Darlehen

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    So funktioniert ein Darlehen

    Was ist ein Darlehen – Definition

    Mit der Aufnahme eines Darlehens (Kredits) steht Ihnen ein bestimmter Betrag zur Verfügung, mit dem Sie einen finanziellen Missstand ausgleichen oder größere Investitionen tätigen können. Als Darlehensgeber können fungieren:

    Die Darlehensaufnahme erfolgt nach strengen Richtlinien der Finanzverwaltung.

    Arten von Darlehen

    Arten von Darlehen sind zum Beispiel:

    Arten von Darlehen sind zum Beispiel: Festdarlehen, Immobiliendarlehen, Bauspardarlehen, Ratendarlehen, Förderdarlehen

    Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

    Rechtliche Grundlagen im Zusammenhang mit Darlehen sind:

    • §§ 488ff. BGB
    • § 266 Abs. 3 HGB
    • § 253 Abs. 1 HGB (Bewertung)
    • H 4.8 EStH 2015 (Darlehen zwischen Angehörigen)
    • H 4.2 EStH 2015 (Betriebsvermögen)
    • § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG (Schuldzinsen)
    • BMF, Schreiben v. 19.5.2015, IV C 5 – S 2334/07/0009, BStBl 2015 I S. 484: Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen

    Wissenswertes zur Aufnahme eines Darlehens

    Je nachdem, für welchen Zweck Sie den Kredit verwenden (z. B. zur Baufinanzierung), wird dieser entweder dem Betriebs- oder dem Privatvermögen zugeordnet. Sind Sie Inhaber eines Unternehmens, erhalten das Darlehen aber von einem Angehörigen, ist dieses Ihrem Privatvermögen zuzuordnen. Ein betriebliches Darlehen wird in der Buchführung gewinnneutral behandelt. Nach Aufnahme des Darlehens müssen Sie dieses in Form von Raten tilgen. Entsprechende Rückzahlungen führen nicht zu Betriebsausgaben.

    Was fällt im Rahmen eines betrieblichen Darlehens unter Betriebsausgaben?

    • Zinsen
    • Bearbeitungsgebühren
    • Anderen Nebenkosten

    Ein häufig vorkommender Begriff in diesem Zusammenhang ist das Disagio, auch Damnum genannt. Dabei handelt es sich um einen Abschlag, der von dem Nennwert des Darlehens abgezogen wird. Das heißt: Von dem ursprünglich bewilligten Kreditbetrag wird bereits ein Teil einbehalten, praktisch als Zinsvorauszahlung. Die Folge ist, dass die Nominalverzinsung für das Darlehen dann geringer ausfällt. Finanzieren Sie Ihren Kredit also über ein Disagio, können Sie die Ratenzahlungen niedriger halten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, den Abschlag bei der Gewinnermittlung als sofort abziehbare Betriebsausgaben zu buchen.

    Wie wird ein Darlehen gebucht und bewertet?

    Haben Sie ein Darlehen erhalten, müssen Sie dieses auf der Passiv-Seite Ihrer Bilanz buchen, und zwar als Erfüllungsbetrag.

    Tipp: Durch die Verwendung einer Bilanz Vorlage behalten Sie stets den Überblick über Ihre finanzielle Lage.

    Was versteht man unter Erfüllungsbetrag?

    Der Erfüllungsbetrag ist der Betrag, den Sie zahlen müssen, um das Darlehen zu tilgen – also der Betrag, den Sie für die Rückzahlung des Kredits regelmäßig aufwenden. Als Bewertungsmaßstab für die Verbindlichkeiten wird das sogenannte Höchstwertprinzip herangezogen.

    Sinkt der Stichtagswert der Verbindlichkeit nach einer Zuschreibung, muss das weitere Verfahren im Einzelfall geklärt werden, da das Gesetz hierfür keine eindeutige Regelung vorsieht.

    Im Falle eines Disagios muss dieses als Rechnungsabgrenzungsposten gebucht werden.

    Ein Beispiel aus der Praxis: Darlehensaufnahme mit banküblichen Zinsen

    Der Betrieb XY nimmt ein Darlehen auf, um damit eine neue Fertigungsmaschine zu finanzieren.

    • Laufzeit: 10 Jahre
    • Darlehenssumme = 5 Mio. EUR
    • Disagio = 2 %

    Buchung bei Geldeingang

    Konto SKR 03 Soll

    Kontenbezeichnung

    Betrag

    Konto SKR 03 Haben

    Kontenbezeichnung

    Betrag

    1200

    Bank

    4.900.000

    1708

    Sonstige Darlehensverbindlichkeiten (Restlauf größer als 5 Jahre)

    5.000.000

    0986

    Damnum/Disagio

    100.000

    Konto SKR 04 Soll

    Kontenbezeichnung

    Betrag

    Konto SKR 04 Haben

    Kontenbezeichnung

    Betrag

    1800

    Bank

    4.900.000

    3567

    Sonstige Darlehensverbindlichkeiten (Restlauf größer als 5 Jahre)

    5.000.000

    1940

    Damnum/Disagio

    100.000

    Wie wird das Darlehen in der Bilanz bewertet?

    • Indem Sie die Verbindlichkeit regelmäßig tilgen, wird der Darlehensbetrag Jahr für Jahr geringer.
    • Haben Sie einen unverzinslichen Kredit erhalten, müssen Sie den entsprechenden Betrag auf der Passiv-Seite Ihrer Bilanz verbuchen.

    Wie ist ein Fremdwährungsdarlehen zu bewerten?

    Nehmen Sie ein Darlehen in einer fremden Währung auf, entsteht hinsichtlich Zinsen sowie Rückzahlungsbetrag ein Risiko, welches sich aus den Schwankungen des Währungskurses ergibt:

    • Steigt der Kurs des Euros an, können Sie profitieren.
    • Sinkt der Eurokurs, müssen Sie entsprechend höhere Beträge zahlen, um den Kredit zurückzuzahlen.

    Der erste Erfüllungsbetrag wird mit dem aktuellen Geldkurs in Euro in der Bilanz verbucht. Was die nachfolgenden Bilanzstichtage betrifft, gilt Folgendes: Die Verbindlichkeit muss entsprechend des Realisations- und Imparitätsprinzips gemäß §256a HGB zum Bilanzstichtag umgerechnet werden. Dazu verwendet man den Devisenkassamittelkurs.

    • Kursverluste müssen erfolgswirksam in der Bilanz ausgewiesen werden.
    • Profitieren Sie von einer Wechselkursänderung, zahlen Sie insgesamt einen niedrigeren Betrag zurück. An der vereinbarten Höhe des regelmäßigen Tilgungsbetrags ändert sich jedoch nichts.

    Beachten Sie Besonderheiten in der Bewertung eines langfristigen Fremdwährungsdarlehens:

    • Steigt der Kurs der Fremdwährung bis zum nächsten Bilanzstichtag, wirkt sich die Differenz gewinnmindernd aus, weil die Höhe der Verbindlichkeit steigt. Dahingehend kann sich ein Unternehmen absichern, indem es auf Finanzinstrumente wie das Hedging zurückgreift.
    • Sinkt der Kurs der ausländischen Währung, hat dies keinerlei Auswirkungen auf die Bewertung des Fremdwährungsdarlehens.

    Der Wert, mit dem der Kredit im Zeitpunkt seines Zugangs gebucht wurde, ist stets die Wertuntergrenze. Die Währungsumrechnung im Einzelabschluss (Handelsbilanz) erfolgt mit dem amtlichen Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag.

    Beispiel: Wechselkursänderung

    Eine OHG hat am 1.6.00 ein langfristiges Darlehen i. H. v. 100.000 US-Dollar aufgenommen (Wechselkurs 1 EUR = 1,333 US-Dollar) und damit beträgt der Erfüllungsbetrag des Darlehens gerundet 75.000 EUR. Zum 31.12.01 betrug der Wechselkurs 1 EUR = 1,176 US-Dollar). Am 31.12.01 beträgt der Erfüllungsbetrag somit gerundet 85.000 EUR. Die Verbindlichkeit muss in der Handelsbilanz zum 31.12.01 zwingend mit 85.000 EUR erfasst werden. Dies führt zu einer Gewinnminderung von 10.000 EUR (= nicht verwirklichter Verlust).

    Ein langfristiges Fremdwährungsdarlehen ist auch bei höherem Teilwert mit den Anschaffungskosten zu bilanzieren, wenn am Bilanzstichtag die Restlaufzeit mehr als 10 Jahre beträgt und noch von einer Üblichkeit der Wechselkursschwankungen ausgegangen werden kann.

    Für die steuerbilanzielle Bewertung verzinslicher Verbindlichkeiten gilt § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG, der auf § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG verweist.

    Bei Aufnahme der Finanzierung mittels Darlehen entspricht der steuerliche Wertansatz dem handelsbilanziellen Zugangswert (Erfüllungsbetrag). Wechselkursbedingte Werterhöhungen sind steuerbilanziell nur bei voraussichtlich dauernden Teilwerterhöhungen zu berücksichtigen. Der BFH hat die Anforderungen an die steuerliche Anerkennung wechselkursbedingter Teilwertzuschreibungen bei langfristigen verzinslichen Fremdwährungsverbindlichkeiten präzisiert.

    Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten kann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgegangen werden, wenn die Kursschwankung eine Grenze von 20 % für den einzelnen Bilanzstichtag bzw. von 10 % für 2 aufeinanderfolgende Stichtage überschreitet.

    Bei Betrieben mit Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung treten die Gewinnänderungen oft in anderen Jahren ein als bei Bilanzierenden. Bei Fremdwährungsdarlehen führen Kursschwankungen erst dann zu Gewinnerhöhungen oder -minderungen, wenn der Kredit getilgt wird.

    Gesellschafter gewährt Darlehen an Personengesellschaft

    Erhält eine Personengesellschaft (Offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) ein Darlehen von einem ihrer Gesellschafter, wird die Darlehensforderung steuerlich als Eigenkapital gewertet. In diesem Fall ist keine Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter zu buchen, sondern eine Einlage.

    Gesellschafter gewährt Darlehen an GmbH

    Gesellschafterdarlehen sind bei der GmbH als Verbindlichkeiten zu passivieren. Sie müssen nach § 42 Abs. 3 GmbHG gesondert unter den Verbindlichkeiten in der Bilanz mit arabischen Zahlen ausgewiesen oder im Anhang angegeben werden.

    § 285 Nr. 1 HGB verlangt für die in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten die Angabe des Gesamtbetrags der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren. Nach einer Entscheidung des BFH sind unverzinsliche Gesellschafterdarlehen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG mit (derzeit) 5,5 % abzuzinsen. Ausgenommen von der Abzinsung sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt. Darlehen mit unbestimmter Laufzeit, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden können, fallen regelmäßig unter die Abzinsungspflicht.

    Im Hinblick darauf, dass bei Betriebsprüfungen Darlehensvereinbarungen zwischen den Gesellschaftern und der GmbH besonders kritisch geprüft werden, sollte das Gesellschafterdarlehen so ausgestaltet sein, wie es auch zwischen fremden Dritten vereinbart würde. Der Darlehensvertrag muss also die üblichen Konditionen zu Zinsen, dem Zeitpunkt der Rückzahlung, Sicherheiten und zu etwaigen Kündigungsrechten enthalten.

    Hinweis

    Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot prüfen

    Ist der Gesellschafter, der den Kredit gewähren will, gleichzeitig Geschäftsführer der GmbH (Darlehensnehmerin), muss die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers geprüft werden. Dies gilt zum einen für die Frage, ob der Geschäftsführer einzelvertretungsbefugt ist, aber auch für die Frage, ob der Geschäftsführer vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB befreit ist. Die Befreiung kann im Gesellschaftsvertrag enthalten sein.

    Verzichtet der Gesellschafter auf die Rückführung des Darlehens, um z. B. die Insolvenz der GmbH zu vermeiden, ist das schenkungssteuerrechtlich ohne Belang. Im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern oder zu den Gesellschaftern einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft gibt es neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen, aber keine freigebigen Zuwendungen.

    Zinsen für ein einer GmbH gewährtes und durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer übernommenes Darlehen sind bei diesem als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar, wenn die Gesamtwürdigung der Umstände ergibt, dass die Schuldübernahme vorrangig der Sicherung des Arbeitsplatzes diente und erst in zweiter Linie dem Interesse am Erhalt der Beteiligung.

    Ist ein nicht geschäftsführender GmbH-Gesellschafter zu 10 % am Stammkapital der GmbH beteiligt, gelten die Regeln über den Eigenkapitalersatz nach § 32 a Abs. 3 Satz 2 GmbHG a. F. nicht. Gewährt er ein Darlehen und fällt mit seinem Rückzahlungsanspruch gegen seine GmbH insolvenzbedingt aus, führt dies nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten. Der BFH hat dabei offen gelassen, ob es aufgrund des MoMIG geboten ist, neue Maßstäbe für Aufwendungen des Gesellschafters aufgrund von krisenbedingten Finanzierungshilfen zu entwickeln. Hat der darlehensgebende Gesellschafter mit der Gesellschaft vereinbart, das Darlehen solle „wie Eigenkapital“ behandelt werden und halten sich die Beteiligten in der Insolvenz der Gesellschaft an diese Abrede, führt der endgültige Ausfall des Darlehensrückforderungsanspruchs zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung, auch wenn der Gesellschafter mit nicht mehr als 10 % am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt war.

    Eine Verbindlichkeit (Darlehen), die nach einer im Zeitpunkt der Überschuldung getroffenen Rangrücktrittsvereinbarung nur aus einem zukünftigen Bilanzgewinn und aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu tilgen ist, unterliegt dem Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG.

     

    Darlehen durch nahe Angehörige

    Erhält das Unternehmen einen Kredit von Angehörigen, muss darauf geachtet werden, dass der Darlehensvertrag bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen wurde und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wird.

    Der Vertrag muss zudem dem Fremdvergleich standhalten. Als Vergleichsmaßstab für Zinsen und Sicherheiten gelten die Vertragsgestaltungen von Banken. Dient das Angehörigendarlehen der Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern und ist die Aufnahme des Darlehens daher unmittelbar durch die Einkunftserzielung veranlasst, tritt die Bedeutung der Unüblichkeit einzelner Klauseln des Darlehensvertrags zurück. Entscheidend ist in diesen Fällen vielmehr die tatsächliche Durchführung der Zinsvereinbarung und die fremdübliche Verteilung der Vertragschancen und -risiken.

    Der Darlehensgeber muss die Zinserträge entsprechend seiner persönlichen Steuerprogression voll versteuern, wenn der Unternehmer als Kreditnehmer die Zinsen in voller Höhe als Betriebsausgabe ansetzen darf. Der Abgeltungssteuersatz von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag kommt für Kapitalerträge, die aus der Stundung einer Kaufpreisforderung erzielt werden, in Betracht, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge zwar Angehörige i. S. d. § 15 AO sind, für eine missbräuchliche Gestaltung jedoch keine Anhaltspunkte vorliegen.

    Achtung

    Zinsloses Darlehen an nichtehelichen Lebenspartner löst Schenkungsteuer aus

    Gewährt ein Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft seinem Lebenspartner einen zinslosen Kredit, das aus dem Erhalt der Lebensgemeinschaft motiviert ist, so liegt darin eine Schenkung unter Lebenden nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, die mit 5,5 % gem. § 12 ErbStG i. V. m. § 15 Abs. 1 BewG bzw. § 12 Abs. 3 BewG anzusetzen ist.

    Darlehensgewährung durch Unternehmen

    Unternehmen können als Darlehensgeber auftreten, ohne selbst eine Bank zu sein.

    Arbeitgeberdarlehen und Darlehen an Geschäftsfreund

    Gewähren Unternehmer einem Arbeitnehmer (= Arbeitgeberdarlehen) oder einem Geschäftsfreund ein Darlehen, entsteht eine Forderung an diese Person und ein Anspruch auf Rückzahlung.

    Ob Forderungen dem Anlage- oder Umlaufvermögen zugeordnet sind, hängt von der Laufzeit des gewährten Kredits ab. Man geht davon aus, dass das Darlehen bei einer Vertragslaufzeit von mindestens 4 Jahren dem Anlagevermögen zuzurechnen ist. Dort wird es unter der Position „Sonstige Ausleihungen“ (SKR 03 0540/SKR 04 0930) oder direkt auf dem Darlehenskonto (SKR 03 0550/SKR 04 0940) ausgewiesen.

    Bei Laufzeiten unter einem Jahr bucht man auf das Konto „Sonstige Vermögensgegenstände“. Bei Laufzeiten von mehr als einem, aber weniger als 4 Jahren kommt es auf die Absicht des Darlehensgebers an, ob das Darlehen im Umlauf- oder Anlagevermögen gehalten werden soll.

    Achtung

    Zinsverbilligtes oder zinsloses Arbeitgeberdarlehen

    Gewährt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein zinsloses oder zinsgünstiges Darlehen, gehört der Zinsvorteil als geldwerter Vorteil zum Arbeitslohn. Bei einer Übernahme von Studienkosten durch den Arbeitgeber im Darlehensweg, bei der marktübliche Vereinbarungen über Verzinsung, Kündigung und Rückzahlung getroffen werden, führt weder die Hingabe noch die Rückzahlung der Mittel zu lohnsteuerlichen Folgerungen.

    Der Zinssatz bei Vertragsabschluss ist grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des Darlehensvertrags maßgeblich, es sei denn, es ist ein variabler Zinssatz vereinbart.

    Die Zins- und Rückzahlungsansprüche eines Arbeitgebers gegen seinen Arbeitnehmer aus einem gewährten Arbeitgeberdarlehen werden laut Bundesarbeitsgericht grundsätzlich nicht von einer vertraglich vereinbarten Ausgleichsklausel in einer Aufhebungsvereinbarung erfasst.

    Die vom Arbeitgeber vorformulierte Klausel in einem Vertrag über ein Arbeitgeberdarlehen, auf deren Inhalt der Arbeitnehmer keinen Einfluss nehmen konnte, ist dann wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam, wenn sie den Arbeitgeber zur Kündigung des Darlehensvertrages in allen Fällen berechtigt, in denen das Arbeitsverhältnis vor vollständiger Rückzahlung des Darlehens beendet wird.

    Buchung bei Auszahlung des Darlehens i. H. v. 3.000 EUR an Arbeitnehmer

    Ein Beispiel aus der Praxis

    Darlehensaufnahme mit banküblichen Zinsen

    Der Betrieb XY nimmt ein Darlehen auf, um damit eine neue Fertigungsmaschine zu finanzieren.

    • Laufzeit: 10 Jahre
    • Kreditsumme = 5 Mio. EUR
    • Disagio = 2 %

    Buchung bei Geldeingang

    Konto SKR 03 Soll

    Kontenbezeichnung

    Betrag

    Konto SKR 03 Haben

    Kontenbezeichnung

    Betrag

    1531

    Forderung gegen Personal

    3.000

    1200

    Bank

    3.000

    Konto SKR 04 Soll

    Kontenbezeichnung

    Betrag

    Konto SKR 04 Haben

    Kontenbezeichnung

    Betrag

    1341

    Forderung gegen Personal

    3.000

    1800

    Bank

    3.000

    Hinweis

    Vergünstigte Darlehen an Arbeitnehmer wegen Hochwasserschäden

    Zinsvorteile bei Krediten, die zur Beseitigung von Schäden, z. B. durch das Hochwasser in 2013 aufgenommen worden sind, sind nach R 3.11 Abs. 2 LStR 2015 steuerfrei, und zwar während der gesamten Laufzeit des Darlehens. Voraussetzung hierfür ist, dass das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt. Bei längerfristigen Darlehen sind Zinsvorteile insgesamt nur bis zu einem Betrag in Höhe des Schadens steuerfrei. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen; dabei ist auch zu dokumentieren, dass der die Leistung empfangende Arbeitnehmer durch das Hochwasser zu Schaden gekommen ist. In vergleichbaren Fällen sollte man Rücksprache mit dem Finanzamt halten.

    Darlehen an Gesellschafter einer Personengesellschaft

    Gewährt die Gesellschaft einem Gesellschafter ein Darlehen, kann das Darlehensverhältnis auch steuerlich anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass der Darlehensvertrag in dieser Form auch zwischen fremden Dritten zustande gekommen wäre (sog. Fremdvergleich). Vergleichsmaßstab sind grundsätzlich die vertraglichen Gestaltungen, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind. Sofern Darlehensverträge zwischen Angehörigen neben dem Interesse des Darlehensnehmers an der Erlangung zusätzlicher Mittel außerhalb einer Finanzierung über die Bank auch dem Interesse des Darlehensgebers an einer gut verzinslichen Geldanlage dienen, sind ergänzend auch Vereinbarungen aus dem Bereich der Geldanlage zu berücksichtigen. Darlehen einer Personengesellschaft an einen Gesellschafter sind betrieblich veranlasst, wenn sie im Interesse der Gesellschaft (und nicht nur im Eigeninteresse des Gesellschafters) gewährt werden. Ein betriebliches Interesse liegt vor, wenn die Darlehenshingabe aus Sicht der Gesellschaft zu marktüblichen Konditionen erfolgt. Bei einem steuerlich anzuerkennenden Darlehen sind die Darlehenszinsen für die Gesellschaft Betriebseinnahmen; die Abzugsfähigkeit der Zinsausgaben beim Gesellschafter richtet sich nach der Verwendung des Kredits.

    Bei einer Zinsverbilligung liegt eine Nutzungsentnahme vor. Wird einem Gesellschafter oder einem Angehörigen eines Gesellschafters aus gesellschaftsrechtlichen Gründen ein zinsloses und ungesichertes Darlehen gegeben, ist darin eine Entnahme der Darlehensmittel aus dem Betriebsvermögen zu sehen. Etwaige Refinanzierungskosten der Gesellschaft sind dann nicht betrieblich veranlasst und vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Vom Darlehensnehmer gezahlte „Zinsen“ für ein nicht aus betrieblichen Gründen gewährtes Darlehen führen nicht zu Betriebseinnahmen der Gesellschaft. Sie sind insoweit als Einnahmen aus Kapitalvermögen der Gesellschafter zu erfassen, als sie nicht anteilig dem Darlehensschuldner selbst zuzurechnen sind. Wird das Darlehen nicht zurückgezahlt, darf der Darlehensausfall den Gewinn nicht mindern. Die Entnahme wird im Zweifel allen Gesellschaftern anteilig zugerechnet.

    Darlehen an Gesellschafter einer GmbH

    Kredite an Gesellschafter, die nicht aus Rücklagen oder Gewinnvorträgen, sondern zulasten des Stammkapitals der GmbH erfolgen, sind grundsätzlich als verbotene Auszahlung von Gesellschaftsvermögen zu bewerten.

    Zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung ist bei der Gewährung eines Darlehens von der GmbH an einen Gesellschafter insbesondere darauf zu achten, dass die vereinbarten Zinssätze marktüblich sind und auch gezahlt werden. Unabhängig davon liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung auch vor, wenn der Darlehensgewährung beim beherrschenden Gesellschafter keine klare, im Voraus getroffene, zivilrechtlich wirksame und tatsächlich durchgeführte Vereinbarung zugrunde liegt.

    Die Forderung der GmbH auf Rückzahlung des Darlehens und die Forderung auf Zahlung der vereinbarten Darlehenszinsen sind getrennt voneinander zu bilanzieren. Dementsprechend schlägt die als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizierende Wertberichtigung der Darlehensforderung nicht auf den Ausweis der Zinsforderungen durch.

    Ausweis in der Bilanz

    Erhaltene Darlehen

    Achtung

    Unverzinsliche oder verzinsliche Finanzierung mittels Darlehen

    Bei unverzinslichen Darlehen erfolgt die steuerrechtliche Bilanzierung mit dem Barwert. Diese Darlehen müssen mit 5,5 % abgezinst werden, soweit sie eine Laufzeit von mehr als 12 Monaten haben. Ein zwar kurzfristig kündbares, jedoch auf eine längere Laufzeit angelegtes, unverzinsliches Darlehen ist abzuzinsen, wenn die Restlaufzeit des Darlehens zum Bilanzstichtag weder bestimmt noch auch nur annähernd bestimmbar ist. Bei der Ermittlung des Barwerts ist vom marktüblichen Zinssatz auszugehen.

    Der Differenzbetrag zwischen Auszahlungsbetrag und Barwert stellt Aufwand des Geschäftsjahres dar, in dem das Darlehen gewährt wird. In den Folgejahren sind der Barwert jeweils neu zu ermitteln und der Zugang als Zinsertrag zu erfassen.

    Darlehen, für die ein Zins vereinbart ist, sind nicht abzuzinsen. Es spielt wohl keine Rolle, wenn es sich dabei nur um einen minimalen Zins handelt. Geklärt ist diese Rechtsfrage noch nicht.

    Wegen der Verpflichtung, eine am Bilanzstichtag bestehende Darlehensverbindlichkeit in späteren Jahren höher zu verzinsen (Kredite mit steigenden Zinssätzen), ist in der Bilanz grundsätzlich eine Verbindlichkeit oder eine Rückstellung wegen eines wirtschaftlichen Erfüllungsrückstandes auszuweisen. Eine solche Zinsverbindlichkeit ist grundsätzlich abzuzinsen.

    Aufgrund des durch das BilRUG geänderten § 268 Abs. 5 HGB ist nunmehr ab dem Jahresabschluss 2016 neben dem Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr auch der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr zu jedem gesondert auszuweisenden Posten (einschließlich des Gesamtbetrags) zu vermerken.

    Die in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten sind im Anhang anzugeben:

    1. der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren und
    2. der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten.

    Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen im Anhang diejenigen Angaben aufnehmen, die zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben sind; sie sind in der Reihenfolge der einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen.

    Der in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommene Unterschiedsbetrag (Disagio) ist in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.

    Kleine Kapitalgesellschaften brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die Darlehen nur gem. § 266 Abs. 3 C. „Verbindlichkeiten“ aufgenommen werden. Das Gleiche gilt für Kleinstkapitalgesellschaften.

    Hinweis

    Erhöhung der Schwellenwerte für die Einstufung der Größenklasse für Umsatz und Bilanzsummen bei Kapitalgesellschaften

    Der Gesetzgeber hat mit dem BilRUG vom 17.7.2015 die EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU in deutsches Recht umgesetzt. Das BilRUG ist am 23.7.2015 in Kraft getreten. Die neuen Schwellenwerte gem. § 267 Abs. 4 HGB aufgrund des BilRUG gelten für den Einzelabschluss für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften ab dem handelsrechtlichen Jahresabschluss 2016 verpflichtend. Maßgebend für die Einstufung in die jeweilige Größenklasse sind wie bisher die Daten von 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren, wobei 2 der 3 Merkmale zutreffen müssen.

    Gewährte Darlehen

    Nach dem handelsrechtlichen Bilanzgliederungsschema können gewährte Darlehen auf der Aktivseite unter folgenden Posten ausgewiesen werden (angegeben ist jeweils die gesetzliche Postenbezeichnung):

    Unter den Finanzanlagen werden regelmäßig Darlehen (= Ausleihungen) ausgewiesen, die dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen (i. d. R. Laufzeit von mehr als 4 Jahren):

    A.Anlagevermögen
    III.Finanzanlagen
    2.Ausleihungen an verbundene Unternehmen
    4.Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
    6.sonstige Ausleihungen

     

    B.Umlaufvermögen
    II.Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
    2.Forderungen gegen verbundene Unternehmen
    3.Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
    4.sonstige Vermögensgegenstände

    Der Betrag der (Darlehens-)Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken. Der Vermerk kann durch einen sog. „Davon-Vermerk“ erfolgen. Siehe zu Sonderregelungen für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften § 266 Abs. 1 Sätze 3 und 4 HGB.

    Darlehen und Zinsen

    Der Zins ist der Preis für die zeitweilige Überlassung von Geld. Der Zinssatz ist zumeist umso höher, je länger die Laufzeit des Kredits oder der Geldanlage ist. In einer 2-stufigen Prüfung muss zunächst ermittelt werden, ob und inwieweit Schuldzinsen zu den betrieblich veranlassten Aufwendungen gehören.

    In einem weiteren Schritt muss geprüft werden, ob der Betriebsausgabenabzug durch sog. „Überentnahmen“ eingeschränkt werden muss. Tilgt der Steuerpflichtige beim sog. „umgekehrten 2-Konten-Modell“ mit eingehenden Betriebseinnahmen einen Sollsaldo, der durch Entnahmen entstanden ist oder sich erhöht hat, liegt im Zeitpunkt der Gutschrift eine Entnahme vor, die bei der Ermittlung der Überentnahmen zu berücksichtigen ist. Die kurzfristige Einlage von Geld stellt einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts dar, wenn sie allein dazu dient, die Hinzurechnung nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbarer Schuldzinsen zu umgehen.

    Die Regelung des § 4 Abs. 4a EStG führt weder zu einer Übermaßbesteuerung noch zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften.

    Schuldzinsen sind anhand des tatsächlichen Verwendungszwecks der Darlehensmittel der Erwerbs- oder Privatsphäre zuzuordnen. Es wird unwiderlegbar vermutet, dass auf ein Kontokorrentkonto ausgezahlte Darlehensmittel zur Finanzierung solcher Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens verwendet wurden, die innerhalb von 30 Tagen vor oder nach Auszahlung der Darlehensmittel tatsächlich über das entsprechende Kontokorrentkonto finanziert wurden. Die Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens durch Belastung des Kontokorrentkontos reicht aus, um die dadurch veranlassten Schuldzinsen von der Überentnahmeregelung auszunehmen. Die Einbringung von Verbindlichkeiten in eine Personengesellschaft, die allein dem Zweck dient, bislang nicht abzugsfähige Schuldzinsen in den steuerlich relevanten Bereich zu verlagern, ist nicht rechtsmissbräuchlich i. S. d. § 42 AO. Die einer Personengesellschaft entstandenen Schuldzinsen für ein Darlehen des Gesellschafters sind im Rahmen der Hinzurechnung gem. § 4 Abs. 4a EStG nicht zu berücksichtigen, soweit sie zugleich als Sondervergütung behandelt worden sind.

    Schuldzinsen, die infolge der Finanzierung der Zinsen eines Darlehens zur Anschaffung oder Herstellung von Anlagevermögen entstanden sind, unterliegen nicht der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG. Dies gilt auch dann, wenn sie auf einem separaten Darlehenskonto erfasst werden. Vereinnahmt der Unternehmer Zinsen für ein von ihm vergebenen Kredit, führen die Zinsen immer zu Betriebseinnahmen, soweit die Darlehenssumme aus dem Betrieb entnommen worden ist bzw. eine betriebliche Veranlassung für die Darlehensvergabe vorlag.

    Verlust oder Erlass eines Darlehens

    Eine Bank wird dem Unternehmer die Verbindlichkeit üblicherweise nicht erlassen.

    Anders bei Darlehen, die Unternehmer an Dritte gewähren: Kann der Dritte die Zinsen nicht mehr bezahlen, haben Unternehmer insoweit einfach keine Betriebseinnahmen mehr.

    Bleiben jedoch auch die Tilgungsleistungen dauerhaft aus, erleiden Unternehmer einen Darlehensverlust. Damit das Finanzamt den Verlust als Betriebsausgabe berücksichtigt, muss das Darlehen ausschließlich der betrieblichen Sphäre zugeordnet sein.

    Für die Berücksichtigung des Verlusts als Betriebsausgabe ist wichtig, wann und in welcher Höhe die Mittel endgültig verloren gegangen sind (Nachweise!).

    Erlassen Unternehmer ihrem Geschäftspartner einen Kredit aus betrieblichen Gründen, müssen sie dem Finanzamt die Gründe nachweisen können. Auch im Fall einer Betriebsprüfung sollte man diese Unterlagen parat haben. Spielen private Gründe eine Rolle für den Darlehenserlass, können keine Betriebsausgaben gebucht werden. Evtl. fällt beim Darlehensnehmer sogar Schenkungsteuer an, für die der Darlehensgeber haftet.

    Verliert der GmbH-Gesellschafter sein Darlehen, z. B. wegen Insolvenz der GmbH, führt dies u. U. zu nachträglichen Anschaffungskosten.

    Tilgung des Darlehens

    Tilgung ist die planmäßige oder außerplanmäßige Rückzahlung von Geldschulden. Das Schuldverhältnis zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer erlischt, wenn der Darlehensnehmer den Darlehensbetrag komplett zurückgezahlt hat.

    Über die Tilgung nimmt der Darlehensbetrag jährlich ab. Die Tilgungsleistungen sind (ebenso wie die Darlehensausreichung) sowohl beim Darlehensnehmer (Abfluss) als auch beim Darlehensgeber (Zufluss) im Ergebnis steuerlich erfolgsneutral (also weder Einnahmen noch Ausgaben) unabhängig davon, ob die Vertragsparteien bilanzieren oder nicht.

    Rechtliche Aspekte

    Die Vorschriften zum Gelddarlehen finden sich in den §§ 488ff. BGB. Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Andererseits wird der Darlehensnehmer verpflichtet, dem Darlehensgeber das Erhaltene in gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten. Die Verzinsung des Darlehens muss ausdrücklich vereinbart sein. Das Gesetz verlangt nur für das Verbraucherdarlehen die Schriftform. Bei den Rückzahlungsmodalitäten und Fälligkeiten der Zinsen besteht Vertragsfreiheit (Ausnahme: Verbraucherdarlehen). Im Folgenden wird nur auf Darlehen zwischen Unternehmern eingegangen.

    Der die Rückzahlung eines Darlehens begehrende Gläubiger hat die Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ein Rückzahlungsanspruch aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt. Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten. Ist für die Rückzahlung des Kredits keine Zeit bestimmt, hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer den Vertrag kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Sind keine Zinsen geschuldet, ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

    Folgende Darlehensarten sind praxisrelevant:

    • Fälligkeitsdarlehen: Für die Rückzahlung der gesamten Darlehenssumme ist ein bestimmter Termin vereinbart, z. B. „rückzahlbar am 30.9.01“. Während der Laufzeit des Darlehens sind in vertraglich vereinbarten Zeitabständen lediglich die Zinsen zu zahlen, z. B. vierteljährlich, halbjährlich, jährlich.
    • Ratendarlehen: Die Tilgung dieser Finanzierung erfolgt in stets gleichbleibenden Raten zu den vereinbarten Tilgungsterminen, z. B. halbjährlich. Die Zinsen werden jeweils von der Restschuld errechnet und dadurch von Jahr zu Jahr geringer. Die Gesamtbelastung durch Zins- und Tilgungsleistungen reduziert sich ebenfalls kontinuierlich.
    • Annuitätendarlehen (Tilgungsdarlehen): Hier wird eine feste Annuitätsrate (bestehend aus Zins- und Tilgungsanteil), d. h. eine Gesamtbelastung, vereinbart. Die Summe aus Zins und Tilgung bleibt – außer bei der Restzahlung – bei jeder Zahlung gleich, z. B. monatlich, vierteljährlich. Daher steigt im Laufe der Zeit der Tilgungsanteil, während die Zinsbelastung abnimmt, da die Zinsen jeweils aus der Restschuld berechnet werden.

    Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen, wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet. Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen.

    Hinweis

    Darlehensgeber kann nur in Ausnahmefällen kündigen

    Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur i. d. R. fristlos kündigen.

    In der Praxis werden Banken bei der Darlehensvergabe immer ein Damnum (Disagio) vereinbaren. Das Damnum ist die Differenz zwischen dem Nominalbetrag der gewährten Darlehenssumme (= Rückzahlungsbetrag) und dem tatsächlich ausgezahlten Betrag. Nimmt der Darlehensnehmer die Darlehenssumme nicht in Anspruch, kann die Bank eine Nichtabnahmeentschädigung verlangen. Bei einer vorzeitigen Darlehensrückführung kann das Kreditinstitut unter bestimmten Voraussetzungen eine Vorfälligkeitsentschädigung beim Darlehensnehmer geltend machen. In einem Darlehensvertrag unter Kaufleuten kann eine Bearbeitungsgebühr durch AGB wirksam vereinbart werden. Eine Zinsbegrenzungsprämie kann zwischen Unternehmern in AGB ebenfalls wirksam vereinbart werden.

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