Insolvenz

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    Trotz eines hohen Arbeitseinsatzes, der ordentlichen Geschäftsführung und des unternehmerischen Know-how kann der gefürchtete Fall eintreten, dass das Unternehmen in die Insolvenz gehen muss. Hauptgrund ist allerdings in vielen Fällen, dass wirtschaftliche Verhältnisse nicht rechtzeitig erkannt wurden. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird den Gläubigern die Möglichkeit gewährt, ihre Forderungen rechtsgültig zu machen und, bei genügender Insolvenzmasse, noch einen Teil ihrer Ansprüche ausgeglichen zu bekommen.

    Was ist eine Insolvenz?

    Insolvenz – sprachlich hinterleuchtet

    Das Wort Insolvenz stammt aus dem Lateinischen. Insolventia ist das Gegenstück zu solvere = zahlen. Das früher auch in Deutschland gebräuchliche Wort Konkurs (lat. Concursus, der Zusammenlauf) ist nur noch in der Schweiz und Österreich üblich. Seit dem Erlass der Insolvenzordnung am 1. Januar 1999 wird in Deutschland der Begriff Insolvenz verwendet. Ebenfalls aus dem Lateinischen bzw. Italienischen stammt der Begriff Bankrott, banca rotta = ein kaputter, zerschlagener Tisch. Diesen Begriff kennt man im juristischen Bereich als Bezeichnung für Straftaten, die im Rahmen einer Insolvenz begangen werden. Der Volksmund verwendet auch das Wort Pleite, das jedoch keine nähere Definierung außer Zahlungsunfähigkeit beinhaltet.

    Merkmale der Insolvenz

    Wer nicht nur vorübergehend zahlungsunfähig ist und seine fehlende Liquidität nicht durch finanzielle Fremdmittel planvoll ausgleichen kann, dem droht die Insolvenz. Die Überschuldung führt dazu, dass die Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Gläubigern nicht mehr erfüllt werden können. Die reine Zahlungsunfähigkeit lässt sich reell feststellen, eine Überschuldung, die mit ökonomischen Einschätzungen einhergeht, ist jedoch oft weniger eindeutig. Denn auch fehlende oder falsche Interpretationen der wirtschaftlichen Seite eines Betriebes sind für den Fortbestand ausschlaggebend. Hier kann es für das Unternehmen rettende Maßnahmen schnell zu spät werden. Grundlage einer Insolvenz ist, dass das betreffende Unternehmen nicht per Gesetzesfestlegung generell insolvenzunfähig ist, wie dies beispielsweise bei Rundfunkanstalten oder den Landeszentralbanken der Fall ist. Das Ziel eines Insolvenzverfahrens ist die Schuldenbereinigung nach festgelegten Anteilen und das Ermöglichen eines Neustarts.

    Arten der Insolvenz
    Abb. 1: Arten der Insolvenz

    Abb. 1: Arten der Insolvenz

    Arten des Insolvenzverfahrens

    Mit der 1999 erlassenen Insolvenzordnung wurden zwei unterschiedliche Verfahren festgelegt.

    Die Regelinsolvenz hat zur Voraussetzung, dass eine selbstständige Tätigkeit besteht, mehr als 19 Gläubiger betroffen sind und auch aktuelle Verbindlichkeiten gegenüber den Arbeitnehmern nicht befriedigt werden können. Hierunter zählen neben den Arbeitsentgelten die Sozialversicherungsbeiträge und die zwar einbehaltene, aber nicht abgeführte Lohnsteuer.

    Die Verbraucherinsolvenz dagegen betrifft überschuldete Privatpersonen. Auch ihnen wird durch die Insolvenz die Möglichkeit geboten, ihre Schulden anteilsmäßig auszugleichen und nach einer Wohlwollensphase einen Neuanfang zu starten.

    Die Regelinsolvenz – Ablauf und Dauer

    Den schnellen Weg zu einem Neubeginn stellt die Insolvenz für Unternehmer eher selten dar. Steht die fehlende Liquidität fest, so wird beim Amtsgericht – Insolvenzgericht – der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Selbstständige dürfen und sollen in der Zeit des laufenden Insolvenzverfahrens ihre Tätigkeit weiter ausführen. Damit kann die Wahrscheinlichkeit, dass die Gläubiger zu ihrem Recht kommen, in der Regel erhöht werden.

    Das Insolvenzgericht leitet nach Antragstellung per Beschluss das Insolvenzverfahren ein. Dem Schuldner wird ein Insolvenzverwalter zugeteilt, der die wirtschaftliche Situation des Unternehmens und die offenen Forderungen der Gläubiger überprüft. Eine Gläubigerversammlung entscheidet anschließend über den weiteren Verlauf. Hier wird insbesondere festgelegt, ob das Unternehmen durch die Insolvenz und andere rettenden Maßnahmen saniert werden kann oder ob es veräußert werden muss, damit der erzielte Erlös an die Gläubiger gelangt. Zum Ausgleich der offenen Forderungen hat der Insolvenzschuldner sein pfändbares Vermögen (als natürliche Person) oder seine durch den Insolvenzverwalter festgestellte Insolvenzmasse (bei juristischen Personen) zur Aufteilung nach Quoten zur Verfügung zu stellen. Aus dieser Insolvenzmasse sind alle Kosten des Verfahrens, wie Gericht, Insolvenzverwalter, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater vor der Auszahlung der Summen an die Gläubiger auszugleichen.

    Diese Berechnungen ziehen sich in Insolvenzverfahren je nach Anzahl der Schuldner und der Menge der wirtschaftlichen Informationen, die zu gewinnen sind, oft mehrere Jahre hin. Sobald jedoch das Vermögen schlussendlich an die Gläubiger verteilt wurde, wird das Verfahren vom Insolvenzgericht aufgehoben. Juristische Personen wie eine AG oder die GmbH werden in diesem Zuge aufgelöst. Nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens schließt sich bei natürlichen Personen die Wohlverhaltensperiode an. Diese Phase wird vom Insolvenzgericht festgelegt, sie darf bis zu sechs Jahren dauern. Liegen hier bestimmte Voraussetzungen vor, kann nach der Wohlverhaltensphase unter Umständen noch eine Restschuldbefreiung erzielt werden.

    Verbraucherinsolvenz und Nachlassinsolvenz – Abweichungen zur Regelinsolvenz

    Für Privatpersonen, die überschuldet sind, hat das Gesetz abweichend zum Insolvenzverfahren noch die Möglichkeit der außergerichtlichen Schuldenbereinigung geschaffen. Hier kann durch den Verwalter mit den Gläubigern verhandelt werden, ob bzw. auf welchen Teil ihrer Forderungen sie freiwillig verzichten.

    Bei einem Nachlassinsolvenzverfahren ist das Ziel, dass Erben, die den Nachlass nicht ausschlagen konnten oder nicht um die Schulden wussten, nicht mehr mit ihrem Gesamtvermögen, sondern nur innerhalb des Nachlasses haften. Im Nachlassinsolvenzverfahren wird dabei das Eigenvermögen der Erbenden vom Nachlass getrennt, dieser wird allein zum Ausgleich der Forderungen eingesetzt.

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