Nachtarbeit

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    Was ist Nachtarbeit?

    Laut Arbeitszeitgesetz gilt jede Arbeit dann als Nachtarbeit, wenn sie mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst. Nachtzeit ist dabei üblicherweise die Zeit zwischen 23 und 6 Uhr, bei Bäckereien und Konditoreien 22 bis 5 Uhr.

    Arbeitnehmer:innen sind dann Nachtarbeitnehmer:innen, wenn sie normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht leisten oder an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten.

    Gesetze zur Nachtarbeit
    Wichtige Paragraphen zur Nachtarbeit sind im Arbeitszeitgesetz, Mutterschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz sowie im Betriebsverfassungsgesetz zu finden. Besonders § 2 ArbZG, § 6 und § 7 Abs. 1 Nr. 5 und § 15 ArbZG, § 5 MuSchG, § 14 JArbSchG sowie § 87 BetrVG sind hierbei von Bedeutung.

    Wichtige Urteile und Rechtsprechungen: BAG, Urteil v. 20.9.2017, 10 AZR 171/16; BAG, Urteil v. 23.8.2017, 10 AZR 859/16; BAG, Urteil v. 15.7.2009, 5 AZR 867/08; BAG, Urteil v. 3.12.2002, 9 AZR 462/01; BAG, Urteil v.11.2.2009, 5 AZR 148/08.

    Wie wird Nachtarbeit bezahlt?

    Nachtarbeit wird in der Regel durch Zuschläge vergütet, die zusätzlich zum vereinbarten Stundenlohn gezahlt werden. Allerdings besteht kein Anspruch auf diese Zuschläge, sofern diese nicht vertraglich garantiert sind. Anstelle eines Nachtschichtzuschlags kann die Nachtarbeit auch durch freie Arbeitstage ausgeglichen werden.

    In Tarifverträgen sind Nachtarbeitszuschläge üblicherweise festgelegt. Sie liegen zwischen 25 und 30 Prozent des Bruttostundenlohns. Die tatsächliche Höhe hängt meistens von der Arbeitslast ab.

    Dauernachtschichten werden häufig mit den vollen 30 Prozent Zuschlag vergütet. In wechselnden Schichten geht die Tendenz eher zu 25 Prozent.

    Ist Nachtarbeit steuerfrei?
    Bis zu einem Satz von 25 Prozent vom Bruttostundenlohn sind Nachtschichtzuschläge tatsächlich steuerfrei. Dabei greift noch eine Sonderregelung, die besagt, dass bis zu 40 Prozent vom Zuschlag steuerfrei sind, wenn die Schicht zwischen 20 und 0 Uhr beginnt.

    Liegt der Grundlohn bei über 50,00 Euro in der Stunde, wird nur der Teil versteuert, der über die 50,00 Euro hinausgeht. Angenommen, der Stundenlohn beträgt 60,00 Euro und der Zuschlag sind 30 Prozent. Dann werden nur 30 Prozent von den 10,00 Euro über den 50,00 Euro versteuert. Also 3,00 Euro.

    Nachtarbeit: Definition, Zuschläge, Steuern
    Abb. 1: Nachtarbeit Überblick

    Abb. 1: Nachtarbeit Überblick

    Nachtarbeit im Arbeitsrecht

    Menschengerechte Gestaltung

    Entsprechend den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit ist auch die Arbeitszeit der Schicht- und Nachtarbeiter:innen festzulegen.

    Etliche Untersuchungen beweisen, dass Befindlichkeitsstörungen nicht nur aus der Nachtarbeit selbst folgen, sondern auch aus unzureichend gestalteten Arbeitszeitsystemen und Schichtplänen. Dazu zählt beispielsweise die Länge der Arbeitszeit, die Zahl der Schichtbelegschaften, die Laufzeit des Schichtsystems, die Länge der Arbeitszeit oder die Anzahl aufeinander folgender Nachtschichten.

    Höchstarbeitszeit

    Acht Stunden darf die werktägliche Arbeitszeit von Nachtarbeitnehmer:innen nicht überschreiten.

    Allerdings kann sie auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen eine Durchschnittsarbeitszeit von acht Stunden werktäglich nicht überschritten wird.

    Von Arbeitnehmer:innen, die für längere Zeiträume nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, kann die Arbeitszeit innerhalb einer längeren Periode (entweder 6 Kalendermonate oder 24 Wochen) ausgeglichen werden.

    Arbeitsmedizinische Untersuchungen

    Alle Nachtarbeitnehmer:innen haben das Recht, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach regelmäßig (der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen darf nicht weniger als 3 Jahre betragen) arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen.

    Hat ein:e Nachtarbeitnehmer:in das 50. Lebensjahr vollendet, kann er oder sie sich einmal pro Jahr untersuchen lassen.

    Die Kosten dafür hat der oder die Arbeitgeber:in zu übernehmen, außer er oder sie bietet eine kostenlose Untersuchung durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten an.

    Umsetzung auf Tagesarbeitsplatz

    Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Arbeitgeber:innen den Nachtarbeitnehmer:innen auf Verlangen einen geeigneten Tagesarbeitsplatz frei machen. Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn

    • nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit die Gesundheit gefährdet, oder
    • im Haushalt des oder der Arbeitnehmer:in ein Kind unter 12 Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder
    • der oder die Arbeitnehmer:in einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann,

    sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen.

    Wenn Arbeitgeber:innen der Auffassung sind, dass solche betrieblichen Erfordernisse vorliegen, muss der Betriebsrat angehört werden, wenn einer vorhanden ist. Der Betriebsrat kann Vorschläge zur Umsetzung unterbreiten

    Ausgleich

    Wenn keinerlei tarifvertraglichen Ausgleichregelungen existieren, müssen Arbeitgeber:innen den Nachtarbeitnehmer:innen für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das zustehende Bruttoarbeitsentgelt gewähren.

    Gesetzliche Vorgaben zu Höhe und Umfang des Ausgleichs gibt es abgesehen von „Ausgleichsregelung“ und „angemessen“ nicht.

    Die Details des Ausgleichsanspruchs für Nachtarbeit können sowohl durch Allgemeine Geschäftsbedingungen als auch durch einzelvertragliche Vereinbarungen präzisiert werden. Welche Höhe ein angemessener Nachtzuschlag hat, richtet sich nach der Gegenleistung, für die er bestimmt ist.

    Wenn die Nachtarbeitszuschläge für Schichtarbeit von Arbeitgeber:innen steuerfrei gewährt werden, sind sie als Erschwerniszulage nicht pfändbar.

    Sofern sich der Zuschlag für Nachtarbeit tarifvertraglich am tatsächlichen Grundlohn orientiert, muss für die Berechnung des Zuschlags der Mindestlohn zugrunde gelegt werden, selbst wenn der tatsächliche Stundenlohn unterhalb des Mindestlohns liegt.

    Weiterbildung

    Im ArbZG ist vorgeschrieben und festgelegt, dass Arbeitnehmer:innen, die Nachtarbeit verrichten, den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben müssen wie die übrigen Arbeitnehmer:innen, die nicht nachts arbeiten.

    Notfälle und Ausnahmebewilligung

    In Notfällen kann u. a. von der Regelung über die werktägliche Höchstarbeitszeit von Nachtarbeitnehmern abgewichen werden. Daneben kann die Aufsichtsbehörde weitere Ausnahmen bewilligen.

    Nachtarbeitsverbote

    Nachtarbeitsverbote gelten für werdende und stillende Mütter und für Jugendliche.

    Schwerbehinderte Arbeitnehmer und Nachtarbeit
    Schwerbehinderte Arbeitnehmer sind grundsätzlich auch zur Leistung von Nachtarbeit verpflichtet, wenn damit keine Mehrarbeit verbunden ist. Allerdings können sie nach § 164 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX einen einklagbaren Anspruch auf behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitszeit haben, soweit dessen Erfüllung für den Arbeitgeber nicht unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Hieraus kann sich die Pflicht des Arbeitgebers ergeben, einen schwerbehinderten Arbeitnehmer nicht zur Nachtarbeit einzuteilen und dessen Arbeitszeit auf die Fünf-Tage-Woche zu beschränken.

    Mitbestimmung

    Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bestehen, da durch die Anordnung von Nachtarbeit Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit betroffen sind.

    Soll der Zeitrahmen der Nachtarbeit (Beginn statt 23.00 Uhr eine beliebige Zeit zwischen 22.00 und 24.00 Uhr) vor- oder zurückverlegt weden, kann dies nicht einseitig bestimmt werden.

    Das Gleiche gilt, wenn ein Tarifvertrag den Nachtarbeitszuschlag verbindlich regelt, und er es im Übrigen der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber:in und Betriebsrat überlässt, die zuschlagspflichtige Zeitspanne innerhalb eines vorgegebenen zeitlichen Rahmens festzulegen.

    Soweit eine abschließende tarifliche Ausgleichsregelung besteht, kommen auch Mitbestimmungsrechte in Betracht, da Fragen der betrieblichen Lohngestaltung betroffen sind. Entgeltcharakter hat dabei der für die besonderen Erschwernisse der Nachtarbeit von Arbeitgeber:innen zu gewährende angemessene Zeit-/Geldausgleich.

    Der Betriebsrat ist ferner zu beteiligen bei der Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen der angemessene Ausgleich über Freizeitausgleich oder einen Entgeltzuschlag erfolgen soll, da er nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen hat.

    Die Zahl der zu gewährenden freien Tage oder die Höhe des zu zahlenden Zuschlags unterliegt allerdings nicht seiner Mitbestimmung. Die Angemessenheit des Ausgleichs ist eine Rechtsfrage, die der betrieblichen Regelung nicht zugänglich ist.

    Abweichende Regelungen in der Nachtarbeit

    Nach dem Arbeitszeitgesetz können in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung abweichende Regelungen getroffen werden.

    Gestaltungsmöglichkeiten

    Abweichend von § 6 Abs. 2 ArbZG kann zugelassen werden,

    • die Arbeitszeit über 10 Stunden werktäglich auch ohne Ausgleich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt,
    • einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen.

    Ferner kann auf diese Weise zugelassen werden, den Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraums auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr festzulegen.

    Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung ferner zugelassen werden, die Regelung (werktägliche Höchstarbeitszeit der Nachtarbeitnehmer)

    • in der Landwirtschaft der Bestellungs- und Erntezeit sowie den Witterungseinflüssen anzupassen,
    • bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, also insbesondere in Krankenhäusern, Altenheimen und Behinderteneinrichtungen, der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen,
    • im öffentlichen Dienst der Eigenart der Tätigkeit bei diesen Stellen anzupassen.

    Anwendungsbereich von abweichenden Regelungen

    Im Geltungsbereich eines der vorstehend genannten Tarifverträge können die abweichenden tarifvertraglichen Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber:in und dem Arbeitnehmer:in übernommen werden.

    In Bereichen, in denen Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden (z. B. Rechtsanwälte und Notare, Wirtschaftsprüfer, Unternehmens– und Steuerberater, Verbände und Gewerkschaften), können Ausnahmen von der Aufsichtsbehörde bewilligt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

    Fazit

    Nachtarbeit ist in Deutschland vor allem in der Industrie weit verbreitet. Dabei müssen die Gesetze und Regelungen beachtet werden, die durch den Gesetzgeber festgelegt werden.

    Generell können Arbeitgeber:innen unter bestimmten Voraussetzungen Nachtarbeit anordnen, aber müssen den Arbeitnehmer:innen einen Ausgleich einräumen. Ob dieser in Form von einem Gehaltszuschlag oder in freien Tagen stattfindet, ist frei wählbar.

    Nachtarbeit lässt sich in manchen Branchen nicht verhindern, die gesundheitlichen Auswirkungen vor allem von wechselnden Schichten sollten aber berücksichtigt werden.

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