Anhang

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Inhaltsverzeichnis

    Begriff

    Angaben, die zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn– und Verlustrechnung (GuV) besonders vorgeschrieben sind, werden im Anhang gemacht. Zusätzliche Informationen können dort auch deshalb nötig sein, weil solche Angaben in der Bilanz oder in der GuV als Folge der Ausübung von Wahlrechten nicht aufgenommen wurden.

    Dann müssen die zusätzlichen Informationen entsprechend der Reihenfolge der einzelnen Posten in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung im Anhang aufgeführt werden. Einzelne Posten der Bilanz oder GuV werden so durch Pflichtangaben im Anhang erläutert. Weil der Anhang mit der Bilanz und der GuV eine Einheit bildet, ist er ein zusätzlich zur Bilanz und zur GuV hinzukommender Bestandteil des Jahresabschlusses.

    Ziel eines Jahresabschlusses ist es, ein zutreffendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens zu vermitteln. Da der Anhang Teil des Jahresabschlusses ist, können Angaben, die sonst in der Bilanz oder GuV erforderlich wären, ohne Informationsverlust in den Anhang ausgelagert werden. Dadurch wirkt der Anhang nicht nur entlastend, sondern auch förderlich für die Klarheit der vermittelten Jahresabschlussinformationen.

    Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

    Kapital- und Personengesellschaften im Sinne von § 264 a HGB unterliegen der Verpflichtung, als Teil des Jahresabschlusses einen Anhang aufzustellen (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB; § 264 a HGB).

    Welche Angaben und Erläuterungen darin enthalten sein müssen, ergibt sich aus §§ 284 und 285 HGB. Es gibt auch Möglichkeiten, Angaben bewusst zu unterlassen. Diese ergeben sich aus § 286 HGB. Für Kapital- und KapCo-Gesellschaften kann es aufgrund ihrer Größe entsprechend § 288 HGB Erleichterungen geben. Durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) wurden diese Vorschriften zum Teil erheblich geändert. Erstmals müssen die Änderungen für das nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BilRUG).

    Erstmals durften die §§ 267, 267a Abs. 1, 277 Abs. 1 und 293 HGB i. d. F. des BilRUG für das nach dem 31.12.2013 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden, allerdings lediglich insgesamt.

    Zur Aufstellung des Anhangs Verpflichtete

    Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften i. S. v. § 264 a HGB (sog. KapCo-Gesellschaften) sind verpflichtet ihre Jahresabschlüsse um einen Anhang erweitern.

    Für kleine und mittlere Gesellschaften gibt es bestimmte Erleichterungen. Diese finden Sie bei der Besprechung der einzelnen Posten.

    Kleinstkapitalgesellschaften müssen keinen Anhang aufstellen, wenn sie folgende Angaben unter der Bilanz machen:

    1. Angaben nach §§ 251, 268 Abs. 7 HGB
    2. Angaben nach § 285 Nr. 9 Buchst. c HGB;
    3. im Falle einer AG oder KG auf Aktien die in § 160 Abs. 1 Satz Nr. 2 AktG genannten Angaben.

    Auch Genossenschaften sind zur Aufstellung eines Anhangs verpflichtet.

    Unternehmen anderer Rechtsformen können durch Erfüllung der Tatbestandsmerkmale aus § 1 PublG (Publizitätsgesetz) zur Aufstellung eines Anhangs verpflichtet sein. Hierzu gehören unter anderem Unternehmen in der Rechtsform

    • des Vereins, dessen Zweck sich auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb richtet,
    • einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts, wenn sie ein Gewerbe betreibt,
    • einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die entweder Kaufmann nach § 1 HGB oder als Kaufmann im Handelsregister eingetragen sind.

    Freiwillige Aufstellung des Anhangs

    Auch Unternehmen, die nicht, auch nicht sinngemäß, zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet sind, können einen Anhang auf freiwilliger Basis erstellen. Wenn solche Betriebe das tun, müssen sie diesen Teil es Jahresabshclusses entsprechend kennzeichnen und die Vorschriften über den Mindestinhalt einhalten.

    Inhalt des Anhangs

    In §§ 284, 285 HGB wird der Mindestumfang des Anhangs festgelegt. Wenn die dort umschriebenen Angabe- und Erläuterungspflichten auf das Unternehmen zutreffen, sind entsprechende Angaben im Anhang zu machen, wenn nicht entsprechend §§ 286, 288 HGB Befreiung oder Erleichterungen gewährt werden.

    Im Anhang sind alle Angaben zu machen,

    • die zu den einzelnen Posten der Bilanz und der GuV vorgeschrieben sind und
    • die in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Bilanz oder in die GuV aufgenommen wurden.

    Die Einzelpflichten dazu ergeben sich entsprechend aus § 284 Abs. 2 HGB und § 285 HGB.

    Freiwillig dürfen Betriebe ihren Anhang erweitern. Das heißt aber nicht, dass Angaben, die gesetzlich für Bilanz oder GuV vorgesehen sind, einfach in den Anhang aufgenommen werden dürfen. Das darf nur bei solchen Einzelangaben geschehen, für welche ausdrücklich nach dem Gesetz anstelle der Ausweisung in der Bilanz oder in der GuV alternativ die Angabe im Anhang gewählt werden darf. Umgekehrt dürfen auch keine Angaben statt im Anhang in der Bilanz oder in der GuV gemacht werden, wenn nach dem Wortlaut des Gesetzes („sind im Anhang anzugeben …“ oder „im Anhang müssen angegeben werden“) eindeutig festgelegt ist, dass die Angaben im Anhang gemacht werden müssen.

    Achtung

    Angabewahl im Anhang anstelle des Ausweises in Bilanz und GuV

    Zu einzelnen Posten der Bilanz oder der GuV gewährt das Gesetz ein Wahlreicht, die für die Bilanz oder GuV vorgeschriebenen Angaben in den Anhang zu übernehmen. Es handelt sich dabei um Pflichtangaben, die entweder in der Bilanz bzw. GuV oder im Anhang zu machen sind.

    Nach dem Grundsatz der Stetigkeit ist ein einmal gewählter Ausweis in Bilanz oder GuV oder eine Angabe im Anhang beizubehalten.

    Tipp: Nutzen Sie unsere GuV Vorlage, um Ihre Gewinn- und Verlustrechnung einfach und übersichtlich zu gestalten.

    Zweck des Anhangs

    • Erläuterungsfunktion: Der Anhang enthält Informationen, welche die Posten der Bilanz und der GuV kommentieren oder interpretieren. Diese beziehen sich daher unmittelbar auf diese beiden Teile des Jahresabschlusses.
    • Ergänzungsfunktion: Der Anhang enthält zusätzlich Informationen, die keinen unmittelbaren Bezug zur Bilanz oder GuV haben, sondern diese lediglich ergänzen.
    • Korrekturfunktion: Die Korrekturfunktion beruht auf § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB. Hiernach sind im Anhang zusätzliche Angaben zu machen, wenn besondere Umstände dazu führen, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens nicht vermittelt. Durch diese zusätzlichen Angaben wird ein durch besondere Umstände vermitteltes falsches Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage korrigiert.
    • Entlastungsfunktion: Bilanz und GuV können dadurch entlastet werden, dass Informationen anstatt in die Bilanz oder die GuV wahlweise in den Anhang aufgenommen werden. Hierdurch sollen Bilanz oder GuV klarer und übersichtlicher gestaltet werden.

    Zusammen mit den Angaben des Anhangs besteht die Aufgabe der Bilanz und GuV darin, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln.

    Gliederung des Anhangs

    Struktur und Gestaltung

    Dem allgemeinen Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit entsprechend wird in der Praxis bei der Struktur und Gestaltung des Anhangs folgende Gliederung vorgenommen:

    Übersicht: So wird der Anhang gegliedert

    Die Angaben im Anhang zu den einzelnen Posten der Bilanz und der GuV sind in der Reihenfolge darzustellen, in der die Posten in der Bilanz und der GuV stehen. Mit der Neufassung wird Art. 15 der Richtlinie 2013/34 EU umgesetzt.

    Allgemeine Angaben

    Angaben über die Firma

    In dem Jahresabschluss sind die Firma, der Sitz, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, anzugeben. Befindet sich die Gesellschaft in Liquidation oder Abwicklung, ist auch diese Tatsache anzugeben.

    Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage

    Es sind zusätzliche Angaben im Anhang erforderlich, wenn besondere Umstände dazu führen, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht vermittelt.

    Besondere Umstände werden z. B. angenommen, wenn

    • die Umsatzerlöse bei langfristiger Fertigung stark schwanken,
    • ungewöhnliche Veränderungen beim Vorratsvermögen vorliegen,
    • hohe außerordentliche Erträge aufgrund von Zuschüssen oder Zulagen ausgewiesen werden,
    • ungewöhnliche, rein bilanzpolitische Maßnahmen durchgeführt worden sind, etwa das Sale-and-lease-back-Verfahren,
    • die Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit nicht gesichert erscheint,
    • Teilliquidationen von Werks- oder Betriebsabteilungen durchgeführt worden sind,
    • verdeckte Gewinnausschüttungen oder verdeckte Einlagen erfolgt sind,
    • Vergleichsabschlüsse erfolgt sind,
    • wesentliche Vermögensteile veräußert worden sind,
    • durch die Nominalwertrechnung wegen erheblicher Geldwertschwankungen ein unzutreffendes Bild der Ertragslage vermittelt wird.

    Praxis-Beispiel

    Anhangangabe

    Unsere Gesellschaft hat den Fuhrpark an ein Leasingunternehmen verkauft und wieder angemietet. Dieses Sale-and-lease-back-Geschäft führt zu einem deutlichen Anstieg der Fahrzeugkosten und zu einer deutlichen Verbesserung der Liquidität. Im Vergleich zum Vorjahr beliefen sich der aus diesem Geschäft resultierende Anstieg der Fahrzeugkosten auf 100 TEUR, der Rückgang der Abschreibungen auf 75 TEUR und der Anstieg der sonstigen betrieblichen Erträge auf 250 TEUR.

    Gliederungsergänzung bei mehreren Geschäftszweigen

    Hat das Unternehmen mehrere Geschäftszweige und bedingt das die Gliederung des Jahresabschlusses nach verschiedenen Gliederungsvorschriften, ist der Jahresabschluss nach der für einen Geschäftszweig vorgeschriebenen Gliederung aufzustellen und nach der für die anderen Geschäftszweige vorgeschriebenen Gliederung zu ergänzen.

    Im Anhang ist die Ergänzung anzugeben und zu begründen.

    Abweichende Gliederungen gegenüber dem Vorjahr

    Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinanderfolgenden Bilanzen und GuV, ist beizubehalten. Das soll dem Bilanzleser den Vergleich der Jahresabschlüsse im Zeitablauf erleichtern. Wird wegen besonderer Umstände von der Gliederung von Bilanz und GuV gegenüber dem Vorjahr abgewichen, sind die Abweichungen im Anhang anzugeben und zu begründen.

    Vorjahreszahlen

    In der Bilanz und in der GuV ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Geschäftsjahres anzugeben. Sind die Beträge nicht vergleichbar, ist dies im Anhang anzugeben und zu erläutern.

    Praxis-Beispiel

    Verkauf eines Betriebsteils

    Da der Betriebsteil XY der Gesellschaft zum 30.10.2016 veräußert wurde, sind die Zahlen des Berichtsjahrs mit denen des Vorjahrs nur bedingt vergleichbar.

    Wird ein Vorjahresbetrag zur besseren Vergleichbarkeit angepasst, ist das im Anhang anzugeben und zu erläutern. Insbesondere sind in diesem Fall die Gründe für die abweichende Darstellung anzugeben.

    Hinweis

    Umsatzerlösdefinition in der Fassung des BilRUG

    Durch die geänderte Umsatzerlösdefinition nach § 277 Abs. 1 HGB ist der Bezug zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit entfallen. Im Rahmen der erstmaligen Anwendung sind die Umsatzerlöse nicht mit dem Vorjahr vergleichbar, sodass entweder eine Angabe im Anhang zu erfolgen hat oder eine Anpassung der Vorjahresbeträge mit ergänzenden Erläuterungen im Anhang vorzunehmen sind.

    Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Bewertungsangaben

    Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

    Die auf die Posten der Bilanz und der GuV angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind anzugeben.

    Praxis-Beispiel

    Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sonstige Rückstellungen

    Die sonstigen Rückstellungen enthalten alle bekannten Risiken und ungewissen Verbindlichkeiten. Die Bewertung erfolgte mit dem voraussichtlichen Erfüllungsbetrag im Rahmen einer vernünftigen kaufmännischen Beurteilung. Zukünftige Preis- und Kostensteigerungen werden berücksichtigt, sofern ausreichende objektive Hinweise für deren Eintritt vorliegen. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit einem fristenkongruenten Marktzinssatz abgezinst worden.

    Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

    Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind anzugeben und zu begründen.

    Der Einfluss der Abweichungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen.

    Praxis-Beispiel

    Änderung der Nutzungsdauer – Beispiel einer Anhangangabe

    Die im Folgenden dargestellten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind bis auf Ausnahme der Veränderung der Nutzungsdauern bei den Gebäuden im Vergleich zum Vorjahr unverändert angewandt worden. Aus dieser Änderung ergab sich eine Auswirkung von 1250 TEUR.

    Ausweis von Unterschiedsbeträgen

    Pauschal sind die Unterschiedsbeträge auszuweisen für die jeweilige Gruppe bei der Gruppenbewertung oder bei der Bewertung nach einem Verbrauchsfolgeverfahren, wenn die Bewertung im Vergleich zu einer Bewertung auf der Grundlage des letzten vor dem Abschlussstichtag bekannten Börsenkurses oder Marktpreises einen erheblichen Unterschied aufweist.

    Kleine Kapital- und KapCo-Gesellschaften brauchen diese Angaben nicht zu machen.

    Gesonderter Ausweis zusammengefasster Posten

    Wurden in der Bilanz und GuV zur Vergrößerung der Klarheit der Darstellung mit arabischen Zahlen versehene Posten zusammengefasst, sind diese im Anhang gesondert auszuweisen.

    Angaben und Erläuterungen zur Bilanz

    Sowohl Aktiva als auch Passiva der Bilanz betreffende Angaben und Erläuterungen

    Mitzugehörigkeit

    Nach dem Grundsatz der Bilanzklarheit ist ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld bei dem Posten des gesetzlichen Gliederungsschemas auszuweisen, zu dem er überwiegend gehört.

    Lassen sich Vermögensgegenstände und Schulden mehreren Posten zuordnen, gehören sie also nicht überwiegend zu einem bestimmten Posten, so sind sie unter einem der infrage kommenden Posten auszuweisen.

    Wenn es in diesem Fall zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist, muss außerdem die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten

    • entweder bei dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, vermerkt (Davon-Vermerk)
    • oder im Anhang angegeben werden.

    Praxis-Beispiel

    Mitzugehörigkeitsvermerk im Anhang

    Unter den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen werden Forderungen gegenüber dem Gesellschafter in Höhe von 1525 TEUR ausgewiesen.

    Gesonderter Ausweis von in der Bilanz zusammengefassten Posten

    Wurden in der Bilanz zur Vergrößerung der Klarheit der Darstellung mit arabischen Zahlen versehene Posten zusammengefasst, sind sie im Anhang gesondert auszuweisen.

    Latente Steuern

    Es ist im Anhang anzugeben,

    • auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die latenten Steuern beruhen und
    • mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt ist.

    Die Angabe hat unabhängig davon zu erfolgen, ob in der Bilanz latente Steuern ausgewiesen werden oder (nach Saldierung) nicht. Nach einer Saldierung mit passiven latenten Steuern können aktive latente Steuern verbleiben. Ihre Nichtaktivierung kann gewählt werden. Besonders dann ist es erforderlich, im Anhang anzugeben, aufgrund welcher Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträge per Saldo ein Ausweis unterbleibt.

    Werden latente Steuerschulden in der Bilanz angesetzt, sind im Anhang anzugeben:

    • die latenten Steuersalden am Ende des Geschäftsjahres und
    • die im Laufe des Geschäftsjahres erfolgten Änderungen dieser Salden.

    Damit sind künftig auch quantitative Angaben zu den latenten Steuersalden und ihren Bewegungen im Geschäftsjahr anzugeben. Das bedeutet, dass insbesondere anzugeben ist, wie sich die entsprechenden latenten Steuern im Geschäftsjahr abgebaut oder aufgebaut haben. Diese Vorgabe ist auf die angesetzten latenten Steuerschulden begrenzt.

    Kleine und mittelgroße Kapital- und KapCo-Gesellschaften brauchen diese Angaben nicht zu machen.

    Kleine Kapital- und KapCo-Gesellschaften sind von der Verpflichtung der Abgrenzung latenter Steuern nach § 274 HGB befreit. Sie sind jedoch nicht gehindert, § 274 HGB auf freiwilliger Basis anzuwenden. Machen sie aber von der Befreiungsmöglichkeit Gebrauch, entfallen schon aus diesem Grund für sie die Angabepflichten nach § 285 Nr. 29 HGB. Kleine Kapitalgesellschaften sind von den Erläuterungspflichten des § 285 Nr. 29 und Nr. 30 HGB befreit; dies gilt auch dann, wenn sie freiwillig § 274 HGB anwenden. Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind von der Erläuterungspflicht des § 285 Nr. 29 HGB befreit, müssen aber § 285 Nr. 30 HGB. Anwenden.

    Nicht in der Bilanz enthaltene Geschäfte

    Im Anhang sind anzugeben:

    • Art und Zweck von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften und
    • deren Risiken, Vorteile und finanzielle Auswirkungen.

    Dies, insoweit die Risiken und Vorteile wesentlich sind und die Offenlegung für die Beurteilung der Finanzlage des Unternehmens erforderlich ist.

    Kleine Kapital- und KapCo-Gesellschaften brauchen diese Angaben nicht zu machen.

    Mittelgroße Kapital- und KapCo-Gesellschaften brauchen die Risiken und Vorteile nicht darzustellen.

    Bewertungseinheiten

    Im Anhang sind Angaben zu nach § 254 gebildeten Bewertungseinheiten zu machen.

    Verrechnung von Vermögensgegenständen und Schulden

    Wenn nach § 246 Abs. 2 Satz 2 Vermögensgegenstände und Schulden verrechnet worden sind, sind die Anschaffungskosten und der beizulegende Zeitwert der verrechneten Vermögensgegenstände, der Erfüllungsbetrag der verrechneten Schulden sowie die verrechneten Aufwendungen und Erträge anzugeben. Die grundlegenden Annahmen, die der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts mithilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zugrunde gelegt wurden, sind anzugeben.

    Die Aktivseite der Bilanz betreffende Angaben und Erläuterungen

    Anlagespiegel

    Im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens in einer gesonderten Gliederung darzustellen:

    • Gesamte (historische) Anschaffungs- und Herstellungskosten des Postens (kumuliert)
    • Zugänge des Geschäftsjahres,
    • Abgänge des Geschäftsjahres,
    • Umbuchungen des Geschäftsjahres,
    • Zuschreibungen des Geschäftsjahres,
    • Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe zu Beginn des Geschäftsjahres,
    • Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe zum Ende des Geschäftsjahres,
    • Im Laufe des Geschäftsjahres vorgenommene Abschreibungen,
    • Änderungen in den Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahres.

    Die Abschreibungen sind also nicht mehr nur in ihrer gesamten Höhe, sondern in ihrer gesamten Höhe zu Beginn und Ende des Geschäftsjahres darzustellen. Ferner sind die im Laufe des Geschäftsjahres vorgenommenen Abschreibungen und die Änderungen in den Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahres darzustellen.

    Sind in die Herstellungskosten Zinsen für Fremdkapital einbezogen worden, ist für jeden Posten des Anlagevermögens anzugeben, welcher Betrag an Zinsen im Geschäftsjahr aktiviert worden ist.

    Der Anlagespiegel enthält nicht die Angaben zu den davon–Vermerken im Zusammenhang mit den Zu- und Abgängen, Umbuchungen (Bsp. aus Betriebsübergängen, Verschmelzungen) sowie den im Geschäftsjahr aktivierten Fremdkapitalzinsen. Falls diese Angaben gem. § 284 Abs. 3 Nr. 3 HGB vorliegen, so sind diese zu ergänzen.

    Kleine Kapital- und KapCo-Gesellschaften sind von der Pflicht zur Aufstellung von Anlagespiegeln/Anlagegittern befreit.

    Entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert

    Geschäfts- oder Firmenwerte sind als zeitlich begrenzt nutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens planmäßig und bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßig abzuschreiben.

    Anders als im Steuerrecht, wonach die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für den Geschäfts- oder Firmenwert auf 15 Jahre gesetzlich fingiert ist, gibt das HGB keine explizite Nutzungsdauer vor. Gemäß § 253 Abs. 3 Satz 2 HGB wird bestimmt, dass ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert über einen Zeitraum von 10 Jahren abzuschreiben ist, wenn in Ausnahmefällen seine voraussichtliche Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden kann. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die Nutzungsdauer verlässlich geschätzt werden kann. Trifft dies zu, ist auf diese Nutzungsdauer abzuschreiben. Ist ausnahmsweise eine verlässliche Schätzung der Nutzungsdauer nicht möglich, ist die Abschreibung über 10 Jahre vorzunehmen. Bestehen also im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bestimmbare kürzere Nutzungsdauer als 10 Jahre, ist diese der Abschreibung zugrunde zu legen.

    Im Anhang ist jeweils eine Erläuterung des Zeitraums, über den ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert abgeschrieben wird, anzugeben.

    Einbeziehung von Fremdkapitalzinsen in die Herstellungskosten

    Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung eines Vermögensgegenstands verwendet wird, dürfen als Herstellungskosten dieses Vermögensgegenstands aktiviert werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.

    Über die Einbeziehung dieser Fremdkapitalzinsen in die Herstellungskosten sind im Anhang Angaben zu machen. Im Anlagespiegel ist für jeden Posten des Anlagevermögens anzugeben, welcher Betrag an Zinsen im Geschäftsjahr aktiviert worden ist.

    Anteilsbesitz

    Wenn an anderen Unternehmen

    • die Gesellschaft Beteiligungen i. S. v. § 271 Abs. 1 HGB hält oder
    • eine Person einen solchen Anteil für Rechnung der Gesellschaft hält,

    ist im Anhang anzugeben:

    1. Name und Sitz der anderen Unternehmen,
    2. die Höhe des Anteils am Kapital dieser Unternehmen,
    3. das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres dieser Unternehmen, für das ein Jahresabschluss vorliegt.

    Hinweis

    Abschlussdaten liegen noch nicht vor

    Falls das aktuelle Jahresergebnis noch nicht vorliegt, sollte Ersatzweise das Vorjahresergebnis angegeben werden.

    Ist eine Kapitalgesellschaft unbeschränkt haftender Gesellschafter, sind Name, Sitz und Rechtsform der Unternehmen anzugeben, an denen dieser Gesellschafter beteiligt ist. Von börsennotierten Kapitalgesellschaften sind alle Beteiligungen an großen Kapitalgesellschaften anzugeben, die 5 % der Stimmrechte überschreiten.

    Die Angaben nach § 285 Nr. 11 und 11b HGB können unterbleiben, soweit sie

    • für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von untergeordneter Bedeutung sind oder
    • nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet sind, der Gesellschaft oder dem anderen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen.

    Derivative Finanzinstrumente

    Für jede Kategorie der nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten derivativen Finanzinstrumente sind im Anhang anzugeben:

    1. deren Art und Umfang,
    2. deren beizulegender Zeitwert, soweit er sich nach § 255 Abs. 4 verlässlich ermitteln lässt unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode,
    3. deren Buchwert und der Bilanzposten, in welchem der Buchwert, soweit vorhanden, erfasst ist,
    4. sowie die Gründe dafür, warum der beizulegende Zeitwert nicht bestimmt werden kann.

    Kleine Kapital- und KapCo-Gesellschaften brauchen diese Angaben nicht zu machen.

    Ausleihungen und Forderungen gegenüber Gesellschaftern bei KapCo-Gesellschaften

    Angabe im Anhang, wenn sie nicht gesondert in der Bilanz ausgewiesen worden sind. Werden sie unter anderen Posten ausgewiesen, ist die Mitzugehörigkeit dieser Posten zu einem anderen Posten zu vermerken.

    Antizipative Forderungen

    Im Anhang sind Beträge zu erläutern, die unter dem Posten „sonstige Vermögensgegenstände“ ausgewiesen sind, erst nach dem Abschlussstichtag rechtlich entstehen und einen größeren Umfang haben. Hierdurch werden Erträge im abgelaufenen Geschäftsjahr vorweggenommen (antizipiert, daher die Bezeichnung „antizipative Forderungen“).

    Kleine Kapitalgesellschaften sind von dieser Angabepflicht befreit.

    Praxis-Beispiel

    Antizipative Forderungen

    Zu den vorweggenommenen Forderungen zählen: Abgegrenzte Zinserträge, jahresumsatzbezogene Boni, Schadensersatz, zeitanteilige Mieten und Versicherungsprämien, Steuererstattungsansprüche, die erst mit Ablauf eines vom Geschäftsjahr abweichenden Veranlagungszeitraums entstehen, Forderungen aus Teilleistungen bei langfristiger Fertigung.

    Zu den Finanzanlagen gehörende Finanzinstrumente

    Für Finanzanlagen besteht bei einer voraussichtlich nicht dauernden Wertminderung ein Wahlrecht zur außerplanmäßigen Abschreibung auf den niedrigeren Wert. Wurden zu den Finanzanlagen gehörende Finanzinstrumente nicht außerplanmäßig abgeschrieben und deshalb über ihren beizulegenden Zeitwert ausgewiesen, sind im Anhang anzugeben:

    1. der Buchwert und der beizulegende Zeitwert der einzelnen Vermögensgegenstände oder angemessener Gruppierungen und
    2. die Gründe für das Unterlassen der Abschreibung einschließlich der Anhaltspunkte dafür, dass die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist.

    Für jede Kategorie von derivativen Finanzinstrumenten, die nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanziert wurden, sind anzugeben:

    1. deren Art und Umfang,
    2. deren beizulegender Zeitwert, soweit er sich nach § 255 Abs. 4 HGB verlässlich ermitteln lässt, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode,
    3. deren Buchwert und der Bilanzposten, in dem der Buchwert, soweit vorhanden, erfasst ist, und
    4. die Gründe dafür, warum der beizulegende Zeitwert nicht bestimmt werden kann.

    Finanzinstrumente des Handelsstands bei Kreditinstituten

    Im Anhang sind Angaben zu machen über gem. § 340 e Abs. 3 Satz 1 HGB mit dem beizulegenden Zeitwert bewertete Finanzinstrumente.

    Investmentvermögen

    Angaben zu Anteilen an Sondervermögen i. S. d. § 1 Abs. 10 Kapitalanlagegesetzbuch und Anlageaktien an Investmentvermögen.

    Aktiviertes Disagio

    Wird ein Disagio als Rechnungsabgrenzungsposten aktiviert, ist es

    • entweder in der Bilanz gesondert auszuweisen
    • oder im Anhang anzugeben.

    Es bestehen folgende Möglichkeiten: Ausweis des Disagios bei den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite als besonderer Posten „Disagio“ (das kann auch durch einen „Davon-Vermerk“ geschehen) oder Aufgehenlassen des Disagios im Gesamtbetrag der aktivierten Rechnungsabgrenzungsposten. Dann ist das Disagio betragsmäßig im Anhang anzugeben, wobei die Disagios für mehrere Schulddarlehen in einem Betrag angegeben werden können.

    Praxis-Beispiel

    Angaben zum Disagio

    Im Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite der Bilanz ist zum Bilanzstichtag ein Disagio in Höhe von 1550 TEUR enthalten. Das Disagio betrifft ein Darlehen der XY-Bank. Die Auflösung erfolgt linear entsprechend der Laufzeit des Darlehensvertrages.

    Kleine Kapital- und KapCo-Gesellschaften sind von dieser Pflicht befreit.

    Passivseite

    Gewinn- oder Verlustvortrag

    Das Eigenkapital wird als erster Posten der Passivseite ausgewiesen. Es unterteilt sich in die Posten

    1. Gezeichnetes Kapital
    2. Kapitalrücklage
    3. Gewinnrücklagen
    4. Gewinnvortrag oder Verlustvortrag
    5. Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag.

    Der Posten V „Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag“ ist das Jahresergebnis. Er ist der Unterschied zwischen den Aufwendungen und Erträgen der GuV. Wird der Jahresabschluss vor der Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, wird als letzter Posten des Eigenkapitals der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ausgewiesen.

    Wurde ein Jahresüberschuss erwirtschaftet, kann dieser teilweise verwendet werden

    • zur Aufstockung der Gewinnrücklage,
    • zum Ausgleich mit einem Verlustvortrag aus dem Vorjahr und/oder
    • zum Vortrag in das folgende Geschäftsjahr (Gewinnvortrag).

    Wurde hierbei ein Verlustvortrag aus dem Vorjahr nicht oder nur teilweise ausgeglichen, verbleibt ein Verlustvortrag für das folgende Geschäftsjahr.

    Wird die Bilanz nach Berücksichtigung der Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so werden nicht die Posten „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“ und „Gewinnvortrag/Verlustvortrag“ ausgewiesen. Anstelle dieser Posten tritt der Posten Bilanzgewinn/Bilanzverlust„. Ein vorhandener Gewinn- oder Verlustvortrag ist in den Posten „Bilanzgewinn/Bilanzverlust“ einzubeziehen und in der Bilanz gesondert anzugeben.

    Kapitalgesellschaften haben aber ein Wahlrecht, die Angaben statt in der Bilanz im Anhang zu machen, falls sie dies wollen.

    Tipp: Fügen Sie alle relevanten Informationen zu Ihrem Unternehmen in die Bilanz Vorlage ein, um eine vollständige und genaue Bilanz zu erstellen.

    Haftungsverhältnisse

    Es können sich Verbindlichkeiten ergeben aus:

    • der Begebung und Übertragung von Wechseln,
    • Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften,
    • Gewährleistungsverträgen,
    • der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten.

    Diese sog. Eventualverbindlichkeiten sind nach den für alle Unternehmen geltenden Vorschriften unter der Bilanz zu vermerken, und zwar gesondert nach den einzelnen Haftungsgründen oder in einem Betrag.

    Von Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften sind für die in § 251 HGB bezeichneten Haftungsverhältnisse

    1. die Angaben zu nicht auf der Passivseite auszuweisenden Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnissen im Anhang zu machen,
    2. dabei die Haftungsverhältnisse jeweils gesondert unter Angabe der gewährten Pfandrechte und Sicherheiten anzugeben und
    3. dabei die Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung und Verpflichtungen gegenüber verbundenen und assoziierten Unternehmen jeweils gesondert zu vermerken.

    Die Gründe der Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme für nach § 268 Abs. 7 1. Halbsatz HGB im Anhang ausgewiesene Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnissen sind anzugeben.

    Praxis-Beispiel

    Haftungsverhältnisse

    Zu den Haftungsverhältnissen zählen: Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften, Verbindlichkeiten aus Gewährleistungsverträgen und Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten.

    Risiken, Vorteile und finanzielle Auswirkungen

    Art und Zweck sowie Risiken, Vorteile und finanzielle Auswirkungen von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften sind im Anhang anzugeben, soweit die Risiken und Vorteile wesentlich sind und die Offenlegung für die Beurteilung der Finanzlage des Unternehmens erforderlich ist.

    Kleine Kapital- und KapCo-Gesellschaften brauchen diese Angaben nicht zu machen.

    Sonstige finanzielle Verpflichtungen

    Im Anhang ist der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen mitzuteilen, die nicht in der Bilanz enthalten sind und die nicht nach § 268 Abs. 7 HGB oder § 285 Nr. 3 HGB anzugeben sind, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist. Hiervon sind Verpflichtungen, die die Altersversorgung und Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen betreffen, gesondert anzugeben.

    Haftungseinlagen bei KapCo-Gesellschaften

    Es ist der Betrag der im Handelsregister gem. § 172 Abs. 1 HGB eingetragenen Einlagen anzugeben, soweit diese nicht geleistet worden sind.

    Rückstellungen

    In der Bilanz werden als Rückstellungen folgende Posten ausgewiesen:

    • Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen,
    • Steuerrückstellungen und
    • sonstige Rückstellungen.

    Zu den Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen sind anzugeben:

    • das angewandte versicherungsmathematische Berechnungsverfahren,
    • die grundlegenden Annahmen der Berechnung (Zinsen, erwartete Lohn- und Gehaltssteigerungen und zugrunde gelegte Sterbetafeln).

    Zu den Steuerrückstellungen entfallen Erläuterungen im Anhang. Im Rahmen der Bildung einer Rückstellung zur Abdeckung von Risiken aus der Betriebsprüfung könnte sich eine Angabepflicht nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB ergeben.

    Unter dem Posten „sonstige Rückstellungen“ werden alle übrigen Rückstellungen in einem Betrag ausgewiesen. Sind in diesem Posten Rückstellungen enthalten, die einen nicht unerheblichen Umfang haben, sind sie von mittelgroßen und großen Kapital- und KapCo-Gesellschaften im Anhang zu erläutern. Es wird als ausreichend angesehen, wenn der Rückstellungsgrund und die Höhe der einzelnen Rückstellung angegeben werden.

    Kleine Kapital- und KapCo-Gesellschaften brauchen diese Angaben nicht zu machen.

    Verbindlichkeiten

    Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr und der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken.

    Bei Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren ist der Gesamtbetrag anzugeben. Der Gesamtbetrag der durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesicherten Verbindlichkeiten ist unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten anzugeben. Für jeden Posten der Verbindlichkeiten sind von mittelgroßen und großen Kapital- und KapCo-Gesellschaften diese Angaben nach dem vorgeschriebenen Gliederungsschema aufzugliedern.

    Sind unter dem Posten „Verbindlichkeiten“ Beträge für Verbindlichkeiten ausgewiesen, die erst nach dem Abschlussstichtag rechtlich entstehen (sog. antizipative Verbindlichkeiten), so müssen Beträge, die einen größeren Umfang haben, von mittelgroßen und großen Kapital- und KapCo-Gesellschaften im Anhang erläutert werden.

    Praxis-Beispiel

    Antizipative Verbindlichkeiten ergeben sich aus Miet- oder Pachtverhältnissen

    Verpflichtung aus Miet- oder Pachtvertrag, die einen vor dem Abschlussstichtag liegenden Zeitraum umfasst, aber erst im folgenden Geschäftsjahr fällig wird.

    Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen können, soweit es sich um Anzahlungen auf Vorräte handelt, vom Posten „Vorräte“ offen abgesetzt werden. Soweit erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen nicht vom Posten „Vorräte“ abgesetzt werden, sind sie unter den Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen.

    Die Verbindlichkeiten sind von mittelgroßen und großen Kapital- und KapCo-Gesellschaften nach § 266 Abs. 3 Buchst. C HGB zu gliedern. Hieraus ergibt sich für sie im Zusammenhang mit den vorstehend mitgeteilten Angabe- und Erläuterungspflichten für diese Gesellschaften folgendes Gliederungsschema für den Anhang:

    Kleine Kapital- und KapCo-Gesellschaften müssen die Verbindlichkeiten nicht einzeln gliedern. Sie dürfen daher die einzelnen Posten der Verbindlichkeiten in einem Betrag bilanzieren. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen, soweit sie nicht vom Posten „Vorräte“ offen abgesetzt werden, müssen sie aber unter den Verbindlichkeiten gesondert ausweisen. Sie sind daher nur verpflichtet, die Posten „Verbindlichkeiten“ und „erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen“ gesondert zu bilanzieren. Den Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr haben sie bei jedem dieser gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken. Diese Angaben können sie außerdem freiwillig im Anhang machen.

    Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern bei KapCo-Gesellschaften

    Die Angabe erfolgt im Anhang, wenn sie nicht gesondert in der Bilanz ausgewiesen worden sind. Werden sie unter anderen Posten ausgewiesen, ist die Mitzugehörigkeit dieser Posten zu einem anderen Posten zu vermerken.

    Angaben und Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung

    Hinweis und Erläuterung zu den Umsatzerlösen

    Nach § 277 Abs. 1 HGB in der bisher geltenden Fassung rechneten zu den Umsatzerlösen nur Erlöse aus Geschäften, die für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typisch sind. Diese Einschränkung enthält die Vorschrift in der Fassung des BilRUG nicht mehr. Es rechnen daher hierzu nach neuer Fassung auch Erlöse, die für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit nicht typisch sind. Dies sind Erlöse

    • aus dem Verkauf und
    • der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie
    • aus der Erbringung von Dienstleistungen.

    Der Umfang der Umsatzerlöse ist daher nach neuer Fassung größer als nach der bisherigen Fassung. Die Umsatzerlöse sind somit in beiden Gesetzesfassungen nicht mehr vergleichbar. Das wirkt sich auch auf die Einordnung in Größenklassen nach §§ 267, 267a Abs. 1 HGB und auf die größenabhängigen Befreiungen nach § 293 HGB aus. Hierauf ist bei der erstmaligen Anwendung der Vorschriften im Anhang oder Konzernanhang hinzuweisen. Ferner ist unter nachrichtlicher Darstellung der Betrag der Umsatzerlöse des Vorjahres, der sich aus der Anwendung von § 277 Abs. 1 HGB i. d. F. des BilRUG ergeben haben würde, zu erläutern.

    Hinweis

    Erläuterung der Abweichungen bei den Umsatzerlösen

    Nach § 265 Abs. 2 HGB ist bei den einzelnen Posten der Bilanz und der GuV jeweils der Betrag des Vorjahres anzugeben. Das geschieht aus Gründen des Vergleichs des abgeschlossenen Geschäftsjahrs zum Vorjahr. Sind Posten mit entsprechenden Posten des Vorjahrs nicht vergleichbar, ist das im Anhang zu erläutern. Bei der erstmaligen Darstellung der Umsatzerlöse unter Anwendung von § 277 Abs. 1 HGB i. d. F. des BilRUG ist der Betrag mit demjenigen des Vorjahres nicht vergleichbar, soweit der Betrag der Umsatzerlöse wegen der unterschiedlichen Fassung in § 277 Abs. 1 HGB a. F. und § 277 Abs. 1 HGB n. F. unterschiedlich ist. Daher ist bei der Angabe des Betrags der Umsatzerlöse des Vorjahrs der Betrag zu erläutern, der sich aus der Anwendung von § 277 Abs. 1 HGB i. d. F. des BilRUG ergeben würde.

    Praxis-Beispiel

    Fehlende Vergleichbarkeit der Umsatzerlöse durch das BilRUG – Beispielangabe

    Die Umsatzerlöse sind nicht mit dem Vorjahr vergleichbar, da diese durch die Neudefinition gem. § 277 Abs. 1 HGB n. F. erheblich ausgeweitet wurden. Bei Anwendung des § 277 Abs. 1 HGB in der Fassung des BilRUG bereits im Jahr 2015 hätte sich ein als Umsatzerlöse auszuweisender Vorjahresbetrag in Höhe von 150 TEUR ergeben.

    Aufgliederung der Umsatzerlöse

    Die Umsatzerlöse sind aufzugliedern nach Tätigkeitsbereichen und nach geografisch bestimmten Märkten, soweit sich unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs, der Vermietung und Verpachtung von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen der Gesellschaft die Tätigkeitsbereiche und geografisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden.

    Die Aufgliederung der Umsatzerlöse kann unterbleiben, soweit die Aufgliederung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Kapitalgesellschaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen; die Anwendung der Ausnahmeregelung ist im Anhang anzugeben.

    Kleine und mittelgroße Kapital- und KapCo-Gesellschaften brauchen diese Angaben nicht zu machen.

    Umsatzkostenverfahren

    Wird das Umsatzkostenverfahren angewendet, ist im Anhang der mittelgroßen und großen Kapital- und KapCo-Gesellschaften anzugeben:

    • der Materialaufwand des Geschäftsjahrs, unterteilt nach
    • Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren sowie
    • Aufwendungen für bezogene Leistungen,
    • der Personalaufwand des Geschäftsjahres, gegliedert in die Posten
    • Löhne und Gehälter
    • soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung,

    davon für Altersversorgung.

    Gesonderter Ausweis von in der Gewinn- und Verlustrechnung zusammengefassten Posten

    Wurden in der GuV zur Vergrößerung der Klarheit der Darstellung mit arabischen Zahlen versehene Posten zusammengefasst, sind sie im Anhang gesondert auszuweisen.

    Außerplanmäßige Abschreibungen

    Außerplanmäßige Abschreibungen des Anlagevermögens nach § 253 Abs. 3 Satz 5 (Sachanlagen) und 6 (Finanzanlagen) HGB sind

    • jeweils gesondert auszuweisen (z. B. mit einem davon-Vermerk) oder
    • im Anhang anzugeben.

    Arbeitnehmer

    Angabe der durchschnittlichen Anzahl der während des Geschäftsjahres beschäftigten Arbeitnehmer getrennt nach Gruppen.

    Kleine Kapital- und KapCo-Gesellschaften brauchen eine Trennung nach Gruppen nicht vorzunehmen.

    Forschungs- und Entwicklungskosten

    Wenn das Aktivierungswahlrecht für selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nach § 248 Abs. 2 HGB ausgeübt wird, sind im Anhang der Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr angefallenen Forschungs- und Entwicklungskosten und der hiervon auf die selbstgeschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entfallende Betrag im Anhang anzugeben.

    Kleine Kapital- und KapCo-Gesellschaften brauchen diese Angaben nicht zu machen.

    Für die Ausschüttung gesperrte Beträge

    Nach § 268 Abs. 8 HGB sind Beträge für die Ausschüttung gesperrt. Im Anhang ist der Gesamtbetrag anzugeben, der für die Ausschüttung gesperrt ist, aufgeteilt in die Beträge aus der

    • Aktivierung selbstgeschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens,
    • Aktivierung latenter Steuern,
    • Aktivierung von Vermögensgegenständen zum beizulegenden Zeitwert.

    Verrechnung von Vermögensgegenständen und Schulden

    Wenn nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB Vermögensgegenstände und Schulden verrechnet wurden, sind im Anhang anzugeben:

    • die Anschaffungskosten und der beizulegende Zeitwert der verrechneten Vermögensgegenstände,
    • der Erfüllungsbetrag der verrechneten Schulden und
    • die verrechneten Aufwendungen und Erträge.

    Es sind die grundlegenden Annahmen, die der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts mithilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zugrunde gelegt worden sind, anzugeben.

    Praxis-Beispiel

    Anhangangabe zur Verrechnung von Vermögensgegenständen, die ausschließlich der Deckung der Pensionsverpflichtungen dienen

    Vermögensgegenstände, die ausschließlich der Deckung der Pensionsverpflichtungen dienen und dem Zugriff aller Gläubiger entzogen sind, wurden mit dem beizulegenden Zeitwert in Höhe von 1.500.000 EUR bewertet und mit den entsprechenden Pensionsrückstellungen in Höhe von 1.800.000 EUR saldiert. Aus der Aufzinsung der Verpflichtung für Pensionen in Höhe von 50.000 EUR sowie den Erträgen aus dem Deckungsvermögen in Höhe von 40.000 EUR ergeben sich insgesamt Aufwendungen in Höhe von 10.000 EUR, die ebenfalls saldiert wurden.

    Ertrags- oder Aufwandsposten

    Jeweils sind anzugeben der Betrag und die Art der einzelnen Ertrags- oder Aufwandsposten

    • von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung sowie
    • eine Erläuterung, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

    Bisher wurden nur Erträge zu den Umsatzerlösen gerechnet, die in die gewöhnliche Geschäftstätigkeit fielen. Die Unterscheidung zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Geschäftstätigkeit wird durch das BilRUG aufgegeben. Ferner entfällt eine Pflicht zur Erläuterung der außerordentlichen Aufwendungen und Erträge. Es sind Angaben zu Erträgen und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder Bedeutung zu machen. Diese Angabepflicht erfasst auch kleine Kapitalgesellschaften. Die betreffenden Posten sind im Anhang einzeln darzustellen.

    Bisher wurden Erträge und Aufwendungen zu den „außerordentlichen Erträgen“ und „außerordentlichen Aufwendungen“ gerechnet, wenn sie außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfielen. Diese Vorschrift wird durch das BilRUG aufgehoben. Es entfällt daher auch ein gesonderter Ausweis dieser Posten in dem Gliederungsschema der GuV.

    Die Angabepflicht im Anhang für Erträge und Aufwendungen, die von außergewöhnlicher Bedeutung sind, bezieht sich auf die das Unternehmen prägenden Vorgänge. Hierbei kann die bisher von der Praxis entwickelte Abgrenzung nach der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit indiziell weiter herangezogen werden.

    Welche Ertrags- und Aufwandsposten von außergewöhnlicher Größenordnung sind, bestimmt sich im Hinblick auf die das Unternehmen ansonsten prägenden Größenordnungen. Im Unterschied zum geltenden Recht können auch Erträge aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erfasst werden.

    Aufwands- und Ertragsposten, die einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind, sind hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art zu erläutern, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Kleine Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften sind hiervon befreit. Um ein zutreffendes Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in einem bestimmten Geschäftsjahr zu erhalten, ist die Erläuterung periodenfremder Erträge und Aufwendungen wichtig.

    Sonstige Angaben

    Organe

    Es sind alle Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und eines Aufsichtsrats anzugeben, auch wenn sie im Geschäftsjahr oder später ausgeschieden sind,

    • mit dem Familiennamen und
    • mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen
    • mit dem ausgeübten Beruf.

    Bei börsennotierten Gesellschaften ist auch die Mitgliedschaft in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien i. S. d. § 125 Abs. 1 Satz. 5 AktG anzugeben. Der Vorsitzende eines Aufsichtsrats, seine Stellvertreter und ein etwaiger Vorsitzender des Geschäftsführungsorgans sind als solche zu bezeichnen.

    Mittelgroße und große Kapital- und KapCo-Gesellschaften haben von den Mitgliedern des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung jeweils getrennt nach diesen Personengruppen anzugeben:

    • die Gesamtbezüge,
    • die Anzahl der ausgegebenen Aktienbezugsrechte und dgl.,
    • die Vorschüsse und
    • die Kredite.

    Hierbei sind die Zinssätze, die wesentlichen Bedingungen, die im Geschäftsjahr zurückgezahlten Beträge und die zugunsten dieser Personen eingegangenen Haftungsverhältnisse mitzuteilen.

    Frühere Organmitglieder und deren Hinterbliebene

    Mittelgroße und große Kapital- und KapCo-Gesellschaften haben von den früheren Organmitgliedern und von deren Hinterbliebenen anzugeben:

    • die Gesamtbezüge und
    • den Gesamtbetrag der gebildeten und nicht gebildeten Pensionsrückstellungen.

    Hinweis

    Schutzklausel

    Bei Gesellschaften, die keine börsennotierten Aktiengesellschaften sind, können die in § 285 Nr. 9 Buchst. a und b HGB verlangten Angaben über die Gesamtbezüge der dort bezeichneten Personen unterbleiben, wenn sich anhand dieser Angaben die Bezüge eines Mitglieds dieser Organe feststellen lassen.

    Beispiel

    Bezüglich der Angabe der Gesamtbezüge der ehemaligen Geschäftsführung und deren Hinterbliebene wurde die Schutzklausel des § 286 IV HGB in Anspruch genommen.

    Mutterunternehmen

    Bei Konzernen sind anzugeben:

    • Name und Sitz des Mutterunternehmens der Kapitalgesellschaft, das den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt, und Ort, wo der von diesem Mutterunternehmen aufgestellte Konzernabschluss erhältlich ist,
    • Name und Sitz des Mutterunternehmens der Kapitalgesellschaft, das den Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, und Ort, wo der von diesem Mutterunternehmen aufgestellte Konzernabschluss erhältlich ist.

    KapCo-Gesellschaft

    Anzugeben sind Namen und Sitz der persönlich haftenden Gesellschaften und deren gezeichnetes Kapital.

    Genussrechte und ähnliche Rechte auf Gewinnbezug

    Andere Kapitalgesellschaften als Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien können Genussrechte oder ähnliche Rechte auf Gewinnbezug einräumen. Es sind daher im Anhang anzugeben das Bestehen von

    • Genussscheinen,
    • Optionen,
    • Besserungsscheinen oder
    • vergleichbaren Wertpapieren oder Rechten,

    unter Angabe der Anzahl und der Rechte, die sie verbriefen.

    Kleine Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften brauchen diese Angaben nicht zu machen.

    Komplementär-Kapitalgesellschaft

    Es sind die Unternehmen anzugeben, an denen die Kapitalgesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin ist, unter Angabe von Namen, Sitz und Rechtsform dieser Unternehmen.

    Abschlussprüferhonorar

    Anzugeben ist das Gesamthonorar des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr, aufgeschlüsselt in das Honorar für

    • Abschlussprüfungsleistungen,
    • andere Betätigungsleistungen,
    • Steuerberatungsleistungen,
    • sonstige Leistungen,

    soweit die Angaben nicht in einem das Unternehmen einbeziehenden Konzernabschluss enthalten sind.

    Kleine Kapital- und KapCo-Gesellschaften brauchen diese Angaben nicht zu machen.

    Soweit mittelgroße Kapital- und KapCo-Gesellschaften diese Angaben nicht machen, sind sie verpflichtet, diese der Wirtschaftsprüferkammer auf deren schriftliche Anforderung zu übermitteln.

    Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen

    Anzugeben sind Geschäfte, die nicht zu marktüblichen Bedingungen mit nahestehenden Unternehmen und Personen zustande gekommenen sind, soweit sie wesentlich sind. Hierzu gehören Angaben zur Art der Beziehung, zum Wert der Geschäfte sowie Angaben, die für die Beurteilung der Finanzlage notwendig sind. Ausgenommen sind Geschäfte mit und zwischen mittel- oder unmittelbar in 100 %igem Anteilsbesitz stehenden in einen Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Angaben über Geschäfte können nach Geschäftsarten zusammengefasst werden, sofern die getrennte Angabe für die Beurteilung der Auswirkungen auf die Finanzlage nicht notwendig ist.

    Kleine Kapital- und KapCo-Gesellschaften brauchen diese Angaben nicht zu machen.

    Mittelgroße Kapital- und KapCo-Gesellschaften brauchen diese Angaben nur zu machen, sofern die Geschäfte direkt oder indirekt mit einem Gesellschafter, Unternehmen, an denen die Gesellschaft selbst eine Beteiligung hält, oder mit Mitgliedern des Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans abgeschlossen wurden.

    Beteiligungen

    Zu Beteiligungen sind Ausführungen im Abschnitt 5.4.2 nachzulesen.

    Vorgänge von besonderer Bedeutung

    Im Anhang sind Vorgänge von besonderer Bedeutung anzugeben, die

    • nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind und
    • weder in der GuV noch in der Bilanz berücksichtigt sind.

    Es müssen ihre Art und ihre finanziellen Auswirkungen erläutert werden.

    Bisher wurden diese Angaben im Lagebericht gemacht.

    Ergebnisverwendung

    Im Anhang ist anzugeben:

    • der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses oder
    • der Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses.

    Da der Anhang zum Jahresabschluss gehört und diese Angaben im Anhang erfolgen müssen, sind sie von der Geschäftsführung oder vom Vorstand schon zu einem Zeitpunkt zu machen, bevor die Verfahren zur Prüfung, Billigung oder Feststellung eingeleitet werden können. Daher wird i. d. R. nur ein Vorschlag für die Ergebnisverwendung im Anhang angegeben werden können. Ist im Jahresabschluss nur der Vorschlag über die Ergebnisverwendung enthalten, ist der Beschluss über die Ergebnisverwendung offenzulegen, nachdem er vorliegt.

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