Rentner beschäftigen: Geringfügige Beschäftigung
Viele Firmen beschäftigen Rentner:innen auf 520-Euro-Basis – einem sogenannten Minijob. Das ist zulässig, da jede:r, der:die sich etwas dazuverdienen möchte, eine geringfügige Beschäftigung ausüben kann – Altersrentner:innen nicht ausgenommen. Durch das Flexirentengesetz vom 1. Januar 2017 haben sich in diesem Fall sowohl für Rentner:innen als auch für Arbeitgebende aber einige Änderungen ergeben, die es zu beachten gilt. Wichtig ist hier vor allen Dingen die Frage, ob die:der Rentner:in bei Aufnahme der Beschäftigung bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat oder nicht. Je nachdem ergeben sich folgende Szenarien:
- Ausübung eines Minijobs ab dem 1.1.2017, ohne dass der:die Altersvollrenter:in die Regelaltersgrenze erreicht hat: In solch einem Fall muss der:die Rentner:in ab dem 1. Januar 2017 Beiträge zur Rentenversicherung leisten. Jedoch nur so lange, bis der Monat zu Ende ist, in dem er:sie die Regelaltersgrenze erreicht. In diesem Zeitraum erhalten Senior:innen zusätzliche Entgeltpunkte. Dennoch ist es hier ebenfalls möglich, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Für Sie als Arbeitgeber:in ist diese Entscheidung jedoch unerheblich. Sie müssen in jedem Fall eine Lohnpauschale von 15 Prozent an die Rentenversicherung abgeben (Ausnahme: Minijobs in Privathaushalten – er beträgt die Pauschale fünf Prozent).
- Die:der Altersvollrenter:in hat die Regelaltersgrenze schon erreicht und hat ab dem 1.1.2017 einen Minijob: Hier sind beschäftigte Rentner:innen von Rentenzahlungen befreit, die im Gegenzug jedoch der:die Arbeitgeber:in übernehmen muss. Dies wirkt sich aber nicht steigernd auf die Rente aus. Senior:innen haben jedoch ebenfalls die Option, weiter in die Rentenkasse einzuzahlen. Dann werden ihnen diese Beträge plus die Arbeitgeberabgaben angerechnet, was die Rente unterm Strich aufstockt.
- Der:die Arbeitsvollrentner:in hatte bereits seit 2016 einen Minijob: Egal ob die Regelarbeitsgrenze schon erreicht wurde oder nicht –die:den Rentner:in muss keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen. Senior:innen, die ihre monatliche Rente jedoch noch ein wenig aufbessern wollen, können dies weiterhin freiwillig zu. Ohne Erreichung der Regelaltersgrenze wirkt sich der Arbeitgeberanteil ab dem 1. Januar 2017 rentensteigernd aus.
Frührentner im Minijob
Bis zum Jahr 2023 galten für Frührentner:innen im Minijob dieselben Regelungen wie bei der Rente und Minijob üblich. Allerdings wurde ab Januar 2023 eine Gesetzesanpassung vorgenommen, nach der Frührentner:innen nicht mehr der Hinzuverdienstgrenze unterliegen.
Das bedeutet, dass Frührentner:innen Minijobs ausüben dürfen, bei den sie bis zu 520,00 Euro monatlich verdienen, aber auch Nebentätigkeiten, bei denen der Verdienst höher ausfällt, ohne dass ihre Rente gekürzt wird.
Diese Regelung gilt für alle vorgezogenen Altersrenten und alle Altersvollrentner und Altersvollrentnerinnen.
Zuverdienst in der Rente nach 1. Januar 2023 – Rentenarten und Regelungen zum Hinzuverdienst
Für vorgezogene Altersrenten gelten seit dem 1. Januar 2023 also keine Hinzuverdienstgrenzen mehr.
Bei der Erwerbsminderungsrente sieht das ein wenig anders aus. Hier sind die Hinzuverdienstgrenzen dynamisch gestaltet.
Die Höhe der Hinzuverdienstgrenze ist von der Erwerbsminderung abhängig. Bei teilweiser Erwerbsminderung liegt die Grenze bei 35.650,00 Euro im Jahr. Bei voller Erwerbsminderung liegt die Hinzuverdienstgrenze bei 17.820,00 Euro im Jahr.
Wichtig ist dabei zu beachten, dass eine Tätigkeit im Nebenverdienst immer mit der Erwerbsminderung vereinbar sein muss. Sie muss also im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens stattfinden. Ansonsten kann der Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente komplett entfallen.