Beteiligungen

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Inhaltsverzeichnis

    Unter dem Begriff Beteiligung versteht man den Besitz an Eigenkapital eines Unternehmens. Beteiligungen können an Kapitalgesellschaften ebenso wie man Personengesellschaften oder Einzelunternehmen bestehen, jedoch gibt es Unterschiede zwischen den einzelnen Beteiligungsformen, die wir Ihnen in diesem Artikel näherbringen werden.

    Bilanzsteuerrechtliche Regelungen

    Begriff

    Wer an einem Unternehmen beteiligt ist, besitzt Anteile an diesem. Grundsätzlich spielt es keine Rolle, wie hoch der Anteil ausfällt, jedoch muss die Unternehmensbeteiligung dem eigenen Geschäftsbetrieb dienen. Beteiligungen werden zu den Finanzanlagen gezählt. Der Beteiligte hat sowohl Stimm- als auch Informationsrecht, trägt aber auch das unternehmerische Risiko. Ein Darlehensverhältnis stellt keine Beteiligung dar.

    Welche Beteiligungen gibt es?

    Aus handelsrechtlicher Sicht wird zwischen den folgenden beiden Beteiligungsarten unterschieden:

    Übersicht: Arten der Beteiligung

    Bei einer stillen Beteiligung ist der Gesellschafter am Gewinn des Unternehmens beteiligt und – je nach Ausgestaltung der Beteiligung – auch am Verlust. Nicht beteiligt ist er am Vermögen des Unternehmens. Der still Beteiligte ist kein Mitunternehmer nach § 15 EStG und erzielt aus der Beteiligung Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Es handelt sich regelmäßig nicht um eine Beteiligung i. S. d. § 271 Abs. 1 HGB.

    Atypisch stille Beteiligung

    Bei der atypisch stillen Beteiligung ist der Gesellschafter zusätzlich am Vermögen des Unternehmens beteiligt. Durch den Abschluss eines atypisch stillen Gesellschaftsverhältnisses wird eine Mitunternehmerschaft begründet, soweit der stille Gesellschafter Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt. Mitunternehmerrisiko setzt die Beteiligung am laufenden Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven einschließlich des Geschäftswerts voraus. Handelt es sich um ein gewerbliches Unternehmen, ist der Gesellschafter Mitunternehmer i. S. d. § 15 EStG und erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

    Der atypisch stille Unterbeteiligte an einem Gesellschaftsanteil ist regelmäßig nicht Mitunternehmer der Gesellschaft, an der die Hauptbeteiligung besteht, sondern nur Mitunternehmer der davon zu unterscheidenden Unterbeteiligungsgesellschaft.

    Partiarisches Darlehen

    Ein partiarisches Darlehen ist eine Sonderform des Darlehens, bei dem der Darlehensgeber am Gewinn oder am Umsatz des Darlehensnehmers beteiligt wird. Die Einnahmen des Darlehensgebers sind regelmäßig Einkünfte aus Kapitalvermögen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist.

    Bilanzierung

    Der handelsrechtliche Jahresabschluss enthält u. a. sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge. Dazu gehören auch Beteiligungen, und zwar unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens, an dem die Beteiligung besteht.

    Handelsrechtlich handelt es sich auch bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft um Vermögensgegenstände.

    Sind Beteiligungen auf Dauer dazu bestimmt, dem Geschäftsbetrieb durch die Herstellung einer dauernden Verbindung zu dem anderen Unternehmen zu dienen, sind sie als Finanzanlagen im Anlagevermögen auszuweisen. Dabei sind die Beteiligungen, die Anteile und die Ausleihungen an verbundene Unternehmen und die Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, getrennt aufzuführen.

    Daneben gehören zu den Finanzanlagen noch die Wertpapiere des Anlagevermögens sowie die sonstigen Ausleihungen. Ausnahmsweise können Beteiligungen auch Umlaufvermögen sein.

    Einkommensteuer

    Ansatz nach EStG

    Im Gegensatz zum Handelsrecht unterscheidet das Steuerrecht danach, ob die Beteiligung an einer Personengesellschaft oder an einer Kapitalgesellschaft besteht.

    Beteiligungen sind steuerrechtlich nicht gesondert definiert. Die handelsrechtliche Begriffsbestimmung kann aber übernommen werden. Beteiligungen und andere Finanzanlagen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Betrieb zu dienen, gehören zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen.

    Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft

    Eine solche Beteiligung kann notwendiges oder gewillkürtes (Sonder-)Betriebsvermögen oder Privatvermögen sein.

    Notwendiges (Sonder-)Betriebsvermögen

    Förderung der betrieblichen Betätigung

    Eine Beteiligung gehört zum notwen­digen (Sonder-)Betriebsvermögen, wenn sie dazu bestimmt ist, die betriebliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern. Das gilt auch, wenn sie dazu dienen soll, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten. Die Beteiligung eines Mitunternehmers an einer Kapitalgesellschaft kann die Beteiligung an der Personengesellschaft sowohl dadurch stärken, dass sie für das Unternehmen der Personengesellschaft vorteilhaft ist, als auch dadurch, dass sie der Mitunternehmerstellung des Gesellschafters selbst dient. Sie kann daher auch dann notwendiges Sonderbetriebsvermögen II des Gesellschafters der Personengesellschaft sein, wenn die Beteiligung keinen beherrschenden Einfluss vermittelt.

    Es ist nicht erforderlich, dass eine Mehrheitsbeteiligung besteht. Die reine Unterhaltung von Geschäftsbeziehungen, wie sie üblicherweise auch mit anderen Unternehmen bestehen, reicht hingegen nicht aus. So können GmbH-Anteile in der Hand des Gesellschafters einer Personengesellschaft zu dessen notwendigem Sonderbetriebsvermögen gehören, wenn sie entweder unmittelbar dem Betrieb der Gesellschaft oder der Stellung des Gesellschafters zu dienen bestimmt sind.

    Dass die Stellung des Gesellschafters dazu geeignet ist, für die Belange der GmbH förderlich zu sein, rechtfertigt es allein nicht, die GmbH-Anteile zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters zu rechnen.

    Anteil an Erfüllung

    Eine Beteiligung kann auch dann notwendiges Betriebsvermögen sein, wenn ein Steuerpflichtiger sie anstelle eines Honorars erhält. Der an Erfüllung statt gegebene Vermögensgegenstand bleibt grundsätzlich Betriebsvermögen, es sei denn, er kann nur für private Zwecke genutzt werden.

    GmbH & Co. KG

    Bei einer GmbH & Co. KG gehören die Geschäftsanteile eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH jedenfalls dann zum Sonderbetriebsvermögen II, wenn sich die GmbH auf die Geschäftsführung für die KG beschränkt oder wenn ein daneben bestehender eigener Geschäftsbetrieb von ganz untergeordneter Bedeutung ist. Davon ist jedoch nicht auszugehen, wenn eine Kapitalgesellschaft neben ihren geschäftlichen Beziehungen zur Personengesellschaft einen erheblichen eigenen Geschäftsbetrieb unterhält.

    Freiberufler

    Bei einem Freiberufler gehört eine Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn er mit der Gesellschaft, an der er beteiligt ist, eine auf die Vergabe von Aufträgen gerichtete Geschäftsbeziehung unterhält oder schaffen will und der Geschäftsgegenstand der Gesellschaft der freiberuflichen Tätigkeit nicht wesensfremd ist. Die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen ist insbesondere geboten, wenn die Beteiligung ohne die Aussicht auf neue Aufträge nicht erworben worden wäre und damit nach Abwägung der nach außen erkennbaren Motive kein eigenwirtschaftliches Gewicht hat.

    Betriebsaufspaltung

    Bei einer Betriebsaufspaltung gehören die Anteile des Besitzunternehmers und beherrschenden Gesellschafters der Betriebskapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft, die intensive und dauerhafte Geschäftsbeziehungen zur Betriebskapitalgesellschaft unterhält, zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitz(einzel-)unternehmens.

    Praxis-Beispiel

    Beteiligung als notwendiges (Sonder-)Betriebsvermögen:

    • Anteile an einer GmbH (Organgesellschaft), die einem Gesellschafter einer OHG oder KG (Organträger) gehören.
    • Beteiligung eines Malermeisters an einer Wohnungsbau-GmbH.
    • Beteiligung eines beratenden Ingenieurs für Baustatik an einer von ihm mit anderen Fach-Ingenieuren zu dem Zweck gegründeten GmbH, die Planung von Industrieanlagen, Verkehrs- und Straßenanlagen usw. zu betreiben und diese Planungen zu finanzieren.
    • Beteiligung eines freiberuflich tätigen Baustatikers an einer Wohnungsbau-AG.
    • Beteiligung eines in Deutschland ansässigen freiberuflichen Architekten an einer Bauträger-AG in der Schweiz.
    • Beteiligung eines Mediziners, der Ideen und Rezepturen für medizinische Präparate entwickelt, an einer Kapitalgesellschaft, die diese Präparate als Lizenznehmerin vermarktet.
    • Aktien einer Zuckerfabrik als notwendiges Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, wenn mit dem Aktienbesitz satzungsgemäß eine Anbau- und Lieferverpflichtung verbunden ist.
    • Beteiligung eines Rechtsanwalts an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Rechtsanwalt durch den Erwerb der Beteiligung seinen Einfluss auf die Gesellschaft behalten will, um weiterhin mit Mandaten betraut zu werden.
    • Obliegt einer KG der Alleinvertrieb für eine Produktions-GmbH, können die GmbH-Anteile Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter der KG sein.
    • Beteiligung einer Personengesellschaft an einer Kapitalgesellschaft, an die sie ihr Anlagevermögen vermietet hat.
    • Beteiligung an einer GmbH ist notwendiges Sonderbetriebsvermögen II des Mitunternehmers, wenn die GmbH überwiegend und vorrangig an Arbeitnehmer der Personengesellschaft Wohnungen vermietet sowie von den Mitunternehmern beherrscht wird.

    Eine Beteiligung gehört nicht zum Betriebsvermögen:

    • Anteil eines Steuerberaters an einer GmbH, deren Betrieb der Steuerberatungspraxis wesensfremd ist, auch wenn sie in der Absicht erworben wurde, das steuerliche Mandat der GmbH zu erlangen.
    • Die GmbH-Beteiligung eines Bildjournalisten kann nicht allein deshalb als notwendiges Betriebsvermögen des freiberuflichen Betriebs beurteilt werden, weil der Bildjournalist 99 % seiner Umsätze aus Autorenverträgen mit der GmbH erzielt, wenn diese Umsätze nur einen geringfügigen Anteil der Geschäftstätigkeit der GmbH ausmachen und es wegen des Umfangs dieser Geschäftstätigkeit und der Höhe der Beteiligung des Steuerpflichtigen an der GmbH naheliegt, dass es ihm nicht auf die Erschließung eines Vertriebswegs für seine freiberufliche Tätigkeit, sondern auf die Kapitalanlage ankommt.
    • Aktien, die aufgrund Verschmelzung einer GmbH mit einer AG gegen Gewährung von Aktien an dieser Gesellschaft an die Stelle der GmbH-Anteile treten, sind nicht notwendiges Betriebsvermögen, wenn sie in keinem unmittelbaren Nutzungszusammenhang mit dem Betrieb stehen. Das gilt auch dann, wenn die untergegangenen GmbH-Anteile notwendiges Betriebsvermögen waren.
    • Beteiligungen des Gesellschafters (Mitunternehmers) eines in der Rechtsform einer Personengesellschaft betriebenen Bankhauses an einer GmbH und Darlehen an diese GmbH gehören grundsätzlich auch dann nicht zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters, wenn das Bankhaus bankenübliche Geschäftsbeziehungen mit der GmbH unterhält.
    • Die Beteiligung oder Kapitalanlage eines Angehörigen der freien Berufe gehört dann nicht zum (notwendigen) Betriebsvermögen, wenn sie ein eigenes wirtschaftliches Gewicht hat. Das ist z. B. anzunehmen, wenn es dem Steuerpflichtigen auf die Kapitalanlage ankommt und die Gewinnung von Aufträgen lediglich ein erwünschter Nebeneffekt ist.
    Gewillkürtes (Sonder-)Betriebsvermögen

    Eine Beteiligung kann nur dann zum gewillkürten (Sonder-)Betriebsvermögen gehören, wenn sie zwar nicht schon aufgrund ihrer Funktion, aber doch objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt ist, dem Betrieb bzw. der Beteiligung des Mitunternehmers an der Personengesellschaft zu dienen und diese zu fördern.

    Steht fest, dass die Beteiligung infolge ihrer wirtschaftlichen Entwicklung dem Betrieb keinen Nutzen, sondern nur noch Verluste bringt, ist eine Einlage in das Betriebsvermögen ausgeschlossen. Auch Beteiligungen an Abschreibungsgesellschaften können nicht als gewillkürtes (Sonder-)Betriebsvermögen behandelt werden.

    Minderheitsbeteiligung

    Ist ein Kommanditist einer GmbH & Co. KG an der zur Geschäftsführung befugten Komplementär-GmbH zu weniger als 10 % beteiligt (Minderheitsbeteiligung), ist diese Beteiligung nicht dem Sonderbetriebsvermögen II des Kommanditisten zuzuordnen, wenn in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Abstimmung regelmäßig nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgt. Das gilt selbst dann, wenn die Komplementär-GmbH außergewöhnlich hoch am Gewinn der KG beteiligt ist.

    Dagegen ist eine Minderheitsbeteiligung stets dem Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen, wenn eine Beschlussfassung, z. B. aufgrund entsprechender Regelungen im Gesellschaftsvertrag, nur unter Mitwirkung dieses Minderheitsgesellschafters möglich ist. Er übt damit einen erheblichen Einfluss auf die Geschäftsführung und somit auch mittelbar auf die Geschäftsführung der GmbH & Co. KG aus. Die Mitunternehmerstellung des Kommanditisten in der KG ist in einem solchen Fall durch die Beteiligung an der Komplementär-GmbH erheblich gestärkt. Eine anteilige Zuordnung der Beteiligung zum Betriebsvermögen einerseits und zum Privatvermögen andererseits ist nicht möglich.

    Beteiligung an einer Personengesellschaft

    Steuerrechtlich sind Beteiligungen an Personengesellschaften i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht als eigenständige Wirtschaftsgüter zu erfassen. Eine solche Beteiligung besteht vielmehr in dem Anteil des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen, wie er sich im Kapitalkonto darstellt. Für die ertragsteuerliche Gewinnermittlung kommt der Beteiligung keine eigenständige Bedeutung zu. Die Besteuerung erfolgt nach Maßgabe der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach §§ 179ff. AO i. V. m. §§ 15, 16 EStG.

    Weicht das von einem Erwerber gezahlte Entgelt vom Buchwert des Vermögensanteils ab, den das übergehende Kapitalkonto ausweist, muss der Erwerber den Unterschiedsbetrag in einer steuerlichen Ergänzungsbilanz berücksichtigen, was durch Auf- oder Abstockungen zu den – aktiven oder passiven – Wirtschaftsgütern der Gesellschaft erfolgt. Mit dem Abgang oder dem Verbrauch der Wirtschaftsgüter werden diese Wertänderungen beim Gesellschafter gewinnwirksam aufgelöst und damit sein Anteil am Gewinn der Gesellschaft korrigiert.

    Erstattet der Erwerber dem Veräußerer des Mitunternehmeranteils die anteilig vom Veräußerer getragenen Finanzierungskosten, die auf den Erwerb oder die Herstellung von Wirtschaftsgütern entfallen, liegen insoweit Anschaffungskosten des Erwerbers vor, die in der Ergänzungsbilanz zu aktivieren sind.

    Entsprechendes gilt für Beteiligungen einer Kapitalgesellschaft an einer Personengesellschaft.

    Mittelbare Beteiligung

    Auch eine mittelbare Beteiligung kann notwendiges Betriebsvermögen sein. So gehören die Anteile des Besitz­unternehmers und beherrschenden Gesellschafters der Betriebskapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft, die 100 % der Anteile einer weiteren Kapitalgesellschaft hält, zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitz(einzel-)unternehmens, wenn die weitere Gesellschaft intensive und dauerhafte Geschäftsbeziehungen zur Betriebsgesellschaft unterhält.

    Besonderheiten bei Einnahmen-Überschussrechnung
    Ergänzungsrechnung

    Die Anschaffungskosten eines Gesellschafters für den Erwerb seiner mitunternehmerischen Beteiligung sind in einer steuerlichen Ergänzungsrechnung nach Maßgabe der Grundsätze über die Aufstellung von Ergänzungsbilanzen zu erfassen, wenn sie in der Überschussrechnung der Gesamthand nicht berücksichtigt werden können.

    Einbringung

    Bringt der bisherige Einzelinhaber seinen freiberuflichen Betrieb in eine neu gegründete GbR ein und zahlt ein anderer Gesellschafter etwas für seinen zukünftigen Anteil an dieser Gesellschaft, erwirbt der Zuzahlende von dem Einbringenden bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise einen von dessen Betrieb abgespaltenen Mitunternehmeranteil. Mit der Einbringung werden die eingebrachten Vermögenswerte gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter.

    Gewillkürtes Betriebsvermögen

    Auch im Fall der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG kann gewillkürtes Betriebsvermögen gebildet werden, wenn das Wirtschaftsgut zu mindestens 10 % betrieblich genutzt wird und dessen Zuordnung unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentiert wird. Das gilt auch für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften.

    Praxis-Beispiel

    Gemeinschaftspraxis mit EÜR

    Zum Zweck der gemeinsamen Berufsausübung gründen 2 Ärzte, A und B, eine Gemeinschaftspraxis in der Form einer GbR. Laut Gesellschaftsvertrag bringt A seine Einzelpraxis zu Buchwerten ein, B bezahlt zum Ausgleich für die Hälfte des Patientenstamms sowie die Praxisgegenstände. Soweit der künftige Mitgesellschafter für die Einbringung ein Entgelt an den Einbringenden zahlt, handelt es sich im Verhältnis der Gesellschafter zueinander um eine Veräußerung.

    Die Anschaffungskosten für den entgeltlich erworbenen Gesellschaftsanteil sind in einer steuerlichen Ergänzungsrechnung zu erfassen. An die Stelle des Kapitalkontos treten die anteilig im Umfang der erworbenen Beteiligung auf den Gesellschafter entfallenden Buchwerte der Wirtschaftsgüter, die nach den auch für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung geltenden Vorschriften über AfA oder Substanzverringerung von der Gesellschaft zu erfassen sind.

    Bewertung

    Anschaffungskosten, Zugang, Erwerb, Einlage

    Beteiligungen sind mit den Anschaffungskosten oder mit dem an deren Stelle tretenden Wert (Börsen- oder Marktwert), ggf. einschließlich Anschaffungsnebenkosten, z. B. Maklerprovision, vermindert um Abzüge nach § 6b EStG und ähnliche Abzüge, anzusetzen. Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, sind abzusetzen

    Hinweis

    Beteiligungsbewertung nach IDW RS HFA 10

    Für die handelsrechtlichen Ansätze hat das IDW Grundsätze zur Bewertung von Beteiligungen im handelsrechtlichen Einzel- und Jahresabschluss herausgegeben. Diese berücksichtigen besondere Aspekte der Praxis, wie z. B. Synergien, geplante Maßnahmen oder evtl. vorliegende verbindliche Kaufpreisangebote, und gewinnen angesichts der Unsicherheiten an den Kapitalmärkten zunehmend an Bedeutung.

    Zeitwert

    Finanzdienstleistungsinstitute haben Finanzinstrumente des Handelsbe­stands mit dem beizulegenden Zeitwert, vermindert um einen Risikoabschlag zu bewerten; für die steuerliche Gewinnermittlung gilt Entsprechendes. Der Ansatz des Teilwerts ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

    Gewinnbezugsrecht

    Beim Erwerb eines GmbH-Anteils entfällt der Kaufpreis nicht auf ein neben dem Anteil bestehendes Wirtschaftsgut „Gewinnbezugsrecht“. Die erworbene Beteiligung umfasst vielmehr auch Gewinne, die zum Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht festgestellt sind. Dieser Umstand schlägt sich im Wert der Beteiligung nieder. Das gilt auch dann, wenn für das Gewinnbezugsrecht ein gesondertes Entgelt vereinbart und bezahlt wird, weil das Gewinnbezugsrecht vor seinem Entstehen kein selbstständiges und vom Anteil losgelöstes Wirtschaftsgut darstellt.

    Steuerliche Wahlrechte

    Seit Aufgabe der sog. umgekehrten Maßgeblichkeit durch das BilMoG braucht die Ausübung steuerlicher Wahlrechte, die von den handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften abweichen, im handelsrechtlichen Jahresabschluss nicht mehr nachvollzogen zu werden. § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG verpflichtet den Steuerpflichtigen, die von der handelsrechtlichen Rechnungslegung abweichende Ausübung steuerlicher Wahlrechte in laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

    Nach § 312 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. § 306 HGB i. d. F. des BilRUG sind bei der handelsrechtlichen Bewertung der Beteiligungen in Geschäftsjahren, die nach dem 31.12.2015 beginnen, die latenten Steuern zu berücksichtigen.

    Achtung

    Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter

    Zur Vermeidung der Besteuerung können stille Reserven aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten anderer bestimmter Wirtschaftsgüter übertragen werden. Soweit eine solche Übertragung nicht vorgenommen wird, kann eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden. Die Bildung einer solchen Rücklage in der Handelsbilanz ist nach den Regelungen des HGB nicht zulässig. In einem solchen Fall weichen Handelsbilanz und Steuerbilanz voneinander ab. Diese Abweichung ist in einem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis zu dokumentieren.

    Abschreibung, Wertaufholung

    Beteiligungen sind nicht abnutzbar. Ist der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, muss bzw. kann dieser angesetzt werden.

    Hinweis

    Teilwertabschreibung

    Teilwertabschreibungen brauchen in Handels- und Steuerbilanz nicht mehr übereinstimmend vorgenommen zu werden. § 253 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 HGB schreibt den Ansatz des niedrigeren Teilwerts zwingend vor. Diese Abschreibung braucht in der Steuerbilanz nicht nachvollzogen zu werden. Auch diese Abweichung von der Handelsbilanz ist entsprechend zu dokumentieren.

    Wurde in einem Jahr auch steuerlich eine Teilwertabschreibung vorgenommen und wird im folgenden Jahr auf den Nachweis der dauernden Wertminderung verzichtet, ist allerdings zu prüfen, ob diese Form der Gestaltung willkürlich ist.

    Dient ein – über mehrere Jahre gewährter – Sanierungszuschuss als verdeckte Einlage nicht nur der Abwendung der Insolvenz, sondern auch der Wiederherstellung der Ertragsfähigkeit, kommt eine Teilwertabschreibung einer GmbH-Beteiligung im Jahr der Zahlung des Zuschusses nicht in Betracht.

    Es ist ggf. in späteren Zeiträumen eine Wertaufholung vorzunehmen. Für die Bemessung des Teilwerts von Anteilen an einer Betriebskapitalgesellschaft ist eine Gesamtbetrachtung der Ertragsaussichten von Besitzunternehmen und Betriebsunternehmen anzustellen.

    Achtung

    Wertaufholung

    Wertaufholungen, denen in früheren Jahren sowohl steuerwirksame als auch steuerunwirksame oder nur teilweise wirksame Abschreibungen von Anteilen auf den niedrigeren Teilwert vorangegangen sind, sind zunächst mit den nicht wirksamen, dann mit den nur teilweise wirksamen und erst danach – mit der Folge der Steuerpflicht daraus resultierender Gewinne – mit den steuerwirksamen Teilwertabschreibungen zu verrechnen. Die Reihenfolge wird damit begründet, dass nach dem Gesetzeswortlaut und der -systematik die Erträge aus den Wertaufholungen vorrangig von der Anwendung des Halb- oder des Teileinkünfteverfahrens profitieren und damit steuerfrei bleiben sollen.

    Hinweis

    Anhängiges Verfahren beim BFH

    Beim BFH ist die Frage anhängig, ob eine Wertaufholung für eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft vorzunehmen ist, wenn deren Kapital nach der Teilwertabschreibung zunächst herabgesetzt wurde, danach wieder erhöht wurde und die Beteiligung schließlich zu einem die Anschaffungskosten übersteigenden Kaufpreis veräußert worden ist. Das FG hatte dies bejaht.

    Kapitalzuführungen

    Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nachschüsse sowie alle sonstigen Kapitalzuführungen durch die Gesellschafter, die auf der Ebene der Kapitalgesellschaft zu offenen oder verdeckten Einlagen führen. Sie umschließen aber – anders als im Bereich des § 17 EStG – nicht die Zuführung von Fremdkapital, wie die Gewährung von Darlehen, oder die Bürgschaftsleistungen von Gesellschaftern, auch wenn diese Finanzierungsmaßnahmen auch Eigenkapital ersetzenden Charakter haben. Die entsprechende Darlehensforderung ist vielmehr ein eigenständiges Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens.

    Anteilsvereinigung

    Die infolge einer Sacheinlage von Gesellschaftsanteilen aufgrund Anteilsvereinigung ausgelösten Grunderwerbsteuern gehören bei der aufnehmenden Gesellschaft nicht zu den Anschaffungs(neben)kosten der eingebrachten Anteile.

    Einbringung von Sacheinlagen

    Wird eine Beteiligung gegen Einbringung von Sacheinlagen erworben, wird als Anschaffungskosten der Buchwert, höchstens der Zeitwert der Sacheinlage angesetzt.

    Eigenkapital ersetzende Bürgschaft

    Die Übernahme von Eigenkapital ersetzenden Bürgschaften für eine Gesellschaft, an der der Anteilseigner nur mittelbar beteiligt ist, führt grundsätzlich nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten der (unmittelbaren) wesentlichen Beteiligung. Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft gegen eine Zuzahlung des Veräußerers erworben, kann beim Erwerber ein passiver Ausgleichsposten anzusetzen sein. Handelsrechtlich gilt das für Anteile an Personengesellschaften entsprechend.

    Beteiligung an einer Personengesellschaft im Steuerrecht

    Steuerrechtlich kommt der Beteiligung an einer Personengesellschaft keine eigenständige Bedeutung zu. Ihre Bilanzierung in der Handelsbilanz ist steuerlich ohne Belang. Maßgeblich sind vielmehr die Kapitalkonten. Da ­Beteiligungen an Personengesellschaften steuerrechtlich nicht als eigenständige Wirtschaftsgüter zu erfassen sind, ist eine (Teilwert-)Abschreibung nicht denkbar.

    Tausch

    Die Bewertung im Falle des Tauschs von Wirtschaftsgütern regeln § 6 Abs. 6 EStG und §§ 20, 21 und 24 UmwStG.

    Anteile an Kapitalgesellschaften

    Aus steuerrechtlicher Sicht stellt der Tausch von Anteilen an Kapitalgesellschaften eine Veräußerung der hingegebenen und einen entgeltlichen Erwerb der erhaltenen Anteile dar. Bei der jeweils übernehmenden Gesellschaft ist das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Davon abweichend kann das übernommene Betriebsvermögen auf Antrag auch einheitlich mit dem Buchwert oder einem zwischen dem Buchwert und dem gemeinen Wert liegenden Wert angesetzt werden. Näheres regelt § 20 Abs. 2, § 21 UmwStG.

    Die aus einer Fortführung der Buchwerte resultierende Vermeidung einer Gewinnrealisierung, die ansonsten bei Tauschvorgängen eintritt, ist die Konsequenz aus der Annahme, dass der Tausch des bisherigen Wirtschaftsguts gegen das neue Gut bei wirtschaftlicher Betrachtung keine Veräußerung und Neuanschaffung darstellt. Für die Bemessung der Anschaffungskosten der Beteiligung bedeutet das, dass sich die Anschaffungskosten der ursprünglichen Beteiligung – wie in sonstigen Fällen der Surrogation von Wirtschaftsgütern – im Ersatzwirtschaftsgut fortsetzen.

    Wird eine Beteiligung nach einer Teilwertabschreibung unter Fortführung des Buchwerts gegen die Beteiligung an einer anderen Gesellschaft getauscht, ist für die Bemessung der Anschaffungskosten der erhaltenen Beteiligung im Rahmen des steuerlichen Wertaufholungsgebots auf die historischen Anschaffungskosten der hingegebenen Beteiligung und nicht auf den fortgeführten Buchwert abzustellen. Kein Tausch liegt vor bei formwechselnder Umwandlung.

    Wesentliche Beteiligung gegen Gewährung eines Mitunternehmeranteils

    Bringt der Gesellschafter einer Personengesellschaft bei deren Gründung aus seinem Privatvermögen eine wesentliche Beteiligung nach § 17 EStG in die Personengesellschaft gegen die Gewährung eines Mitunternehmeranteils ein, handelt es sich um einen tauschähnlichen Vorgang. Die empfangende Personengesellschaft hat als Anschaffungskosten für das eingebrachte Wirtschaftsgut dessen gemeinen Wert zu aktivieren. Davon abweichend kann das übernommene Betriebsvermögen auf Antrag mit dem Buchwert oder einem zwischen dem Buchwert und dem gemeinen Wert liegenden Wert angesetzt werden, es sei denn, das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland ist hinsichtlich der Besteuerung des eingebrachten Betriebsvermögens ausgeschlossen oder beschränkt. Die Einbringung führt beim einbringenden Gesellschafter zu einer entgeltlichen Veräußerung nach § 17 EStG. Entsprechendes gilt, wenn die Einbringung des betreffenden Wirtschaftsguts gegen Gewährung von Personengesellschaftsrechten und ein weiteres Entgelt, z. B. Gutschrift auf einem Forderungskonto des einbringenden Gesellschafters bei der Personengesellschaft, erfolgt.

    Mitunternehmeranteile

    Der Tausch von Mitunternehmeranteilen führt grundsätzlich zur Gewinnrealisierung. Dies gilt auch für den Tausch von Anteilen an gesellschaf­teridentischen Personengesellschaften.

    Kapitalherabsetzung

    Eine aufgrund einer Kapitalherabsetzung vorgenommene Rückzahlung von Nennkapital mindert die ursprünglichen Anschaffungskosten der Anteile aus einer wesentlichen Beteiligung in der vollen Höhe des Herabsetzungsbetrags. Das gilt auch, wenn die Beteiligung im Privatvermögen gehalten wird.

    Bei einer vereinfachten Kapitalherabsetzung durch Einziehung unentgeltlich zur Verfügung gestellter Aktien gehen die anteiligen Buchwerte der von einem Aktionär zur Einziehung zur Verfügung gestellten Aktien mit deren Übergabe auf die dem Aktionär verbleibenden Aktien anteilig über, soweit die Einziehung bei diesen Aktien zu einem Zuwachs an Substanz führt. Soweit die Einziehung der von dem Aktionär zur Verfügung gestellten Aktien bei den Aktien anderer Aktionäre zu einem Zuwachs an Substanz führt, ist der auf die eingezogenen Aktien entfallende anteilige Buchwert von dem Aktionär ergebniswirksam auszubuchen

    Mitunternehmeranteil

    Steuerrechtlich ist der Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft (Mitunternehmeranteil) grundsätzlich nicht anders zu behandeln als der Erwerb eines Einzelunternehmens. Ausgangspunkt ist der Kaufpreis. Der Erwerber übernimmt darüber hinaus die bestehenden Vermögensrechte aus der Beteiligung und damit das Kapitalkonto des Vorgängers. In einer für den Erwerber aufzustellenden Ergänzungsbilanz ist das Kapitalkonto seines Vorgängers (des Veräußerers) auf den vom Erwerber gezahlten Kaufpreis zu berichtigen. Ist der Kaufpreis niedriger als das zugehörige positive Kapitalkonto, ist der Minderbetrag in der Ergänzungsbilanz zu passivieren.

    Die nach der Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft auf den Erwerber entfallenden Buchwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens werden in der Ergänzungsbilanz durch Korrekturen herabgesetzt und in den späteren Jahren entsprechend dem Verbrauch der Wirtschaftsgüter gewinnerhöhend aufgelöst. Der ersatzweise Ansatz eines sog. negativen Geschäfts- oder Firmenwerts ist nicht möglich.

    Anteile am Gewinn und Verlust

    Handelsrecht

    Beteiligungserträge

    Zu den Beteiligungserträgen gehören im Allgemeinen Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften (Dividende, Ausbeuten und sonstige Bezüge), sog. Dividendengarantien, Gewinnanteile an Personen(handels)gesellschaften, Vorabausschüttungen, Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn sowie sonstige Beteiligungserträge, wie z. B. aus stillen Gesellschaften.

    Ihre Erfassung richtet sich nach den Regelungen über die Gewinn- und Verlustrechnung. Nach § 275 Abs. 1 HGB ist diese nach dem Gesamtkostenverfahren oder nach dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. Erfolgt sie nach dem Gesamtkostenverfahren, sind Erträge aus Beteiligungen nach § 275 Abs. 2 Nr. 9 HGB auszuweisen mit einem Vermerk, welche Erträge davon auf solche aus verbundenen Unternehmen entfallen. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens sind nach § 275 Abs. 2 Nr. 10 HGB auszuweisen, auch hier mit einem entsprechenden Vermerk bezüglich der Erträge aus verbundenen Unternehmen.

    Erfolgt die Aufstellung nach dem Umsatzkostenverfahren, enthalten § 275 Abs. 3 Nr. 8 und 9 HGB die korrespondierenden Regelungen.

    Erfasst werden die Bruttoerträge der ausschüttenden Gesellschaften. Zivilrechtlich entsteht eine Dividendenforderung erst mit der Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses. Die Realisation einer Dividendenforderung von der ihr zugrunde liegenden Beteiligung kann zeitlich früher nur ausnahmsweise dann und insoweit angenommen werden, als zum Bilanzstichtag ein Bilanzgewinn der Gesellschaft auszuweisen ist, der mindestens ausschüttungsfähige Bilanzgewinn den Gesellschaftern bekannt ist und für diesen Zeitpunkt anhand objektiver Anhaltspunkte nachgewiesen ist, dass die Gesellschafter endgültig entschlossen sind, eine bestimmte Gewinnverwendung künftig zu beschließen.

    Unter diesen Voraussetzungen ist es denkbar, dass eine Dividendenforderung nicht erst mit der Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses, sondern bereits am Bilanzstichtag entsteht. Das gilt auch dann, wenn Gesellschafter der Kapitalgesellschaft bilanzierende Einzelunternehmer oder Personengesellschaften sind, sowie in den Fällen, in denen die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft infolge einer Betriebsaufspaltung zum Sonderbetriebsvermögen II des Gesellschafters einer Personengesellschaft gehört.

    Verlustübernahme, Gewinngemeinschaft, Gewinnabführungsvertrag

    Erträge und Aufwendungen aus Verlustübernahmen sowie aufgrund einer Gewinngemeinschaft oder eines (Teil-)Gewinnabführungsvertrags müssen jeweils gesondert unter entsprechender Bezeichnung in der Gewinn- und Verlust­rechnung ausgewiesen werden.

    Steuerrecht

    Für die ertragsteuerliche Gewinnermittlung kommt der Beteiligung an einer Personengesellschaft keine eigenständige Bedeutung zu. Die Besteuerung erfolgt nach Maßgabe der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Das gilt auch für evtl. Sonderbetriebseinnahmen oder -ausgaben mit der Folge, dass auch diese zum Ende des Wirtschaftsjahrs der Personengesellschaft zu erfassen sind. So sind die Gewinnausschüttungen, die auf GmbH-Anteile entfallen, die zum Sonderbetriebsvermögen II eines Gesellschafters gehören, als Sonderbetriebseinnahmen dieses Gesellschafters zu erfassen.

    Hält eine natürliche Person Anteile an einer Kapitalgesellschaft in ihrem Betriebsvermögen, erfolgt die Besteuerung der Beteiligungserträge nach dem Teileinkünfteverfahren des § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG. Danach sind 40 % der Bezüge steuerfrei. Aufwendungen im Zusammenhang mit Anteilen, die dem Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG unterliegen, können nur i. H. v. 60 % geltend gemacht werden. Entsprechendes gilt, wenn eine Personengesellschaft Anteile an einer Kapitalgesellschaft hält; die Beteiligungserträge sind unmittelbar den Gesellschaftern der Personengesellschaft zuzurechnen.

    Hinweis

    Teilabzugsverbot

    Das Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG gilt nicht für Wertminderungen und Aufwendungen auf Wirtschaftsgüter, die zum Betriebsvermögen des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft gehören und der Kapitalgesellschaft zur Nutzung überlassen werden.

    Hält eine Kapitalgesellschaft Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft in ihrem Betriebsvermögen, sind die Beteiligungseinkünfte steuerfrei. 5 % der steuerfreien Erlöse aus der Beteiligung an Kapitalgesellschaften sind dem Gewinn pauschal hinzuzurechnen

    Nach § 8b Abs. 5 Satz 2 KStG ist die Regelung des § 3c Abs. 1 EStG (Abzugsverbot von Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen) ausdrücklich nicht anzuwenden. Solche Ausgaben können daher in voller Höhe geltend gemacht werden. Die Besteuerung findet in solchen Fällen bei Weiterausschüttung an eine natürliche Person statt.

    Veräußerung oder ­Entnahme von Anteilen an Kapitalgesellschaften

    Gehören Beteiligungen zu einem Betriebsvermögen, sind die Veräußerungsgewinne oder -verluste bei der Ermittlung des betrieblichen Gewinns grundsätzlich zu berücksichtigen.

    Werden Anteile an Kapitalgesellschaften veräußert, die zu dem Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft gehören, sind die Regelungen des Teileinkünfteverfahrens nach § 3 Nr. 40 Buchst. b EStG zu beachten. Danach sind 40 % des Veräußerungspreises nach § 16 Abs. 2 EStG steuerfrei, soweit er auf die Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen entfällt, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 9 EStG, z. B. Dividende, gehören.

    Die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen, die zum Betriebsvermögen einer Körperschaft gehören, ist steuerfrei. Auch hier sind pauschal 5 % der Erlöse dem Gewinn hinzuzurechnen. Das gilt auch für Gewinne aus der Auflösung oder der Herabsetzung des Nennkapitals oder aus einer Wertzuschreibung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG, es sei denn, der Anteil wurde in früheren Jahren steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben und die Gewinnminderung wurde nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen.

    § 17 EStG regelt die Besonderheit der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören. Ist der Steuerpflichtige nominell zu mindestens 1 % am Nennkapital der Kapitalgesellschaft beteiligt, oder war er innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Veräußerung der Anteile in dieser Höhe beteiligt, gehört der Veräußerungsgewinn zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.

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