Schadensersatz

Linienmuster
Breadcrumb-Navigation

    Definition des Begriffs Schadensersatz

    Sie erhalten einen finanziellen Ausgleich, sofern Sie einen Schaden erlitten haben, der von einer andren Person gegen bzw. ohne Ihren Willen verursacht wurde. Dasselbe Prinzip gilt selbstverständlich auch, wenn es sich bei Ihnen um den Schuldigen handelt. Als Grundlage für Schadensersatz dient stets eine rechtswidrige Rechtsgutverletzung:

    • § 280 ff. und 823 ff. BGB
    • 254 BGB
    • § 104 ff. SGB VII.

    Um Ihren Anspruch erfolgreich durchzusetzen, muss nachgewiesen werden, dass der Schaden fahrlässig oder vorsätzlich entstanden ist. Die Höhe des Schadensersatzes wird anhand folgender Grundsätze bestimmt:

    • § 249 ff. BGB
    • 254 BGB
    • 15 AGG
    • 253 BGB
    • 628 Abs. 2 BGB
    • § 824 ff. BGB

    In der Regel sind Einnahmen aufgrund eines Schadensersatzes einkommenssteuerfrei. Sofern Sie jedoch dennoch dazu verpflichtet sind, gewährt das Gesetz oftmals eine ermäßigte Besteuerung. Als Leistender haben Sie die Möglichkeit, den gezahlten Betrag als Werbungskosten, Betriebsausgaben oder außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Die entsprechenden Regelungen finden Sie in:

    • 24 Nr. 1 EStG
    • H 24.1 EStH
    • in § 33 EStG
    • 9 Abs. 1 Satz 1 EStG
    • 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
    • A 1.3 UStAE

    ABC des Schadensersatzes

    Nachfolgend werden einige Begriffe und Grenzfälle aus dem Bereich des Schadenersatzes kommentiert:

    Ablöseentschädigung: Ablöseentschädigungen von Stellplatzverpflichtungen nach Landesbauordnungen sind öffentlich-rechtliche Leistungen außerhalb eines Leistungsaustauschs ; Zahlungen für die Freigabe eines Fußballvertragsspielers/Lizenzspielers sind Gegenleistungen des aufnehmenden Vereins an den abgebenden Verein.

    Abrissentschädigung: Als „Gebäuderestwertentschädigung“ im Sanierungsgebiet kann sie auf nichtsteuerbaren Vorgängen im öffentlichen Interesse beruhen, sie kann aber Entgelt sein, wenn sie nur für den Abriss gezahlt wird.

    Angeld, das z. B. ein Hotel bei Zimmerreservierung erhält und bei Bezahlung des Aufenthalts vom Preis abzieht, aber nach Stornierung einbehalten darf, ist kein Entgelt für eine eigenständige Reservierungsleistung (die Reservierungspflicht ergibt sich bereits aus dem Beherbergungsvertrag), sondern eine pauschalierte Entschädigung für die Vertragsauflösung (vgl. auch Bereitstellungsentgelt).

    Auflösungsvereinbarungen (s. Vergleich).

    Ausgleichszahlungen für Handelsvertreter nach § 89b HGB sind nach bisheriger (fraglicher) deutscher Praxis kein Schadensersatz, sondern Gegenleistung des Geschäftsherrn für erlangte Vorteile aus der Tätigkeit des Handelsvertreters, und zwar auch wenn der Anspruch durch den Tod des Handelsvertreters fällig wird.

    Bauzeitverzögerung: Einer gem. § 642 BGB zu zahlenden Entschädigung liegt eine steuerbare Leistung des Unternehmers zugrunde, sie ist also Entgelt i. S. v. § 10 Abs. 1 UStG. Auch eine gem. § 2 Nr. 5 VOB/B zu zahlende geänderte Vergütung ist Entgelt i. S. v. § 10 Abs. 1 UStG für die geänderte Leistung des Auftragnehmers. Dagegen gewährt § 6 Nr. 6 VOB/B dem Auftragnehmer einen Schadensersatzanspruch, dem keine steuerbare Leistung zugrunde liegt.

    Bereitstellungsentgelt: Führen Speditionsunternehmen im Auftrag von Gerichtsvollziehern Zwangsräumungen durch, haben sie das dafür erhaltene Entgelt der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Sagt der Gerichtsvollzieher eine Zwangsräumung innerhalb von 4 Tagen vor dem Räumungstermin ab, hat er der Spedition 30 % des für eine tatsächlich durchgeführte Räumung vereinbarten Entgelts zu zahlen. Dabei handelt es sich mangels ausgeführter Leistung um eine pauschalierte Entschädigung, die nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

    Bindungsentgelt/Bindungsentschädigung eines Kaufinteressenten für zeitliche Bindung des Grundstückseigentümers an das Verkaufsangebot ist Entgelt für die Bindungsleistung.

    Enteignung: Bei Veräußerung eines Betriebsgrundstücks zur Vermeidung einer Enteignung, sind neben dem Kaufpreis auch die Entschädigung für eine Betriebseinschränkung und für den Gebäudeabbruch auf dem Grundstück Entgelt für die (einheitliche) Veräußerungsleistung.

    Garantieleistung: Erfolgt sie durch den zur Gewährleistung Verpflichteten, liegt echter Schadensersatz vor (s. auch Mietgarantie).

    Eine Gebietsverletzungsentschädigung, die ein Kfz-Händler von einem anderen Händler erhält, ist kein Entgelt, sondern Schadensersatz.

    Leasingvertragsstörungen: Entschädigungszahlungen des Leasingnehmers an den Leasinggeber bei von ihm schuldhaft veranlasster außerordentlicher Kündigung des Vertrags oder bei vorzeitiger Auflösung (wegen Unfall oder Diebstahl des Fahrzeugs) oder bei vorzeitiger fristloser Kündigung sind i. d. R. Schadensersatz, anders als bei vorzeitiger Auflösung eines Mietvertrags (vgl. „Mietvertrag“). Wertminderungsentschädigungen bei Rückgabe von Leasingfahrzeugen sind i. d. R. zum Entgelt gerechnet.

    Mahnkosten, die ein Unternehmer von säumigen Zahlern erhebt und als solche nachweist, sind Schadensersatz; Mahnkosten, die dem Inkassounternehmen vom Forderungsinhaber überlassen werden, sind zusätzliches Entgelt für die Einzugsleistung.

    Mietgarantie: Zahlungen aufgrund entgeltlicher Mietgarantie können Schadensersatz sein; bei Erwerb eines vermieteten Grundstücks kann Zahlung aufgrund unentgeltlicher Mietgarantie wg. tatsächlich zu geringen Mietertrags Minderung des Kaufpreises sein.

    Mietvertrag: Zahlungen des Vermieters an den Mieter für die vorzeitige Auflösung des Mietvertrags und die Räumung des Geschäftslokals sind Leistungsentgelt (gem. § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei). Die Zustimmung des Vermieters zur Auflösung des Mietvertrags gegen Abfindungszahlungen der Mieter ist eine steuerbare Verzichtsleistung.

    Nutzungsentschädigungen des Mieters an den Vermieter gem. § 557 Abs. 1 BGB wegen Vorenthaltung der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses sind kein Schadensersatz. Zahlungen gem. § 557 Abs. 2 BGB z. B. für entgangenen höheren Mietzins sind hingegen als solchen zu betrachten.

    Stornogebühr, die bei Rücktritt vom Reisevertrag anfällt, gilt als Schadensersatz – pauschale Entschädigung –, anders als die Umbuchungsgebühr.

    Umbuchungsgebühren, die eine Fluggesellschaft bei Umbuchung vom Reisenden erhebt, gehören zum Entgelt für die Beförderungsleistung.

    Vergleich: Zahlungen aufgrund eines Vergleichs über Bestehen oder Inhalt eines Vertrags (bzw. von Leistungsbeziehungen) können Entschädigung oder Leistungsentgelt sein. Bei einem Vergleich lediglich über die Höhe einer dem Grunde nach feststehenden Entschädigung, bleibt es bei der Entschädigung. Eine Vergleichszahlung nach einem Streit über das Bestehen einer Rechtsposition, ist regelmäßig Gegenleistung für deren Aufgabe/Verminderung.

    Vertragsstrafen für Nichterfüllung sind regelmäßig kein Entgelt, sondern Schadensersatz; Vertragsstrafenzahlung an den Leistungsempfänger bewirkt keine Entgeltsminderung. Vertragsstrafe und Tarifentgelt im „erhöhten Fahrgeld“ für Schwarzfahrer können aufgeteilt werden.

    Verzichtsleistung: der entgeltliche Verzicht, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise auszuüben, ist als sonstige Leistung anzusehen. Abfindungszahlungen an den Verzichtenden sind Entgelt.

    Verzugszinsen sind Schadensersatz neben dem Leistungsentgelt. Sie gehören auch nicht aufgrund einheitlicher Leistung oder Haupt-/Nebenleistung zum Leistungsentgelt, ebenso wie Fälligkeitszinsen und Prozesszinsen.

    Werkvertrag: Vergütung gem. § 649 Satz 2 BGB nach Kündigung eines Bauvertrags ist nur hinsichtlich des aufgeführten Teils des Werks Entgelt; nur insoweit darf USt verlangt werden. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann Entgelt für eine Werkleistung sein, soweit mit der Forderung die infolge des Schadensersatzverlangens untergegangene Vergütungsforderung für tatsächlich ausgeführte Leistungen verfolgt wird.

    Zeugenentschädigungen nach dem JVEG werden als Schadensersatz behandelt.

    Einkommensteuer

    Steuerrechtliche Behandlung beim Empfänger

    Diesbezüglich gibt es im Steuerrecht keine allgemeingültige Definition. Es handelt sich in diesem Bereich um Entschädigungen, welche als Schadensersatz deklariert werden – unter anderem in folgenden Fällen:

    • Sie können bereits entgangene oder zukünftig entgehende Einnahmen nachweisen.
    • Es ist Ihnen nicht möglich, bestimmte Tätigkeiten auszuüben oder Gewinnbeteiligungen bzw. eine Anwartschaft auf diese e<ntfällt.
    • Sie sind Handelsvertreter und benötigen eine Ausgleichszahlung.

    In diesen Fällen ist der Schadensersatz einkommenssteuerpflichtig.

    Hinweis:

    Im Steuerrecht stellt sich immer die Frage, ob eine Steuerpflicht besteht oder nicht. Weiterhin ist zu prüfen, ob gegebenenfalls eine Steuerermäßigung möglich ist.

    Keine Einkommensteuerpflicht

    Schadensersatzfälle

    Sie sind von der Einkommenssteuerpflicht befreit, wenn einer der folgenden Fälle auf Ihre Situation zutrifft:

    1. Es handelt sich bei Ihrem Schadensersatz um keine der sieben Einkunftsarten, die im EStG beschrieben sind.
    2. Bei Körperverletzungen, Todesfällen, unerlaubten Handlungen oder Schmerzensgeld
    3. Substanzschäden am Mietobjekt
    4. Faktische Bausperren
    5. Bei unbefugter Kiesentnahme (sofern kein Nutzungsverhältnis besteht)
    6. Streikunterstützung
    7. Bei unterlassener Beantragung der Investitionszulage durch den Steuerberater
    8. Sofern der Gebrauchswert einer Wohnung durch eine Mietminderung in Form einer Mietabfindung ausgezahlt wird.
    Arbeitgeber/Arbeitnehmer

    Schadensersatzansprüche, in Form einer Abfindung durch die Auflösung eines Dienstverhältnisses, sind seit Januar 2016 steuerpflichtig – sofern diese vom Arbeitgeber oder vom Gericht ausgesprochen wurde. Nicht zum Arbeitslohn zählen zudem Arbeitgeberleistungen, welche durch eine Verletzung des Unternehmens ausgezahlt werden. Dies ist zum Beispiel bei einer fehlerhaften Lohnsteuerbescheinigung der Fall. Muss der Arbeitnehmer aufgrund dessen mehr Einkommenssteuer entrichten, als notwendig wäre, hat er einen Schadensersatzanspruch. Dieser zählt nicht zum Lohnzufluss.

    Als Arbeitslohn werden Einkünfte nur angesehen, wenn sie einen klaren Lohnersatz- oder Entlohnungscharakter aufweisen. Sobald der finanzielle Zufluss jedoch als Ausgleich dient, um den Schaden am Privatvermögen des Arbeitnehmers zu kompensieren, ist er nicht steuerbar.

    Wichtiger Hinweis: Wenn Ihnen im Rahmen einer Dienstreise Gegenstände gestohlen werden, können Ausgleichszahlungen als steuerfreier Reisekostenersatz gewertet werden.

    Schadensersatzrenten

    Handelt es sich bei den Schadensersatzrenten um eine private Vermögensumschichtung oder um eine zeitlich festgelegte Auszahlung. Entfällt eine Besteuerung. Diese Regelung gilt generell bei nicht einkunftsbezogenen Schadensrente. Dazu zählen unter anderem:

    • Schmerzensgeldrenten
    • Unterhaltsrenten
    • Mehrbedarfsrenten
    • Erträge aus einer gesetzlichen Unfallversicherung
    • Kapitalabfindungen

    Einkommensteuerpflicht

    Grundsatz

    Um besteuerbaren Schadensersatz handelt es sich bei einem finanziellen Ausgleich, welcher gewährt wird, um den Verlust steuerbarer Einnahmen wettzumachen.

    Überschusseinkünfte

    Kommt es zu dem Fall, dass Sie als Schuldner ein Darlehen vorzeitig kündigen, steht Ihrem Gläubiger eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung zu. Dieser „Schadensersatz“ zählt als Einnahme aus Kapitalvermögen.

    Verzugszinsen sind in voller Höhe Einnahmen aus Kapitalvermögen. Dies ist auch dann der Fall, wenn dem ein nicht steuerbarer Schadensersatz zugrunde liegt. Ausnahmsweise kann es sich auch um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung handeln.

    Nutzungsentschädigungen an den Vermieter sind bei diesem Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

    Werden als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen nachträglich ersetzt, ist dieser Ersatz bei den Einkünften zu versteuern, bei denen die Werbungskosten abgezogen wurden:

    Rückabwicklung Grundstückskauf wegen Umweltschäden: Ersatz der Finanzierungskosten, die im Zusammenhang mit dem Kaufpreis gestanden haben (= Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung).
    Entschädigung für die Duldung von Hochspannungsleitungen mit Masten und Schutzstreifen auf dem eigenen Privatgrundstück (= Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung).

    Ausnahme: Grundstücksbeeinträchtigung fehlt.

    Renten

    Die folgenden Rentenarten kommen schadensersatzrechtlich in Betracht:

    Rente, die als Ersatz für steuerbare Einkünfte geleistet wird, z. B. Erwerbsunfähigkeitsrente oder Erwerbsminderungsrente;
    Dienstleistungsersatzrenten.
    Die Besteuerung ist im Rahmen der sonstigen Einkünfte vorzunehmen.

    Betriebsvermögen

    Eine betriebliche Schadensersatzforderung gehört zwar zum Betriebsvermögen, darf aber erst vereinnahmt (= aktiviert) werden, wenn sie anerkannt wird oder über sie rechtskräftig entschieden ist. Dies leitet sich aus dem Gebot der Vorsicht ab, nach dem nicht realisierte Gewinne nicht auszuweisen sind (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).

    Praxis-Beispiel

    Zerstörung eines betrieblichen Pkw, auch wenn der Unfall bei einer Privatfahrt geschah.

    Eine solche Forderung kann zwar auf den – nachweislich – niedrigeren Teilwert abgeschrieben, nicht jedoch aus dem Betriebsvermögen entnommen werden; sie bleibt auch nach Aufgabe des Betriebs Betriebsvermögen.

    Wird sie erst nach der Betriebsaufgabe erfüllt, ist der dazu ergangene Steuerbescheid entsprechend zu ändern. War sie zu Unrecht aktiviert, ist sie durch Bilanzberichtigung gewinnmindernd auszubuchen.

    Wichtig

    Ausbuchung des Restwerts

    Ist durch Zerstörung ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden, sind dessen noch nicht abgeschriebene Anschaffungs- und Herstellungskosten als Restbuchwert auszubuchen.

    Auf der anderen Seite sind die Schadensersatzleistungen als Betriebseinnahmen zu erfassen. Bezüglich der stillen Reserven tritt keine Gewinnrealisierung ein.

    • Rente als Betriebseinnahme
      Erhält ein Gewerbetreibender nach einem Verkehrsunfall als Ersatz für Verdienstausfall eine Geldrente, ist diese nicht mit dem Rentenbarwert zu aktivieren, sondern es sind die jeweiligen Rentenzahlungen als Betriebseinnahmen anzusetzen.
    • Rechnungsabgrenzungsposten
      Hat ein buchführender Landwirt für die zeitlich unbegrenzte Duldung elektrischer Hochspannungsleitungen und -masten eine Entschädigung erhalten, handelt es sich um einen außerordentlichen Ertrag, für den gleichzeitig ein passiver Posten der Rechnungsabgrenzung zu bilden ist, falls sich rechnerisch ein Mindestzeitraum für die Dauerleistung bestimmen lässt.
    • Minderung der Anschaffungskosten
      Eine wegen Mängeln des angeschafften Wirtschaftsguts vom Verkäufer geleistete Vertragsstrafe mindert die Anschaffungskosten des Käufers.Dagegen kann Schadensersatz durch den Steuerberater dafür, dass bei einer anderen Gestaltung des Grundstückserwerbs keine Grunderwerbsteuer angefallen wäre, nicht als Minderung der Anschaffungskosten der Grundstücke behandelt werden; die Schadensersatzleistung bildet vielmehr einen steuerpflichtigen Ertrag. Ausgleichszahlungen des Steuerberaters wegen zu viel gezahlter Einkommensteuer bilden beim geschädigten Mandanten keine Betriebseinnahmen.

    Ermäßigte Besteuerung

    Werden Schadensersatzzahlungen als Entschädigungen identifiziert, kann die ermäßigte Besteuerung nach der sog. Fünftelregelung in Anspruch genommen werden.

    Abgrenzungsfälle zur ermäßigten Besteuerung sind z. B. Folgende:

    • Wird bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eine Entschädigung für ein umfassendes Wettbewerbsverbot des Ausscheidenden gezahlt, handelt es sich um eine begünstigte Entschädigung.
    • Dies gilt zwar im Allgemeinen nicht für Verzugszinsen, wohl aber, wenn sich die Zinsen auf eine Entschädigung für die Inanspruchnahme eines Grundstücks für öffentliche Zwecke beziehen.
    • Wird eine Entschädigungszahlung auf 2 Veranlagungszeiträume verteilt, kommt diese Steuerermäßigung nur in Betracht, wenn die geringere Zahlung maximal 5 % der Hauptleistung ausmacht.

    Steuerrechtliche Behandlung beim Leistenden

    Betriebliche Veranlassung

    Schadensersatzleistungen sind Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EStG, wenn ihr Rechtsgrund in der beruflichen/betrieblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen liegt oder die Entstehung des Schadens selbst beruflich/betrieblich veranlasst ist, z. B. bei mangelhaften Warenlieferungen oder Werkleistungen, Fristversäumnis durch Steuerberater.

    Wichtig

    Schadensersatzleistungen sind Betriebsausgaben

    Verschulden und die steuerrechtliche Behandlung beim Empfänger sind dabei unerheblich.

    Abgelehnt hat der BFH dies für Veruntreuungen eines Nachlasspflegers sowie für genetische Strahlenschäden bei Kindern eines Röntgenarztes, jedoch insoweit eine außergewöhnliche Belastung anerkannt.

    Hinweis

    Einnahmen-Überschussrechnung

    Schadensersatzleistungen können bei der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG sofort abgezogen werden.

    Bei Steuerpflichtigen, die zur Führung von Büchern und zur Erstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet sind, sind folgende Ausweise zu beachten:

    • Rückstellung
      Bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG ist die Schadensersatzverpflichtung zu passivieren.Droht einem bilanzierenden Steuerpflichtigen ernsthaft die Gefahr, wegen einer entsprechenden Verpflichtung in Anspruch genommen zu werden, muss er hierfür eine Rückstellung bilden.Dasselbe gilt für die Kosten eines Prozesses, in dem gegen den Steuerpflichtigen ein Anspruch geltend gemacht wird, wenn der Prozess bereits anhängig und mit Verlusten aus ihm zu rechnen ist.Eine solche Rückstellung ist erst zum Schluss des Wirtschaftsjahrs aufzulösen, in dem über den Anspruch endgültig und rechtskräftig entschieden ist.
    • Stille Reserven
      Werden mit der Schadensersatzleistung auch stille Reserven entschädigt, können diese unter bestimmten Voraussetzungen auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden, wenn es wirtschaftlich dieselbe oder eine entsprechende Aufgabe erfüllt.Voraussetzung ist das Ausscheiden des Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen infolge höherer Gewalt oder im Zusammenhang mit der Vermeidung eines behördlichen Eingriffs, z. B. einer Enteignung.
    • Anzahlung
      Wird eine Entschädigung wegen behördlich erzwungener Betriebsverlegung vorzeitig geleistet, handelt es sich um eine Anzahlung. Eine steuerfreie Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG kommt erst bei Gewinnrealisierung in Betracht.
    • Veruntreuung von Vermögen einer Personengesellschaft
      Veruntreut ein Gesellschafter Vermögen einer Personengesellschaft, z. B. OHG oder KG, und erlangt die Gesellschaft keinen werthaltigen Schadensersatzanspruch, entsteht ihr ein betrieblicher Verlust. Der Verlust ist dem geschädigten Gesellschafter zuzurechnen, wenn vom Mitgesellschafter in der Auseinandersetzung kein Ausgleich erlangt werden kann. Die vorhergegangene Rechtsprechung ist nicht einheitlich. Nach mehreren BFH-Urteilen ist eine Entnahme mit Zurechnung des Gewinns an den ungetreuen Gesellschafter gegeben, der seinerseits die Ausgleichsansprüche der geschädigten Gesellschafter zu passivieren hat.
    • Veruntreuung von Vermögen einer Kapitalgesellschaft
      Handelt es sich um die Veruntreuung im Rahmen einer Kapitalgesellschaft, insbesondere einer GmbH, geht die Rechtsprechung bezüglich des Schadensersatzanspruchs der GmbH gegen den Anteilseigner von einer Einlageforderung aus. Grundsätzlich unbeachtlich dabei ist, ob der Anspruch auf gesellschaftsrechtlicher oder schuldrechtlicher Basis besteht. Veruntreute Beträge, die der GmbH unbekannt bleiben oder von ihr nicht gebilligt werden, führen weder zu Kapitaleinkünften noch zu sonstigen Einkünften gem. § 22 Nr. 3 EStG. Muss der ungetreue Gesellschafter Schadensersatz leisten, entfallen auch Werbungskosten.

    Schadensersatz im Privatvermögen

    Werbungskostenabzug

    Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit können im Fall von beruflich bedingten Schadensersatzpflichten, z. B. wegen eines Kraftfahrzeugunfalls auf einer ausschließlich betrieblich oder beruflich bedingten Fahrt, die von ihnen erbrachten Ersatzleistungen als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG geltend machen, einschließlich des selbst geleisteten Ersatzes, um sich den Schadensfreiheitsrabatt der Versicherung zu erhalten.

    Hinweis

    Werbungskosten auch bei grober Fahrlässigkeit

    Das gilt nach der Rechtsprechung auch dann, wenn der Steuerpflichtige grob fahrlässig einen Unfall verursacht.

    Anders liegt es, falls das Verhalten des Arbeitnehmers in nicht nur unbedeutendem Maße von privaten Gründen mitgetragen wurde, z. B. bei vorsätzlicher Untreue eines Bankangestellten zugunsten seiner Angehörigen.

    Wichtig

    Unberechtigte Entnahmen

    Bei unberechtigten Entnahmen des GmbH-Geschäftsführers lehnt der BFH Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit grundsätzlich ab. ­

    Schadensersatz kann auch nach Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis abziehbar sein, wenn es sich um eine Pflichtverletzung aus dem früheren Dienstverhältnis handelt.

    Ausgleichszahlungen durch den Vermieter eines Gebäudes an den Mieter wegen Vertragsverletzung oder an Passanten wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht führt im Allgemeinen zu Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung.

    Sofort abziehbare Werbungskosten wurden z. B. auch anerkannt für den Fall, dass wegen Nichterfüllung eines erteilten Auftrags Schadensersatz an Bauhandwerker oder eine Vertragsstrafe an den Architekten geleistet werden muss.

    Das gilt jedoch nicht für Zahlungen wegen Rücktritts von einem Pachtvertrag oder vom Kauf eines Fertighauses oder anderen Mietobjekts. In letzterem Fall kann der Ausgleich jedoch zu den Herstellungskosten eines stattdessen errichteten Wohngebäudes oder Ausbaus gehören.

    Bei Schadensersatz durch den Mieter einer Wohnung an deren Vermieter handelt es sich im Allgemeinen um nicht abziehbaren Lebenshaltungsaufwand.

    Ist dagegen die Kündigung des Mietvertrags wie der folgende Umzug eines selbstständig als Arzt tätigen Steuerpflichtigen ausschließlich beruflich veranlasst, gehören die Abfindung an den Vermieter wie die Umzugskosten zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben.

    Entsprechendes wird für den Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers gelten.

    Außergewöhnliche Belastung

    Ein Abzug von Schadensersatz kann als außergewöhnliche Belastung in Betracht kommen, wenn er zwangsläufig erwächst und der Verpflichtete den Schaden weder vorsätzlich noch leichtfertig (grob fahrlässig) verursacht hat.

    Wichtig

    Vorsätzliche Straftaten

    Bei Schadensersatz wegen vorsätzlicher Straftaten wie Untreue oder Unterschlagung fehlt es an der erforderlichen Zwangsläufigkeit. Einfache Fahrlässigkeit ist unschädlich.

    Muss Ersatz aufgrund Gefährdungshaftung, z. B. als Tierhalter, geleistet werden, wird eine außergewöhnliche Belastung ebenfalls im Allgemeinen verneint.

    Besteht der Schadensersatz in nachträglichen Unterhaltszahlungen, ist für den Abzug die gesetzliche Sonderregelung gem. § 33a EStG maßgebend.

    Prozesskosten

    Müssen wegen des Schadensersatzes vom Leistenden oder vom Empfänger Prozesskosten einschließlich Anwaltsgebühren aufgewandt werden, sind sie nach ständiger Rechtsprechung einkommensteuerrechtlich ebenso zu behandeln wie die Schadensersatzleistung selbst.

    Fallen gleichzeitig Strafverteidigungskosten an, entfällt der Abzug als Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige z. B. wegen einer Straftat zulasten seines Arbeitgebers verurteilt wird.

    Wird ein Strafverfahren gegen eine Auflage zur Wiedergutmachung eingestellt, kann dieser Aufwand ebenso wenig wie die Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.

    Umsatzsteuer

    Umsatzsteuerliche Bedeutung des Schadensersatzes

    Wenn zivilrechtlich eine Ausgleichszahlung vorliegt, muss das Umsatzsteuerrecht noch prüfen, ob sog. „echter“ oder „unechter“ Schadensersatz vorliegt. Weil das UStG jeden Leistungsaustausch besteuert, muss demnach geprüft werden, ob zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten Abmachungen vorliegen, welche einen Leistungsaustausch und damit die Annahme eines „unechten“ Schadensersatzes bewirken.

    „Unechter“ Schadensersatz

    In der Praxis ist es i. d. R. sehr schwierig, den in die Schadensabwicklung eingeflossenen Leistungsaustausch zu erkennen. Dies ist aber wichtig, weil „unechter“ Schadensersatz der Umsatzsteuer unterworfen werden muss.

    Praxis-Beispiel

    Auffahrunfall mit dem Inhaber eines Karosseriebaubetriebes als Geschädigten

    Privatmann P fährt aufgrund einer Unachtsamkeit mit seinem Pkw im Stadtverkehr an einer roten Ampel seinem Vordermann K auf. Dieser gibt sich als Inhaber eines Karosseriebaubetriebes zu erkennen und bietet P an, den an seinem (Ks) Auto entstandenen Blechschaden kostengünstig im eigenen Betrieb zu reparieren. P willigt ein und reicht die kurze Zeit später bei ihm eingegangene Rechnung des K bei seiner Haftpflichtversicherung ein.

    Der gesetzliche Schadensersatzanspruch des K gegenüber P wird umsatzsteuerlich dadurch zum steuerbaren und steuerpflichtigen „unechten“ Schadensersatz, dass P (bzw. dessen Versicherung) an K ein Entgelt als Gegenleistung für einen Reparaturauftrag, welchen P dem K durch seine Einwilligung erteilt hat, überweist. K muss also eine Rechnung mit Umsatzsteuer an P stellen.

    Echter“ Schadensersatz

    Ein „echter“, nicht steuerbarer Schadensersatz liegt nur vor, wenn kein Leistungsaustausch zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten erkennbar ist (z. B. Konventionalstrafe, Verzugszinsen).

    Praxis-Beispiel

    Vereinbarung einer Konventionalstrafe

    Maschinenfabrik M hat sich verpflichtet, der Drehteile GmbH D eine CNC-Drehmaschine bis spätestens zum 30.1.2015 auszuliefern. Für den Fall einer verspäteten Auslieferung wurde eine Konventionalstrafe von 3.000 EUR je Tag vereinbart, damit D keine Nachteile aus den dann entstehenden Produktionsausfällen erleidet. M liefert die Maschine 3 Tage zu spät aus und bezahlt deshalb eine Konventionalstrafe i. H. v. 9.000 EUR an D.

    Bei der Konventionalstrafe handelt es sich um nicht steuerbaren „echten“ Schadensersatz.

    Praxis-Beispiel

    Echter und unechter Schadensersatz

    Lohnfertiger L liefert „just in time“ 1.000 Drehteile an den Automobilzulieferer A. Dessen Qualitätskontrolle am Wareneingang ergab, dass etwa die Hälfte der Teile einer Nachbearbeitung bedürfen. Die Zeit dafür drängt, da ansonsten bei A für eine bestimmte Produktlinie die Produktion vorübergehend gestoppt werden müsste. Die telefonische Reklamation bei L führt zu einer raschen Einigung: L sagt zu, als Schadensersatz die Kosten für die Nachbearbeitung, welche A selbst durchzuführen in der Lage ist, zu übernehmen und außerdem für den Fall eines Produktionsausfalles für jede angefangene Stunde zusätzlich noch eine Pauschale von 500 EUR zu bezahlen.

    Die Nacharbeitungskosten, welche L an A zu bezahlen hat, sind Entgelt für einen Leistungsaustausch und damit „unechter Schadensersatz“. Durch den Informationsaustausch und die Einigung im Rahmen der Reklamation hat L den A beauftragt, für ihn die Teilebearbeitung durchzuführen und als Gegenleistung die entstandenen Kosten zu übernehmen. A muss daher die bei ihm für die Nachbearbeitung entstandenen Kosten zuzüglich 19 % Umsatzsteuer berechnen.

    Soweit auch noch ein Produktionsausfall zur Abrechnung kommt, muss A die vereinbarte Pauschale je Stunde dagegen nicht der Umsatzsteuer unterwerfen. Die Zahlung dafür ist „echter Schadensersatz“, weil hier kein Leistungsaustausch vorliegt, obgleich auch darüber im Rahmen der Reklamation eine Einigung zwischen L und A erfolgte. Aber: L hat schließlich im Zuge der Einigung bei A keinen

    Arbeitsrecht

    Einführung

    Arbeitgeber und Arbeitnehmer können bei schuldhafter Pflichtverletzung des Arbeitsvertrags zum Schadensersatz verpflichtet sein. Dabei gelten sowohl für die Entstehung des Anspruchs auf Schadensersatz „dem Grunde nach“ als auch bei Bemessung der Schadenshöhe arbeitsrechtliche Besonderheiten. Daneben tritt u. U. die Schadensersatzhaftung gegenüber Dritten (Kunden, Arbeitskollegen). Schadensersatzansprüche können sich auch zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeber(verbänden) bei rechtswidrigen Arbeitskampfmaßnahmen ergeben.

    Die Berechnung des Schadens hat im Allgemeinen nach der Differenzmethode zu erfolgen durch einen rechnerischen Vergleich der durch das schädigende Ereignis eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte. Ist der Arbeitnehmer trotz des zu seinen Gunsten wirkenden arbeitsrechtlichen Haftungsprivilegs dem Grunde nach ganz oder mit einer bestimmten Quote zum Schadensersatz verpflichtet, ist grundsätzlich im Wege der sog. Naturalrestitution vom Arbeitnehmer der ohne das schädigende Ereignis bestehende Zustand herzustellen. Dabei sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die der Arbeitgeber infolge des pflicht- und/oder gesetzeswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers erlitten hat. In aller Regel findet diese Schadenskompensation allerdings auf finanzieller Ebene statt: der Arbeitnehmer gleicht die Vermögenseinbußen des Arbeitgebers durch Zahlung eines Geldbetrags aus (dabei kann die Höhe des Schadens ggf. nach § 287 ZPO zu schätzen sein). Die Kompensationsleistung kann ggf. ratenweise durch Einbehalt eines bestimmten Betrags vom laufenden Entgelt bzw. durch Aufrechnung seitens des Arbeitgebers erfolgen.

    Soweit der Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet ist, kommt vielfach die Naturalrestitution in Betracht: z. B. bei vorenthaltenem Urlaub, bei Vorenthaltung der (Weiter-)Beschäftigung oder Nichterteilung des schriftlichen Nachweises des Arbeitsvertragsinhalts nach dem NachwG.

    Schadensersatzansprüche kommen als Nichtvermögensschäden bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, insbes. bei Diskriminierungen i. S. des AGG bzw. als allgemeiner Schmerzensgeldanspruch nach § 253 BGB in Betracht.

    Ein spezieller Anspruch folgt aus § 628 Abs. 2 BGB, der für beide Parteien des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommen kann.

    Hinsichtlich der Arten möglicher Schadensersatzansprüche lassen sich arbeitsrechtlich unterscheiden:

    • Vermögensschaden: Der Schaden entsteht in der materiellen Güterlage des Geschädigten.
    • Nichtvermögensschaden: Der Schaden entsteht nicht am Vermögen des Geschädigten, sondern betrifft die psychischen Einbußen durch das Schadensereignis, insbesondere an Rechtsgütern wie Freiheit und Gesundheit sowie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (wichtigster Fall ist der Schmerzensgeldanspruch gem. § 253 BGB).
    • Nichterfüllungsschaden: Schäden, die durch die nicht vertragsgemäße Leistung entstehen (z. B. durch die Schlechtleistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Hauptpflicht).
    • Vertrauensschaden: Vermögenseinbußen, die im Vertrauen auf ein bestimmtes Rechtsgeschäft entstanden sind (z. B. die Eigenkündigung eines Bewerbers aufgrund einer Einstellungszusage und Nichteinstellung)
    • Unmittelbarer Schaden: Die Einbuße am direkt verletzten Rechtsgut.
    • Mittelbarer Schaden: Einbußen an weiteren Rechtsgütern des Geschädigten.

    Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers

    Zu ersetzen sind zunächst alle unmittelbaren Schäden an Materialien, Geräten, Maschinen, Gebäuden sowie sonstige Vermögenseinbußen des Arbeitgebers, etwa der Verlust von Kunden. Darüber hinaus umfasst die Schadensersatzverpflichtung aber auch mittelbare Schäden, etwa die infolge eines Schlüsselverlusts entstehenden Kosten für den Austausch der gesamten Schließanlage oder den sog. Rabattschaden, den der Arbeitgeber dadurch erleidet, dass bei einem vom Arbeitnehmer mit dem Dienstfahrzeug verschuldeten Verkehrsunfall die Inanspruchnahme der Kfz-Haftpflichtversicherung zu einer Rückstufung des Schadensfreiheitsrabatts führt.

    Hinsichtlich der sog. Rechtsverfolgungskosten, also derjenigen Kosten, die der Geschädigte zur rechtlichen Durchsetzung seines Schadensersatzanspruches aufwenden muss (Rechtsanwaltskosten etc.), gilt eine arbeitsrechtliche Besonderheit. Zwar ist nach allgemeinen Vorschriften ein Schädiger auch zur Erstattung dieser Kosten verpflichtet. Im Arbeitsrecht wird dieser Grundsatz aber durch die spezielle Regelung des § 12a Abs. 1 ArbGG verdrängt. Diese unmittelbar nur für den sog. prozessualen Kostenerstattungsanspruch geltende Norm erfasst nach allgemeiner Ansicht auch den parallel dazu existierenden materiell-rechtlichen Ersatzanspruch, d. h. jede Partei trägt die ihr entstehenden Kosten selbst. Allerdings können notwendige Detektivkosten erstattungsfähig sein, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines konkreten Tatverdachts einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird.

    Da der Schadensersatz aber den Arbeitgeber nicht besser stellen soll, als dieser ohne das schädigende Verhalten des Arbeitnehmers dastünde, muss sich der Arbeitgeber andererseits bei der Schadensberechnung alle mit der finanziellen Kompensation einhergehenden Vorteileanrechnen lassen (z. B. ersparte Aufwendungen in Form von Lohnkosten, Verpflegungskosten, Versicherungsbeiträgen, Steuern). Insbesondere ist z. B. bei der Beschädigung oder Zerstörung eines bereits gebrauchten Arbeitsgerätes zwar grundsätzlich der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Der Arbeitgeber muss sich jedoch im Einzelfall einen Abzug gefallen lassen, weil er anstelle des gebrauchten Geräts ein neues erhält.

    Bei unzulässigem Wettbewerbshandeln des Arbeitnehmers kann ein Schadensersatzanspruch hinsichtlich des dadurch verursachten Umsatz– und eventuell Gewinnrückgangs in Betracht kommen. Dabei muss der Arbeitgeber substanziiert zur Kausalität und dem Schadensumfang vortragen.

    Sind die Voraussetzungen eines Haftungstatbestandes erfüllt, so haftet der Arbeitnehmer auf Ersatz des entstandenen Schadens mit der auf ihn nach dem innerbetrieblichen Haftungsausgleich entfallenden Quote. Eine summenmäßige Begrenzung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

    Zuweilen wird diskutiert, ob die Haftung des Arbeitnehmers nicht auf eine bestimmte Höchstsumme begrenzt werden muss. Das Bundesarbeitsgericht steht solchen Ansätzen zurückhaltend gegenüber. Eine generelle summenmäßige Haftungsbeschränkung hält das BAG für unvereinbar mit dem geltenden Recht. Es fehlt sowohl an einer allgemeinen Rechtsüberzeugung als auch an gesetzgeberischen Vorbildern. Deshalb sei die Einführung einer generellen summenmäßigen Haftungsbeschränkung allein dem Gesetzgeber vorbehalten.

    Darüber hinaus ist zu beachten, dass sich die Ablehnung des Bundesarbeitsgerichts allerdings nur auf die generelle Berücksichtigung einer summenmäßigen Haftungsobergrenze bezieht. Da das BAG eine Abwägung aller Umständedes Einzelfalls fordert, ist nicht ausgeschlossen, dass gleichwohl im Einzelfall die Haftung des Arbeitnehmers – sogar bei grober Fahrlässigkeit – summenmäßig begrenzt ist. Im Mittelpunkt derartiger Überlegungen steht regelmäßig die Frage, ob ein Missverhältnis zwischen der potenziellen Höhe eines möglichen Schadens – der aus dem Betriebsrisiko resultiert und deshalb grundsätzlich dem Arbeitgeber zuzurechnen ist – und der Vergütung des Arbeitnehmers vorliegt. Konkret hat die Rechtsprechung regelmäßig ein Bruttojahresgehalt als Obergrenze eines Schadensersatzes genommen.

    Praxis-Beispiel

    Haftungsbegrenzung im Einzelfall

    Trotz grober Fahrlässigkeit, hat das BAG die Haftung einer Arbeitnehmerin (Reinigungskraft) bei einem Gesamtschaden von knapp 50.000 EUR an einem medizinischen Diagnosegerät angesichts eines Bruttoentgelts von 320 EUR auf 3.840 EUR begrenzt.

    Hiervon zu unterscheiden ist die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der sog. Mankohaftung eingreifende Haftungsbegrenzung auf die Summe des dem Arbeitnehmer gezahlten Mankogelds. Der zu ersetzende Schaden besteht bei Fehlbeständen im Kassenbereich in Höhe des Differenzbetrags in Geld. Bei Fehlbeständen im Warenbereich ist jedenfalls der Wiederbeschaffungswert als Schadensersatz anzusetzen. Darüber hinaus umfasst die Ersatzpflicht aber auch den entgangenen Verkaufserlös, da er gem. § 252 Satz 1 BGB auch den entgangenen Gewinn zu ersetzen hat. Dafür muss der Arbeitgeber jedoch vollumfänglich darlegen, dass ihm konkret kausal durch die erforderliche Wiederbeschaffung Gewinn verloren gegangen ist.

    Besteht ein Schadensersatzanspruch in Geld, kann im laufenden Arbeitsverhältnis die Abwicklung auf zweierlei Wegen erfolgen:

    Zum einen kann der Arbeitgeber den Betrag durch Einbehalt vom laufenden Arbeitsentgelt (als Nettoauszahlungsbetrag) – ggf. in Raten – ausgleichen. Die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO sind zu beachten. Etwas anderes gilt im Einzelfall allenfalls dann, wenn dem Arbeitgeber ein Schadensersatzanspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung oder wegen vorsätzlicher Vertragsverletzung des Arbeitnehmers zusteht. Da in aller Regel nur ein fahrlässiges Fehlverhalten vorliegt, stellt diese Möglichkeit einen seltenen Ausnahmefall dar.

    Zum anderen bleibt dem Arbeitgeber immer die Möglichkeit, einen Schadensbetrag außerhalb der Entgeltabrechnung gesondert vom Arbeitnehmer zu verlangen und diesen ggf. gerichtlich durchzusetzen. Ist das Arbeitsverhältnis beendet und abgerechnet, bleibt nur dieser Weg.

    Haftung gegenüber Dritten

    Fügt der Arbeitnehmer bei Verrichtung seiner Arbeit einem außenstehenden (betriebsfremden) Dritten einen Schaden zu, so haftet er diesem auf Ersatz des Schadens nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften über die unerlaubte Handlung gemäß §§ 823ff. BGB.

    Eine Haftungsbeschränkung kann im Verhältnis zu Außenstehenden nicht greifen. Denn zu diesen steht der Arbeitnehmer in keiner vertraglichen Sonderbeziehung, die eine Abweichung von den zivil rechtlichen Haftungsvorschriften legitimieren könnte. Mittelbar wirken aber auch bei der Schädigung außenstehender Dritter die Grundsätze der arbeitsrechtlichen Haftungsbeschränkungen zugunsten des Arbeitnehmers. Würde der Arbeitnehmer nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs nicht oder nicht voll haften, hat er gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Freistellung von der Haftpflicht gegenüber dem außenstehenden Dritten.

    Hat der Arbeitgeber den Abschluss einer zumutbaren Versicherung versäumt, welche die entstandenen Schäden gedeckt hätte, so kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber allein schon aus diesem Gesichtspunkt Freistellung von der Schadensersatzverpflichtung – ggf. bis zur Höhe der angemessenen Selbstbeteiligung – verlangen.

    Der Arbeitnehmer kann sich gegenüber einem Dritten aber auf Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse berufen, die sich aus den zwischen dem Dritten und dem Arbeitgeber getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers ergeben.

    Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers

    Der Arbeitgeber hat seinen Arbeitnehmer Schadensersatz ebenfalls nach den allgemeinen Regeln der §§ 249 ff. BGB zu leisten. Vorrangig ist Naturalrestitution zu leisten. Ist dies nicht möglich, ist eine Entschädigung in Geld nach der Differenzhypothese zu leisten. Die möglichen Anspruchsinhalte sind vielfältig.

    Bei Anspruchsverlusten aufgrund einer Verletzung der Pflichten aus dem Nachweisgesetz, typischerweise durch Unkenntnis von Ausschlussfristen, kommt ein Verzugsschadensersatzanspruch als Naturalrestitution in Betracht. Dabei unterstellt die Rechtsprechung ein „aufklärungsgemäßes Verhalten“ des betroffenen Arbeitnehmers.

    Darüber hinaus bestehen besondere Schadensersatzpflichten nach den §§ 842 ff. BGB. Nach § 842 BGB ist ein Ausgleich für den schädigungsbedingten Einkommensverlust zu zahlen, bei Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zusätzlich eine Geldrente.

    Ein Schmerzensgeldanspruch kommt auch bei schweren Persönlichkeitsverletzungen in Betracht. Wichtige Spezialregelung ist in diesem Zusammenhang § 15 Abs. 2 AGG, der einen merkmalsbezogenen Diskriminierungstatbestand nach § 7 AGG erfordert. Der Anspruch ist auf Zahlung einer „angemessenen“ Entschädigung gerichtet (unbezifferter Klageantrag möglich!); eine diesbzgl. feste Obergrenze legt nur § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG mit 3 Monatsgehältern im Falle einer AGG-widrigen Nichteinstellung fest. I. Ü. muss die Entschädigung aufgrund ihres Präventionszwecks wirksam sein, die Festsetzung hat sich umfassend an den Umständen des Einzelfalls zu orientieren.

    Ein Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente kann sich als Schadensersatzanspruch ergeben, wenn die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers der Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG entgegensteht. Denkbar ist ein solcher Anspruch aus § 826 BGB ausnahmsweise dann, wenn der konzernangehörige Arbeitgeber sein operatives Geschäft innerhalb des Konzerns überträgt und die wirtschaftlichen Aktivitäten dort weitergeführt werden.

    Der Schadensersatzanspruch kann in Pflicht zur (Weiter-)Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz bestehen, wenn der besetzte Arbeitsplatz durch Umstrukturierung entfallen ist und der Arbeitgeber die Erfüllung seiner Beschäftigungspflicht schuldhaft unmöglich gemacht hat.

    Die Schadensersatzpflicht als Naturalrestitution besteht auch bei schuldhafter Nichtgewährung und darauf beruhendem Verfall des Urlaubsanspruchs.

    Für Personenschäden gelten die Sonderregelungen der §§ 104 ff. SGB VII mit einer Beschränkung auch der Arbeitgeberhaftung. Eine Haftung setzt Vorsatz des Arbeitgebers oder einen Wegeunfall des Arbeitnehmers voraus. Der Vorsatz ist nur bzgl. der haftungsbegründenden Kausalität erforderlich. Im Übrigen besteht der berufsgenossenschaftliche Versicherungsschutz. Ein Schmerzensgeldanspruch ist generell ausgeschlossen.

    Verfallklauseln in arbeitsvertraglichen AGB bzgl. sämtlicher vertraglicher Ansprüche erfassen Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers nicht. Inwieweit umfassendere pauschale Ausschluss- und Verfallklauseln zulässig sind, ist vom BAG bislang nicht eindeutig geklärt.

    Lohnsteuer

    Leistungen des Arbeitgebers

    Schadensersatzleistungen an Arbeitnehmer gehören nicht zum Arbeitslohn, soweit der Arbeitgeber zur Leistung gesetzlich verpflichtet ist oder einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers erfüllt.

    Steuerbefreiung

    Steuerfrei sind Leistungen

    • für Vermögensverluste (z. B. wenn Privateigentum des Arbeitnehmers im Betrieb beschädigt wird);
    • für besondere Aufwendungen (z. B. Arzt- und Krankenhauskosten), die durch den Schadensersatzverpflichteten verursacht worden sind;
    • für Schäden immaterieller Art (z. B. dauernde Gesundheitsschäden, Schmerzen); dies gilt auch für Entschädigungen, die ein Arbeitnehmer wegen Verletzung des Benachteiligungsverbots durch den Arbeitgeber für immaterielle Schäden (Diskriminierung wegen Geschlecht/Alter, Mobbing, sexuelle Belästigung) erhält; derartige Entschädigungen werden nicht „für eine Beschäftigung“ gewährt;
    • soweit der Arbeitgeber einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen schuldhafter Verletzung arbeitsvertraglicher Fürsorgepflichten erfüllt (z. B. wenn der Arbeitgeber eine fehlerhafte Lohnsteuerbescheinigung übermittelt hat und der Arbeitnehmer deshalb eine zu hohe Einkommensteuer zahlen musste).

    Die Steuerfreiheit ist auf die Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Arbeitnehmers (z. B. Ersatz von Vermögensschäden) begrenzt; darüber hinausgehende Beträge sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.

    Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse sowie Schmerzensgeldrenten sind weder Arbeitslohn noch sonstige Einkünfte.

    Unfallkosten

    Bei Personen- oder Gesundheitsschäden haftet der Arbeitgeber aufgrund seiner Haftungsbeschränkung in der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich nur bei Vorsatz. Deshalb gehören vom Arbeitgeber zusätzlich zu den Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gezahlte Beträge für Personen- oder Gesundheitsschäden wegen eines Betriebsunfalls grundsätzlich nicht zum Schadensersatz. Diese Beträge unterliegen als Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug.

    Ersetzt der Arbeitgeber Unfallkosten, die bei einem Unfall anlässlich einer

    • Dienstreise,
    • steuerlich anzuerkennenden Familienheimfahrt oder
    • Fahrt im Rahmen eines beruflich veranlassten Umzugs

    entstanden sind, sind diese neben den Kilometersätzen oder neben der Entfernungspauschale in dem Umfang steuerfrei, wie sie im Fall der Nichtersetzung beim Arbeitnehmer als Werbungskosten zu berücksichtigen wären. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Unfall vom Arbeitnehmer vorsätzlich verursacht worden ist.

    Werden Unfallkosten für Unfälle auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber ersetzt, so gehören die Ersatzleistungen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Eine Lohnsteuer-Pauschalierung mit 15 % ist nicht mehr möglich.

    Erhebt der Arbeitgeber die Lohnsteuer von den Ersatzleistungen nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen des Arbeitnehmers, kann dieser die versteuerten Ersatzleistungen als Werbungskosten geltend machen.

    Eine Todesfall-Versicherungssumme, die aufgrund einer vom Arbeitgeber nach dem Pauschalsystem für Betriebsfahrzeuge abgeschlossenen Autoinsassen-Unfallversicherung den Hinterbliebenen eines tödlich verunglückten Arbeitnehmers zufließt, ist nicht steuerbar.

    Schadensersatz für entgangenen Arbeitslohn

    Entschädigungen für entgangenen oder entgehenden Arbeitslohn sind lohnsteuerpflichtig. Die Lohnsteuer ist ermäßigt nach der Fünftelungsregelung zu berechnen.

    Wird die Entschädigung dagegen von einem Dritten gezahlt, der vom Arbeitgeber unabhängig ist, so bleibt die Entschädigung zwar Arbeitslohn, jedoch ist häufig der Steuerabzug nicht durchführbar. Es erfolgt dann eine Veranlagung zur Einkommensteuer. Hierunter fallen z. B. die Versicherungsentschädigungen für Verdienstausfall bei Kfz-Unfällen.

    Wird die Entschädigung durch eine vom Arbeitnehmer abgeschlossene Unfallversicherung geleistet, liegt kein Arbeitslohn vor, sondern eine Gegenleistung für die Versicherungsbeiträge. Wird eine Kapitalabfindung gezahlt, ist diese steuerfrei. Wird eine Rente gezahlt, ist diese regelmäßig mit dem sog. Ertragsanteil steuerpflichtig.

    Werden Tagegelder aufgrund einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Reiseunfallversicherung an den Arbeitnehmer gezahlt, handelt es sich dem Grunde nach um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Bei Schadensersatzleistungen aufgrund von Unfällen ist Arbeitslohn nur der Teil des Schadensersatzbetrags, der den Verdienstausfall abgelten soll, auch ein Tagegeld, das eine Versicherung an den Arbeitgeber auszahlt und das dieser an den Arbeitnehmer weiterleitet.

    Schadensersatz wegen Diskriminierung

    Wird ein Arbeitnehmer diskriminiert, hat er Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Ob die Entschädigung steuerfrei bleibt oder steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt, richtet sich danach, welche Art von Schaden ausgeglichen wird.

    Ziel des AGG ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion bzw. der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot sieht § 15 AGG als zentrale Rechtsfolge einen Anspruch auf Schadensersatz bzw. Entschädigung des Betroffenen vor.

    I. d. R. resultiert die Entschädigung aus einem bestehenden oder einem künftigen Vertragsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber und einem Mitarbeiter. Die steuerliche Behandlung der Zahlung hängt dabei regelmäßig von der Art des Schadens bzw. der vom Gericht zugrunde gelegten Rechtsgrundlage ab.

    AGG-Entschädigung: Steuerfreiheit nur bei immateriellem Schadensersatz

    Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist – immaterieller oder ideeller Schaden -, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die zur Erfüllung eines solchen Anspruchs geleistete Entschädigung ist nicht Ausfluss aus dem Arbeitsverhältnis und führt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Solche Einnahmen haben keinen Lohncharakter und sind daher steuerfrei.

    AGG-Entschädigung für materielle Schäden ist steuerpflichtiger Arbeitslohn

    Der Arbeitgeber ist bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot verpflichtet, den hierdurch entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. In diesem Fall liegt regelmäßig steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, da der Ausgleich eines materiellen Schadens der steuerbaren Sphäre zuzurechnen ist.

    Steuerpflichtiger Schadensersatz vs. steuerfreie Entschädigung

    Die steuerliche Behandlung nach AGG hängt also regelmäßig von der Art des Schadens bzw. der vom Gericht zugrunde gelegten Rechtsgrundlage ab:

    • Bei Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG liegt regelmäßig steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, da der Ausgleich eines materiellen Schadens der steuerbaren Sphäre zuzurechnen ist.
    • Eine Entschädigung nach nach § 15 Abs. 2 AGG ist nicht Ausfluss aus dem Arbeitsverhältnis und führt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Die Entschädigung bleibt grundsätzlich steuerfrei.

    Schadensersatz vom eigenen Arbeitnehmer

    Schadensersatzleistungen an den Arbeitgeber können Werbungskosten sein, wenn sie ihren Ursprung in der beruflichen Tätigkeit oder Stellung des Arbeitnehmers haben. Das ist auch der Fall bei Leistungen wegen Verletzung eines Wettbewerbsverbots oder schlechter Geschäftsführung.

    Wird der Schadensersatz unmittelbar vom Arbeitslohn einbehalten, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer aus dem so gekürzten Arbeitslohn zu berechnen. Hierdurch entfällt für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, diese Schadensersatzleitung als Werbungskosten geltend zu machen.

    Bei Schwarzarbeitern kann die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz für mangelhafte Ausführung als unternehmerisches Risiko gewertet werden, das u. U. ein Indiz für die Selbstständigkeit der Schwarzarbeiter bildet.

    Schadensersatzleistungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber sind keine Werbungskosten, wenn der Schaden durch einen Verstoß gegen Dienstvorschriften entstanden ist. Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung begangen hat, um den Arbeitgeber bewusst zu schädigen oder um aus privaten Gründen Angehörigen einen Vorteil zu verschaffen. Daher sind die mit der Schadensbeseitigung verbundenen Aufwendungen auch dann Werbungskosten, wenn derartige private Gründe nicht ausschlaggebend für den Verstoß gegen Dienstvorschriften waren.

    Verzichtet der Arbeitgeber auf eine gegenüber seinem Arbeitnehmer bestehenden Schadensersatzforderung, liegt ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor, wenn der Arbeitnehmer den Schaden

    • an einem Firmenwagen,
    • auf einer beruflichen Fahrt oder
    • im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit (z. B. durch Alkohol oder Drogen)

    verursacht hat.

    Fehlgeldentschädigung bei Kassendifferenzen

    Arbeitnehmer, die im Kassen- und Zähldienst beschäftigt sind, erhalten von ihren Arbeitgebern vielfach eine Entschädigung zum Ausgleich von Kassenverlusten, die auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt auftreten können (Fehlgeldentschädigungen, Zählgelder, Mankogelder, Kassenverlustentschädigungen). Bei diesen Entschädigungen handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

    Pauschale Fehlgeldentschädigungen sind steuerfreie Schadensersatzleistungen, soweit sie 16 EUR im Monat nicht übersteigen.

    Die Steuerbefreiung bis zu 16 EUR monatlich ist nach dem Wortlaut der Lohnsteuer-Richtlinien nicht auf Arbeitnehmer beschränkt, die ausschließlich oder im Wesentlichen im Kassen- und Zähldienst beschäftigt werden; sie gilt also auch für Arbeitnehmer, die nur im geringen Umfang im Kassen- und Zähldienst tätig sind.

    Sozialversicherung

    Beitragspflicht von Schadensersatzleistungen des Arbeitgebers

    Soweit Steuerpflicht gegeben ist, sind Schadensersatzleistungen des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer auch beitragspflichtig. Das gilt auch bei einem Verzicht des Arbeitgebers auf die ihm zustehende Schadensersatzforderung.

    Stornogebühren bei Stornierung eines Urlaubs

    Es kommt vor, dass ein vom Arbeitgeber zunächst genehmigter Urlaub aufgrund dienstlicher Erfordernisse storniert werden muss. Wenn der Arbeitnehmer diesbezüglich bereits eine Reise oder Unterkunft fest gebucht hat, fallen bei einer Stornierung im Regelfall entsprechende Stornierungsgebühren an. Übernimmt der Arbeitgeber bei einem derartigen Sachverhalt die anfallenden Stornokosten, handelt es sich dabei nicht um sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Zwar stellen die übernommenen Stornokosten eine im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehende Zahlung des Arbeitgebers dar. Allerdings handelt es sich in diesem Fall nicht um eine zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährte Zahlung, sondern vielmehr um einen Schadensersatz, der dem Arbeitnehmer durch die prioritäre Wahrnehmung seiner dienstlichen Verpflichtungen entstanden ist.

    Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Arbeitnehmer um eine Funktionskraft oder um eine Führungskraft handelt.

    Haftung bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit

    Erleidet ein Arbeitnehmer bei seiner Beschäftigung im Betrieb einen Unfall oder erkrankt er an einer Berufskrankheit, so könnte er aufgrund des Arbeitsvertrags vom Arbeitgeber Schadensersatz verlangen, wenn diesen ein Verschulden trifft. Diese Haftung des Arbeitgebers wird durch die Unfallversicherung abgelöst.

    Der Arbeitgeber ist seinem Arbeitnehmer zum Schadensersatz verpflichtet, wenn dieser durch einen Arbeitsunfall, den der Arbeitgeber vorsätzlich verursacht hat, geschädigt worden ist oder wenn der Arbeitsunfall auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt wurde. Der Anspruch des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen vermindert sich jedoch um die Leistungen, die sie nach Gesetz oder Satzung infolge des Arbeitsunfalls von Trägern der Sozialversicherung erhalten. Entsprechendes gilt bei Arbeitsunfällen, die von einem Betriebsangehörigen durch eine betriebliche Tätigkeit verursacht wurden.

    Sie kümmern sich um Ihr Business,
    lexoffice erledigt den Rest

    • Einfache Bedienung ohne Buchhaltungskenntnisse
    • Endlich Ordnung in Rechnungen, Belegen & Banking
    • Zeit sparen mit automatisierten Buchhaltungsprozessen
    • Mobil arbeiten per Web, App & unterwegs
    • Ideal für Selbstständige, Unternehmer, Handwerker uvm.
    lexoffice Buchhaltungssoftware mit Auszeichnungen für PC und Smartphone
    lxlp