2) Der Mitarbeiter muss aufgrund der Erkrankung arbeitsunfähig sein.
Damit ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall besteht, muss die Erkrankung des Arbeitnehmers ursächlich dazu führen, dass er für den Zeitraum der Erkrankung seiner Arbeit nicht nachkommen kann. Das ist beispielsweise bei einem Schreiner der Fall, der sich den Finger an der Arbeitshand gebrochen hat. Er erhält die Gehaltsfortzahlung so lange, bis die Verletzung vollständig ausgeheilt ist und er wieder arbeiten kann. Dagegen kann ein Fernfahrer mit der gleichen Verletzung bereits früher wieder weiterarbeiten – z.B. mit einer Schiene am Finger.
3) Es darf für den Ausfall des Mitarbeiters keinen anderen Grund geben als die Krankheit.
Wenn der Mitarbeiter nicht nur wegen seiner Krankheit, sondern aus einem anderen Grund ohnehin nicht arbeiten kann, hat er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das ist beispielsweise im Rahmen von Elternzeit oder einer Suspendierung der Fall.
4) Die Arbeitsunfähigkeit darf nicht durch „eigenes Verschulden“ herbeigeführt worden sein.
Laut Entgeltfortzahlungsgesetz darf der Mitarbeiter seine Arbeitsunfähigkeit nicht durch eigenes Verschulden herbeigeführt haben. Es ist allerdings nicht genau geregelt, wann ein solches „Verschulden“ vorliegt. Deshalb wird immer der jeweilige Einzelfall geprüft werden müssen. Beispiele für ein selbstverschuldetes Verhalten sind allerdings, wenn der Mitarbeiter grob gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen hat oder wenn er durch starken Drogen- bzw. Alkoholkonsum ausfällt.
5) Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfall: Dieser muss von der Berufsgenossenschaft anerkannt werden.
Bei einem Arbeitsunfall besteht nur dann ein Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit, wenn dieser von der Berufsgenossenschaft anerkannt wird. Der Arbeitgeber muss hierbei Meldung zum Unfallgeschehen erstatten.
Wichtig: Auch Minijobber und Aushilfen haben Anspruch auf Lohnfortzahlung! Erfüllen geringfügig oder kurzfristig Beschäftigte die oben erläuterten Voraussetzungen, haben auch sie einen Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit. Kein Anspruch besteht für Arbeitnehmerinnen während des Zeitraums, in dem sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben.
Was bedeutet „arbeitsunfähig“?
Eine Arbeitsunfähigkeit liegt dann vor, wenn ein:e Arbeitnehmer:in die Aufgaben und Anforderungen eines Jobs körperlich oder geistig nicht erfüllen kann oder sich der Krankheitszustand durch die Ausführung der Tätigkeiten verschlechtern würde.
Ob eine Krankheit direkt mit einer Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen ist, hängt von der Branche und den Tätigkeiten ab.
Eine Verletzung am Bein beispielsweise ist in einem Bürojob vermeintlich weniger problematisch als auf einer Baustelle.
Ein Stimmverlust durch Heiserkeit ist im Call-Center ungünstig, aber hindert nicht daran, LKW zu fahren.
Wann eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ist also auf gewisse Weise Auslegungssache. Die Entscheidung trifft im Zweifelsfall immer der behandelnde Arzt beziehungsweise die behandelnde Ärztin und stellt entsprechend eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) aus.
Was bedeutet „unverschuldet“?
Eine unverschuldete Arbeitsunfähigkeit liegt dann vor, wenn die Krankheit oder Verletzung nicht fahrlässig verursacht wurde. Allerdings ist das ein eher weit gefasstes Thema, denn es ist in den meisten Fällen unmöglich, Fahrlässigkeit oder gar Absicht zu ermitteln.
Deshalb wird in der Regel erstmal davon ausgegangen, dass es sich um eine unverschuldete Arbeitsunfähigkeit handelt.
Fahrlässigkeit könnte theoretisch vorliegen, wenn sich beispielsweise ein:e Mitarbeiter:in beim Fahrradfahren im Wald durch einen Sturz ein Bein bricht. Schließlich hätte sie nicht durch den Wald fahren müssen. Aber wenn Fahrlässigkeit so ausgelegt werden würde, dürften Angestellte im Grunde gar nicht mehr vor die Tür gehen, da überall die Gefahr besteht, einen Unfall zu haben oder zu stürzen und sich dabei zu verletzen.
Deshalb sind verschuldete Fälle eine Seltenheit und liegen nur unter den folgenden Umständen vor:
- Selbstverursachte Unfälle durch Trunkenheit im Straßenverkehr
- Unfälle verursacht durch die bewusste Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften
- Selbst provozierte Handgemenge
- Krankheiten oder Verletzungen verursacht durch besonders gefährliche (Neben-)Tätigkeiten
- Sportunfälle bei gefährlichen Sportarten
Dass ein Sportunfall als verschuldet eingestuft wird, ist sehr selten und im Grunde gibt es auch keine Sportarten, die als unverhältnismäßig gefährlich eingestuft werden. Ein Beispiel für eine verschuldete Verletzung beim Sport wäre es, wenn ein:e Mitarbeiter:in eine Verletzung erleidet, weil sie ohne Schutzausrüstung Football spielt. Oder auch ein Skiunfall außerhalb der markierten Pisten. Aber selbst dann kommt es auf den Einzelfall an.
Ein Anspruch auf eine Lohnfortzahlung besteht auch bei freiwilligen „verschuldeten“ Arbeitsausfällen, die einem größeren allgemeinen oder persönlichen Zweck dienen. Dazu gehören diese:
- Organspende oder Gewebespende oder Blutspende
- Sterilisation (legal)
- Schwangerschaftsabbruch (legal)
- Kur und Rehabilitationsmaßnahmen
Fristen
Angestellte müssen sich an die Fristen halten, die für Krankmeldungen und die Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gelten.
Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen haben ein Anrecht darauf, umgehend über eine Arbeitsunfähigkeit informiert zu werden, damit sie entsprechend reagieren und gegebenenfalls umplanen können.
Ab dem dritten Tag muss ein Attest vorhanden sein, ansonsten handelt es sich um eine unbegründete Abwesenheit von der Arbeit. Das ist ein Grund für eine Abmahnung oder im wiederholten Fall auch für eine Kündigung.
Bei einem unbegründeten Fernbleiben von der Arbeit besteht für Angestellte kein Anspruch auf eine Lohnfortzahlung.
Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sollten die Fristen an ihre Beschäftigten vermitteln und auch klären, auf welche Weise und in welchem Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeit gemeldet werden muss. Es ist möglich, die Fristen zu verkürzen. Manche Unternehmen verlangen beispielsweise vom ersten Tag an eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Wie lange wird der Lohn fortgezahlt?