Beispiel 1
Im Oktober 2022 nimmt Frau Jahn einen Minijob an. In den Monaten Dezember und Januar erhöht sich ihr Verdienst aufgrund von Krankheitsvertretungen auf monatlich 1.040 Euro.
Es liegt weiterhin ein Minijob vor, da es sich um ein gelegentliches und unvorhergesehenes Überschreiten der Verdienstgrenze innerhalb des Zwölf-Monate-Zeitraums (1.2.2022 bis 31.1.2023) handelt und der Verdienst monatlich nicht die Grenze von 1.040 überschritten hat.
Beispiel 2
Frau Jahn, die im Oktober 2022 ihren 520-Euro-Job angetreten hat und in den Monaten Dezember und Januar aufgrund von Krankheitsvertretungen in diesen Monaten jeweils 1.040 Euro verdient hat, verdient aufgrund einer weiteren Vertretung im Mai 2023 noch einmal 1.040 Euro.
Im maßgebenden Zeitraum (1.6.2022 bis 31.5.2023) hat Frau Jahn nun dreimal die Verdienstgrenzen von 520 Euro überschritten. Frau Jahn muss somit für den Zeitraum 1.5. bis 31.5.2023 als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerin bei der Krankenkasse gemeldet werden.
Was gilt bei Überschreiten der Verdienstgrenze bis zum 30. September 2022?
Ein unvorhersehbares Überschreiten der 520-Euro-Grenze innerhalb eines Zeitjahres für max. drei Kalendermonate ist für Beschäftigungszeiträume bis 30. September 2022 möglich. Die Höhe des Verdienstes in diesen drei Monaten spielt keine Rolle.
Was gilt bei Überschreiten der Verdienstgrenze im Oktober 2022?
Wurde die Verdienstgrenze vor Oktober 2022 bereits schon einmal überschritten und im Oktober 2022 nochmals, ist die geltende Rechtslage entscheidend, die im Monat des unvorhergesehenen Überschreitens gilt. Folgende Fälle könnten möglich sein:
- Wenn die Verdienstgrenze im zurückliegenden Zwölf-Monats-Zeitraum (November 2021 bis Oktober 2022) bereits bis zum 30. September 2022 dreimal unvorhersehbar überschritten wurde, ist eine nochmalige Überschreitung im Oktober 2022 nicht mehr zulässig.
- Wenn die Verdienstgrenze im zurückliegenden Zwölf-Monats-Zeitraums unvorhersehbar zweimal überschritten wurde, ist eine nochmalige Überschreitung im Oktober 2022 nicht zulässig.
- Wenn die Verdienstgrenze innerhalb des zurückliegenden Zwölf-Monats-Zeitraums noch nicht oder erst einmal unvorhersehbar überschritten, darf die Verdienstgrenze im Oktober 2022 überschritten werden bis zur Höhe von 1.040 Euro.
Sind mehrere Beschäftigungen möglich?
Grundsätzlich ist es für einen Minijobber ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung möglich, mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern auszuüben. Es gibt jedoch eine Einschränkung: Das monatliche Arbeitsentgelt aus allen geringfügigen Beschäftigungen darf insgesamt 520 Euro nicht überschreiten. Wenn das Gesamteinkommen die Grenze von 520 Euro übersteigt, werden alle Jobs versicherungspflichtig und dürfen nicht mehr als Minijobs abgerechnet werden.
Eine kurzfristige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber hat keine Auswirkungen auf den bestehenden 520-Euro-Job bei Ihnen.
Arbeit auf Abruf
Die Arbeit auf Abruf ist eine Besonderheit im Arbeitsrecht. Mitarbeiter:innen erbringen die Arbeitsleistung dabei entsprechend der anfallenden Arbeit. Angestellte arbeiten also dann, wenn Arbeit vorhanden ist.
Wann die Arbeit auf Abruf erfolgt, bestimmen Arbeitgeber:innen einseitig. Dabei wird entweder eine feste Stundenzahl im Arbeitsvertrag festgelegt oder eine sogenannte „gesetzliche Vermutung“ ergriffen. Dann gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden in der Woche als festgelegt. So gibt es das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vor.
Im Minijob wird in dem Fall die 520-Euro-Grenze überschritten, da beim Mindestlohn von 12,00 Euro und 80 Stunden im Monat ein Lohn von mindestens 960,00 Euro entsteht. Das würde bedeuten, dass es sich nicht mehr um eine geringfügige Beschäftigung handelt und sie sozialversicherungspflichtig wird.
Dadurch entsteht das Risiko, dass Arbeitgeber:innen für die Rentenversicherung bis zu vier Jahre rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen. Deshalb ist es wichtig, dass Arbeitgeber:innen darauf achten, Minijobber:innen nicht über die Gehaltsgrenze zu beschäftigen. Beim derzeitigen Mindestlohn von 12,00 Euro dürfen Minijobber:innen ungefähr 43 Stunden im Monat arbeiten.
Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie die Arbeitszeit direkt im Arbeitsvertrag für den 520-Euro-Job vereinbaren. Die Arbeit auf Abruf müssen Sie dann entsprechend der Arbeitszeit bestimmen und nicht überschreiten.
Was ist eine kurzfristige Beschäftigung?
Von einer kurzfristigen Beschäftigung spricht man, wenn die Dauer der Beschäftigung bereits im Vorfeld auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr festgelegt ist. Man findet sie vor allem in Sommer- und Semesterferien, wenn Schüler und Schülerinnen, Studenten und Studentinnen vorübergehende Jobs annehmen. Auch Erntehelfer:innen fallen in die Kategorie der kurzfristig Beschäftigten. Der Verdienst spielt dabei keinerlei Rolle.
Während beim Minijob Arbeitgeber:innen die Sozialversicherung für die Angestellten übernehmen müssen, bleibt die kurzfristige Beschäftigung sowohl für Arbeitgeber:innen als auch für Arbeitnehmer:innen komplett abgabenfrei. Das gilt für die Rentenversicherung, die Krankenversicherung, die Pflegeversicherung und die Arbeitslosenversicherung.
Eine Meldung bei der Unfallversicherung ist für gewerbliche Arbeitgeber:innen aber verpflichtend.
Die Besteuerung einer kurzfristigen Beschäftigung erfolgt entweder individuell, basierend auf der Steuerklasse der Aushilfe oder pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer. Dann können noch pauschale Abgaben für die Kirchensteuer hinzukommen.
Minijobs in Privathaushalten
Eine spezielle Form von Minijobs ist die geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt. Für diese Form des Minijobs gibt es eine besondere Förderung. Die Pauschalbeiträge, die Arbeitgeber:innen zahlen müssen, fallen unter 15 Prozent.
Außerdem gibt es eine Steuerermäßigung für Haushaltshilfen. Arbeitgeber:innen können jährlich bis zu 20 Prozent aller entstandenen Kosten für den Minijob von der Steuer abziehen. Monatlich sind das durchschnittliche 42,50 Euro. Die Steuerermäßigung muss in er Einkommensteuererklärung über die Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ beantragt werden.
Um die Steuererstattung geltend machen zu können, müssen Arbeitgeber:innen die Haushaltshilfe über das Haushaltscheckverfahren bei der Minijobzentrale anmelden.
Die Minijobzentrale bietet auch einen Haushaltscheck-Rechner an, mit dem der Steuervorteil direkt berechnet werden kann.
Wenn Haushaltshilfen nicht angemeldet werden, ist das eine Ordnungswidrigkeit. Die Strafe dafür kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 5.000,00 Euro sein. Bei einem Unfall im Haushalt von nicht angemeldeten Minijobber:innen kann zudem dazu führen, dass die Berufsgenossenschaft auf Schadensersatz klagt.
Zu Haushaltshilfen gehören alle Personen, die im privaten Haushalt bei Arbeiten helfen. Das sind Putzkräfte, Gartenhelfer:innen oder auch Babysitter:innen.
Für die Anmeldung müssen Arbeitgeber:innen bei der Minijobzentrale die Steueridentifikationsnummer der geringfügig Beschäftigten angeben und auch eine Auskunft über die Krankenversicherung abgeben.
520-Euro-Job: Vorteile und Nachteile
Der Minijob hat Vorteile und Nachteile sowohl für Arbeitgeber:innen als auch für Arbeitnehmer:innen.
Vorteile und Nachteile für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen
Für Unternehmen bieten Minijobs eine gute Möglichkeit, flexibel auf die Auftragslage zu reagieren. Bei hoher Auftragslage können durch Minijobs Engpässe vermieden werden. Minijobs können in jeder Branche und jedem Bereich angeboten werden.
Die Abgaben für die Krankenversicherung sind beim Minijob pauschal auf 13 Prozent angelegt. Für die Rentenversicherung liegt der Pauschalbetrag bei 15 Prozent. So bleibt immer eindeutig klar, wie hoch die Abgaben sind.
Bei kurzfristigen Beschäftigungen fallen gar keine Abgaben an.
Durch die Pauschalbeträge sind Minijobs ein wenig teurer für Arbeitgeber:innen im Vergleich zum Midijob oder der Vollzeitanstellung.
Dafür ist aber der bürokratische Aufwand vergleichsweise gering.
Vorteile und Nachteile für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
Der größte Vorteil für Arbeitnehmer:innen beim 520-Euro-Job liegt darin, dass netto und brutto gleich bleiben. Es gibt keine Abzüge auf die 520,00 Euro Lohn im Monat.
Trotzdem gilt für Minijobber:innen der gleiche arbeitsrechtliche Schutz wie für Vollzeitangestellte. Auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Urlaub besteht im Minijob.
Allerdings fehlen durch die abgabenfreie Anstellung die Einzahlungen in die Rentenversicherung und Krankenversicherung. Das bedeutet, dass Minijobber:innen nicht über den Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitgeberin versichert sind und auch keinen Cent in die Rentenkasse einzahlen. Der Anspruch auf eine höhere Rente ergibt sich also nicht aus einem Minijob.
Auch für das Arbeitslosengeld wird ein Minijob nicht berücksichtigt. Nach einem 520-Euro-Job haben Arbeitnehmer:innen also keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, es sei denn, der Minijob wird nebenberuflich neben einem Hauptjob betrieben. Der Hauptjob muss mindestens ein Midijob sein und ein Jahr betrieben werden, damit ein Anspruch auf ALG entsteht.