchführen zu können, müssen folgende Punkte erfüllt sein:

    • Es gibt einen Berechtigten, der Überschuss- oder Gewinneinkünfte erzielt.
    • Bei den geringfügigen Wirtschaftsgütern besteht eine selbstständige und somit eigenständige Nutzbarkeit.
    • Es handelt sich um bewegliche sowie abnutzbare Güter aus dem Anlagevermögen, die entweder hergestellt, angeschafft oder eingelegt wurden oder die das Unternehmen im Rahmen seiner Eröffnung erhalten hat.
    • Zudem existiert ein spezielles Verzeichnis (Im Fall von Einlage, Herstellung oder Anschaffung – sofern die Kosten aus Herstellung oder Anschaffung mehr als 150 Euro betragen; seit 2018 liegt der Wert bei 250 Euro).
    • Die Kosten der Herstellung oder Anschaffung (ohne Vorsteuer) der geringwertigen Wirtschaftsgüter oder die Werte der Einlagen oder Betriebseröffnung überschreiten nicht die bereits erwähnten 410 Euro bzw. 800 Euro.
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    Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) erfassen Sie als erstes über die Belegerfassung in lexoffice und kategorisieren diese passend als GWG.

    Und Sie können die GWG als Anlage erfassen, welche einer Sofortabschreibung unterliegt. Bei der Sofortabschreibung ist der Name Programm. Der gesamte Anschaffungspreis (wie immer der Nettowert, also ohne Umsatzsteuer) wirkt sich zum Anschaffungsdatum unverzüglich gewinnmindernd aus. Die Verteilung des Aufwands über mehrere Jahre entfällt. Wichtig ist dabei zu wissen, dass es sich um ein Wahlrecht handelt. Man darf also weiterhin linear oder ggf. degressiv abschreiben.

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    Wer ist bei GWG zur Sofortabschreibung berechtigt?

    Laut § 6 Abs. 2 EStG dürfen Unternehmer:innen, die Gewinne jeglicher Art erzielen, von der Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern Gebrauch machen.

    Bei Kaufleuten, welche zur Buchführung verpflichtet sind oder dies auf freiwilliger Basis tun, hing die Nutzung der Bewertungsfreiheit vor Jahren noch davon ab, ob sie dieses Wahlrecht ebenfalls auf die Handelsbilanz übertragen hatten. Durch § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG ist diese Handelsbilanz-Abhängigkeit heute aufgehoben.

    Wer jedoch Überschusseinkünfte erzielt (wie schon erwähnt durch nichtselbstständige Arbeit, Vermietung oder Verpachtung), muss sich bei der Sofortabschreibung von GWG nach wie vor an § 6 Abs. 2 orientieren. Der Paragraf wird jedoch in erster Linie nur bei der Herstellung oder der Beschaffung von Arbeitsmitteln angewendet.

    Laut § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 EStG ist es zudem erlaubt, dass für bereits abgeschriebene Arbeitsgeräte oder -mittel, die wieder in einen Betrieb eingelegt werden, eine erneute Abschreibung erlaubt ist. Bedingung ist jedoch, dass die Einlage erst nach mehr als drei Jahren nach der Herstellung oder Anschaffung stattfindet. Erfolgt die Einlage noch in diesem Zeitraum von drei Jahren, wird diese mit den fortgesetzten Kosten der Herstellung oder Anschaffung bewertet (entspricht Null Euro).

    Werden zuvor privatgebrauchte Arbeitsmittel zum ersten Mal genutzt, um außerbetriebliche Einkünfte einzufahren, ist eine Sofortabschreibung der GWG unzulässig. Grund dafür ist, dass es bei den Überschusseinkünften keinen Tatbestand gibt, der mit der Betriebsvermögenseinlage vergleichbar ist.

    Was gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens?

    Die Deklaration als ein bewegliches Wirtschaftsgut beschneidet die Begünstigungen, die für körperliche Wirtschaftsgüter gelten. So ist die Sofortabschreibung bei folgenden Tatbeständen nicht anwendbar:

    Ausgenommen sind zudem Objekte, die zu anderen Wirtschaftsgütern gehören oder Teil dieser Güter werden sollen. Ausschlusskriterium ist in diesen Fällen die „selbstständige Bewertbarkeit“, die bei jedem selbstständigen Wirtschaftsgut gegeben sein muss.

    Im Fall von betrieblichen Einkünften muss das (geringwertige) Wirtschaftsgut als Teil des Anlagevermögens gezählt werden. Zum Umlaufvermögen darf es nicht dazugerechnet werden. Zudem muss die Abnutzbarkeit gegeben sein – bedeutet, dass das jeweilige Wirtschaftsgut wirtschaftlichem oder technischem Verschleiß ausgesetzt ist. Die Bewertungsfreiheit gilt beispielsweise nicht für Antiquitäten oder Ausstellungsstücke, die selten sind. Schließlich unterliegen diese nicht der AfA. Im Zuge dessen spielt es außerdem keine Rolle, ob die Kosten der Anschaffung höher sind als der Grenzbetrag den § 6 Abs. 2 EStG vorsieht.

    Was sind selbstständig nutzungsfähige Wirtschaftsgüter?

    Eine Sofortabschreibung darf nur im Fall von „selbstständig nutzungsfähigen Wirtschaftsgütern“ vorgenommen werden. In § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG ist genau geregelt, wann ein Wirtschaftsgut von seiner selbstständigen Nutzung ausgeschlossen ist. Dies ist der Fall, wenn

    • es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden kann und
    • die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.

    Das GWG bleibt auch dann nicht selbstständig nutzbar, wenn es aus dem bestehenden betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.

    Danach sind mehrere Wirtschaftsgüter als Einheit anzusehen, wenn sie als einheitliches Ganzes nach außen in Erscheinung treten und dem Betrieb nur in dieser Verbindung nutzbar sind. Das der Sofortabschreibung entgegenstehende Merkmal des einheitlichen Ganzen ergibt sich vielfach aus der betrieblich bedingten Art und Dauer der Verbindung und der Abstimmung der verbundenen (geringwertigen) Wirtschaftsgüter aufeinander. Dabei können die Festigkeit der Verbindung, ihre technische Gestaltung und ihre Dauer von Bedeutung sein.

    Wer ist bei GWG zur Sofortabschreibung berechtigt?

    Laut § 6 Abs. 2 EStG dürfen Unternehmer, die Gewinne jeglicher Art einfahren, von der Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern Gebrauch machen. Eine Ausnahme bilden jedoch Forst- oder Landwirte, die ihre Gewinnermittlung mit Hilfe eines Durchschnittsatzes durchführen (siehe § 13a EStG).

    Bei Kaufmännern, welche zur Buchführung verpflichtet sind oder dies auf freiwilliger Basis tun, hing die Nutzung der Bewertungsfreiheit vor Jahren noch davon ab, ob sie dieses Wahlrecht ebenfalls auf die Handelsbilanz übertragen hatten. Durch § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG ist diese Handelsbilanz-Abhängigkeit heute aufgehoben.

    Wer jedoch Überschusseinkünfte erzielt (wie schon erwähnt durch nichtselbstständige Arbeit, Vermietung oder Verpachtung), muss sich bei der Sofortabschreibung von GWG nach wie vor an § 6 Abs. 2 orientieren. Der Paragraf wird jedoch in erster Linie nur bei der Herstellung oder der Beschaffung von Arbeitsmitteln angewendet.

    Laut § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 EStG ist es zudem erlaubt, dass für bereits abgeschriebene Arbeitsgeräte oder -mittel, die wieder in einen Betrieb eingelegt werden, eine erneute Abschreibung erlaubt ist. Bedingung ist jedoch, dass die Einlage erst nach mehr als drei Jahren nach der Herstellung oder Anschaffung stattfindet. Erfolgt die Einlage noch in diesem Zeitraum von drei Jahren, wird diese mit den fortgesetzten Kosten der Herstellung oder Anschaffung bewertet (entspricht Null Euro).

    Werden zuvor privatgebrauchte Arbeitsmittel zum ersten Mal genutzt, um außerbetriebliche Einkünfte einzufahren, ist eine Sofortabschreibung der GWG unzulässig. Grund dafür ist, dass es bei den Überschusseinkünften keinen Tatbestand gibt, der mit der Betriebsvermögenseinlage vergleichbar ist.

    Was gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens?

    Die Deklaration als ein bewegliches Wirtschaftsgut beschneidet die Begünstigungen, die für körperliche Wirtschaftsgüter gelten. So ist die Sofortabschreibung bei folgenden Tatbeständen nicht anwendbar:

    • Immaterielle sowie unbewegliche Wirtschaftsgüter (z. B. Teile eines Gebäudes)
    • Forderungen aller Art
    • Beteiligungen
    • Wertpapiere

    Ausgenommen sind zudem Objekte, die zu anderen Wirtschaftsgütern gehören oder Teil dieser Güter werden sollen. Ausschlusskriterium ist in diesen Fällen die „selbstständige Bewertbarkeit“, die bei jedem selbstständigen Wirtschaftsgut gegeben sein muss.

    Im Fall von betrieblichen Einkünften muss das (geringwertige) Wirtschaftsgut als Teil des Anlagevermögens gezählt werden. Zum Umlaufvermögen darf es nicht dazugerechnet werden. Zudem muss die Abnutzbarkeit gegeben sein – bedeutet, dass das jeweilige Wirtschaftsgut wirtschaftlichem oder technischem Verschleiß ausgesetzt ist. Die Bewertungsfreiheit gilt beispielsweise nicht für Antiquitäten oder Ausstellungsstücke, die selten sind. Schließlich unterliegen diese nicht der AfA. Im Zuge dessen spielt es außerdem keine Rolle, ob die Kosten der Anschaffung höher sind als der Grenzbetrag den § 6 Abs. 2 EStG vorsieht.

    Was sind selbstständig nutzungsfähige Wirtschaftsgüter?

    Eine Sofortabschreibung darf nur im Fall von „selbstständig nutzungsfähigen Wirtschaftsgütern“ vorgenommen werden. In § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG ist genau geregelt, wann ein Wirtschaftsgut von seiner selbstständigen Nutzung ausgeschlossen ist. Dies ist der Fall, wenn

    • es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden kann und
    • die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.

    Das GWG bleibt auch dann nicht selbstständig nutzbar, wenn es aus dem bestehenden betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.

    Danach sind mehrere Wirtschaftsgüter als Einheit anzusehen, wenn sie als einheitliches Ganzes nach außen in Erscheinung treten und dem Betrieb nur in dieser Verbindung nutzbar sind. Das der Sofortabschreibung entgegenstehende Merkmal des einheitlichen Ganzen ergibt sich vielfach aus der betrieblich bedingten Art und Dauer der Verbindung und der Abstimmung der verbundenen (geringwertigen) Wirtschaftsgüter aufeinander. Dabei können die Festigkeit der Verbindung, ihre technische Gestaltung und ihre Dauer von Bedeutung sein.

    Beispiele für geringwertige Wirtschaftsgüter

    Um sich unter diesem Begriff etwas Konkretes vorstellen zu können, folgen hier einige Beispiele aus der Praxis:

    • Eine Firma plant, einen neuen Laserdrucker zu kaufen. Drucker dürfen jedoch grundsätzlich bei der Abschreibung nicht als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) geltend gemacht werden. Warum? Bei Druckern ist die selbstständige Nutzbarkeit nicht gegeben, schließlich ist für die Inbetriebnahme des GWG zusätzlich ein Computer oder ein ähnliches Endgerät nötig. Gleiches gilt z. B. für Scanner.
    • Ein Unternehmer kauft sich einen Fernseher, den er in seiner privaten Wohnung aufstellt. Auch hier greift die Regelung mit Blick auf geringwertige Wirtschaftsgüter nicht, da der Fernseher nicht zum Anlagevermögen des Unternehmens hinzugerechnet werden kann. So darf das Gerät steuerlich nicht geltend gemacht werden.
    • Eine Firma bestellt einen neuen Kaffeevollautomaten. Dieser kostet brutto 849,95 Euro (Netto 833,80 Euro). In diesem Fall stellt die Kaffeemaschine ebenfalls kein GWG dar, weil der Nettopreis über der Grenze von 800 Euro liegt.
    • Um mehr Platz für Firmenwägen zu haben, erwirbt ein Betrieb mehrere Stellplätze. Da diese weder abnutzbar noch beweglich sind, können sie ebenfalls nicht als geringwertige Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden.

    Betragsmäßige Grenze

    Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie der Einlagewert dürfen für das einzelne geringwertige Wirtschaftsgut 800 EUR nicht übersteigen. Beträgt der maßgebliche Wert genau 800 EUR, kann die Sofortabschreibung noch vorgenommen werden. Bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage vor dem 31.12.2017 galt hier ein Wert von 410 EUR.

    Zu den Anschaffungskosten eines Anlagegegenstands gehören sämtliche Aufwendungen, die notwendig sind, um den Anlagegegenstand in einen für den Betrieb brauchbaren Zustand zu versetzen. Streng genommen gehören auch die Porto- und Verpackungskosten zu den Anschaffungskosten. Auch Zahlungen für Montageleistungen wie das Aufstellen und Justieren von Geräten oder Maschinen müssen den Anschaffungskosten zugeschlagen werden. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind zu kürzen um

    • nach §§ 6b, 6c EStG übertragene stille Reserven,
    • Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG,
    • Zuschüsse aus öffentlichen oder privaten Mitteln, soweit sie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemindert haben,
    • nach R 6.6 EStR übertragene stille Reserven.

    Für die Beurteilung, ob die betragsmäßige Grenze der GWG von 410 Euro/800 Euro (ab 2024 voraussichtlich 1.000 Euro) überschritten ist oder nicht, ist immer von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich eines darin enthaltenen Vorsteuerbetrags auszugehen (Nettowarenwert). Dies gilt selbst dann, wenn die Vorsteuerbeträge nicht abziehbar sind und nach § 9b EStG zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zählen.

    Besonderes Verzeichnis

    Wirtschaftsgüter, für welche die Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 EStG in Anspruch genommen wird, sind bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage in einem besonderen laufend zu führenden Verzeichnis festzuhalten, wenn die geforderten Angaben sich nicht bereits aus der Buchführung ergeben. Diese Regelungen zur Führung eines gesonderten Verzeichnisses gelten nur für solche (geringwertigen) Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewerte den Betrag von 250 EUR übersteigen. Bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage vor dem 31.12.2017 galt diese Aufzeichnungspflicht für Werte ab 150 EUR.

    Folgende Angaben sind bei der Verpflichtung zur Eintragung in das gesonderte Verzeichnis erforderlich:

    • Tag der Anschaffung, Herstellung, Einlage oder Betriebseröffnung sowie
    • Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. Einlagewerte.

    Wichtig

    Keine Aufführung im Verzeichnis

    Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Anlagegütern mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 150 EUR/250 EUR müssen nicht in dem Verzeichnis oder in der Buchführung aufgeführt werden.

    Ausübung des Wahlrechts

    Das für Anschaffung, Herstellung oder Einlage des geringwertigen Wirtschaftsguts geltende Wahlrecht muss im Jahr seiner Anschaffung, Herstellung, Einlage oder Betriebseröffnung ausgeübt werden. Wird von ihm Gebrauch gemacht, sind die Aufwendungen in diesem Jahr als Betriebsausgaben abzusetzen. Ein Bilanzansatz unterbleibt. Auch ein Erinnerungswert von 1 EUR muss nicht ausgewiesen werden.

    Wird die Bewertungsfreiheit nicht in Anspruch genommen, ist ihre Nachholung in späteren Veranlagungszeiträumen unzulässig. Die Aufwendungen sind vielmehr zu aktivieren und auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben, soweit ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht dem Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG zugeführt werden. Das Wahlrecht zur Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter muss grundsätzlich ausgeübt werden, solange eine Steuerfestsetzung noch nicht erfolgt ist. Anderenfalls kann das Wahlrecht jederzeit noch ausgeübt, geändert oder widerrufen werden, solange die Steuerfestsetzung verfahrensrechtlich noch änderbar ist und insoweit das Verbot der Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 EStG dem nicht entgegensteht.

    Einstellung in einen Sammelposten

    Regelung in den Jahren 2010 bis 2017

    Geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewerte 410 EUR nicht übersteigen, können Sie bei entsprechender Wahlrechtsausübung als geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG abschreiben. Alternativ können diese GWG bis zu einer Wertgrenze von 1.000 EUR einem Sammelposten (Poolabschreibung) nach § 6 Abs. 2a EStG zugeführt werden, der über 5 Jahre gewinnmindernd aufzulösen ist. Dieses Wahlrecht gilt nur für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 150 EUR.

    Die Bildung des Sammelpostens gilt somit in den Jahren 2010 bis 2017 für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewerten von mehr als 150 EUR bis einschließlich 1.000 EUR. Will der Unternehmer von seinem Wahlrecht zur Bildung eines Sammelpostens Gebrauch machen, gilt diese Wahlrechtsausübung einheitlich für alle im jeweiligen Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten und eingelegten GWG mit Einstandskosten von mehr als 150 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR. § 6 Abs. 2 EStG ist insoweit nicht anzuwenden. Auch dieses Wahlrecht kann ausgeübt oder geändert werden, solange noch keine bestandskräftige Steuerfestsetzung erfolgt ist. Für die Bildung und Auflösung des Sammelpostens gelten die unter Tz. 2.1 dargestellten Regelungen entsprechend.

    Eine Sonderstellung nehmen GWG ein, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewerte 150 EUR nicht übersteigen. Deren Einstandswerte können auf keinen Fall dem Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG zugeführt werden. Für diese Wirtschaftsgüter bleibt nach § 6 Abs. 2a Satz 4 EStG das Wahlrecht bestehen, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. den Einlagewert im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage sofort als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Anderenfalls sind die Wirtschaftsgüter nach § 7 EStG über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben.

    Regelung ab 2018

    Bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage von geringwertigen Wirtschaftsgütern nach dem 31.12.2017 erhöht sich der Wert von 150 EUR auf 250 EUR. Dies bedeutet, dass eine Zuführung der Kosten zum Sammelposten nun erst ab einem Grenzbetrag von 250 EUR möglich ist. Gleichzeitig können trotz Wahlrechtsausübung zur Bildung eines Sammelpostens Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern bis zu 250 EUR wahlweise sofort abgeschrieben oder aktiviert werden.

    3 Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten

    Werden für ein Wirtschaftsgut, das bisher als geringwertiges Wirtschaftsgut behandelt wurde, in einem späteren Wirtschafts- oder Kalenderjahr nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgewendet, hat dies keinen Einfluss auf die Behandlung der Aufwendungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung.

    Dies bedeutet, dass ein Wirtschaftsgut auch dann weiterhin ein geringwertiges Wirtschaftsgut bleibt, wenn durch die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Grenzwert von 410 EUR/800 EUR überschritten wird. Die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten selbst sind im Jahr ihres Entstehens ebenfalls unabhängig von ihrer Höhe sofort abziehbare Betriebsausgaben oder Werbungskosten.

    Wurden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des geringwertigen Wirtschaftsguts dem Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG zugeführt, ergibt sich auch in diesem Fall durch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten keine Änderung. Der Sammelposten ist unverändert fortzuführen und aufzulösen. Dies gilt auch, wenn durch die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Grenzwert von 1.000 EUR überschritten wird. Die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten selbst sind im Jahr ihres Entstehens dem für dieses Wirtschaftsjahr zu bildenden Sammelposten zuzuführen und planmäßig über 5 Wirtschaftsjahre aufzulösen.

    4 Tabellarische Übersicht

    Diese Tabelle fasst die Regelungen der vergangenen Jahre auf einen Blick zusammen:

    Anschaffungs- oder Herstellungskosten, EinlagewertRegelung ab 2018
    ≤ 60 EURsofort abziehbar, ohne Verzeichnis
    >60 EUR,≤ 250 EURsofort abziehbar, ohne Verzeichnis
    >250 EUR≤ 800 EURsofort abziehbar mit Verzeichnis oder Sammelposten ohne Verzeichnis
    > 250 EUR,≤ 1.000 EURSammelposten optional, ohne Verzeichnis
    > 1.000 EURaktivieren
    Anschaffungs- oder Herstellungskosten, EinlagewertRegelung 2010 – 2017
    ≤ 60 EURsofort abziehbar, ohne Verzeichnis
    > 60 EUR,≤ 150 EURsofort abziehbar, ohne Verzeichnis
    > 150 EUR,≤ 410 EURsofort abziehbar mit Verzeichnis oder Sammelposten ohne Verzeichnis
    > 150 EUR,≤ 1.000 EURSammelposten optional, ohne Verzeichnis
    > 1.000 EURaktivieren

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