Wertpapiere

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    Definition

    Im Grunde handelt es sich hierbei um nichts anderes als Urkunden, welche Ihre Vermögensrechte gegenüber Ihrer Geldanlage verifizieren. Zu den gängigsten Wertpapieren zählen unter anderem:

    • Aktien
    • ETFs
    • Fonds
    • Anleihen
    • Zertifikate

    Die Urkunde stellt sicher, dass Sie Ihr Recht gegenüber dem Schuldner geltend machen können. Ursprünglich wurden Wertpapiere in Papierform ausgehändigt. Dies ist heutzutage jedoch nur noch bei Anlageformen mit historischen Rechtsgrundlagen der Fall. Stattdessen werden Urkunden mittlerweile in Form von Buchungsposten, Schuldbucheinträgen etc. ausgehändigt.

    Welche Unterscheidungsmöglichkeiten gibt es?

    Unterscheidung nach wirtschaftlicher Funktion oder verbrieftem Recht

    Unterscheidung nach wirtschaftlicher Funktion oder verbrieftem Recht

    Wirtschaftliche Funktion

    Geldverkehr:

    Warenverkehr:

    Kapitalverkehr:

    • Scheck
    • Aktien
    • Wechsel
    • Ladeschein
    • Investmentzertifikate
    • Sparbuch
    • Inhaberschuldverschreibung
    Unterscheidung nach wirtschaftlicher Funktion oder verbrieftem Recht

    Zugrundeliegendes Recht

    Schuldrechtliche Wertpapiere:

    Sachenrechtliche Wertpapiere:

    Mitgliedpapiere:

    • Ladeschein
    • Grundschuldbrief
    • Zwischenschein
    • Scheck
    • Hypothekenbrief
    • Aktien
    • Inhaberschuldverschreibung

    Hinweis:

    Praktiker verwenden häufig Effekte als Synonym zu Wertpapieren.

    Unterscheidung nach Berechtigten/Begünstigten: Wer hat Anspruch auf Leistungen?

    Bevor die Zahlung einer Leistung erfolgt, muss zunächst der Berechtigte festgelegt werden. Dieser Vorgang der Ermittlung ist ausschlaggebend dafür, wie der Anspruch letztendlich ermittelt wird:

    Diese Arten von Wertpapieren werden unterschieden.

    Inhaberpapiere

    Hierbei handelt es sich um Wertpapiere, bei denen der Vorleger als Berechtigter fungiert. Eine Übertragung ist nur möglich, wenn eine Einigung erzielt und die Urkunde übergeben wurde. Dies ist unter anderem in diesen Fällen möglich:

    • Bei Inhaberschecks
    • Bei Inhaberaktien
    • Bei Inhaberschuldverschreibungen
    • Bei technischen Inhaberpapieren, wie Rektapapiere (mit Blankozession) oder Orderpapiere (mit Blankoindossament)

    Beachten Sie bitte Folgendes:

    Der Inhaber dieser Wertpapiere kann jede Person sein, welche sie vorlegt.

    Orderpapiere

    Bei dieser Art Wertpapieren wird der Rechtsinhaber explizit vom Aussteller der Leistungen benannt. Dies erfolgt durch einen entsprechenden Übertragungsvermerk (Indossament) auf der Rückseite der Unterlagen. Somit hat nicht jede Person, welche die Orderpapiere vorlegt, automatisch einen Rechtsanspruch.

    Beispiele hierfür wären:

    • Gekorene Orderpapiere wie Versicherungspolicen, Ladescheine oder auch kaufmännische Anweisungen.
    • Geborene Orderpapiere wie Wechsel, Interimsscheine oder Namensaktien

    Beachten Sie: Findet sich auf den Wertpapieren keine entsprechende Orderklausel oder enthalten die Schriftstücke ein Rektaindossament, handelt es sich um sogenannte (technische) Rektapapiere.

    Rektapapiere oder Namenspapiere

    Bei diesen Wertpapieren wird der Berechtigte ebenfalls namentlich erwähnt. Eine Übertragung erfolgt in der Regel durch Zession, Übergabe oder Einigung. Zu den häufigsten Fällen zählen beispielsweise:

    • Versicherungsscheine
    • Rentenschuldbriefe
    • Sparbücher
    • Grundschuldbriefe
    • Hypothekenbriefe

    Als technische Inhaberpapiere werden die Dokumente bezeichnet, wenn sie mit einer Blankozession versehen sind.

    Bilanzierung von Wertpapieren

    Zuordnung zum Betriebsvermögen

    Im Allgemeinen spricht man bei Wertpapieren von neutralem Vermögen. Dies ist insbesondere bei festverzinsten Modellen der Fall. Es manchen Situationen ist es jedoch möglich, sie zum notwendigen Betriebsvermögen hinzuzurechnen:

    1. Die betriebliche Bestätigung des Betriebes wird gefördert.
    2. Sie gewährleisten den Absatz von Produkten.

    Trifft keine der oben genannten Situationen zu, sollten Sie diese Urkunden stets als gewillkürtes Betriebsvermögen in der Handelsbilanz vermerken. Gemäß § 5 EStG sind Sie zudem dazu verpflichtet, diese zusätzlich in der Steuerbilanz auszuweisen. Bevor Sie jedoch durch Wertpapiere Ihr Betriebsvermögen erweitern, sollten Sie darauf achten, ob diese zum Zeitpunkt der Zuführung ohne Nutzen sind und ob sie Ihnen nur Verluste einbringen werden. Ist dies der Fall, ist ein Ausweis ausgeschlossen. Ähnlich verhält es sich, wenn Sie Ihre Gewinne durch einen Bestandsvergleich ermitteln wollen. Gemäß § 4 Abs. 1 EStG können Sie Wertpapiere nicht automatisch als gewillkürtes Betriebsvermögen ausweisen. Auch Freiberufler stehen vor dieser Problematik. Denn für sie ist es schwierig, nachzuweisen, dass die Urkunden direkt mit Ihrem Unernehmen in Zusammenhang stehen.

    Bilanzielle Zuordnung im Anlage- oder Umlaufvermögen

    Wertpapiere sind dem Umlaufvermögen zuzuordnen, wenn sie kurzfristig zum Betrieb gehören und eine zeitnahe Veräußerung oder die Realisierung von kurzfristigen Wertsteigerungen im Vordergrund steht. Sofern sie dem Anlagevermögen zuzuordnen sind, dienen sie im Gegensatz dazu einer langfristigen Kapitalanlage. Diese kann bspw. bei Anteilen an verbundenen Unternehmen sowie bei einer Betriebsaufspaltung vorliegen. Für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften existieren gemäß § 266 HGB bestimmte Gliederungsvorschriften für die Bilanz. Im Anlagevermögen sind Wertpapiere unter den Finanzanlagen im Gliederungspunkt „Wertpapiere des Anlagevermögens“ auszuweisen. Im Umlaufvermögen sind sie unter der Position „sonstige Wertpapiere“ zu erfassen.

    Bewertung von Wertpapieren

    Ermittlung der Anschaffungskosten

    Wertpapiere sind mit ihren Anschaffungskosten zu bewerten. Hierzu gehören das Entgelt für deren Erwerb und die Anschaffungsnebenkosten, z. B.:

    • Bankspesen,
    • Maklergebühren,
    • Vermittlungsprovisionen.

    Stückzinsen, die bei festverzinslichen Wertpapieren in Rechnung gestellt werden, gehören nicht zu den Anschaffungskosten, da es sich hierbei um einen erworbenen Zinsanspruch handelt.

    Der Grundsatz der Einzelbewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB gilt auch für das Steuerrecht. Somit können Wertpapiere der gleichen Gattung, die zu unterschiedlichen Zeiten angeschafft wurden, unterschiedlich hohe Anschaffungskosten haben. In der Regel gibt es keine Probleme, die einzelnen Urkunden aufgrund ihrer Stücknummern zu identifizieren.

    Teilwertabschreibungen

    Bilanzierte Wertpapiere können bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden. Eine Teilwertabschreibung rechtfertigende voraussichtlich andauernde Wertminderung liegt grundsätzlich vor, wenn mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss und keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertsteigerung vorliegen.

    Die Finanzverwaltung geht von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung nur dann aus, wenn der Börsenkurs von börsennotierten Aktien zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag um mehr als 40 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist oder zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag und dem vorangegangenen Bilanzstichtag um mehr als 25 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist.

    Im Gegensatz dazu hat der BFH entschieden, dass bei jeder Minderung des Kurswerts (gegenüber dem Kurswert im Zeitpunkt des Aktienerwerbs) von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgegangen werden kann. Bei geringfügigen Abweichungen unterbleibt eine Teilwertabschreibung (im Rahmen einer Bagatellgrenze von 5 %).

    Die Finanzverwaltung hat das Urteil umgesetzt, sodass jede Kurswertminderung (gegenüber dem Kurswert im Zeitpunkt des Aktienerwerbs) die Annahme einer voraussichtlich dauernden Wertminderung (mit Ausnahme der Bagatellgrenze von 5 %) bekräftigt. Ferner ist die Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag nicht maßgeblich.

    Bei festverzinslichen Wertpapieren, die am Ende ihrer Laufzeit zum Nennwert eingelöst werden können, findet keine Teilwertabschreibung statt, auch wenn der Kurswert unter den Nennwert gesunken ist. Das gilt auch dann, wenn sie zum Umlaufvermögen gehören. Eine Teilwertabschreibung kann nur ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn beim Schuldner ein Bonitäts- und Liquiditätsrisiko besteht.

    Bei einer dauernden Wertminderung müssen die Wertpapiere handelsrechtlich in der Regel auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden. Gehören sie zum Umlaufvermögen, muss der niedrigere Wert angesetzt werden (strenges Niederstwertprinzip). Bei der Ermittlung des Teilwerts sind auch die anteiligen Nebenkosten zu erfassen.

    Steuerlich besteht ein Wahlrecht zur Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert. Die außerplanmäßige Abschreibung (Teilwertabschreibung) in der Handelsbilanz muss nicht für die Steuerbilanz übernommen werden. Das heißt, der Unternehmer kann steuerlich auch auf eine Teilwertabschreibung verzichten. Das Wahlrecht zur Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert bei einer dauerhaften Wertminderung kann somit unabhängig vom handelsrechtlichen Bewertungsansatz ausgeübt werden.

    Steuerlicher Umgang mit Wertpapieren

    Erträge aus Wertpapieren gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn sie sich im Privatvermögen befinden.

    Sind sie stattdessen Teil des Betriebsvermögens, sind die Erträge den betrieblichen Einkünften zuzuordnen. Das gilt auch für die Erträge aus der Veräußerung der Wertpapiere.

    Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick, wie die Besteuerung seit dem 1.1.2009 vollzogen wird.

    Steuerlicher Umgang mit Wertpapieren

    Stichwort

    Erläuterungen

    Tarif für die Abgeltungssteuer

    • Kapitaleinkünfte unterliegen grundsätzlich einer Abgeltungssteuer von 25 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
    • Liegt der persönliche Steuersatz darunter, hat der Betroffene die Wahl, die Kapitalerträge seinem persönlichen Steuersatz zu unterwerfen.

    Abgeltungssteuer nur im Privatvermögen

    Die Abgeltungssteuer betrifft nur Kapitaleinkünfte im Privatvermögen, sodass das Halbeinkünfteverfahren entfällt. Dividenden, andere Kapitalerträge und auch Aktienveräußerungsgewinne usw. sind voll zu versteuern.

    Kapitalerträge von Wertpapieren im Betriebsvermögen

    40 % sind steuerfrei (= Teileinkünfteverfahren).

    Werbungskostenabzug entfällt

    • Der Abzug von Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen entfällt vollständig.
    • Bei Aktienveräußerungsgewinnen ist der Abzug der reinen Veräußerungskosten möglich.

    Problem: Es ist zweifelhaft, ob der Wegfall des Werbungskostenabzugs gegen das verfassungsrechtliche objektive Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verstößt.

    Sparer-Pauschbetrag

    Abzugsvolumen: 801 EUR für Ledige/1.602 EUR für zusammen veranlagte Ehegatten

    Ermittlung der Einkünfte

    Summe der Einnahmen
    ./. Sparer-Pauschbetrag (darf nicht zu einem Verlust führen)

    ./. verrechenbare Verluste

    • Aktienveräußerungsverluste können nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden.
    • Bis 2013 dürfen Veräußerungsverluste aus § 23 EStG mit Veräußerungsgewinnen aus § 20 Abs. 2 EStG verrechnet werden; der ‹Rest› ist weiterhin nach § 23 EStG zu versteuern.

    ./. verrechenbare Verlustvorträge aus Vorjahren

    Verbleibender Verlust: übertragbar auf das nächste Kalenderjahr; verbleibende Verluste aus Kapitalvermögen sind nicht mit anderen Einkunftsarten verrechenbar.

    Abzug der Kapitalertragsteuer (Abgeltungssteuer)

    • Die Kapitalertragsteuer bei Wertpapieren ist einzubehalten und ans Finanzamt abzuführen vom
      • Schuldner der Erträge oder
      • der inländischen auszahlenden Stelle,
      • in der Regel also vom Geldinstitut.
    • Mit dem Steuerabzug von 25 % ist der Steueranspruch für die Einkünfte aus Kapitalvermögen abgegolten, wenn keine Einbeziehung in die Veranlagung beantragt wird.
    • Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer werden zusätzlich einbehalten.
    • Konsequenz ist, dass diese Einnahmen aus Kapitalvermögen nicht mehr in der Einkommensteuererklärung erklärt werden müssen.
    • Ausländische Steuern werden abgezogen.

    Einbeziehen in die Einkommensteuerveranlagung

    Abgeltungssteuer macht ein Einbeziehen in die Einkommensteuerveranlagung entbehrlich. Antrag auf Einbezug ist jedoch sinnvoll, wenn der persönliche Steuersatz niedriger ist als 25 %.

    Bei Wertpapieren, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden bzw. werden, sind auch die Erträge (= Wertzuwächse) aus der Veräußerung der Kapitalanlagen als Kapitaleinkünfte zu erfassen, wobei die Haltedauer der Kapitalanlagen keine Rolle spielt. Die privaten Veräußerungsgeschäfte von Wertpapieren und Finanzinnovationen werden bei den Kapitaleinkünften erfasst. Bei natürlichen Personen, die ihre Urkunden nicht in einem Betriebsvermögen halten, ist das Teileinkünfteverfahren nicht anzuwenden, sodass die Erträge in vollem Umfang zu versteuern sind.

    Dividenden, Gewinnausschüttungen von GmbHs und Kurserträge aus Aktien sowie Veräußerungsgewinne von GmbH-Anteilen sind in voller Höhe steuerpflichtig. Das gilt bei Aktienverkäufen und der Veräußerung von GmbH-Anteilen aber nur, wenn diese nach dem 31.12.2008 erworben wurden und es sich nicht um eine wesentliche Beteiligung im Sinne des § 17 EStG handelt.

    Veräußerungen von wesentlichen Beteiligungen nach § 17 EStG werden steuerlich anders behandelt. Beim Verkauf eines Wertpapiers (Gesellschaftsanteils) kommt es darauf an, ob bei der Beteiligung innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens die 1 %-Grenze erreicht worden ist.

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