FAQ Beschäftigungsverhältnis
Welche Erwerbstätigen üben eine Beschäftigung aus?
Für Erwerbstätige ist es wichtig zu wissen, ob sie sozialversicherungspflichtig sind. Anhaltspunkte für die Unterscheidung liefert die gesetzliche Definition in § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach kommt es darauf an, ob eine Tätigkeit nach Weisungen ausgeübt wird und ob man in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers eingegliedert ist. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, liegt eine Beschäftigung vor.
Was sind die Unterschiede zwischen sozialrechtlicher und arbeitsrechtlicher Beschäftigung?
Die Unterschiede zwischen sozialrechtlicher und arbeitsrechtlicher Beschäftigung liegen in den unterschiedlichen Definitionen und Betrachtungsweisen.
Im Sozialrecht bezieht sich Beschäftigung auf die Ausübung nichtselbständiger Arbeit und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation, während im Arbeitsrecht Beschäftigung die Zuweisung von Arbeitsaufgaben durch den:die Arbeitgeber:in und die Annahme der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung bedeutet.
Wann beginnt eine Beschäftigung?
Ein Arbeitsverhältnis kann bereits ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehen, auch wenn die tatsächliche Tätigkeit und Vergütung erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen soll.
Dagegen beginnt das Arbeitsverhältnis in der Regel erst mit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme. Wird ein Arbeitsverhältnis wegen einer bereits vor Beginn der Beschäftigung bekannten schweren Erkrankung des:der Arbeitnehmer:in nur kurzfristig und pro forma durchgeführt, behalten sich die Krankenkassen und die Sozialgerichte vor, einen missbräuchlichen Bezug von Sozialversicherungsleistungen, insbesondere der Krankenversicherung, abzulehnen. In Missbrauchsfällen kommt rechtlich kein Arbeitsverhältnis zustande, auch wenn der Arbeitnehmer nur kurzfristig arbeitet.
Wann endet eine Beschäftigung?
Das Beschäftigungsverhältnis endet nicht automatisch mit der Einstellung der Arbeitstätigkeit durch den:die Arbeitnehmer:in, sondern erst dann, wenn sowohl die Einstellung der Tätigkeit als auch die Einstellung der Vergütung endgültig sind und weder der:die Arbeitgeber:in noch der:die Arbeitnehmer:in einen weiteren Leistungsaustausch wünschen. In der Regel fallen die Beendigung der Tätigkeit und die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zusammen.