Schuldner

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    Was ist ein Schuldner? Die Definition

    Als Schuldner wird eine natürliche Person oder juristische Person bezeichnet, die aus einem vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis eine Leistungspflicht hat.

    Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger eine bestimmte Leistung zu erbringen. Dies ist sehr häufig die Zahlung von einem bestimmten Geldbetrag. Es kann sich jedoch auch um eine andere Leistung handeln.

    Der Schuldner im Schuldverhältnis

    Ist von einem Schuldner die Rede, ist im Allgemeinen oft ein Geldschuldner gemeint. In der Rechtsprechung und in den Gesetzen wird jedoch mit einem Schuldner eine natürliche Person oder juristische Person bezeichnet, die zu einer Leistung im Allgemeinen verpflichtet ist.

    Dabei kann es sich um eine Geldzahlung, jedoch auch um eine ganz andere Art von Leistung handeln. Zum Beispiel die Übertragung von Eigentum oder Rechten, die Überlassung oder die Übergabe einer Sache, die Erbringung einer Dienstleistung oder auch ein Unterlassen.

    Rechtliche Hintergründe

    Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bestimmt im Rahmen des Schuldverhältnisses in § 241 Absatz 1 Satz 1 BGB, dass ein Gläubiger aufgrund eines Schuldverhältnisses dazu berechtigt ist, von dem Schuldner eine bestimmte Leistung zu fordern.

    Die Art der Leistung bestimmt sich aus der Art des Schuldverhältnisses. Es gibt jedoch auch Schuldverhältnisse, in denen beide Parteien sowohl Gläubiger als auch Schuldner sind. Dies ist bei gegenseitigen Verträgen der Fall, wie zum Beispiel ein Kaufvertrag, ein Mietvertrag oder ein Dienstvertrag.

    Ein Schuldverhältnis ist ein Rechtsverhältnis zwischen mindestens zwei Parteien, in dem eine Partei (Schuldner) der anderen Partei (Gläubiger) eine Leistung oder eine Rücksichtnahme schuldet.

    Ein Schuldner ist in diesem Verhältnis, derjenige, der eine Leistung zu erbringen hat.

    Ein Gläubiger ist derjenige, der die Leistung fordert.

    Das Recht der Schuldverhältnisse (Schuldrecht) ist in dem Zweiten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (/BGB) geregelt. In diesem ist von § 241 BGB bis § 243 BGB das „Allgemeine Schuldrecht“ und von § 244 bis § 853 BGB das „Besondere Schuldrecht“ geregelt.

    Ein Schuldner kann zu einer Leistung aus einem vertraglichen Schuldverhältnis oder aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis zu erbringen haben. Mit diesen zwei Arten von Schuldverhältnissen beschäftigt sich das „Besondere Schuldrecht“ (§§ 244-853 BGB).

    Schuldner im vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnis
    Abb. 1: Schuldner im Schuldverhältnis

    Abb. 1: Schuldner im Schuldverhältnis

    Vertragsarten und gesetzliche Schuldverhältnisse

    In einem vertraglichen Schuldverhältnis kann ein Schuldner eine Leistungspflicht aus folgenden Vertragsarten haben.

    • Veräußerungsverträgen (Schenkungsvertrag, Tauschvertrag, Kaufvertrag)
    • Gebrauchsüberlassungsverträgen (Mietvertrag, Pachtvertrag, Leihvertrag)
    • Verträge zu Leistungen aus Diensten und der Herstellung von Werken (Dienstvertrag, Werkvertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag)
    • Bürgschaftsverträge, Vergleichsverträge, Anerkenntnisse aus rechtsgeschäftlichen Verträgen

    Eine Leistungspflicht kann ein Schuldner auch aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis haben. Ein gesetzliches Schuldverhältnis geht als Rechtsfolge aus dem Verhalten einer Person hervor und entsteht aufgrund eines gesetzlichen Tatbestandes bzw. kraft Gesetzes.

    Zu den gesetzlichen Schuldverhältnissen gehört:

    • die Geschäftsführung ohne Auftrag
    • die ungerechtfertigte Bereicherung
    • die unerlaubte Handlung/Deliktsrecht

    Ein Schuldner ist hier zum Beispiel kraft Gesetzes (§ 823 BGB) zur Erbringung einer Leistung in Form von Schadensersatz verpflichtet, wenn er jemandem Eigentum, Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit oder sonstige Rechte fahrlässig oder vorsätzlich verletzt hat (unerlaubte Handlung).

    Schuldverhältnis: Kunde und Bank

    Greift ein Unternehmen auf einen Kredit zurück, wird dann die Kreditinstitution, beispielsweise eine Bank, zum Gläubiger. Der Kreditempfänger wird dementsprechend zum Gläubiger.
    Solange der Kredit nicht vollständig getilgt wurde, besteht das Schuldverhältnis.

    Der Schuldner als Debitor

    Debitor bezeichnet einen Schuldner im Sinne des Rechnungswesens der eine Schuld aus Lieferungen und Leistungen an einen Kreditor zu begleichen hat. Bei den Ansprüchen gegen Debitoren handelt es sich um Forderungen des Lieferanten.

    Kleine Eselsbrücke, um Kreditoren von Debitoren zu unterscheiden: Ein Kreditor gewährt Ihnen einen Kredit.

    Die Verpflichtungen eines Schuldners

    Ein Schuldner muss zum Erlöschen von einem Schuldverhältnis nicht nur die Leistung erbringen. An die geschuldete Leistungshandlung ist auch der Leistungserfolg geknüpft, für den der Schuldner zu sorgen hat.

    Die Schuld/Verbindlichkeit erlischt erst dann, wenn der Leistungserfolg eintritt. Dies bedeutet der Schuldner hat die Leistung vollständig, am richtigen Ort und zur vereinbarten Zeit zu erbringen. Ist der Leistungserfolg nicht eingetreten, ist der Schuldner in Verzug (Schuldnerverzug).

    Was sind Gesamtschuldner?

    Es muss sich nicht immer nur um einen Schuldner handeln, der eine Leistung zu erbringen hat. Sogenannte „Gesamtschuldner“ sind mindestens zwei Schuldner, die zu einer bestimmten Leistung aus einem bestimmten Vertrag verpflichtet sind.

    Dabei ist grundsätzlich jeder einzelne der Gesamtschuldner zur vollständigen Erbringung der Leistung verpflichtet, jedoch darf der Gläubiger die Leistungserbringung nur einmal verlangen und erhalten. Zwischen den Gesamtschuldner besteht eine Zweckgemeinschaft, die zum Beispiel für die Tilgung einer einheitlichen Schuld gebildet wurde. (§ 421 BGB)

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