Einsatzwechseltätigkeit

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    Das Wichtigste in Kürze

    Einsatzwechseltätigkeit liegt vor, wenn Arbeitnehmer:innen üblicherweise an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten arbeiten, also keine erste Tätigkeitsstätte haben.

    Diese Arbeitnehmer:innen können Fahrtkosten unabhängig von der Entfernung zum Einsatzort geltend machen. Dabei sind Aufwendungen in tatsächlicher Höhe oder die Kilometerpauschale von 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer erstattungsfähig. Ebenso können Verpflegungsmehraufwände pauschal nach Abwesenheitsdauer und Übernachtungskosten geltend gemacht werden.

    Bei Einsatzwechseltätigkeit entfällt die 1-Prozent-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzstelle/Betriebsort mit dem Firmenwagen.

    Definition Einsatzwechseltätigkeit

    Man spricht von Einsatzwechseltätigkeit, wenn Arbeitnehmer:innen üblicherweise an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten außerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers (erste Tätigkeitsstätte) arbeiten. Die Anzahl an verschiedenen, jährlichen Einsatzstellen ist dabei nicht relevant. Entscheidend ist nur, dass der:die Arbeitnehmer:in damit rechnen muss, in regelmäßigen Abständen die Tätigkeitsstätte zu wechseln. Hierunter können beispielsweise Außendienstmitarbeiter:innen, Bauarbeiter:innen oder Krankenpfleger:innen in häuslicher Krankenpflege fallen.

    Arbeitnehmer:innen in Einsatzwechseltätigkeit haben die Möglichkeit, bestimmte Kosten, die ihnen durch ihre Tätigkeit entstehen, von der Steuer abzusetzen. Zum Beispiel gilt dies für Fahrtkosten zwischen ihrer Wohnung und der wechselnden Tätigkeitsstätte, Verpflegungskosten und ggf. Übernachtungskosten.

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    Werbungskosten bei Einsatzwechseltätigkeit

    Fahrtkosten

    Arbeitnehmer:innen in Einsatzwechseltätigkeit können sämtliche Fahrten, die mit ihrer beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, einschließlich der Fahrten zum eigenen Betrieb, als Reisekosten geltend machen. Dabei sind Aufwendungen in tatsächlicher Höhe oder in Höhe der Kilometerpauschale von 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer erstattungsfähig.

    Praxis-Beispiel:
    Ein Arbeitnehmer in Einsatzwechseltätigkeit arbeitete im vergangenen Jahr an vier verschiedenen Einsatzstellen. An 80 Arbeitstagen arbeitete er an Einsatzstelle A (Entfernung zur Wohnung: 15 km), an weiteren 60 Arbeitstagen an Einsatzstelle B (Entfernung: 24 km), an 40 Arbeitstagen an Einsatzstelle C (Entfernung: 40 km) und an 40 Arbeitstagen an Einsatzstelle D (Entfernung: 55 km). In diesem Fall kann er sämtliche Fahrten als Reisekosten geltend machen.

    Einsatzwechseltätigkeitl: Beispiel zu Fahrtkosten berechnen

    Für die gefahrenen Strecken der verschiedenen Einsatzstellen werden sowohl die Hinfahrt als auch die Rückfahrt berücksichtigt. Die Kilometerpauschale angesetzt stünden dem Arbeitnehmer also: 12.880 km * 0,30 EUR = 3.864 EUR zu. Alternativ kann er auch die Aufwendungen in tatsächlicher Höhe ansetzen.

    Achtung: Einschränkung bei Sammel- und Treffpunktfahrten

    Wenn Arbeitnehmer:innen ohne erste Tätigkeitsstätte regelmäßig auf Anordnung des Arbeitgebers von ihrem Zuhause aus zu einem festgelegten Treffpunkt fahren, um von dort aus im Rahmen einer Fahrgemeinschaft oder Sammelbeförderung zur jeweiligen Einsatzstelle gebracht zu werden, ist ausschließlich die Entfernungspauschale bis zum Treffpunkt anzusetzen.

    Verpflegungskosten

    Was Verpflegungsmehraufwände betrifft, sind Arbeitnehmer:innen in Einsatzwechseltätigkeit an die gesetzlich geregelten Verpflegungssätze gebunden. Ein Einzelnachweis anhand von Belegen ist nicht möglich. Stattdessen können sie die für berufliche Auswärtstätigkeit geltenden Verpflegungspauschalen in Anspruch nehmen. Diese Pauschalbeträge orientieren sich an der Abwesenheitsdauer.

    Verpflegungskosten bei Einsatzwechseltätigkeit

    Abwesenheitsdauer

    Pauschbetrag je Kalendertag

    bis 8 Stunden

    0 EUR

    mehr als 8 Stunden

    12 EUR

    An- und Abreisetage bei Übernachtung

    14 EUR

    ab 24 Stunden

    28 EUR

    Die Abwesenheitsdauer berechnet sich hierbei vom Verlassen der Wohnung bis zur Rückkehr, auch wenn ein:e Arbeitnehmer:in zunächst in den Betrieb fährt, um dort Arbeiten zu verrichten. Für Auswärtstätigkeiten im Ausland gelten die vom BMF für die einzelnen Staaten festgelegten Auslandstagegelder.

    Achtung: 3-Monatsfrist

    Bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit am selben Beschäftigungsort von über drei Monaten, greift die 3-Monatsfrist, nach der keine Verpflegungspauschalen mehr in Anspruch genommen werden können.

    Übernachtungskosten

    Bei Übernachtungen an wechselnden Einsatzstellen können Arbeitnehmer:innen in Einsatzwechseltätigkeit ihre Unterbringungskosten zeitlich unbegrenzt geltend machen. Hierfür ist die Vorlage von Einzelnachweisen (z. B. der Hotelrechnung) notwendig.
    Der Arbeitgeber wiederum kann zwischen Nachweis und Übernachtungspauschalen wählen. Hierbei gilt im Inland ein Pauschbetrag von 20 EUR je Übernachtung. Für Einsatzstellen im Ausland gelten pauschale Auslandsübernachtungsgelder.

    Einsatzwechseltätigkeit mit Firmenwagen (1-Prozent-Regelung)

    Arbeitnehmer:innen, die einen Firmenwagen zur Verfügung haben, müssen im Rahmen der 1-Prozent-Regelung einen zusätzlichen geldwerten Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte i. H. v. 0,03 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs versteuern. Bei Arbeitnehmer:innen in Einsatzwechseltätigkeit entfällt der Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung, Einsatzstelle oder Betriebssitz mit einem Firmenwagen, da diese Fahrten als dienstlich gelten und somit kein geldwerter Vorteil vorliegt. Für Privatfahrten allerdings gilt die 1-Prozent-Regelung weiterhin.

    FAQ zur Einsatzwechseltätigkeit

    Was ist Einsatzwechseltätigkeit?

    Einsatzwechseltätigkeit liegt vor, wenn Arbeitnehmer:innen an ständig wechselnden Einsatzorten eingesetzt werden, ohne eine erste Tätigkeitsstätte zu haben.

    Bei der Einsatzwechseltätigkeit gelten sämtliche Fahrten, einschließlich der Fahrten zum Betrieb, als auswärtiges Dienstgeschäft und berechtigen zum Reisekostenabzug. Es können auch Verpflegungs- und Übernachtungskosten abgesetzt werden.

    Bei der Einsatzwechseltätigkeit können die lohnsteuerlichen Reisekostensätze für sämtliche Fahrten angewendet werden, unabhängig von der Entfernung zum Einsatzort.

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