Der Betriebsrat im Unternehmen
Ein Betriebsrat kann in einem Unternehmen von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen gewählt werden, sofern die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind. Der Betriebsrat hat bei bestimmten Entscheidungen von Arbeitgeber:innen ein Mitspracherecht und muss diesen Entscheidungen zustimmen. Dabei geht es vor allem um allgemeine Regelungen, die die Angestellten betreffen. Unternehmer:innen sind zwar meistens keine großen Befürworter von Betriebsräten, aber eine Zusammenarbeit ist trotzdem vorteilhaft. Warum, erfahren Sie in diesem Artikel.
Was ist ein Betriebsrat?
Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Mitarbeiter:innen eines Unternehmens. Die Wahl des Betriebsrates wird deshalb von den Angestellten vorgenommen. Er fungiert als Sprachrohr zwischen Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen eines Betriebs.
Die Gesetze und Regelungen für Betriebsräte, deren Gründung und Wahlen sind im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) festgehalten.
Was macht nun ein Betriebsrat? Die Aufgabe des Betriebsrates ist es vor allem, den Betriebsalltag mitzugestalten und Entscheidungen seitens des Arbeitgebers beziehungsweise der Arbeitgeberinnen zu Gunsten der Angestellten zu verhandeln und so den Arbeitsalltag im Unternehmen für alle zu verbessern.
Dafür erhält der Betriebsrat Mitbestimmungsrechte bei bestimmten Entscheidungen. Das oberste Ziel ist es immer, die Rechte der Angestellten zu vertreten und deren Einhaltung sicherzustellen.
Der Betriebsrat kann bei grenzüberschreitend agierenden Unternehmen auch in Form eines europäischen Betriebsrates gegründet werden. Das Mitsprache- und Verhandlungsrecht gilt dann gegenüber der entsprechenden Unternehmensleitung.
Ab wie vielen Mitarbeiter:innen kann ein Betriebsrat gegründet werden?
Ein Betriebsrat ergibt nur dann einen Sinn im Unternehmen, wenn eine gewisse Anzahl an Angestellten vorhanden ist, die zur Wahl gestellt werden können und von einem Betriebsrat profitieren.
Damit ein Betriebsrat gebildet werden darf, schreibt das BetrVG vor, dass mindestens fünf Arbeitnehmer:innen im Betrieb wahlberechtigt sind und sich mindestens drei Arbeitnehmer:innen davon sich zur Wahl stellen.
Eine Wahlberechtigung haben laut dem BetrVG alle Angestellten, die mindestens 16 Jahre alt sind. Das schließt auch Auszubildende, Heimarbeiter:innen und sogar Leiharbeiter:innen ein, sofern diese mindestens seit drei Monaten im Betrieb arbeiten.
Keine Wahlberechtigung haben echte Werkunternehmer:innen, selbstständige Dienstleister:innen und Angestellte von Drittfirmen, die im Unternehmen basierend auf Werkverträgen oder vergleichbaren Verträgen Aufgaben erfüllen.
Außerdem dürfen die Mitglieder der Vertretungsorgane einer juristischen Person nicht wählen. Dazu gehören beispielsweise die Vorstandsmitglieder einer AG oder die Geschäftsführer einer GmbH.
Die Wahlberechtigung ist aber nicht gleichbedeutend mit der Berechtigung, sich selbst zur Wahl aufzustellen. Um in den Betriebsrat gewählt werden zu dürfen, müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein.
Um sich zur Wahl zu stellen, muss ein:e Angestellte:r mindestens 18 Jahre alt sein und mindestens sechs Monate im Betrieb angestellt sein.
Das gilt aber nicht für leitende Angestellte, die weder wählen noch zur Wahl antreten dürfen. Gleiches gilt für die Organmitglieder juristischer Personen und echte Selbstständige.
Leiharbeiter:innen haben zwar ein Wahlrecht, sofern sie die Bedingungen dafür erfüllen, dürfen aber nicht in den Betriebsrat gewählt werden. Das liegt daran, dass sie eigentlich bei der Leiharbeitsfirma beschäftigt sind. Dementsprechend hätte sie da das Recht, sich dem Betriebsrat anzuschließen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Mitgliedschaft in einem Betriebsrat gilt als öffentliches Amt. Mitarbeiter:innen, die aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung keine öffentlichen Ämter bekleiden dürfen, sind ebenfalls von der Wahl ausgeschlossen. Sie dürfen ihre Stimme abgeben, aber sich nicht selbst zur Wahl stellen.
Wie viele Mitglieder muss ein Betriebsrat haben?
Die Größe des Betriebsrats ist im BetrVG vorgeschrieben und steigt mit der Größe eines Unternehmens an.
In einem Unternehmen, das zwischen 5 und 20 wahlberechtigte Angestellte hat, besteht der Betriebsrat aus einer einzigen Person. Diese wird von den restlichen Angestellten in dieses Amt gewählt.
Ab einer Anzahl von 21 Angestellten reicht ein Betriebsrat aus einer Person nicht mehr aus. Bei einer Angestelltenzahl von 21 bis 50 müssen drei Mitglieder im Betriebsrat sitzen.
Diese Zahl steigt weiter an, je mehr Angestellte ein Unternehmen hat. Hier ist eine Übersicht über die nötige Anzahl von Betriebsratsmitgliedern:
Wahlberechtigte Beschäftigte | Mitglieder im Betriebsrat |
5 bis 20 | 1 |
21 bis 50 | 3 |
51 bis 100 | 5 |
101 bis 200 | 7 |
201 bis 400 | 9 |
401 bis 700 | 11 |
701 bis 1000 | 13 |
1001 bis 1500 | 15 |
1501 bis 2000 | 17 |
2001 bis 2500 | 19 |
2501 bis 3000 | 21 |
3001 bis 3500 | 23 |
3501 bis 4000 | 25 |
4001 bis 4500 | 27 |
4501 bis 5000 | 29 |
5001 bis 6000 | 31 |
6001 bis 7000 | 33 |
7001 bis 9000 | 35 |
Je nach Größe des Betriebsrates gibt es unterschiedliche Mitglieder und Gremien darin. Die wichtigsten sind diese:
- Der oder die Betriebsratsvorsitzende – repräsentative und operative Aufgaben fallen in diesen Bereich, außerdem ist es die Hauptaufgabe, die Beschlüsse des Betriebsrates durchzusetzen
- Der oder die Stellvertreter:in des Betriebsratsvorsitzes – springt ein, wenn der Betriebsratsvorsitz verhindert ist, ansonsten auch für die Leitung der Betriebsversammlungen zuständig
- Der Wahlvorstand – organisiert die Betriebswahl
- Die Einigungsstelle – kommt es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber:in tritt die Einigungsstelle zur Schlichtung und Verhandlung dazwischen
- Der Wirtschaftsausschuss – ab 100 Angestellten muss dieser Bereich aufgestellt werden, damit über wirtschaftliche Angelegenheiten beraten werden kann
- Ersatzmitglieder – jede Person, die mindestens eine Stimme bei der Wahl erhalten hat, aber es nicht in den Betriebsrat geschafft hat, steht als Ersatzmitglied zur Verfügung, falls Mitglieder des Betriebsrates vorübergehend ausfallen
Wie lang ist eine Amtszeit des Betriebsrates?
Die Wahl des Betriebsrates gilt immer für vier Jahre. Die erste Amtszeit eines erstmals gewählten Betriebsrates beginnt am Tag des Wahlergebnisses. Das ist auch der Stichtag für den Ablauf der Amtszeit in vier Jahren.
Die Wahl findet meistens zwischen dem 1. März und dem 31. Mai statt.
Davon kann aber abgewichen werden, wenn beispielsweise aus irgendwelchen Gründen Neuwahlen angesetzt werden müssen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Angestellten im Betriebsrat das Unternehmen verlassen.
Die Zeiträume werden in dem Fall dann angepasst. Wird beispielsweise ein neuer Betriebsrat im Januar gewählt, wird die Amtszeit nach den vier Jahren verlängert, damit die nächste Wahl wieder im normalen Wahlzeitraum zwischen März und Mai liegt.
Auch für einzelne Mitglieder des Betriebsrates kann die Amtszeit verlängert werden, wenn sie beispielsweise nachträglich als Ersatz für jemand anderen gewählt wurden. Dann darf die Amtszeit dieser Person bis zur übernächsten Wahl verlängert werden. Dadurch sollen zu kurze Amtszeiten gesetzlich vermieden werden. Das gilt dann, wenn ein Betriebsrat bei der nächsten Wahl das Amt noch kein volles Jahr ausüben konnte.
Die Aufgaben des Betriebsrates
Der Betriebsrat besteht in der Regel also aus mehreren Angestellten. Diese kommen für das Treffen von Entscheidungen in der Betriebsratssitzung zusammen.
Die Aufgaben des Betriebsrates lassen sich in vier Kategorien einteilen:
- Überwachung der Einhaltung von im Betrieb geltenden Regeln, Gesetze, Vorschriften und Verordnungen und Betriebsvereinbarungen
- Gestaltung, Beantragung und Durchsetzung von Maßnahmen bei Arbeitgeber:innen und die Entgegennahme von Beschwerden und Anregungen der Angestellten
- Schutz der Mitarbeiter:innen in Form der Unterstützung von behinderten, alten oder ausländischen Angestellten und Überwachung der Einhaltung von Schutzverordnungen im Unternehmen
- Förderung von Gleichberechtigung, Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Nachhaltigkeit sowie Sicherung von Arbeitsplätzen
Konkret entscheidet der Betriebsrat beispielsweise über die Arbeitszeiten oder die Anordnung von Überstunden mit.
Auch bei Kündigungen oder Einstellungen kann der Betriebsrat unter gewissen Umständen ein Mitspracherecht haben und muss demnach seine Zustimmung geben.
Die wichtigsten Aufgaben finden sich aber in der Überwachung der Abläufe im Betrieb und der Einhaltung von Vorschriften, die dem Schutz der Arbeitnehmer:innen dienen. Der Betriebsrat vertritt also immer die Interessen der Arbeitnehmer:innen.
Was darf ein Betriebsrat nicht?
Ein Betriebsrat ist nicht mit einer Gewerkschaft zu verwechseln. Der Betriebsrat hat also nicht die gleichen Rechte wie eine Gewerkschaft. So darf der Betriebsrat keine Werbung für oder im Auftrag von Gewerkschaften machen und auch an keinen rein gewerkschaftlichen Veranstaltungen oder Versammlungen teilnehmen.
Außerdem hat der Betriebsrat kein Streikrecht. Er darf also nicht die Niederlegung der Arbeit anordnen und zum Arbeitskampf aufrufen.
Der Betriebsrat ist auch nicht für eine individuelle Beratung von Mitarbeiter:innen zu arbeitsrechtlichen Fragen zuständig. Dafür muss weiterhin ein Rechtsbeistand konsultiert werden.
In dem Zusammenhang ist es auch ausgeschlossen, dass der Betriebsrat Mitarbeiter:innen arbeitsrechtlich vor Gericht vertritt oder an Gerichtsverhandlungen zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in aus dem Betrieb teilnimmt.
Zudem ist den Mitgliedern des Betriebsrates untersagt, ihre Stellung zum eigenen Vorteil zu nutzen, um sich beispielsweise Gehaltserhöhungen oder Beförderungen über ihren Einfluss zu sichern.
Die Mitglieder des Betriebsrates unterliegen der Schweigepflicht. Sie dürfen also keine Informationen weitergeben. Weder betrieblicher Art noch über die Kollegen und Kolleginnen.
Die Pflichten von Arbeitgeber:innen gegenüber dem Betriebsrat
Obwohl ein Betriebsrat bei Arbeitgeber:innen nicht immer beliebt ist, ist eine Zusammenarbeit durchaus sinnvoll. Zum einen, weil es das Leben für alle Beteiligten leichter macht, zum anderen, weil die Entscheidungen des Betriebsrates häufig dem Unternehmen als Ganzes zugutekommen. Beispielsweise, wenn es darum geht, Sicherheitsvorschriften zu verbessern oder die Nachhaltigkeit zu fördern.
Arbeitgeber:innen stehen allerdings auch unter einem gewissen Zwang der Zusammenarbeit, wenn ein Betriebsrat in ihrem Unternehmen gegründet werden soll.
Arbeitgeber:innen sind dazu verpflichtet, alle nötigen Informationen und Unterlagen, die für eine Wahlversammlung notwendig sind. Das beinhaltet beispielsweise die Information, welche Angestellten eine Wahlberechtigung haben und welche nicht.
Außerdem müssen Arbeitgeber:innen für die Wahl einen Raum, eine Wahlurne und die nötigen Büromaterialien zur Verfügung stellen.
Auch bei den Kosten werden Arbeitgeber:innen in der Regel herangezogen. Sofern sich die Kosten auf einen erforderlichen und verhältnismäßigen Rahmen beschränken, bleiben die Kosten, die aus dem Betriebsrat hervorgehen an den Arbeitgeber:innen hängen. Das sind beispielsweise die Kosten für die Erstellung von Gesetzestexten oder Schulungen. Der Betriebsrat kann als Kostenpunkt innerhalb der Betriebsausgaben festgemacht werden.
Die Betriebsratsmitglieder müssen für ihre Aufgaben im Betriebsrat von der Arbeit freigestellt werden. Das muss aber ebenfalls in einem verhältnismäßigen Rahmen bleiben.
Eine gute Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat gelingt vor allem über Kommunikation und dem nicht stringenten Festhalten an Ideologien. In vielen Fällen sind die Forderungen des Betriebsrates für das Unternehmen durchaus von Vorteil, auch wenn es auf den ersten Blick nicht so wirken mag.
Außerdem hat ein Betriebsrat auch den Vorteil für Arbeitgeber:innen, dass Verhandlungen über bestimmte Faktoren nicht mit allen Angestellten einzeln vollzogen werden müssen. Ein Beispiel sind die Regelungen für Überstunden, die mit dem Betriebsrat ausgemacht werden können und dann für den gesamten Betrieb gelten. Das spart am Ende viel Zeit und Aufwand.