Fürsorgepflicht

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    Die Fürsorgepflicht von Arbeitgeber:innen

    Arbeitgeber:innen haben gegenüber den Arbeitnehmer:innen in ihrem Unternehmen eine Fürsorgepflicht. Das bedeutet, dass die Gesundheit, das Eigentum und das Leben von Arbeitnehmer:innen jederzeit sicher sein müssen.

    Arbeitnehmer:innen haben einen Anspruch auf die Fürsorgepflicht und können bei einer Nichteinhaltung die Arbeit verweigern. Wie weit dieser Anspruch geht und was es sonst noch zur Fürsorgepflicht zu wissen gibt, erfahren Sie in diesem Artikel.

    Die Fürsorgepflicht der Arbeitgeber:innen und das Gesetz

    Die Fürsorgepflicht gilt als eine Nebenpflicht, die aus dem Arbeitsrecht hervorgeht. Die gesetzliche Grundlage bringen das Arbeitsrecht und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Dieses muss durch die Einhaltung der Fürsorgepflicht von Arbeitgeber:innen gegenüber den Arbeitnehmer:innen gewahrt werden.

    Prinzipiell sorgt die Fürsorgepflicht dafür, dass Angestellte am Arbeitsplatz nicht zu Schaden kommen. Die Fürsorgepflicht beinhaltet den Schutz der Gesundheit und des Lebens der Angestellten, aber auch deren Eigentum. Wenn beispielsweise Angestellte ihr eigenes Werkzeug für die Arbeit verwenden, steht der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin in der Pflicht, dieses Werkzeug vor Schaden oder Verlust zu bewahren.

    Wobei es da in erster Linie darum geht, wer im Falle eines Verlustes für den Schaden aufkommen muss, was dann der oder die Arbeitgeber:in ist. Wird also beispielsweise ein privates Werkzeug von einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin von einer anderen Person entwendet, muss der Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitgeberin das Werkzeug ersetzen.

    Für den Arbeitsplatz an sich gilt vor allem, dass dieser so eingerichtet und organisiert sein muss, dass für die Angestellten keine Verletzungsgefahr oder gar eine Lebensgefahr besteht. Wie die Fürsorgepflicht umgesetzt wird, hängt natürlich vom individuellen Fall ab. In einem Handwerksbetrieb müssen beispielsweise Handschuhe oder Schutzbrillen bereitgestellt werden. Bei der Arbeit mit Chemikalien sind die Sicherheitsauflagen viel höher. Am Ende muss immer der bestmögliche Schutz gewährleistet sein.

    Die Fürsorgepflicht ist, wie bereits erwähnt, im Arbeitsrecht und dem BGB verankert. Es gibt aber noch weitere Gesetze, die im Rahmen der Fürsorgepflicht beachtet werden müssen. Das sind unter anderem diese:

    • das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
    • das Arbeitsschutzgesetz
    • die Arbeitsstättenverordnung
    • das Arbeitszeitgesetz
    • die Datenschutzgrundverordnung
    • das Mutterschutzgesetz
    • die Unfallvorschriften der Berufsgenossenschaften

    Für Beamte im öffentlichen Dienst gilt eine besondere Fürsorgepflicht. Der sogenannte „Dienstherr“ hat eine Fürsorgepflicht für Beamte, die auch nach dem Beamtenverhältnis aufrechterhalten wird.

    Die Sorgfaltspflicht

    Die Sorgfaltspflicht bezieht sich darauf, dass ein Arbeitgeber verpflichtet ist, Gefahren für geschützte Rechtsgüter, insbesondere für die Gesundheit des Arbeitnehmers, zu erkennen und entsprechend zu handeln. Das kann bedeuten, dass er entweder gefährliche Handlungen unterlässt oder sie nur unter ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen durchführt.

    Die Sorgfaltspflicht ist somit ein Teil der Fürsorgepflicht.

    Die Fürsorgepflicht der Arbeitgeber:innen bezogen auf die Gesundheit

    Allem übergeordnet ist bei der Fürsorgepflicht die Gesundheit der Beschäftigten im Unternehmen. Dadurch entstehen bestimmte Arbeitgeberpflichten, die erfüllt werden müssen.

    Zur Gesundheit der Beschäftigten zählt sowohl der körperliche als auch der geistige Zustand. So gehört beispielsweise auch Mobbing auf der Liste der gesundheitsschädigenden Faktoren. Arbeitgeber:innen müssen dafür sorgen, dass es im Unternehmen nicht vorkommt und andernfalls entsprechend handeln, damit es sich nicht fortsetzt und nicht wieder vorkommt.

    Was zudem häufig vergessen wird, aber durch die Covid-Pandemie wieder ins Gedächtnis gerufen wurde, ist der Schutz vor Infektionen. Auch dieser gehört zu den Fürsorgepflichten des Arbeitgebers beziehungsweise der Arbeitgeberin.

    Eine konkrete Regelung dafür, wie der Schutz vor Infektionen in einem Unternehmen umgesetzt werden muss, gibt es nicht. Allerdings hat die Pandemie einige Maßnahmen hervorgebracht, die vielerorts umgesetzt werden mussten, bis sie im Jahr 2023 aufgelöst wurden.

    Zu diesen Maßnahmen gehörten:

    • das Tragen einer Schutzmaske
    • regelmäßiges Händewaschen
    • möglichst auf Händeschütteln mit Kunden und Kundinnen verzichten
    • die Bereitstellung von Desinfektionsmittel am Arbeitsplatz
    • die Information von Infektionen an die Angestellten
    • Quarantäne für Infizierte

    Inwiefern all diese Maßnahmen in einem Unternehmen sinnvoll sind, hängt von der Branche und der Größe des Unternehmens ab. Und natürlich auch von der Krankheit. Corona war (vorerst) ein Ausnahmefall und ist nicht mit einer simplen Erkältung vergleichbar, bei der die meisten Maßnahmen dieser Art wohl etwas übertrieben wären.

    Die Fürsorgepflicht der Arbeitgeber:innen bezogen auf den Arbeitsschutz

    Im Rahmen der Fürsorgepflicht muss auch das Arbeitsumfeld immer die Gesundheit der Arbeitnehmer:innen in den Fokus rücken. Dementsprechend müssen alle Arbeitsbereiche von den Arbeitgeber:innen so eingerichtet sein, dass Unfälle möglichst ausgeschlossen sind – wobei es natürlich niemals eine endgültige Garantie darauf gibt, dass keine Unfälle passieren; es geht einfach darum, die Wahrscheinlichkeiten so gut es geht zu minimieren.

    Der Arbeitsbereich ist im Grunde das gesamte Unternehmensgelände, also alle Bereiche, in denen sich die Angestellten aufhalten. Das reicht von der Werkstatt bis raus auf den Parkplatz.

    Auch hier sind die Maßnahmen je nach Branche, Tätigkeit und Unternehmensstandort unterschiedlich. Mögliche Gefahrenquellen sind beispielsweise diese:

    • Arbeitsmethoden – die Methoden, mit denen Tätigkeiten umgesetzt werden, können unter Umständen gefährlich sein, wenn beispielsweise ohne Absicherung unter der Hallendecke gearbeitet wird
    • Arbeitsmittel – unzureichendes Werkzeug kann Verletzungen verursachen, wenn beispielsweise der Hammer plötzlich auseinanderfällt
    • Arbeitsprozesse – Prozesse greifen häufig ineinander und können durch schlechte Planung gesundheitsgefährdend sein, wenn beispielsweise ein Sicherungsschritt nicht bedacht wird
    • Arbeitsstoffe – wie beim Werkzeug, können auch Stoffe gesundheitsschädigend sein, wenn sie nicht mit Bedacht ausgewählt werden
    • Arbeitszeiten – zu viele Überstunden oder zu geringe Pausen zehren an der Konzentration, was zu Fehler und somit Unfällen führen kann; hier sind die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zwingend einzuhalten
    • Einrichtung – Möbel, Maschinen und Anlagen können wie Werkzeuge durch Abnutzung Gefahren darstellen
    • mangelnde Einweisung und Einarbeitung von Mitarbeiter:innen – unvorbereitete Angestellte machen eher Fehler; auch unqualifizierte Angestellte fallen in diese Kategorie
    • physikalische Belastungen – beispielsweise ist die dauerhafte Aussetzung von chemischen Mitteln gesundheitsschädlich
    • psychische Belastungen – Mobbing oder sexuelle Belästigung sind nicht nur eine Gefahr für die Gesundheit, sie sind auch Straftaten

    Es gibt für Arbeitgeber:innen also einiges zu beachten. Die Umsetzung und Einhaltung der Fürsorgepflicht liegt auf gewisse Weise im Ermessen des Arbeitgebers beziehungsweise der Arbeitgeberin.

    Beispiel für die Einhaltung der Fürsorgepflicht

    In einem Büro könnte die Umsetzung beispielsweise so aussehen, dass ergonomisch Stühle und höhenverstellbare Tische angeschafft werden. Zudem werden die Mitarbeiter:innen in die Abläufe bei Evakuierungen oder Erste Hilfe eingewiesen.

    Die Firmenrechner werden regelmäßig gewartet und IT-Fachleute richten ein System für den Datenschutz ein – ja, der Datenschutz gehört ebenfalls zur Fürsorgepflicht.

    Führungskräfte werden angewiesen, jede Form von psychischer Gewalt direkt zu ahnden und werden in Bezug auf die Lösung zwischenmenschlicher Konflikte geschult.

    Den Angestellten wird eingeräumt, nach Bedarf im Homeoffice zu arbeiten. Außerdem wird Ihnen zugesichert, dass dem Beschäftigungsanspruch – ebenfalls Teil der Fürsorgepflicht – Genüge getan wird. Das bedeutet, dass die Angestellten entsprechend ihrer Qualifikationen und ihrer im Arbeitsvertrag vereinbarten Tätigkeiten beschäftigt werden. Eine Bürofachkraft wird also nicht als Pförtner:in eingesetzt.

    Kann ein Mitarbeiter beziehungsweise eine Mitarbeiterin aus krankheitsbedingten Gründen den angestammten Job nicht mehr erledigen, wird eine Stelle in einer anderen Abteilung gesucht, für die er oder sie qualifiziert ist und die er oder sie ausüben kann.

    Die Arbeitszeiten, Vorgaben für Pausen und Ruhezeiten werden eingehalten und auch darauf geachtet, dass die Angestellten selbst sich daran halten.

    Für den Schutz privater Objekte werden abschließbare Schränke eingerichtet.

    Für Beschäftigte mit erhöhter Fürsorgepflicht, wie ältere Menschen, Schwangere oder körperlich beeinträchtigte, wird das Büro barrierefrei konzipiert. Beispielsweise durch Rampen für Rollstuhlfahrer:innen.

    Damit sind die meisten Bereiche der Fürsorgepflicht abgedeckt. Natürlich endet diese nicht an der Stelle, sondern ist ein immer weiter ausbaufähiger Prozess, der sich immer wieder verändern kann oder neue Herausforderungen bereithält.

    Konsequenzen bei Nichteinhaltung

    Die Konsequenzen bei einer Verletzung oder Nichteinhaltung der Fürsorgepflicht können unterschiedlich ausfallen und hängen auch vom Verstoß oder vom Vorfall ab.

    Arbeitnehmer:innen dürfen die Arbeit verweigern, wenn am Arbeitsplatz ihre Gesundheit oder gar ihr Leben in Gefahr sein können. Die Arbeit darf dann so lange eingestellt werden, bis die Gefahr beseitigt ist.

    Wird die Gefahr nicht beseitigt, kann auch eine Klage beim Gericht oder eine Anzeige bei der zuständigen Aufsichtsstelle eingereicht werden. Die Folge kann eine Geldstrafe sein und natürlich muss die Gefahr beseitigt werden, bevor der Betrieb wieder geöffnet werden darf.

    Außerdem haben Arbeitnehmer:innen unter Umständen das Recht auf eine fristlose Kündigung und eine Abfindung.

    Arbeitsunfälle sind ein Fall für die Berufsgenossenschaft und für gewöhnlich liegt die Verantwortung nicht beim Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin. Außer, der Unfall ist die Folge einer Verletzung der Fürsorgepflicht. Dann der:die Arbeitgeber:in vor Gericht auf Schmerzensgeld oder eine andere Art der Entschädigung verklagt werden.

    Gleiches gilt bei Sachschäden von privaten Gegenständen, die aufgrund einer Nichteinhaltung der Fürsorgepflicht entstanden sind.

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