1%-Regelung zur Bestimmung des lohnsteuerpflichtigen Anteils
Die Firmenwagen Privatnutzung kann mit der 1%-Regelung steuerlich geltend gemacht werden. Pauschal wird zur Berechnung 1 % des Bruttolistenpreises angesetzt. D. h. es gilt nie der Kaufpreis, weder bei Neu- noch bei Gebrauchtwagen, sondern immer die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers.
Anhand des folgenden Beispiels wird deutlich, wie sich der lohnsteuerpflichtige Anteil vom Firmenwagen berechnet. Beachten Sie dabei: Für Fahrten zwischen Wohnung und Firma fallen pro Kilometer und Monat zusätzlich 0,03 % des inländischen Bruttolistenpreises des Dienstfahrzeugs an.
Beispielrechnung
Bruttolistenpreis Firmenwagen |
30.000 Euro |
1 % des Bruttolistenpreises |
300 Euro |
300 Euro * 12 Monate |
3.600 Euro |
Entfernung zwischen Wohnung und Firma |
25 km |
Fahrten zwischen Wohnung und Firma (30.000 Euro * 0,03 % * 25 km * 12 Monate) |
2.700 Euro |
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Betrag, auf den zusätzlich Lohnsteuer anfällt (3.600 Euro + 2.700 Euro) |
6.300 Euro |
Hinweis: Fahrten zwischen Wohnung und Firma können auch mit 0,002 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer und Tag angesetzt werden. Das lohnt sich vor allem dann, wenn die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte weniger als 15 Tage im Monat beträgt. Im vorangegangenen Beispiel errechnet sich der Betrag für Fahrten zwischen Wohnung und Firma wie folgt, wenn die Fahrten 8 Tage pro Monat betragen:
30.000 Euro * 0,002 % * 25 km * 8 Tage * 12 Monate: 1140 Euro.
Lohnsteuer-Pauschalierung mit 15 %
Sie als Arbeitgeber können die Lohnsteuer für Fahrten zwischen Wohnung und Firma mit dem Firmenwagen auch pauschal mit 15 % entrichten. Dies ist allerdings nur bis zu dem Betrag möglich, den Ihr Arbeitnehmer als Werbungskosten absetzen kann. Für die Berechnung werden 15 Arbeitstage im Monat bzw. 180 Tage im Jahr angenommen. Es gilt pauschal: 0,30 Euro pro Entfernungskilometer für 15 Arbeitstage im Monat.
Wann lohnt sich ein Firmenwagen mit Privatnutzung?
Ob sich ein Firmenwagen mit Privatnutzung lohnt, hängt vor allem vom Arbeitsweg ab. Grundsätzlich kann man sagen, dass ein kürzerer Arbeitsweg eine private Nutzung des Firmenwagens sinnvoller macht. Dann sind die Kosten für den Firmenwagen gering und die private Nutzung prozentual höher.
Die Ein-Prozent-Regel ist nur dann sinnvoll, wenn der Firmenwagen mindestens zu 30 Prozent privat genutzt wird. Ansonsten lohnt sich das Fahrtenbuch mehr.
Haftung bei der Privatnutzung von Firmenwagen
Durch die private Nutzung eines Firmen- oder Dienstfahrzeugs können sich für Angestellte Vorteile ergeben. Beispielsweise ist häufig ein eigenes, privates Fahrzeug nicht mehr notwendig. Das führt zu deutlichen Einsparungen.
Da der Firmenwagen Eigentum des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin ist, entstehen auch weniger Kosten durch Reparaturen für den oder die Mitarbeiter:in.
Allerdings steht da noch die Frage im Raum, wer eigentlich haftet, wenn es mal zu einem Unfall mit dem Firmenwagen oder einem Schaden am Firmenfahrzeug kommt.
Im Arbeitsverhältnis gelten erstmal die zivilrechtlichen Regelungen bei der Haftung für Schäden, wie sie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt sind. Das bedeutet, dass die Person für einen Schaden aufkommen muss, die den Schaden verursacht hat.
Übertragen auf den Firmenwagen wäre es also so, dass der Schaden am Eigentum des Arbeitgebers beziehungsweise der Arbeitgeberin durch den oder die Arbeitnehmer:in verursacht wurde und die Haftung somit aufseiten des oder der Angestellten liegt. Ganz so einfach ist es allerdings nicht, denn das BGB sieht eine Haftungserleichterung für Arbeitnehmer:innen vor, weil der Schaden sich erst daraus ergibt, dass der oder die Angestellte den arbeitsvertraglichen Pflichten nachgeht.
Die Frage ist deshalb immer, inwiefern dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin ein tatsächliches Verschulden an einem Schaden angelastet werden kann. Ob ein Schaden während einer Dienstfahrt oder der privaten Nutzung entstanden ist, ist dabei für die Beurteilung unerheblich.
Haftungsmöglichkeiten
Bei einem Schaden am Firmenfahrzeug ergeben sich deshalb mehrere Möglichkeiten der Haftung:
- Leichte Fahrlässigkeit – bei kleinen Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit entstanden sind, haftet der oder die Angestellte grundsätzlich nicht.
- Mittlere Fahrlässigkeit – entstehen Schäden, weil der oder die Angestellte zwar die erforderliche Sorgfalt ignoriert hat, aber kein besonders schwerer Vorwurf gemacht werden kann, handelt es sich um mittlere Fahrlässigkeit. In diesem Fall teilen sich Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in die Haftung für den entstandenen Schaden. Der oder die Angestellte muss sich häufig anteilig an den Kosten für den Schaden beteiligen.
- Grobe Fahrlässigkeit – bei einem grob fahrlässigen oder gar vorsätzlichen Schaden geht die volle Haftung auf den oder die Angestellte:n über.
Die Grenzen zwischen den Fahrlässigkeiten sind auf gewisse Weise fließend. Deshalb ist es nicht immer leicht, genau zu beurteilen, welche Form der Fahrlässigkeit vorliegt. Im Zweifelsfall kann die Sache auch vors Gericht gehen, damit das die Entscheidung trifft. Besser ist aber fast immer eine Einigung unter den Parteien, da ein Gerichtsverfahren mit Kosten und Aufwand verbunden ist, die es nicht immer wert sind.
Dienstwagenüberlassungsvertrag
Der Dienstwagenüberlassungsvertrag ist der Vertrag, den Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in im Rahmen der Nutzung des Dienstwagens abschließen. Darin werden alle Formalien geregelt, die mit der Bereitstellung und der Nutzung des Firmenfahrezugs zusammenhängen. Dazu gehören Nutzungsverbote oder Regelungen für Privatfahrten, aber auch die Modalitäten für Haftung oder Vertragskündigung.
Ein Überlassungsvertrag läuft in der Regel über einen bestimmten Zeitraum, in dem die darin enthaltenen Bedingungen bindend für beide Seiten sind.
Im Dienstwagenüberlassungsvertrag sollten unter anderem folgende Aspekte geregelt werden:
- Firmenwagenausfall
- Haftung
- Kostenbeteiligung
- Kündigungsvoraussetzungen
- Pflichten beider Parteien
- Überlassungszeitraum
- Umfang der privaten Nutzung
- Verpflichtung zur Rückgabe
- Versicherung bei Unfall
- Versteuerung der Privatnutzung
Steuerliche Förderung für E-Firmenwagen