Nicht zu vernachlässigen: die Nebenpflichten des Arbeitgebers
Neben der Hauptpflicht gibt es auch einige Nebenpflichten, die der Arbeitgeber zu erfüllen hat. U. a. fallen darunter:
- Beschäftigungspflicht: Arbeitnehmer müssen vertragsgemäß und ihren Fähigkeiten entsprechend beschäftigt werden.
- Schutz- und Fürsorgepflicht: Arbeitsbedingungen, Arbeitsmittel und Arbeitsplatz müssen so gehalten sein, dass sie Arbeitnehmer nicht gefährden, Stichwort: Arbeitsschutz. Der Arbeitgeber muss z. B. auch darauf achten, dass die maximal zulässige Arbeitszeit eingehalten wird und bei erkennbarer Erkrankung eines Arbeitnehmers für dessen Wohl einen Arztbesuch anregen. Auch ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Interessen des Mitarbeiters zu berücksichtigen, soweit diese mit den betrieblichen Interessen vereinbar sind.
- Schutz von Persönlichkeitsrechten: Der Schutz von Persönlichkeitsrechten kommt vor allem dann ins Spiel, wenn dem Arbeitgeber Fälle von Mobbing oder Diskriminierung bekannt werden. Geht er nicht dagegen vor, kann er haftbar gemacht werden.
- Gewährleistung des Datenschutzes: Daten, die der Arbeitgeber von seinen Mitarbeitern erhebt, dürfen nur dem Zweck dienen, für den sie ermittelt wurden. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet, was auch eine unnötige Weitergabe an andere Dienststellen des Unternehmens miteinschließt. Außerdem muss der Arbeitgeber einen Datenschutzbeauftragten bestimmen.
- Urlaubsgenehmigung: Einen Urlaubsantrag darf der Arbeitgeber nur ablehnen, wenn wichtige betriebliche Gründe vorliegen – diese dürfen nicht fahrlässig verursacht werden. In jedem Fall sind die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
- Zulassung eines Betriebsrats: Arbeitnehmer haben ein Anrecht auf die Gründung eines Betriebsrats. Folglich ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Betriebsratswahl zuzulassen und den gewählten Mitgliedern eine Ausübung ihrer Rollen und Pflichten zu ermöglichen.
- Wiedereingliederung: Kehrt ein Arbeitnehmer nach längerer Krankheit an seinen Arbeitsplatz zurück, muss der Arbeitgeber ihm ein betriebliches Wiedereingliederungsmanagement anbieten.
- Ausstellung eines Arbeitszeugnisses: Die korrekte Ausstellung eines Arbeitszeugnisses ist ebenfalls Pflicht des Arbeitgebers. Jedoch ist er nicht zu einer Schlussformel verpflichtet, die Bedauern über den Weggang des Arbeitnehmers ausdrückt.
Das droht beim Verstoß gegen die Arbeitgeberpflichten
Ist der Arbeitgeber mit der Vergütung im Zahlungsrückstand bringt er den Arbeitnehmer in eine prekäre Lage. Denn dieser muss seine laufenden Kosten decken. Doch ab wann liegt ein Zahlungsverzug vor?
Die Fälligkeit der Vergütung richtet sich nach der Vereinbarung im Arbeits- oder Tarifvertrag. Ist hier keine Fälligkeitsabrede getroffen worden, so richtet sie sich nach den gesetzlichen Vorschriften und ist am ersten des Folgemonats zu entrichten. Wird der gesetzliche oder vereinbarte Termin zur Zahlung der Vergütung nicht eingehalten, liegt Zahlungsverzug vor. Dann muss der Arbeitgeber mit folgenden Maßnahmen seitens des Arbeitnehmers rechnen:
- Der Arbeitnehmer kann die Zahlung der vereinbarten Vergütung beim Arbeitsgericht einklagen, ggf. mittels einer Zwangsvollstreckung.
- Der Arbeitnehmer kann sein Recht auf Zurückbehaltung der Arbeitsleistung geltend machen.
- Bei erheblichem Zahlungsrückstand (mind. zwei Monatsgehälter) darf der Arbeitnehmer nach vorheriger Abmahnung das Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigen und ggf. Schadensersatz
Infolge einer Verletzung der Fürsorgepflicht, droht dem Arbeitgeber Folgendes:
- Der Arbeitnehmer hat auch hier das Recht auf Zurückbehaltung der Arbeitsleistung.
- Der Arbeitnehmer kann Klage auf Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes
- Dem Arbeitgeber kann eine Anzeige bei der Aufsichtsbehörde
- Der Arbeitnehmer kann das allgemein arbeitsschutzrechtliche Entfernungsrecht bei unmittelbarer erheblicher Gefahr in Anspruch nehmen, um den Arbeitsplatz zu verlassen.
Bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gilt: Hat der Arbeitgeber den Schaden vorsätzlich herbeigeführt, ist er auch in die Verantwortung zu nehmen und haftet unmittelbar. Hat der Arbeitgeber den Schaden nicht zu verantworten, ist die Berufsgenossenschaft zuständig.
Welche Rechte haben Arbeitgeber?
Neben den Arbeitgeberpflichten haben Arbeitgeber:innen auch Rechte, die sich, wie bereits erwähnt, im Grunde aus den Pflichten der Arbeitnehmer:innen ergeben.
So haben sie beispielsweise ein Recht auf die Erbringung der vereinbarten Arbeit und die Treue der Arbeitnehmer:innen gegenüber dem Unternehmen.
Aus der Gewerbeordnung (GewO) geht zudem das Weisungsrecht hervor. Das Weisungsrecht, die Weisungsbefugnis oder auch das Direktionsrecht besagt, dass Arbeitgeber:innen das Recht haben, ihren Angestellten Anweisungen zu geben und diese befolgt werden müssen.
Natürlich hat das Weisungsrecht Grenzen und muss sich im gesetzlich legalen Rahmen bewegen. Arbeitnehmer:innen müssen also keinen Anweisungen Folge leisten, die illegal wären oder aus anderen Gründen unzumutbar sind.
Im Grund bezieht sich das Weisungsrecht auf die Tätigkeiten für das Unternehmen. Arbeitgeber:innen dürfen Zeit, Ort und den Inhalt einer Arbeitsleistung bestimmen. Wichtig ist dabei aber, dass sich die Anweisungen mit den vertraglichen Vereinbarungen decken muss. Widerspricht eine Anweisung einer Vereinbarung im Arbeitsvertrag, dürfen Arbeitnehmer:innen die Ausführung der Anweisung verweigern.
Welche Rechte haben Arbeitnehmer?
Die Rechte der Arbeitnehmer:innen stehen den Pflichten von Arbeitgeber:innen gegenüber. Das Gesetz gibt vor allem die folgenden Rechte für Arbeitnehmer:innen vor:
- pünktliche und vollständige Zahlung des Gehalts und damit verbunden die Achtung des Mindestlohngesetzes
- Einhaltung der Beitragspflicht für Sozialversicherungen
- Lohnfortzahlung während Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von mindestens sechs Wochen
- Genehmigung einer bestimmten Anzahl von Urlaubstagen im Jahr
- schriftliche Ausstellung der monatlichen Lohnabrechnung (diese darf auch online erfolgen und muss nicht in Papierform vorgelegt werden)
- Schutz vor Diskriminierung, sexueller Belästigung und Mobbing am Arbeitsplatz
- Einhaltung des Arbeitsschutzes und Umsetzung von Maßnahmen zur Sicherheit am Arbeitsplatz