Direktversicherung

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    Direktversicherung: Was ist das?

    Eine Renten- oder Lebensversicherung, die der Chef auf das Leben seiner Angestellten abschließt, ist gemeinhin als Direktversicherung bekannt. In einem solchen Absicherungsverhältnis hat der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen vollständig oder teilweise Anspruch auf die Bezüge der darin vereinbarten Versorgungsleistungen. Diese können die Versorgung im Alter, im Invaliditätsfall oder auch Hilfeleistungen für die Hinterbliebenen umfassen. Das macht die Direktversicherung zu einer der fünf Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge, die daneben noch folgende Teilbereiche umfasst:

    • Unterstützungskasse
    • Pensionskasse
    • Direktzusage
    • Pensionsfonds
    Die Beziehung zwischen Arbeitnehmer:innen, Arbeitgeber:innen und Versicherungsunternehmen

    Wer finanziert die Beiträge einer Direktversicherung?

    Auf die Frage, wer für die Versicherungsprämien im Rahmen einer Direktversicherung aufkommt, gibt es mehrere Antworten:

    1. Der Arbeitgeber stemmt diese Leistung alleine in Form von sogenannten Arbeitgeberleistungen.
    2. Der Arbeitnehmer finanziert seine Direktversicherungsbeiträge eigenständig durch die Entgeltumwandlung.
    3. Arbeitgeber und Mitarbeiter teilen sich die Beitragszahlungen.

    Für den Arbeitgeber ergeben sich daraus Steuervorteile. Er kann die Direktversicherungsbeiträge als Betriebsausgaben beim Finanzamt geltend machen. Aus Sicht des Arbeitnehmers entsprechen diese Zahlungen dagegen einem umgewandelten Arbeitslohn. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Dauerzahlungen oder einen einmaligen Betrag handelt.

    Hinweise aus der Rechtsprechung:

    Erfahren Sie in § 3 Nr. 63 EstG mehr über die Steuerfreiheit von Direktversicherungsbeiträgen. Bei der Pauschalversteuerung von Beiträgen aus Altzusagen greift § 40b EstG (Fassung vom 31.12.2004).

    Beiträge zur Direktversicherung müssen auf der Lohnabrechnung erscheinen. Zudem muss die jeweilige Buchung nicht nur als Beleg in der Lohnbuchhaltung erfasst werden, sondern ebenfalls in der Finanzbuchhaltung. Werden Pauschal- oder Steuerfreibeträge überschritten, werden die Belege als Bruttobeträge auch in die Lohnsteuerbescheinigungen übernommen. Dagegen werden Lohnsteuerpauschalen wie die pauschale Besteuerung des Arbeitslohns im Fall einer Einkommensteuerveranlagung nicht berücksichtigt.

    Welche Unterschiede gibt es zwischen Alt- und Neuverträgen?

    Bei Direktversicherungen wird zwischen Alt- und Neuverträgen unterschieden. Hier spielt der 1.1.2005 eine wichtige Rolle, denn Verträge, die bereits vor diesem Stichtag abgeschlossen wurden, gelten automatisch als Altverträge. Das hat als Konsequenz, dass unter bestimmten Gegebenheiten nach wie vor eine Pauschalbesteuerung von 1.752 Euro jährlich mit 20 Prozent der Pauschallohnsteuer zulässig ist (siehe: § 40b EstG, geltende Fassung bis zum 31.12.2004).

    Verträge, die ab dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, werden als Neuverträge eingestuft. Hier gilt uneingeschränkt § 3 Nr. 63 EStG.

    Aufgrund des Betriebsrentenstärkungsgesetzes wurde § 3 Nr. 63 EstG mit Wirkung zum 1.1.2018 jedoch noch einmal verändert. Direktversicherungsbeiträge des Arbeitgebers sind seitdem in der Rentenversicherung um bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) steuerfrei. Die Grenze im Jahr 2018 lag hier bei 6.240 Euro. Für den Sozialversicherungsfreibetrag gelten aber nach wie vor nur 4 Prozent des BBG (Für 2018: 3.120 Euro).

    Wie sieht die Übergangsregelung für Altverträge aus?

    Bei Zusagen vor dem 1.1.2005 war es unwichtig, ob es sich bei den abgeschlossenen Verträgen um Rentenversicherungen, an Fonds gebundene Lebensversicherungen oder Kapitelversicherungen (inklusive Risikoversicherung) handelte. Zudem spielte auch die vereinbarte Laufzeit keine Rolle. Aus Sicht der lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Gesetzgebung haben Arbeitgeber bei der Handhabung der Direktversicherungsprämie einen gewissen Spielraum. Angenommen der Chef trägt die Lohnsteuerpauschale von 20 Prozent sowie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Dann müssen für die Beiträge keine Sozialabgaben gezahlt werden.

    Wann greift die Pauschalierung?

    Seit dem 1.1.2005 fällt die Pauschalbesteuerung bei der Direktversicherung jedoch weg. Grund ist das sogenannte Alterseinkünftegesetz, das an diesem Tag in Kraft trat, und zu einigen Neuerungen bezüglich § 3 Nr. 63 ESG geführt hat. Pauschaliert werden darf daher nur noch in folgenden Fällen:

    • Bei Altverträgen, die vom Arbeitgeber getragen werden
    • Wenn zusätzlich zu einem alten Vertrag noch ein neuer Direktversicherungsvertrag abgeschlossen wird. Dieser darf den bisherigen Versorgungsumfang jedoch nicht mit weiteren biometrischen Risiken (versicherbare Risiken, die das Leben einer Person betreffen) belasten. Diese Regelung greift auch für den Fall, dass der neue Vertrag mit einem anderen Versicherer vereinbart wurde.
    • Wenn die Direktversicherung in Form einer Gehaltsumwandlung abgewickelt wird. Voraussetzung ist jedoch, dass der Angestellte mit Frist zum 30. Juni 2005 eine schriftliche Verzichtserklärung eingereicht hat, die bescheinigt, dass er die Steuerfreiheit laut § 3 Nr. 63 EstG nicht in Anspruch nimmt.

    Eine Pauschalisierung ist für Beträge oder Zuwendungen des Arbeitnehmers nur unter zwei Bedingungen zulässig:

    1. Die Pauschalierungsgrenze liegt im laufenden Kalenderjahr unter der Höchstgrenze von 1.752 Euro
    2. Die Zuwendungen stammen aus einem ersten Arbeitsverhältnis

    Liegen die Beiträge über der jährlichen Höchstgrenze, unterliegt das jeweilige Plus dem regulären Lohnsteuerabzug. Zudem sind die Bedingungen zur Pauschalisierung 2018 vereinfacht worden. Mittlerweile darf man die Pauschalisierung ohne weitere Einschränkungen nutzen und das sogar beim Wechsel des Arbeitgebers. Voraussetzung ist hier, dass die Pauschale vor dem Jahr 2017 bereits für einen Betrag geltend gemacht wurde. Alle anderen Voraussetzungen müssen nicht mehr einer Prüfung unterzogen werden. Beim Wechsel des Arbeitgebers reicht es völlig aus, wenn der Angestellte mittels Lohnabrechnung oder Versicherungsbescheinigungen darlegen kann, dass mindestens ein Betrag bereits vor dem 1. Januar 2018 nach den Richtlinien von § 40b EStG a. F. pauschal besteuert wurde.

    Die Pauschalbesteuerung kann Steuerbegünstigungen sichern

    Bei weiterer Anwendung der Pauschalversteuerung bleiben spätere Auszahlungen nach Ablauf von 12 Jahren insgesamt steuerfrei. Die Rentenzahlungen sind lediglich mit einem niedrigeren Ertragsanteil zu versteuern.

    Pauschalversteuerung kann Beitragsfreiheit auslösen

    In der Sozialversicherung ist zu unterscheiden:

    • ob die Beiträge vom Arbeitgeber zusätzlich zu den übrigen Lohnbezügen gezahlt werden oder
    • ob sie vom Arbeitnehmer im Wege der Gehaltsumwandlung finanziert werden.

    Die Leistungen zu einer Direktversicherung bleiben immer beitragsfrei, wenn sie vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht und pauschal versteuert werden.

    Finanziert der Arbeitnehmer selbst die Direktversicherung durch Barlohnumwandlung, bleiben die Beitragszahlungen bei einem Altvertrag nur sozialversicherungsfrei, wenn sie durch Einmalzahlungen erbracht werden. Liegt Entgeltumwandlung und keine Einmalzahlung vor, sind die Beiträge sozialversicherungspflichtig. Auch hier gilt die Voraussetzung, dass die Beiträge nach § 40b EStG a. F. pauschal versteuert werden.

    Vervielfältigungsregelung bei Beendigung des Dienstverhältnisses

    Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses können erheblich höhere Beiträge und Zuwendungen steuerfrei in eine Direktversicherung eingezahlt werden, und zwar 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West), für 2018 = 3.120 EUR, vervielfältigt mit der Anzahl der Beschäftigungsjahre, höchstens jedoch 10 Kalenderjahre.

    Gehaltsumwandlung mit Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer

    Will der Arbeitgeber keine Beiträge zur Direktversicherung zusätzlich zum Arbeitslohn übernehmen, kann der Arbeitnehmer insoweit auf einen Teil seines Gehalts in Höhe der Versicherungsbeiträge verzichten. Der Arbeitgeber überweist dann die Versicherungsbeiträge und führt die pauschale Lohnsteuer ab. Da die Beiträge durch Barlohnumwandlung finanziert werden, unterliegt nur der gekürzte Barlohn dem Lohnsteuerabzug.

    Die auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer gilt nach § 40 Abs. 3 EStG als zugeflossener Arbeitslohn und mindert nicht die Bemessungsgrundlage für die individuelle Lohnsteuer.

    Praxis-Beispiel

    Direktversicherung mit Gehaltsumwandlung

    Ein Arbeitnehmer erhält ein Bruttogehalt von monatlich 3.000 EUR (Steuerklasse IV, kinderlos, keine Kirchensteuer). Monatlich werden 146 EUR durch Gehaltsumwandlung in die Direktversicherung eingezahlt. Der Arbeitgeber wälzt die pauschale Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer ab.

    Lohnabrechnungszeitraum 2018

    Lohnabrechnungszeitraum 2018

    Steuerpflichtig
    EUR

    SV-pflichtig
    EUR

    Pauschal versteuert
    EUR

    Gesamt
    EUR

    Gehalt

    3.000,00

    3.000,00

    Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung

    –146,00

    146,00

    Steuer-Brutto

    2.854,00

    Sozialversicherungs-Brutto

    3.000,00

    Abwälzungsbetrag pauschale Lohnsteuer (20 % von 146 EUR)

    –29,20

    Abwälzungsbetrag pauschaler Solidaritätszuschlag (5,5 % von 29,20 EUR)

    –1,60

    Gesamtbrutto

    2.969,20

    Lohnsteuer (StKl. IV von 2.854 EUR)

    –395,41

    Solidaritätszuschlag

    –21,74

    Krankenversicherung (7,3 % + 0,9 % ZB von 3.000 EUR)

    –246,00

    Rentenversicherung (9,35 % von 3.000 EUR)

    –280,50

    Arbeitslosenversicherung (1,5 % von 3.000 EUR)

    –45,00

    Pflegeversicherung (1,525 % von 3.000 EUR)

    –45,75

    Monatliches Nettogehalt

    1.934,80

    Abzug Direktversicherung

    –146,00

    Auszahlungsbetrag

    1.788,80

    Neuverträge: Zusagen ab dem 1.1.2005

    Beiträge in eine Direktversicherung, die aufgrund einer nach dem 31.12.2004 erteilten Versorgungszusage geleistet werden, sind innerhalb des ersten Dienstverhältnisses ab 1.1.2018 steuerfrei bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung West (für 2018: 6.240 EUR = 8 % von 78.000 EUR); beitragsfrei bis 4 % der BBG (für 2018: 3.210 EUR = 4 % von 78.000 EUR). Die Steuerfreiheit beschränkt sich allerdings auf solche Zusagen, die

    • eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung oder
    • eine Rente aufgrund eines Auszahlungsplanes mit Restkapitalverrentung vorsehen.

    Durch die Erhöhung der Steuerfreiheit auf 8 % ist der bis 2017 gültige zusätzliche steuerfreie Höchstbetrag von 1.800 EUR weggefallen.

    Finanzierung durch Gehaltsumwandlung

    Der Arbeitnehmer hat gem. § 1a Abs. 1 BetrAVG einen Anspruch auf Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung in Höhe von bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Er verzichtet insoweit auf einen Teil seines Gehalts. Der Arbeitgeber überweist dann die Versicherungsbeiträge. Da die Beiträge durch Barlohnumwandlung finanziert werden, unterliegt nur der gekürzte Barlohn dem Lohnsteuerabzug und der Sozialversicherungspflicht.

    Finanzierung durch Arbeitgeber

    Der Arbeitgeber kann die Beiträge zur Direktversicherung oder einen Teil davon als Zuschuss gewähren.

    Praxis-Beispiel

    Direktversicherung mit Gehaltsumwandlung

    Ein Arbeitnehmer erhält ein Bruttogehalt von monatlich 2.864 EUR (Steuerklasse IV, kinderlos, keine Kirchensteuer). Monatlich werden 260 EUR (1/12 von 3.120 EUR) durch Gehaltsumwandlung in die Direktversicherung eingezahlt.

    Lohnabrechnungszeitraum 2018

    Lohnabrechnungszeitraum 2018

    Steuerpflichtig
    EUR

    Steuerfrei
    EUR

    Gesamt
    EUR

    Gehalt

    2.864,00

    2.864,00

    Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung

    –260,00

    260,00

    Gesamtbrutto

    2.864,00

    Steuer-Brutto

    2.604,00

    Sozialversicherungs-Brutto

    2.604,00

    Lohnsteuer (StKl. IV von 2.604 EUR)

    –332,91

    Krankenversicherung (7,3 % + 0,9 % ZB von 2.604 EUR)

    –213,53

    Rentenversicherung (9,35 % von 2.604 EUR)

    –243,47

    Arbeitslosenversicherung (1,5 % von 2.604 EUR)

    –39,71

    Pflegeversicherung (1,525 % von 2.604 EUR)

    –37,11

    Monatliches Nettogehalt

    1.971,01

    Abzug Direktversicherung

    –260,00

    Auszahlungsbetrag

    1.717,01

    Keine Aktivierung der Ansprüche aus der Direktversicherung

    Die vom Arbeitgeber getragenen Beiträge sind beim Arbeitgeber als Betriebsausgaben abziehbar; die Ansprüche aus der Direktversicherung sind nicht gewinnerhöhend zu aktivieren.

    Aktivierung nur bei tatsächlichem Widerruf des Bezugsrechts

    Eine Aktivierungspflicht der Ansprüche aus der Direktversicherung tritt erst dann ein, wenn vom Widerrufsrecht tatsächlich Gebrauch gemacht wird. Dann ist der Anspruch mit dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital zuzüglich eines etwa vorhandenen Guthabens aus Beitragsrückerstattungen zu aktivieren.

    Ist der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen nur für bestimmte Versicherungsfälle oder nur hinsichtlich eines Teils der Versicherungsleistungen bezugsberechtigt, so sind die Ansprüche aus der Direktversicherung insoweit zu aktivieren, soweit man als Arbeitgeber bezugsberechtigt ist.

    Buchungsbeispiel zur Direktversicherung

    So buchen Sie richtig

    Direktversicherung mit Übernahme der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber

    Ein Arbeitgeber schließt vor dem 1.1.2005 auf das Leben eines Arbeitnehmers eine Lebensversicherung ab. Er erklärt sich bereit, die Beiträge zusätzlich zum Arbeitslohn zu zahlen und auch die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen. Bezugsberechtigt nach dem Versicherungsvertrag sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen. Die Versicherungsprämie in Höhe von 1.752 EUR ist jährlich durch Banküberweisung zu leisten und als Betriebsausgabe abziehbar.

    Der Vorgang ist der Lohnsteuer zu unterwerfen und pauschal zu versteuern. Die pauschalierte Lohnsteuer beträgt 350,40 EUR (20 % aus 1.752 EUR), der Solidaritätszuschlag 19,27 EUR (5,5 % aus 350,40 EUR) und die pauschale Kirchensteuer im vereinfachten Verfahren 17,52 EUR (5 % aus 350,40 EUR). Die Pauschalsteuer beträgt insgesamt 387,19 EUR.

    Buchungsvorschlag SKR 03

    Buchungsvorschlag SKR 03

     

    Konto
    SKR 03 Soll

    Kontenbezeichnung

    Betrag EUR

    Konto
    SKR 03 Haben

    Kontenbezeichnung

    Betrag EUR

    4165

    Aufwendungen für Altersversorgung

    1.752,00

    1748

    Verbindlichkeiten für Einbehaltungen von Arbeitnehmern

    1.752,00

    4167

    Pauschale Steuer auf sonstige Bezüge

    387,19

    1741

    Verbindlichkeiten aus Lohn- und Kirchensteuer

    387,19

    Buchungsvorschlag SKR 04

     

    Konto
    SKR 04 Soll

    Kontenbezeichnung

    Betrag EUR

    Konto
    SKR 04 Haben

    Kontenbezeichnung

    Betrag EUR

    6140

    Aufwendungen für Altersversorgung

    1.752,00

    3725

    Verbindlichkeiten für Einbehaltungen von Arbeitnehmern

    1.752,00

    6147

    Pauschale Steuer auf sonstige Bezüge

    387,19

    3730

    Verbindlichkeiten aus Lohn- und Kirchensteuer

    387,19

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