Jahresabschluss

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    Der Jahresabschluss von Unternehmen

    Für Kaufleute gehört die Erstellung eines Jahresabschlusses zur Pflicht im Rahmen der Bilanzierung. Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz und der Gewinn– und Verlustrechnung (GuV). Je nach Rechtsform kommen aber noch weitere Bestandteile hinzu.

    Abb. 1: Übersicht: Der Jahresabschluss der Rechtsformen

    Die Definition des Jahresabschlusses

    Der Jahresabschluss ist laut dem Handelsgesetzbuch (HGB) verpflichtend für alle ordentlichen Kaufleute. Das beinhaltet jedes Unternehmen und alle Selbstständigen mit einem Eintrag ins Handelsregister. Das HGB besagt, dass ein Jahresabschluss aus der Bilanz und der GuV bestehen muss. Die lexoffice Bilanz Vorlage ist flexible und schnell auszufüllen.

    Allerdings hat sich im allgemeinen Sprachgebrauch der Jahresabschluss als die grundsätzliche Abschlussrechnung aller Unternehmer:innen, Selbstständigen und Freiberufler:innen festgesetzt. Dabei müssen aber alle Freiberufler:innen und Betriebe ohne Buchführungspflicht keinen Jahresabschluss im herkömmlichen Sinne erstellen, sondern es reicht eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR).

    In diesem Artikel beziehen wir uns ausschließlich auf den Jahresabschluss, wie er im HGB definiert ist: als rechnerischer Abschluss der Buchhaltung eines kaufmännischen Geschäftsjahres.

    Grundlegende Regelungen für die Erstellung des Jahresabschlusses

    Der Jahresabschluss muss nach den im HGB bestimmten Regelungen erstellt werden und zudem den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) Folge leisten. Die GoB besagen, dass die Buchhaltung grundsätzlich übersichtlich und klar gestaltet sein muss. Das gilt somit auch für den Jahresabschluss.

    Im Jahresabschluss müssen alle Vermögensgegenstände, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge ausgewiesen werden. Saldierungen zwischen Aktiva und Passiva sind nicht erlaubt.

    Kapitalgesellschaften wie die GmbH sind dazu verpflichtet, den Jahresabschluss um einen Anhang und einen Lagebericht zu erweitern. Jahresabschluss und Lagebericht müssen die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft innerhalb der ersten drei Monate des laufenden Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr aufstellen und Abschlussprüfer:innen vorlegen. Zudem müssen Kapitalgesellschaften den Jahresabschluss im Handelsregister und Bundesanzeiger veröffentlichen. Anderenfalls drohen Strafen bis zu 25.000,00 Euro.

    Für kleinere Kapitalgesellschaften gelten hier etwas lockerere Regeln: Sie haben sechs Monate Zeit für den Jahresabschluss und den Lagebericht und unterliegen zudem nicht der Prüfungspflicht.

    Kapitalgesellschaften gelten als „kleine Kapitalgesellschaften“, solange sie bestimmte Grenzen nicht überschreiten:

    • eine Bilanzsumme von 6.000.000,00 Euro
    • Umsatzerlöse von 12.000.000,00 Euro
    • mehr als 50 Arbeitnehmer:innen im Jahresdurchschnitt

    Sind zwei dieser Grenzen überschritten, gilt eine Kapitalgesellschaft nicht mehr als „klein“. Dann greifen die grundlegenden Regelungen für den Jahresabschluss.

    Aktiengesellschaften (AG) müssen den Jahresabschluss und den Lagebericht dem Aufsichtsrat vorlegen, damit dieser die sogenannte Feststellung vollziehen kann. Die Dokumente gelten erst als gültig und der Jahresabschluss als festgestellt, wenn der Aufsichtsrat seine Billigung gibt.

    Genossenschaften haben für die Erstellung von Jahresabschluss und Lagebericht fünf Monate Zeit.

    Grundsätzlich gilt für den Jahresabschluss – inklusive aller Dokumente, die dazugehören – eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren. Dabei müssen Sie beachten, dass der Stichtag immer der letzte Tag des Jahres ist, in dem der Jahresabschluss erstellt wird. Das bedeutet, dass der Jahresabschluss für das Jahr 2022, den Sie im Jahr 2023 erstellen, eine Aufbewahrungsfrist vom 31.12.2023 bis zum 01.01.2034 hat. Das Erstelldatum spielt dabei keine Rolle.

    Bestandteile des Jahresabschlusses nach HGB und IFRS

    Der Jahresabschluss laut HGB beinhaltet immer:

    • die Bilanz
    • die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)

    Je nach Rechtsform kommen noch diese Bestandteile hinzu:

    • der Anhang
    • der Lagebericht

    Bei Konzernabschlüssen sind auch noch diese Dokumente zu erstellen:

    • die Eigenkapitalveränderungsrechnung
    • die Segmentberichterstattung

    Diese Vorgaben entstammen dem HGB. Allerdings kann es je nach Rechtsform auch sein, dass Ihr Unternehmen sich an die International Financial Reporting Standards (IFRS) halten muss. Das ist zum Beispiel bei Konzernen oder Unternehmen, die sich am Kapitalmarkt orientieren, der Fall.

    Mittelständische Unternehmen können zwischen dem HGB und den IFRS wählen.

    Sind Sie an die IFRS gebunden, ändert sich grundlegend nicht viel beim Jahresabschluss. Es sind aber ausschließlich alle Bestandteile für den Jahresabschluss zu erstellen:

    • die Bilanz
    • die GuV
    • der Anhang
    • der Lagebericht
    • die Eigenkapitalveränderungsrechnung
    • die Segmentberichterstattung
    • die Kapitalflussrechnung

    Im Grunde sind die unterschiedlichen Berechnungen für die Abdeckung der gesamten Unternehmenslage zuständig. Jede Rechnung betrachtet dabei einen anderen Faktor.

    Die Bilanz gibt die Vermögenslage wieder. Dafür wird das Eigenkapital mit folgender Formel ermittelt:

    Eigenkapital inklusive Gewinn und Verlust = Vermögen inklusive liquide Mittel − Schulden

    Die Gewinn- und Verlustrechnung behandelt die Ertragslage. Mit dieser Formel berechnen Sie Gewinn und Verlust:

    Gewinn/Verlust = Erträge − Aufwendungen

    Die Kapitalflussrechnung wirft einen Blick auf die Finanzlage, indem Sie mit folgender Formel die Verlängerung der liquiden Mittel berechnen:

    Verlängerung liquide Mittel = Einzahlung inklusive liquide Mittel − Auszahlung

    Die Bilanz im Jahresabschluss

    Werfen wir einmal einen Blick auf die wichtigsten Bestandteile des Jahresabschlusses und beginnen mit der Bilanz.

    Die Bilanz stellt das Vermögen und die Schulden Ihres Unternehmens gegenüber. Dafür gibt es eine Aufstellung, die aus einer aktiven und einer passiven Seite besteht, die auch Aktiva und Passiva genannt werden. Die Aktiva stehen links, die Passiva rechts in der Bilanz.

    Die aktive Seite der Bilanz zeigt die Vermögensformen, den Vermögensaufbau und die Mittelverteilung bzw. Investitionen Ihres Unternehmens. Zur aktiven Seite gehören unter anderem das Anlagevermögen und das Umlaufvermögen.

    Auf der passiven Seite der Bilanz finden Sie Vermögensquellen Ihres Unternehmens. Dazu gehören beispielsweise das Eigenkapital, das Fremdkapital und Rückstellungen.

    Die Aktiva zeigen also das Vermögen und die Passiva das Kapital Ihres Unternehmens.

    Die Gewinn- und Verlustrechnung im Jahresabschluss

    Über die Gewinn- und Verlustrechnung ermitteln Sie den Erfolg Ihres Unternehmens. Im Prinzip erklärt der Name bereits, was Sie über die GuV wissen müssen: Sie stellen alle Gewinne und alle Verluste des Geschäftsjahres einander gegenüber und erhalten dadurch ein Ergebnis, das im besten Fall eine positive Zahl ist.

    Die GuV existiert bereits als ein Bestandskonto in Form eines Hilfskontos. Das T-Konto ist in zwei Seiten unterteilt: Soll und Haben. Die Aufteilung und Aufstellung der einzelnen Bestandteile ist im HGB festgelegt. Rechnen Sie alle Beträge auf beiden Seiten zusammen und ziehen dann die Habenseite von der Sollseite ab, erhalten Sie als Ergebnis die Gewinne oder Verluste des Geschäftsjahres.

    Alternativ können Sie auch alle Beträge untereinander staffeln und entsprechend Soll oder Haben verrechnen, um das Ergebnis zu bekommen.

    Ist das Ergebnis eine positive Zahl, hat Ihr Unternehmen im vergangenen Geschäftsjahr Gewinn erwirtschaftet, ist die Zahl negativ, haben Sie Verluste eingefahren.

    Der Anhang im Jahresabschluss

    Im Grunde dient der Jahresabschluss als solcher bereits der Information. Der Anhang dient den weiteren Erläuterungen der Informationen.

    Der Inhalt des Anhangs ist ebenfalls im HGB geklärt und bezieht sich im Großen und Ganzen auf erweiternde Erklärungen zu den bereits vorhandenen Inhalten des Jahresabschlusses. So müssen beispielsweise einzelne Positionen in der Bilanz und der GuV erläutert werden. Zudem muss der Anhang Angaben zu den gewählten Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden enthalten und gegebenenfalls erklären, warum von festgelegten Methoden abgewichen wurde.

    Der Anhang unterteilt sich in vier Formen der Angaben:

    1. Pflichtangaben – diese Angaben müssen im Anhang zwingend berücksichtigt werden. Dazu gehören die erwähnten Erläuterungen, Erklärungen und Begründungen.
    2. Wahlpflichtangaben – diese Angaben müssen nicht unbedingt im Anhang auftauchen, sondern können auch direkt in der Bilanz oder GuV gemacht werden. Es ist aber erforderlich, dass sie irgendwo gemacht werden. Beispielsweise können Sie ein Disagio im Anhang aufführen, anstatt es in der GuV als Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen.
    3. Zusätzliche Angaben – diese Angaben sollen ein möglichst genaues Bild der Finanz-, Vermögens- und Ertragslage geben.
    4. Freiwillige Angaben – sonstige zusätzliche Informationen, die Ihnen wichtig erscheinen.

    Der Aufbau des Anhangs unterliegt keiner bestimmten Gliederung. Die kompletten Pflichtangaben können Sie im HGB § 284 Abs. 1 und 2 und § 285 nachlesen.

    Der Lagebericht im Jahresabschluss

    Ein Lagebericht gibt die aktuelle Situation eines Unternehmens wieder. Dabei ist zu beachten, dass der Lagebericht laut dem HGB ein Bild der tatsächlichen Verhältnisse vermitteln muss. Ehrlichkeit ist hier also wichtig, wie bei allen anderen Angaben im Jahresabschluss und der Buchhaltung auch.

    Der Lagebericht ist in mehrere Teile gegliedert, die allesamt einen anderen Aspekt der vorhandenen Lage Ihres Unternehmens berücksichtigen. Diese Teile sind im Lagebericht vorgesehen:

    • Wirtschaftsbericht
    • Nachtragsbericht
    • Prognosebericht
    • Chancenbericht
    • Risikobericht
    • Forschungsbericht
    • Umweltbericht
    • Zweigniederlassungsbericht

    Aus dem Lagebericht müssen einige wichtige Informationen zu Ihrem Unternehmen hervorgehen. Ganz besonders wichtig sind dabei:

    • Geschäftstätigkeit und Rahmenbedingungen
    • Ertragslage
    • Vermögenslage
    • Finanzlage
    • Corporate Social Responsibility

    Der Lagebericht muss in einer Abschlussprüfung umfangreich überprüft und ein Prüfungsbericht erstellt werden.

    Die Funktionen des Jahresabschlusses

    Der Jahresabschluss hat zwei wichtige Funktionen. Die erste Funktion haben wir bereits erwähnt: die Information.

    Der Jahresabschluss dient als Dokumentation der Geschäftslage Ihres Unternehmens und somit als Informationsquelle von Interessent:innen über den Erfolg Ihres Unternehmens.

    Vor allem bildet der Jahresabschluss aber auch die Grundlage für die Zahlungsbemessungsfunktion. Das bedeutet, das Finanzamt nutzt die Angaben und Informationen im Jahresabschluss, um die Besteuerung Ihres Unternehmens festzulegen. Auch andere eventuelle Zahlungen von oder an Ihr Unternehmen ergeben sich aus dem Jahresabschluss. Dazu gehören beispielsweise Dividenden an Aktionäre oder Erfolgsbeteiligungen.

    Die Wichtigkeit des Jahresabschlusses geht also durchaus über die reine Berechnung des Erfolgs hinaus. Für die korrekte Erstellung der Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung müssen Sie über ein Geschäftsjahr einen ganzen Haufen an Geschäftsvorfällen berücksichtigen. Nutzen Sie lexoffice für Ihre Buchhaltung, haben Sie alle wichtigen Daten für den Jahresabschluss bereits ordentlich sortiert und übersichtlich zur Verfügung.

    Tipp: Mit der kostenlosen GuV Vorlage von lexoffice, können Sie schnell und einfach Ihre Gewinn- und Verlustrechnung erstellen.

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