Abgeltungssteuer

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    Die Abgeltungssteuer bei Kapitalveranlagung

    Die Abgeltungssteuer muss gezahlt werden, wenn Erträge aus der Veranlagung von Kapital entstehen. Das gilt für Zinsen, aber auch für Gewinne aus Aktienverkäufen oder die Dividenden, die bei der Ausschüttung in einer GmbH oder AG herauskommen. Was es alles zur Abgeltungssteuer zu wissen gibt, erfahren Sie in diesem Artikel.

    Was ist die Abgeltungssteuer?

    Bei der Veranlagung von Kapital geht es nicht darum, einen Betrag zu halten, sondern darum, diesen Betrag durch eine Rendite zu vergrößern. Die Rendite ergibt sich aus den Zinszahlungen oder aus ausgeschütteten Dividenden.

    Die Abgeltungssteuer gilt grundsätzlich für alle Arten von Kapitalerträgen. Dazu gehören auch thesaurierende Investmentfonds und ETFs. Das bedeutet, dass auch Erträge, die thesauriert und automatisch wieder investiert werden, statt ausgeschüttet zu werden, an die Abgeltungssteuer gebunden sind.

    Zu den üblichen Kapitalerträgen mit Abgeltungssteuerpflicht gehören diese:

    • Zinsen bei Bankguthaben
    • Ausschüttung von Dividenden
    • Kursgewinne durch den An- und Verkauf von Aktien oder Wertpapieren
    • Erträge aus Genussscheinen
    • Erträge aus dem Handel mit Derivaten
    • Erträge aus allen anderen Anlageformen wie beispielsweise Fonds
    • Spezialprodukte auf dem Finanzmarkt wie beispielsweise Zertifikate

    Bei Aktien zählt nicht nur die Dividende, sondern auch die Gewinnspanne. Wird eine Aktie also günstig gekauft und teuer verkauft, muss auf diesen Gewinn ebenfalls die Abgeltungssteuer gezahlt werden.

    Es gibt zwei Ausnahmen von ähnlichen Geschäften, für die keine Abgeltungssteuer anfällt:

    Gewinne aus geschlossenen Fonds müssen nicht abgeltend versteuert werden. Das liegt daran, dass es sich dabei in der Regel nicht um keinen Kapitalertrag im eigentlichen Sinne handelt, sondern um eine unternehmerische Tätigkeit.

    Gewinne aus Devisengeschäften fallen ebenfalls nicht unter die Abgeltungssteuer. Die Erträge hieraus müssen steuerlich wie jedes andere Einkommen behandelt werden.

    Wie der Kapitalertrag zustande kommt, ist für die Höhe Abgeltungssteuer unerheblich. Entscheidend ist die Höhe der Dividende oder der Gewinnspanne. Der Ertrag ist die Berechnungsgrundlage für die Abgeltungssteuer. Deshalb hieß die Abgeltungssteuer früher auch Kapitalertragssteuer.

    Die Höhe der Abgeltungssteuer

    Die Abgeltungssteuer beträgt 25 Prozent des entsprechenden Ertrags. Die Kirchensteuer und gegebenenfalls der Solidaritätszuschlag müssen dabei berücksichtigt werden. Der Solidaritätszuschlag wird aber nur noch ab einem hohen Einkommen gezahlt. Konkret, zahlt man den Soli erst ab einem Einkommen von 17.543,00 Euro im Jahr. Im Jahr 2024 soll eine Erhöhung stattfinden und dann gilt der Soli erst ab einem jährlichen Einkommen von 18.130,00 Euro.

    Die Kirchensteuer wird zudem logischerweise ebenfalls nur dann berücksichtigt, wenn diese gezahlt werden muss. Wer aus der Kirche ausgetreten ist, zahlt auch keine Kirchensteuer.

    Es wird also nicht das eingesetzte Kapital besteuert, sondern der reine Ertrag, der aus der Investition hervorgeht.

    Durch die Abgeltungssteuer ist diese Summe dann auch endbesteuert. Das bedeutet, es fallen keine weiteren Steuern auf diese Erträge an. Zu Zeiten der Kapitalertragssteuer musste noch die Einkommensteuer zusätzlich auf die Erträge angegeben werden. Mit der Einführung der Abgeltungssteuer wurde das zu einem Prozess zusammengelegt und es fallen keine weiteren Steuern an.

    Die Umstellung von der Kapitalertragssteuer auf die Abgeltungssteuer wurde aus exakt diesem Grund vorgenommen. Es ist eine vereinfachte Form, die viel weniger Arbeit macht. Unter der Kapitalertragssteuer mussten alle Erträge noch in der Einkommensteuer aufgeführt werden.

    Dazu war auch die Berechnung der Kapitalertragssteuer sehr viel aufwendiger, da der Steuersatz für alle Erträge einzeln berechnet werden musste.

    Die 25 Prozent Abgeltungssteuer sind hingegen ein einheitlicher Steuersatz. Dieser ändert sich also nicht. Es gibt keine unterschiedlichen Steuersätze, die sich an der Höhe der Erträge orientieren, wie es noch unter der Kapitalertragssteuer der Fall war.

    Bei Zinserträgen wird die Abgeltungssteuer direkt von den Banken an das zuständige Finanzamt weitergeleitet. Sie müssen sich also in dem Fall um nichts kümmern.

    Eine jährliche Übersicht der geleisteten Steuern stellt die Bank ebenfalls zur Verfügung.

    Der Freibetrag bei der Abgeltungssteuer

    Auch, wenn die 25 Prozent Abgeltungssteuer festgesetzt sind, gelten diese nicht direkt für jeden Ertrag aus den bereits beschriebenen Quellen. Für die Abgeltungssteuer existiert ein Freibetrag, der einen steuerlichen Vorteil bringt.

    In Steuerklasse I liegt dieser Freibetrag bei 801,00 Euro im Jahr. Für steuerlich gemeinsam veranlagte Paare liegt er bei 1.602,00 Euro jährlich.

    Bis zu diesen Grenzen sind die Erträge aus der Kapitalveranlagung also von der Abgeltungssteuer befreit. Da auf diese Erträge grundsätzlich keine Einkommensteuer berechnet wird, sind die Erträge dementsprechend komplett steuerfrei.

    Zu beachten ist dabei, dass die Erträge natürlich addiert werden. Es geht also nicht um die Erträge bei einer Bank, sondern um die gesamten Erträge aus allen Kapitalveranlagungen bei allen Banken und Instituten. Sobald die 801,00 Euro beziehungsweise 1.602,00 Euro überschritten werden, muss der weitere Ertrag mit der Abgeltungssteuer besteuert werden.

    Ebenfalls wichtig ist, dass das nicht automatisch geschieht. Der Freibetrag wird nicht wie bei der Einkommensteuer direkt gewährt und berücksichtigt. Für die Anwendung des Freibetrags müssen Sie entweder einen Freistellungsauftrag bei der entsprechenden Bank einreichen oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim zuständigen Finanzamt beantragen.

    Wenn Sie den Zeitpunkt dafür verpassen, ist es alternativ möglich, die Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Dafür ist die Anlage KAP für Kapitalerträge gedacht.

    Mit der Anlage KAP die Abgeltungssteuer zurückholen

    In der Anlage KAP geben Sie die im letzten Jahr erhaltenen Kapitalerträge an und erhalten so die Abgeltungssteuer zurück, die Sie zu viel bezahlt haben.

    Es ist aber auch darüber hinaus sinnvoll, die Anlage KAP auszufüllen. Auch dann, wenn Sie den Freibetrag für die Abgeltungssteuer bereits geltend gemacht haben.

    Es kommt häufig vor, dass Banken nicht über die Religionszugehörigkeit informiert sind. Dadurch wird bei der automatischen Abführung der Abgeltungssteuer die Kirchensteuer nicht berücksichtigt. Durch die Anlage KAP wird das behoben und die Beträge entsprechend angepasst, damit am Ende der korrekte Betrag abgeführt wird.

    Renditen aus Privatdarlehen sind ebenfalls zu versteuern. Wird das Darlehen zwischen Privatpersonen vergeben, steht logischerweise keine Bank dazwischen. Die Abführung der Abgeltungssteuer findet also nicht automatisch statt, sondern muss selbst vorgenommen werden. Über die Anlage KAP erhält das Finanzamt die dafür notwendigen Informationen und ermittelt die dafür vorgesehen Abgeltungssteuer.

    Ein sehr häufiger Fall ist das Erzielen von Kapitalerträgen bei ausländischen Banken. Beispielsweise dann, wenn ein Onlinebroker seinen Sitz im Ausland hat und Sie dort ein Wertdepot besitzen.

    Ausländische Banken führen die Abgeltungssteuer nicht automatisch ab. Sie stellen aber wie deutsche Banken eine Übersicht zu den erzielten Erträgen bereit. Diese müssen in die Anlage KAP übertragen werden. Das Finanzamt erfasst diese dann und berechnet die Abgeltungssteuer.

    Die Nichtveranlagungsbescheinigung

    Eigentlich ist die Nichtveranlagungsbescheinigung dafür gedacht, auch oberhalb des Grundfreibetrags von der Einkommensteuer befreit zu werden. Wird die Bescheinigung zugelassen, gilt sie in der Regel für drei Jahre.

    Sie kann aber auch für die Abgeltungssteuer beantragt werden, damit auch Erträge über den steuerfreien 801,00 Euro von der Abgeltungssteuer befreit bleiben.

    Allerdings hängt auch das direkt mit dem Grundfreibetrag für die Einkommensteuer zusammen. Die Voraussetzung ist, dass Einkommen und Erträge gemeinsam nicht den Grundfreibetrag übersteigen.

    Der Grundfreibetrag für die Einkommensteuer liegt bei 10.908,00 Euro im Jahr. Bis zu dieser Grenze wird also keine Einkommensteuer gezahlt. Jeder Euro, der darüber liegt, muss versteuert werden.

    Damit die Nichtveranlagungsbescheinigung für die Abgeltungssteuer gültig ist, darf das Einkommen also nicht höher als 10.107, 00 Euro sein. Die zusätzlichen mindestens 802,00 Euro aus den Kapitalveranlagungen würden den Grundfreibetrag übersteigen.

    Es lässt sich also simpel zusammenfassen: Liegen Einkommen und Erträge gemeinsam unterhalb des Grundfreibetrags, sind die Kapitalerträge auch über 801,00 Euro steuerfrei.

    Liegen Einkommen und Erträge gemeinsam über der Grenze des Grundfreibetrags, gilt für die Erträge nur die vorgesehene Steuerbefreiung bis 801,00 Euro.

    Eine Nichtveranlagungsbescheinigung wird aber nur dann ausgestellt, wenn klar ist, dass die Erträge eine Grenze von 1.000,00 Euro nicht überschreiten werden. Andernfalls muss ein Freistellungsantrag ausgefüllt und bei der Bank eingereicht werden.

    Der Freistellungsauftrag

    Ein Freistellungsauftrag kann die steuerbefreite Grenze für die Abgeltungssteuer von 801,00 Euro auf 1.000,00 Euro beziehungsweise von 1.602,00 Euro auf 2.000,00 Euro anheben.

    Dabei handelt es sich um die sogenannten Sparer-Pauschbeträge. Dieser kann bei jeder Bank geltend gemacht werden.

    Allerdings muss dabei beachtet werden, dass für jede Bank ein eigener Freistellungsauftrag eingereicht werden muss. Haben Sie mehrere Konten bei einer Bank, reicht ein Freistellungsauftrag. Haben Sie mehrere Konten bei unterschiedlichen Banken, muss jede Bank, für die die Grenze erhöht werden soll, einen Freistellungsauftrag erhalten.

    Dabei muss natürlich auch beachtet werden, dass die Anhebung der Grenze auf 1.000,00 Euro beziehungsweise 2.000,00 Euro für alle Erträge zusammengenommen gilt. Bei mehreren Banken muss also auch der Pauschbetrag sinnvoll verteilt werden, da jede Bank eine eigene Grenze erhält.

    Ein Freistellungsauftrag ist also unter Umständen mit ein wenig Aufwand und Rechnerei verbunden, dafür spart man aber Geld. Alternativ kann man sich das wie bereits beschrieben über die Anlage KAP zurückholen. Der Freistellungsauftrag ist aber in der Regel die einfachere Variante.

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