Kommanditgesellschaft (KG)

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    Das Wichtigste in Kürze

    Eine Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Handelsgesellschaft mit mindestens zwei Gesellschaftern, die in Komplementär:innen und Kommanditist:innen unterteilt sind und unterschiedliche Haftungs- und Kontrollrechte haben.

    Die Gründung einer KG erfordert einen Gesellschaftsvertrag und eine Eintragung ins Handelsregister, wobei Komplementär:innen die Geschäftsführung und persönliche Haftung übernehmen, während Kommanditist:innen primär Kapitalgeber sind.

    Die KG ist ideal für mittelständische Unternehmen und Handelsbetriebe, die eine eingeschränkte Haftung für einen Teil der Gesellschafter wünschen, und kann auch als GmbH & Co. KG konfiguriert werden, wobei eine GmbH die Rolle der Komplementärin einnimmt.

    Was ist eine Kommanditgesellschaft (KG)?

    Bei einer Kommanditgesellschaft (KG) schließen sich zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen für den Betrieb eines Handelsgewerbes zusammen. Diese beiden Personen nennt man Gesellschafter, wobei eine:r oder mehrere die Funktion des:der Komplementär:in einnimmt und ein:e oder mehrere andere die Funktion des:der Kommanditist:in. Bezüglich der Haftung der Kommanditgesellschaft gilt:

    • Komplementär:in haftet unbeschränkt mit seinem:ihrem Privatvermögen.
    • Kommanditist:in haftet beschränkt mit der finanziellen Beteiligung, die er:sie in die KG eingebracht hat. Er:Sie hat keine Leistungs- wohl aber Kontrollbefugnisse.
    Komplementär:in und Kommandist:in einer Kommanditgesellschaft im Überblick.

    Rechtlich betrachtet ist die KG eine selbstständige Personengesellschaft. Personen, die eine KG gründen möchten, müssen einen sogenannten Gesellschaftervertrag eingehen. Zudem müssen Sie die KG ins Handelsregister eintragen, dem Finanz- und Gewerbeamt sowie der Industrie- und Handelskammer melden. Im Rahmen der KG können Sie Geschäfte führen, das heißt Eigentum erwerben und Verbindlichkeiten eingehen.

    Was macht ein:e Komplementär:in in einer KG?

    Die Komplementär:innen übernehmen die persönliche Haftung der Kommanditgesellschaft und haften neben ihrer Einlage auch mit ihrem Privatvermögen wie Kapital, Immobilien und Wertpapieren. Neben ihrer Geschäftsführertätigkeit haben sie ein Widerspruchsrecht bei grundlegenden Entscheidungen und können wichtige Unternehmensunterlagen wie Handelsbücher einsehen sowie Bilanzen und Jahresabschlüsse erstellen.

    Das Wohl der Kommanditgesellschaft steht stets im Mittelpunkt, weshalb ihnen ein Tätigkeitsverbot für vergleichbare Unternehmen auferlegt ist.

    Was macht ein:e Kommanditist:in in einer KG?

    Kommanditist:innen sind Gesellschafter:innen einer Kommanditgesellschaft und haften nur bis zur Höhe ihrer Stammeinlage. Häufig beteiligen sich auch GmbHs als Kommanditist:innen an einem Unternehmen. Als reine Kapitalgeber:innen sind sie nicht an der Geschäftsführung beteiligt und haben kein Stimm- oder Widerspruchsrecht bei alltäglichen Geschäftsentscheidungen, außer bei außergewöhnlichen Entscheidungen wie der Gründung einer Tochtergesellschaft.

    Kommanditist:innen sind eigentlich nicht für die Vertretung der Kommanditgesellschaft zuständig. Werden sie jedoch zu Prokurist:innen bestellt, können sie repräsentative Aufgaben wahrnehmen und Rechtsgeschäfte abschließen. Darüber hinaus haben Kommanditist:innen ein Kontrollrecht, das es ihnen erlaubt, die Buchführung und andere Geschäftsunterlagen einzusehen und zu prüfen. Schließlich können sie ihre Anteile an andere Kommanditist:innen veräußern.

    Die Gründung einer Kommanditgesellschaft

    Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag

    Für die Gründung einer Kommanditgesellschaft ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags Voraussetzung. Mit einem solchen verpflichten sich alle Gesellschafter:innen zum Betrieb eines Handelsgewerbes unter einer gemeinschaftlichen Firma. Im Firmenname muss die Gesellschaftsform enthalten sein. Eine Gründung ist nur mit mindestens 2 Gesellschafter:innen möglich – dem:der Kommanditist:in und dem:der Komplementär:in. Es können sich aber auch mehrere juristische oder natürliche Personen zu einer KG zusammenschließen.

    Zum Inhalt des Gesellschaftsvertrags gibt es keine obligatorischen Regeln. Es wird allerdings empfohlen, dass dieser entscheidende gesellschaftsrechtliche Rahmenbedingungen enthält. Dazu gehören unter anderem:

    • Firmenname und Sitz der Kommanditgesellschaft
    • Kapitalhöhe sowie Höhe der eingebrachten Einlagen durch den oder die Kommanditist:innen
    • Gegenstand, d.h. Gesellschaftszweck des Unternehmens
    • Summe mit welcher der oder die Kommanditist:innen haften
    • Dauer der KG
    • Regeln zum Ausscheiden eines:einer Gesellschafter:in
    • Regelungen welche:r Gesellschafter:in inwiefern am Gewinn bzw. Verlust beteiligt wird
    • Vereinbarungen über Informations- und Kontrollrechte
    • Kündigungsmöglichkeiten zum Auflösen der KG

    Unbedingt enthalten muss der Vertrag Angaben dazu, wer als Komplementär:in und wer als Kommanditist:in fungiert und welche:r Kommanditist:in welche Einlagenhöhe in die KG einbringt.

    Der Eintrag in das Handelsregister

    Wenn Sie eine KG gesetzeskonform gründen möchten, ist der Eintrag der Personengesellschaft in das Handelsregister verpflichtend. Hier werden folgende Angaben festgehalten:

    • Haftung der Gesellschafter:innen
    • Einlagenhöhe durch die Kommanditist:innen
    • Weitere Angaben zu den Gesellschafter:innen

    Für den Eintrag in das Handelsregister müssen Sie sich beim zuständigen Amtsgericht anmelden. Zuständig ist dafür das Amtsgericht an dem Ort, an dem sich der Sitz Ihres Unternehmens befindet.

    Gut zu wissen: Die KG ist bereits existent, wenn Sie unter deren Namen mit Dritten Geschäfte führen. Damit die beschränkte Haftungspflicht der Kommanditist:innen jedoch wirksam in Kraft treten kann, ist der Eintrag in das Handelsregister erforderlich. Andernfalls haftet auch der:die Kommanditist:in mit seinem:ihrem gesamten Vermögen.

    Wann entsteht die KG?

    Sobald die beteiligten Komplementär:innen und Kommanditist:innen untereinander einen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen haben, ist die KG entstanden – sogenanntes Innenverhältnis. Im Verhältnis zu Gläubiger:innen entsteht die Kommanditgesellschaft, sobald Sie unter Ihrem Namen den Handelsbetrieb aufnehmen, das heißt mit Dritten Geschäfte eingehen – sogenanntes Außenverhältnis. Die Eintragung in das Handelsregister ist dann deklaratorisch.

    Wofür ist die KG geeignet?

    Um die Eignung der Rechtsform Kommanditgesellschaft beurteilen zu können, soll zunächst ein Blick auf die wesentlichen Vor- und Nachteile der KG geworfen werden.

    Eine Kommanditgesellschaft (KG) hat sowohl Vorteile, als auch Nachteile.

    Die KG in der Praxis

    Vor allem mittelständische Unternehmen greifen gerne auf die Rechtsform der KG zurück. Doch auch für alle anderen Handelsbetriebe ist die Kommanditgesellschaft zu empfehlen, besonders wenn für einen Teil der Gesellschafter:innen eine Einschränkung der Haftung gewünscht oder erforderlich ist.

    Eine beschränkte Haftung wirkt sich im Regelfall negativ auf die Kreditwürdigkeit aus. Dieser Nachteil tritt bei einer KG aber meist nicht ein, da zumindest ein:e Gesellschafter:in unbeschränkt und persönlich haftet.

    Die nahezu nur kapitalmäßige Beteiligung der Kommanditisten führt dazu, dass die KG selbst für größere Unternehmen eine interessante Rechtsform und eine Alternative zur Aktiengesellschaft darstellt.

    Ferner greifen auch sog. Publikumsgesellschaften (Verlustzuweisungsgesellschaft, Abschreibungsgesellschaft) auf die KG zurück; insbesondere die GmbH & Co. KG ist dabei beliebt. Um ihre Projekte finanziert zu bekommen, wird die Investitionssumme auf eine Vielzahl an Kommanditeinlagen aufgesplittet.

    Doch auch Kleingewerbetreibenden steht der Weg in die KG offen. Seit der Handelsrechtsreform können diese eine Kommanditgesellschaft gründen und sich in das Handelsregister eintragen lassen.

    KG mit Familienangehörigen

    Durch die Möglichkeit, die Haftung eines Teils der Gesellschafter:innen auf eine bestimmte Haftsumme zu beschränken, ist die KG auch für Familiengesellschaften geeignet. So können insbesondere auch minderjährige Kinder recht einfach an der Gesellschaft beteiligt werden.

    Allerdings sind hierbei einige Fallstricke zu beachten. So kann die Mitunternehmereigenschaft eines als Kommanditist in die Kommanditgesellschaft aufgenommenen Kindes verneint werden, wenn es seine Gewinnanteile nicht entnehmen darf oder keine angemessene Verzinsung erhält. Behält sich der Vater vor, die Kommanditanteile des Kindes zum Buchwert wieder zu übernehmen oder werden nahezu alle Kontroll- und Widerspruchsrechte versagt, wird der Familienangehörige steuerrechtlich ebenfalls nicht als Gesellschafter anzusehen sein.

    GmbH & Co. KG

    Aus der Praxissicht ist noch auf eine besondere Ausgestaltung der KG hinzuweisen – die GmbH & Co. KG. Bei dieser Rechtsform wird die Komplementärstellung durch eine GmbH eingenommen; ein angesichts der Vertragsfreiheit rechtlich zulässiger Schritt.

    Ist die GmbH zugleich die alleinige Komplementärin, hat dies wirtschaftlich zur Folge, dass de facto bei allen Gesellschaftern die Haftung beschränkt ist. Denn die GmbH haftet nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen und dieses wird zudem regelmäßig gering gehalten, sodass der Haftungsumfang insgesamt recht überschaubar bleibt. Sicher der Hauptgrund, weshalb die GmbH & Co. KG eine beliebte Rechtsform darstellt.

    Gewinn- und Verlustverteilung in einer KG

    Die Verzinsung des Kommanditkapitals beträgt 4 %. Ist der Jahresgewinn niedriger, wird er mit einem entsprechend niedrigeren Satz verzinst (§§ 168, 121 HGB).

    Der oder die Komplementär:in, der:die als Geschäftsführer:in fungiert und das volle Risiko trägt, erhält eine angemessene Gewinnbeteiligung. Die konkrete Ausgestaltung der Gewinnverteilung in einer KG wird durch vertragliche Vereinbarungen festgelegt. Der Gewinn wird bei dem:der Komplementär:in auf das Privatkonto gutgeschrieben, während Kommanditist:innen ihn auf einem Sonderkonto erhalten.

    Im Verlustfall haftet der:die Kommanditist:in nur bis zur Höhe seiner:ihrer Einlage. Darüber hinausgehende Verluste müssen mit späteren Gewinnen verrechnet werden. Der:Die Kommanditist:in übernimmt jedoch keine persönlichen Schulden innerhalb der KG.

    Haftung bei einer KG

    Anders als bei der Haftung der Gesellschafter:innen einer GbR oder OHG, ist bei einer Kommanditgesellschaft nach der Art des:der Gesellschafter:in zu unterscheiden.

    Es besteht folgende Zweiteilung:

    • der:die persönlich unbeschränkt haftende Gesellschafter:in – der:die Komplementär:in
      und
    • der:die nur beschränkt auf seine:ihre Einlage haftende Gesellschafter:in – der:die Kommanditist:in.

    Komplementär:in

    Ein:e Komplementär:in haftet den Gläubiger:innen für alle Verbindlichkeiten der KG unbeschränkt und persönlich mit seinem:ihrem ganzen Vermögen. Sind bei der KG mehrere Komplementär:innen vorhanden, haften diese gemeinschaftlich als Gesamtschuldner.

    Kommanditist:in

    Anders die Haftung für den Kommanditist:innen. Dessen:Deren Haftung ist auf die Höhe seiner:ihrer Einlage – die Haftsumme – beschränkt. Hat der:die Kommanditist:in diese Einlage in voller Höhe erbracht, ist er von einer weitergehenden Haftung freigestellt. Lediglich soweit er:sie diese sog. Kommanditeinlage nicht geleistet hat, tritt eine Haftung mit dem persönlichen Vermögen bis zur Haftsumme ein. Dies gilt auch, wenn ihm:ihr seine:ihre Einlage zurückgezahlt wurde.

    Anders dagegen die Rechtslage, wenn die Kommanditgesellschaft sowie die Stellung als Kommanditist:in noch nicht im Handelsregister eingetragen worden ist; in diesem Fall trifft auch den Kommanditisten eine persönliche unbeschränkte Haftung.

    Wichtig

    Haftungsrisiko

    Des Risikos der sehr weitgehenden Haftung muss sich jede:r GbR-Gesellschafter:in bewusst sein. Das gilt insbesondere auch für diejenigen Gesellschafter:innnen, die mangels Geschäftsführungs- bzw. Vertretungsrecht keinen aktiven Einfluss nehmen können, aber dennoch voll für Gesellschaftsschulden einzustehen haben.

    Haftung bei Ein- oder Austritt

    Im oben dargestellten Umfang trifft die Haftung auch einen in die Kommanditgesellschaft neu eintretenden Gesellschafter:in; er:sie haftet insoweit ebenfalls für bereits zuvor begründete Altverbindlichkeiten.

    Scheidet ein:e Gesellschafter:in aus, wirkt seine:ihre bisherige Haftung noch 5 Jahre lang nach. Diese sog. Nachhaftung beginnt ab dem Tag, an dem sein:ihr Ausscheiden im Handelsregister eingetragen wurde.

    Beendigung einer Kommanditgesellschaft

    Eine KG wird insbesondere aufgelöst, durch

    • einen Beschluss der Gesellschafter:innen zur Auflösung,
    • die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG,
    • Zeitablauf, sofern die KG nur für eine bestimmte Zeit eingegangen wurde,
    • sowie ggf. durch eine gerichtliche Entscheidung.

    Die Grundsätze und Folgen, die bei der Auflösung einer KG zum Zuge kommen, entsprechen den Ausführungen bei einer Auflösung einer GbR bzw. einer OHG. Es wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen.

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