Was ist eine Kommanditgesellschaft (KG)?
Definition KommanditgesellschaftBei einer Kommanditgesellschaft (KG) schließen sich zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen für den Betrieb eines Handelsgewerbes zusammen. Diese beiden Personen nennt man Gesellschafter, wobei eine:r oder mehrere die Funktion des:der Komplementär:in einnimmt und ein:e oder mehrere andere die Funktion des:der Kommanditist:in. Bezüglich der Haftung der Kommanditgesellschaft gilt:
Rechtlich betrachtet ist die KG eine selbstständige Personengesellschaft. Personen, die eine KG gründen möchten, müssen einen sogenannten Gesellschaftervertrag eingehen. Zudem müssen Sie die KG ins Handelsregister eintragen, dem Finanz- und Gewerbeamt sowie der Industrie- und Handelskammer melden. Im Rahmen der KG können Sie Geschäfte führen, das heißt Eigentum erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. |
Wichtige Gesetze und Vorschriften zur Gründung und Führung einer KG
§§ 161 bis 177a HGB | Regeln die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen der Kommanditgesellschaft. |
§§ 105 bis 160 HGB §§ 705ff. BGB |
Ergänzen die oben genannten Regelungen. |
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG | Regeln die steuerrechtlichen Grundlagen zu den Einkünften aus dem Gewerbebetrieb (Mitunternehmerschaft). |
Alles Wichtige rund um das Gesellschaftsrecht
Die Gründung einer Kommanditgesellschaft
Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag
Für die Gründung einer Kommanditgesellschaft ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags Voraussetzung. Mit einem solchen verpflichten sich alle Gesellschafter:innen zum Betrieb eines Handelsgewerbes unter einer gemeinschaftlichen Firma. Im Firmenname muss die Gesellschaftsform enthalten sein. Eine Gründung ist nur mit mindestens 2 Gesellschafter:innen möglich – dem:der Kommanditist:in und dem:der Komplementär:in. Es können sich aber auch mehrere juristische oder natürliche Personen zu einer KG zusammenschließen.
Zum Inhalt des Gesellschaftsvertrags gibt es keine obligatorischen Regeln. Es wird allerdings empfohlen, dass dieser entscheidende gesellschaftsrechtliche Rahmenbedingungen enthält. Dazu gehören unter anderem:
- Firmenname und Sitz der Kommanditgesellschaft
- Kapitalhöhe sowie Höhe der eingebrachten Einlagen durch den oder die Kommanditist:innen
- Gegenstand, d.h. Gesellschaftszweck des Unternehmens
- Summe mit welcher der oder die Kommanditist:innen haften
- Dauer der KG
- Regeln zum Ausscheiden eines:einer Gesellschafter:in
- Regelungen welche:r Gesellschafter:in inwiefern am Gewinn bzw. Verlust beteiligt wird
- Vereinbarungen über Informations- und Kontrollrechte
- Kündigungsmöglichkeiten zum Auflösen der KG
Unbedingt enthalten muss der Vertrag Angaben dazu, wer als Komplementär:in und wer als Kommanditist:in fungiert und welche:r Kommanditist:in welche Einlagenhöhe in die KG einbringt.
Der Eintrag in das Handelsregister
Wenn Sie eine KG gesetzeskonform gründen möchten, ist der Eintrag der Personengesellschaft in das Handelsregister verpflichtend. Hier werden folgende Angaben festgehalten:
- Haftung der Gesellschafter:innen
- Einlagenhöhe durch die Kommanditist:innen
- Weitere Angaben zu den Gesellschafter:innen
Für den Eintrag in das Handelsregister müssen Sie sich beim zuständigen Amtsgericht anmelden. Zuständig ist dafür das Amtsgericht an dem Ort, an dem sich der Sitz Ihres Unternehmens befindet.
Gut zu wissen: Die KG ist bereits existent, wenn Sie unter deren Namen mit Dritten Geschäfte führen. Damit die beschränkte Haftungspflicht der Kommanditist:innen jedoch wirksam in Kraft treten kann, ist der Eintrag in das Handelsregister erforderlich. Andernfalls haftet auch der:die Kommanditist:in mit seinem:ihrem gesamten Vermögen.
Wann entsteht die KG?
Sobald die beteiligten Komplementär:innen und Kommanditist:innen untereinander einen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen haben, ist die KG entstanden – sogenanntes Innenverhältnis. Im Verhältnis zu Gläubiger:innen entsteht die Kommanditgesellschaft, sobald Sie unter Ihrem Namen den Handelsbetrieb aufnehmen, das heißt mit Dritten Geschäfte eingehen – sogenanntes Außenverhältnis. Die Eintragung in das Handelsregister ist dann deklaratorisch.
Rechtliche Behandlung
Rein rechtlich betrachtet gibt es bei der KG grundlegende Gemeinsamkeiten zur Rechtsform der OHG. Beide Gesellschaftsformen betreiben als Personengesellschaft eine Firma. Der Komplementär einer KG haftet gleichermaßen wie der:die Gesellschafter:in einer OHG. Im Unterschied zur OHG gibt es bei der Kommanditgesellschaft jedoch zusätzlich den oder die Kommanditist:innen, die nur beschränkt haften.
Die Rechts- und Parteifähigkeit der Kommanditgesellschaft
Die KG ist sowohl rechts- als auch parteifähig. Das bedeutet, dass sie unter dem Firmennamen Rechte (Eigentum sowie dingliche Rechte) erwerben und Pflichten (Verbindlichkeiten) eingehen kann. Zudem hat sie das Recht, vor Gericht zu klagen, sie kann für Fehlverhalten aber auch verklagt werden.
Regelungen zum Firmennamen
Sie können die Firma nach einer Person oder Sache benennen oder dieser einen Fantasienamen geben. Sie kann sowohl den Namen des:der Kommanditist:in als auch des:der Komplementär:in tragen. Voraussetzung ist, dass die Gesellschaftsform, also Kommanditgesellschaft, im Firmennamen enthalten ist.
Welcher Gesellschafter ist zu welcher Handlung berechtigt?
Die Geschäftsführung einer KG darf allein der Komplementär übernehmen. Jede:r der Komplementär:innen kann allein handeln, soweit es sich um Geschäfte handelt, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt.
Die Kommanditist:innen sind dagegen von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Dieser gesetzliche Ausschluss lässt sich aber vertraglich anders regeln. Soweit es sich jedoch um Geschäftsvorfälle handelt, die den Rahmen eines normalen Geschäftsbetriebs übersteigen, billigt das Gesetz den Kommanditist:innen ein Mitspracherecht zu, wie z. B. bei einer Erweiterung des Geschäftsbetriebs, größeren Baumaßnahmen bzw. der Aufnahme höherer Darlehen.
Jede:r Komplementär:in ist allein zur Vertretung der KG befugt. Diese können für die Kommanditgesellschaft Willenserklärungen wirksam abgeben bzw. empfangen. Einem:Einer Kommanditist:in ist eine Vertretung gesetzlich versagt; er kann allenfalls eine Prokura oder Generalvollmacht erhalten.
Gesellschaftsvermögen
Wie bei jeder Personengesellschaft ist auch das Gesellschaftsvermögen einer KG das gemeinschaftliche Vermögen aller Gesellschafter:innen. Die Gesellschafter:innen sind daran zur gesamten Hand (gesamthänderisch) berechtigt.
Rechte und Pflichten der Gesellschafter
Die grundlegenden Rechte und Pflichten der Gesellschafter:innen sind gesetzlich festgelegt, können aber ergänzend oder auch abweichend im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.
Wer kann Gesellschafter sein?
Gesellschafter:innen einer Kommanditgesellschaft kann jede natürliche oder juristische Person sein. Zudem kann auch eine OHG oder eine weitere KG als Gesellschafter:in einer KG fungieren. Auch eine GbR kann in die Gesellschafterstellung bei einer KG eintreten. Lediglich einem nicht rechtsfähigen Verein sowie einer Erbengemeinschaft bleibt dies verwehrt.
Hinweis
Keine Personenidentität Es ist nicht möglich, dass der:die Komplementär:in zugleich auch Kommanditist der KG ist. Denn der Gesellschaftsanteil eines einzelnen Gesellschafters ist ein einheitlicher, der nicht in der Hand eines:einer Gesellschafter:in aufgespalten werden kann oder verschiedenen rechtlichen Gestaltungen zugänglich ist. |
Soweit die Eigenschaft als Gesellschafter:in gegeben ist, bestehen neben den bereits oben angesprochenen Geschäftsführungs- und Vertretungsrechten im Wesentlichen die folgenden Rechte und Pflichten:
Welche Rechte bestehen?
Gewinnanteil
Das Gesetz gibt die Gewinnverteilung vor: Zunächst erhält jede:r Gesellschafter:in 4 % auf seinen:ihren Kapitalanteil, der Rest wird nach Köpfen verteilt. Da diese gesetzliche Grundregel nicht immer den Interessen der Gesellschafter entsprechen wird, ist es gut, dass diese auch abweichend vereinbart werden kann. Vor allem, wenn nicht alle Gesellschafter:innen eine gleich hohe Kapitaleinlage zu erbringen haben, sollte die Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag individuell geregelt werden.
Das gilt ebenso für die Entnahmerechte der Gesellschafter. Auch diese können abweichend von der gesetzlichen Vorgabe vereinbart werden. Ansonsten kann ein:e Kommanditist:in lediglich seinen Gewinnanteil entnehmen, ein:e Komplementär:in zudem bis zu 4 % seines Kapitalanteils. Diese Vorgabe kann z. B. in Verlustjahren nicht sachgerecht sein.
Widerspruchsrecht
Ein:e geschäftsführende:r Gesellschafter:in kann den Vorhaben eines:einer anderen Geschäftsführer:in widersprechen und hat damit eine erhebliche Einwirkungsmöglichkeit. Ein Geschäft muss unterbleiben, wenn er Widerspruch einlegt.
Kontrollrechte
Hingegen haben nicht geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter:innen keine Widerspruchsmöglichkeit. Deshalb sind deren Unterrichtungs- und Kontrollrechte umso wichtiger. Ein:e Komplementär:in darf die Geschäftsräume betreten, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichten, die Geschäftsbücher und andere Unterlagen der Kommanditgesellschaft einsehen und sich eine Bilanz und einen Jahresabschluss anfertigen.
Dem regelmäßig von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Kommanditisten steht hingegen nur das Recht auf eine Kopie des Jahresabschlusses zu, sowie zu dessen Überprüfung die Einsichtsmöglichkeit in die Bücher und Papiere.
Stimmrechte
Über nicht alltägliche Geschäftsvorfälle wird in einer Gesellschafterversammlung beschlossen. Darin hat grundsätzlich jede:r Gesellschafter:in – auch der:die Kommanditist:in – unabhängig von der Höhe der Kapitaleinlage eine Stimme. Jedoch wird das Stimmrecht in der Praxis meist abweichend, z. B. entsprechend den Kapitaleinlagen, im Gesellschaftsvertrag geregelt und ggf. auch die Mehrheitserfordernisse für eine Abstimmung festgelegt.
Welche Pflichten bestehen?
Beiträge/Einlagen
Entsprechend den Regelungen im Gesellschaftsvertrag hat jede:r Gesellschafter;in seinen dort vereinbarten Beitrag zu erbringen, und dadurch den Zweck der Gesellschaft zu fördern. Dies können einmalige oder wiederholte Einlagen in Geld oder Sachwerten sein. Auch Dienstleistungen oder Nutzungsüberlassungen sind als Gesellschafterbeitrag möglich.
Welche Einlage der:die einzelne Gesellschafter:in tätigt, wie hoch diese ist bzw. wie hoch die Einlagen aller Gesellschafter sind und welche Höhe damit das Startkapital der Kommanditgesellschaft hat, steht den Gesellschaftern grundsätzlich frei. Es gibt keine vorgegebene Mindesteinlage.
Es besteht keine Nachschusspflicht, auch nicht für den:die Komplementär:in. Dies gilt auch dann, wenn die Einlage durch einen Verlust gemindert oder aufgezehrt worden ist. Eine Kapitalerhöhung bedarf der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter:innen.
Treuepflicht
Aus der Treuepflicht wird abgeleitet, dass ein:e Gesellschafter:in nicht nur zur Mitwirkung im Hinblick auf den Gesellschaftszweck verpflichtet ist, sondern auch seine Gesellschafterrechte aktiv wahrzunehmen hat. Darüber hinaus muss er alles unterlassen, was der KG Schaden zufügen könnte.
Daraus resultiert auch das grundsätzliche Wettbewerbsverbot für die Komplementär:innen. Für die Kommanditist:innen besteht keine Einschränkung.
1.4 Haftung
Anders als bei der Haftung der Gesellschafter:innen einer GbR oder OHG, ist bei einer Kommanditgesellschaft nach der Art des:der Gesellschafter:in zu unterscheiden.
Es besteht folgende Zweiteilung:
- der:die persönlich unbeschränkt haftende Gesellschafter:in – der:die Komplementär:in
und
- der:die nur beschränkt auf seine:ihre Einlage haftende Gesellschafter:in – der:die Kommanditist:in.
Komplementär:in
Ein:e Komplementär:in haftet den Gläubiger:innen für alle Verbindlichkeiten der KG unbeschränkt und persönlich mit seinem:ihrem ganzen Vermögen. Sind bei der KG mehrere Komplementär:innen vorhanden, haften diese gemeinschaftlich als Gesamtschuldner.
Kommanditist:in
Anders die Haftung für den Kommanditist:innen. Dessen:Deren Haftung ist auf die Höhe seiner:ihrer Einlage – die Haftsumme – beschränkt. Hat der:die Kommanditist:in diese Einlage in voller Höhe erbracht, ist er von einer weitergehenden Haftung freigestellt. Lediglich soweit er:sie diese sog. Kommanditeinlage nicht geleistet hat, tritt eine Haftung mit dem persönlichen Vermögen bis zur Haftsumme ein. Dies gilt auch, wenn ihm:ihr seine:ihre Einlage zurückgezahlt wurde.
Anders dagegen die Rechtslage, wenn die Kommanditgesellschaft sowie die Stellung als Kommanditist:in noch nicht im Handelsregister eingetragen worden ist; in diesem Fall trifft auch den Kommanditisten eine persönliche unbeschränkte Haftung.
Wichtig Haftungsrisiko Des Risikos der sehr weitgehenden Haftung muss sich jede:r GbR-Gesellschafter:in bewusst sein. Das gilt insbesondere auch für diejenigen Gesellschafter:innnen, die mangels Geschäftsführungs- bzw. Vertretungsrecht keinen aktiven Einfluss nehmen können, aber dennoch voll für Gesellschaftsschulden einzustehen haben. |
Haftung bei Ein- oder Austritt
Im oben dargestellten Umfang trifft die Haftung auch einen in die Kommanditgesellschaft neu eintretenden Gesellschafter:in; er:sie haftet insoweit ebenfalls für bereits zuvor begründete Altverbindlichkeiten.
Scheidet ein:e Gesellschafter:in aus, wirkt seine:ihre bisherige Haftung noch 5 Jahre lang nach. Diese sog. Nachhaftung beginnt ab dem Tag, an dem sein:ihr Ausscheiden im Handelsregister eingetragen wurde.
Veränderungen im Bestand
Das Recht der KG leitet sich in weiten Teilen aus der Rechtsform der OHG bzw. einer GbR ab. Die dortigen Bestimmungen gelten für den Ein- oder Austritt eines:einer KG-Gesellschafter:in analog, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.
Für eine KG gilt aber die folgende Besonderheit: Durch den Tod eines:einer Kommanditist:in wird die KG nicht aufgelöst. Vielmehr geht sein KG-Anteil auf den bzw. die Erben über. Der Erbe tritt in die Gesellschafterstellung ein. Liegt eine Erbengemeinschaft vor, gilt dies für jeden einzelnen Erben im Verhältnis seines Erbteils.
Und ein weiterer Sonderfall betrifft nur eine Kommanditgesellschaft: Ist nur ein:e persönlich haftende:r Gesellschafter:in vorhanden und scheidet diese:r aus, kommt es zur Auflösung der Gesellschaft. Denn ohne eine:n Komplementär:in kann eine KG nicht bestehen. Möglich ist aber, dass ein:e Kommanditist:in kurzfristig in die Stellung des:der Vollhafter:in wechselt und so ein zwingendes Ende der KG verhindert wird.
Beendigung einer Kommanditgesellschaft
Eine KG wird insbesondere aufgelöst, durch
- einen Beschluss der Gesellschafter:innen zur Auflösung,
- die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG,
- Zeitablauf, sofern die KG nur für eine bestimmte Zeit eingegangen wurde,
- sowie ggf. durch eine gerichtliche Entscheidung.
Die Grundsätze und Folgen, die bei der Auflösung einer KG zum Zuge kommen, entsprechen den Ausführungen bei einer Auflösung einer GbR bzw. einer OHG. Es wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen.
Wofür ist die KG geeignet?
Um die Eignung der Rechtsform Kommanditgesellschaft beurteilen zu können, soll zunächst ein Blick auf die wesentlichen Vor- und Nachteile der KG geworfen werden.
Vorteile
Zu nennen sind vor allem die
- Möglichkeit einer Kapitalbeschaffung durch die Aufnahme von Kommanditist:innen, ohne dass diese an der Geschäftsführung zu beteiligen sind,
- schnelle und dauerhafte Kapitalbeschaffung anstelle einer Bankfinanzierung,
- weitgehende Haftungsbeschränkung auf Ebene der Kommanditist:innen,
- nur eingeschränkten Veröffentlichungspflichten für die KG.
Nachteile
Nachteilig ist
- die unbeschränkte persönliche Haftung der Komplementär:innen,
- das eingeschränkte Kontrollrecht (aus Sicht der Kommanditist:innen).
Die KG in der Praxis
Vor allem mittelständische Unternehmen greifen gerne auf die Rechtsform der KG zurück. Doch auch für alle anderen Handelsbetriebe ist die Kommanditgesellschaft zu empfehlen, besonders wenn für einen Teil der Gesellschafter:innen eine Einschränkung der Haftung gewünscht oder erforderlich ist.
Eine beschränkte Haftung wirkt sich im Regelfall negativ auf die Kreditwürdigkeit aus. Dieser Nachteil tritt bei einer KG aber meist nicht ein, da zumindest ein:e Gesellschafter:in unbeschränkt und persönlich haftet.
Die nahezu nur kapitalmäßige Beteiligung der Kommanditisten führt dazu, dass die KG selbst für größere Unternehmen eine interessante Rechtsform und eine Alternative zur Aktiengesellschaft darstellt.
Ferner greifen auch sog. Publikumsgesellschaften (Verlustzuweisungsgesellschaft, Abschreibungsgesellschaft) auf die KG zurück; insbesondere die GmbH & Co. KG ist dabei beliebt. Um ihre Projekte finanziert zu bekommen, wird die Investitionssumme auf eine Vielzahl an Kommanditeinlagen aufgesplittet.
Doch auch Kleingewerbetreibenden steht der Weg in die KG offen. Seit der Handelsrechtsreform können diese eine Kommanditgesellschaft gründen und sich in das Handelsregister eintragen lassen.
KG mit Familienangehörigen
Durch die Möglichkeit, die Haftung eines Teils der Gesellschafter:innen auf eine bestimmte Haftsumme zu beschränken, ist die KG auch für Familiengesellschaften geeignet. So können insbesondere auch minderjährige Kinder recht einfach an der Gesellschaft beteiligt werden.
Allerdings sind hierbei einige Fallstricke zu beachten. So kann die Mitunternehmereigenschaft eines als Kommanditist in die Kommanditgesellschaft aufgenommenen Kindes verneint werden, wenn es seine Gewinnanteile nicht entnehmen darf oder keine angemessene Verzinsung erhält. Behält sich der Vater vor, die Kommanditanteile des Kindes zum Buchwert wieder zu übernehmen oder werden nahezu alle Kontroll- und Widerspruchsrechte versagt, wird der Familienangehörige steuerrechtlich ebenfalls nicht als Gesellschafter anzusehen sein.
GmbH & Co. KG
Aus der Praxissicht ist noch auf eine besondere Ausgestaltung der KG hinzuweisen – die GmbH & Co. KG. Bei dieser Rechtsform wird die Komplementärstellung durch eine GmbH eingenommen; ein angesichts der Vertragsfreiheit rechtlich zulässiger Schritt.
Ist die GmbH zugleich die alleinige Komplementärin, hat dies wirtschaftlich zur Folge, dass de facto bei allen Gesellschaftern die Haftung beschränkt ist. Denn die GmbH haftet nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen und dieses wird zudem regelmäßig gering gehalten, sodass der Haftungsumfang insgesamt recht überschaubar bleibt. Sicher der Hauptgrund, weshalb die GmbH & Co. KG eine beliebte Rechtsform darstellt.
Einkommensteuer/Gewerbesteuer
Besteuerung der Einkünfte
Einkommensteuerlich ist eine KG nicht rechtsfähig; Träger des Gesellschaftsvermögens und des Betriebs sind die Gesellschafter:innen. Wie bei allen Personengesellschaften werden in einem besonderen Feststellungsverfahren auf Ebene der KG die Besteuerungsgrundlagen, insbesondere der Gewinn der KG, gesondert und einheitlich ermittelt und entsprechend der Beteiligung auf die Gesellschafter:innen aufgeteilt. Diese Besteuerungsgrundlagen fließen dann in die Besteuerung bei den Gesellschafter:innen ein.
Nachfolgend werden nur die Besonderheiten aufgeführt, die bei einer Kommanditgesellschaft ergänzend oder abweichend von den steuerlichen Grundsätzen anderer Personengesellschaften zu beachten sind.
Einkunftsarten
Grundsätzlich kann eine KG Einkünfte aller Einkunftsarten des EStG erzielen, lediglich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind ausgeschlossen. Soweit die KG jedoch ein Handelsgewerbe unterhält, wird dieses in aller Regel als Gewerbebetrieb zu werten sein und der Gewinn oder Verlust daraus als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die KG ist steuerlich dann eine Mitunternehmerschaft.
Die Mitunternehmerschaft hat zur Folge, dass Sondervergütungen an Gesellschafter, z. B. für ein überlassenes Wirtschaftsgut oder für erbrachte Arbeitsleistung, den steuerlichen Gewinn nicht mindern. Vielmehr ist hierin ein vorab erhaltener Gewinnanteil zu sehen, der zum steuerlichen Gewinn hinzugehört. Dies gilt für Komplementäre und Kommanditisten gleichermaßen.
Praxis-Tipp Arbeitnehmer ist Mitunternehmer In der Praxis muss immer wieder festgestellt werden, dass die mitunternehmerschaftlichen Folgen bei einem Arbeitsverhältnis nicht beachtet werden. Unabhängig von der Höhe der Kommanditbeteiligung ist der „Arbeitslohn“ in Einkünfte aus Gewerbebetrieb umzuqualifizieren. Das gilt auch für eine Abfindung an einen Kommanditisten als Arbeitnehmer, welche damit nicht steuerfrei gewährt werden kann. |
Mitunternehmer:innen
Die Gesellschafter einer mitunternehmerischen Kommanditgesellschaft werden als Mitunternehmer bezeichnet. Diese Eigenschaft ist für die Komplementär:innen angesichts des Haftungsrisikos und der Geschäftsführung zweifellos erfüllt.
Kritischer ist die Stellung der Kommanditist:innen. Diese sind nur Mitunternehmer:innen, wenn sie nach den vertraglichen Regelungen und der tatsächlichen Umsetzung sowohl ein Mitunternehmerrisiko als auch eine gewisse Mitunternehmerinitiative haben. Beides ist bei dem:der Kommanditistin zwar nur schwach ausgeprägt. Dies genügt aber, sofern seine tatsächliche Stellung nicht wesentlich hinter der Vorgabe des HGB zurückbleibt. Bedenklich kann dies im Einzelfall bei einer Familiengesellschaft sein, wenn durch besondere Regelungen zu sehr in die verbleibenden Rechte eines:einer Kommanditistin eingegriffen wird.
Gewinnverteilung
Die Gewinnverteilung der Kommanditgesellschaft bedarf in aller Regel keiner besonderen Erwähnung. Das Steuerrecht orientiert sich an den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag.
Anders sieht es jedoch aus, wenn es am sog. natürlichen Interessengegensatz fehlt. Ist dies zu vermuten, prüfen die Finanzämter genauer. Dies wird insbesondere bei einer Familien-KG der Fall sein, bei welcher Kinder oder andere nahe Angehörige als Kommanditist:innen fungieren. Hier besteht die Tendenz, Teile des Gewinns auf Angehörige mit einer geringeren Einkommensteuerbelastung zu verlagern.
Die Gewinnverteilung, aber auch zugrunde liegende Vertragsverhältnisse, werden darauf überprüft, ob diese so auch unter Fremden abgeschlossen würden – der sog. Fremdvergleich. Im Regelfall wird ein Gewinnanteil nicht beanstandet, wenn dieser nicht mit mehr als 15 % des tatsächlichen Werts der Beteiligung rentiert.
Verlustabzug
Die Zurechnung von Verlustanteilen bei den Kommanditist:innen stellt eine weitere Besonderheit des Steuerrechts dar. Entsprechend der auf die Einlage beschränkten Haftung können dem Kommanditisten Verluste ebenfalls nur bis zur Höhe seiner Einlage zugerechnet werden.
Ein darüber hinausgehender Betrag wird von ihm wirtschaftlich (zunächst) nicht getragen. Soweit ein sog. negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht, wird der Verlustanteil insoweit als nur verrechenbarer Verlust gesondert festgestellt. Dieser Verlustanteil aus der Kommanditgesellschaft kann nicht mit anderen positiven Einkünften des:der Kommanditist:in ausgeglichen werden. Er wird vielmehr auf Ebene der KG auf künftige Jahre vorgetragen und dann mit späteren Gewinnanteilen saldiert.
Feststellungsverfahren
Diese „Separierung“ des nur verrechenbaren Verlusts erfolgt aber nicht im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung bzw. der Gewinnverteilung auf die Gesellschafter:innen. Vielmehr wird dem:der Kommanditist:in trotz eines negativen Kapitalkontos zunächst der rechnerisch zutreffende Verlustanteil zugeordnet.
Das Feststellungsverfahren umfasst sodann aber einen zusätzlichen Teilbereich, in welchem die Höhe der nur verrechenbaren Verluste ermittelt und förmlich festgestellt wird. Dadurch werden die entsprechenden Werte verbindlich festgeschrieben und auf die künftigen Jahre vorgetragen und dort fortgeführt. Dies erfolgt solange, bis der nur verrechenbare Verlust dann mit Gewinnanteilen der späteren Jahre vollständig verrechnet werden konnte.
Im Übrigen entspricht das Feststellungsverfahren bei einer Kommanditgesellschaft den Grundsätzen, die für jede Personengesellschaft gelten. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gilt als sog. Grundlagenbescheid. Die darin ermittelten und festgestellten Werte haben Bindungswirkung für die nachfolgende Ermittlung und Festsetzung der Einkommensteuer der KG-Gesellschafter.
Wichtig Einspruch gegen Feststellungsbescheid Daraus resultiert, dass enthaltene Fehler durch Einspruch gegen den Feststellungsbescheid angefochten werden müssen. Dies gilt für unzutreffende Daten bei den allgemeinen Feststellungen ebenso wie für Fehler im Bereich der verrechenbaren Verluste nach § 15a EStG. Ein Rechtsbehelf nur gegen den Einkommensteuerbescheid wäre verfahrensrechtlich der falsche Weg und käme zudem regelmäßig auch zu spät. |
Gewerbesteuer
Keine Besonderheiten ergeben sich bei der Gewerbesteuer. Eine KG mit gewerblichen Einkünften ist grundsätzlich auch gewerbesteuerpflichtig. Die KG ist steuerlich teilrechtsfähig; sie ist Subjekt und ihr Betrieb Objekt der Gewerbesteuer.
Ausgangspunkt bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ist der gesondert und einheitlich festgestellte Gewinn der KG. Insbesondere an Gesellschafter gezahlte Tätigkeitsvergütungen mindern nicht den Gewerbeertrag. Dieser wird abschließend aber um einen Freibetrag mit 24.500 EUR gekürzt.
Wie bei jeder Personengesellschaft kann die Gewerbesteuer weitgehend auf die Einkommensteuer der Gesellschafter angerechnet werden.
Umsatzsteuer
Eine Kommanditgesellschaft wird i. d. R. als Unternehmer zu qualifizieren sein. Dazu ist ausreichend, dass die Gesellschaft selbstständig eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt und am wirtschaftlichen Leben teilnimmt, indem nachhaltig Leistungen gegen Entgelt ausgeführt werden.
Unabhängig davon können aber auch die KG-Gesellschafter:innen selbst Unternehmer:innen sein. Jedoch werden die Kommanditist:innen bzw. die Komplementär:innen nicht allein durch ihre Gesellschafterstellung unternehmerisch tätig. Denn eine Leistung, die nur im Rahmen der allgemeinen Förderpflicht des:der Gesellschafter:in gegenüber der KG erbracht wird, ist noch keine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Leben.
Die Gesellschafter:innen können aber durch eigenes unternehmerisches Handeln die Voraussetzungen der Unternehmereigenschaft erfüllen. Dazu genügt es bereits, wenn ein Gesellschafter Leistungen an die Kommanditgesellschaft erbringt; dies kann z. B. die Vermietung eines Wirtschaftsguts sein. In aller Regel ist auch die Übernahme der Geschäftsführung und der Haftung als Komplementärin als unternehmerisches Handeln zu qualifizieren.
Praxis-Beispiel Vorsteuerabzug des Gesellschafters Der Kommanditist erwirbt einen Pkw und vermietet diesen gegen Entgelt an die KG. Damit ist er grundsätzlich zum Unternehmer geworden. Der Kommanditist kann aus der Anschaffung des Pkw den Vorsteuerabzug geltend machen und weist für die Vermietungsleistung an die KG Umsatzsteuer in der Rechnung aus. Die KG ihrerseits erlangt daraus – sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind – einen Vorsteuerabzug. |
Die umsatzsteuerliche und die ertragsteuerliche Behandlung gehen auseinander. Umsatzsteuerlich wird der:die Gesellschafter:in mit einer Leistung bzw. einer Überlassung zum:zur Unternehmer:in und damit zum Subjekt der Besteuerung. Ertragsteuerlich ist er:sie Mitunternehmer:in, ein der KG überlassenes Wirtschaftsgut wird als Sonderbetriebsvermögen aktiviert und damit in die Gewinnermittlung der Kommanditgesellschaft einbezogen.