Lohnpfändung geregelt: Zivilprozessordnung §§ 850 ff
§ 850 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden.
(2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.
(3) Arbeitseinkommen sind auch die folgenden Bezüge, soweit sie in Geld zahlbar sind:
- a) Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann;
- b) Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind.
(4) Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfasst alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart.
Quelle:dejure.org
Achterbahn der Gefühle: Lohnpfändung für Mitarbeiter und Arbeitgeber belastend
Wer als Mitarbeiter eine Lohnpfändung erlebt, steht unter großem Druck – daran gibt es wohl keinen Zweifel. Scham, Existenzangst und verzweifelte Wut, wenn ein wichtiger Teil des Einkommens wegfällt prallen in den meisten Fällen aufeinander. Sicher wird es auch Menschen geben, die sehr abgebrüht mit solchen Umständen umgehen oder zumindest so wirken. Die Wahrscheinlichkeit ist aber groß, dass hinter dem Pokerface trotzdem ein innerer Aufruhr tobt und die Person in Not ist.
Als Arbeitgeber bist du in einer Zwickmühle, sobald du dich darauf einlässt, dir die Geschichte hinter einer Lohnpfändung anzuhören. Einerseits sollte es klar sein, dass in diesen aufwühlenden Zeiten (und sowieso) jeder von uns in eine Notlage geraten kann. Andererseits lässt sich der Wahrheitsgehalt meist schlecht prüfen und du hast auch gerade ganz viele andere Dinge zu tun, damit du deine Pflichten bei Pfändung erfüllen kannst und Haftungsrisiken ausweichst.
Dazu kommt noch: Deine eigene Frustration und Enttäuschung als Arbeitgeber wird deinen Mitarbeiter vermutlich weniger interessieren, die Wucht seiner eigenen wirtschaftlichen Situation drückt alles andere nieder.
Ein Mensch in einer finanziellen Notlage trifft, ob verschuldet oder »unschuldig«, auf eine ganze Reihe scheinbar komplett emphatiefreier Mitmenschen in unterschiedlichen Verwaltungssitutionen, die ungeduldig und herablassend auf die Umstände und Nöte der Person vor sich reagieren. Das liegt daran, dass diese Personen in der Regel mit einem verzweifelten Menschen überfordert sind und nicht dafür ausgebildet wurden, menschenfreundlich mit fremden Belastungssituationen umzugehen.
Dein Mitarbeiter hat also schon diverse unerfreuliche Gesprächssituationen absolviert, wenn du über die Lohnpfändung informiert wirst – und hat vermutlich einen inneren fast trotzigen Schutzwall aufgebaut, um die nächste Verständnislosigkeit oder Kritik des Gegenüber besser verdauen zu können.
Sachlichkeit der Reihe nach: Erst Zahlen und Fakten und Informationen
Ein guter und gangbarer Weg ist folgende Formel:
- Ohne dich auf die Details seiner Situation einzulassen, sprichst du dein Bedauern dafür aus, dass er es gerade in seinem Leben so schwierig hat.
- Du erklärst, dass du jetzt auch gesetzliche Pflichten hast, wie die Lohnpfändung geregelt wird und wie das Ergebnis finanziell für den Mitarbeiter aussieht.
- Je nach Sachlage und betroffenem Menschen fragst du, ob du als Arbeitgeber etwas tun kannst oder zeigst noch einmal klar auf, wo es ggf. gerade hakt.
Eine Lohnpfändung ist übrigens kein Kündigungsgrund. Es sei denn, die Person in wirtschaftlichen Nöten sitzt in einer Vertrauensposition an einer »Sollbruchstelle«, wie ein Prokurist oder Kassierer.
Zusatz im Arbeitsvertrag Lohnpfändungen betreffend
Gesetzlich bist du zur Mitwirkung verpflichtet und hast zusätzliche Kosten. Wenn du vermeiden willst, es aus der eigenen Tasche zu finanzieren, wenn Arbeitnehmer*innen in private Schwierigkeiten geraten, könntest du folgende oder eine ähnliche Klausel in den Arbeitsvertrag aufnehmen:
»Für die Bearbeitung einer Lohnpfändung wird dem Arbeitnehmer 1,5 Prozent der Pfandsumme als Bearbeitungskosten in Rechnung gestellt.« (Quelle: akademie.de)
Das macht zwar eine unerfreuliche Situation nicht besser, doch zumindest bleibst du nicht auf den Kosten sitzen.
Neue Freigrenze 2023
Die Pfändungsfreigrenze soll sicherstellen, dass Schuldner:innen auch bei einer Lohnpfändung, Gehaltspfändung, Kontopfändung oder sonstigen Pfändung weiterhin ihre Lebenshaltungskosten decken können, um sich nicht noch mehr zu verschulden.
Bis zum 30. Juni 2023 lag die Pfändungsfreigrenze bei 1.330,16 Euro. Seit dem 01. Juli 2023 liegt der Freibetrag bei 1.402,28 Euro.
Auch die Erhöhungen bei Unterhaltspflichten wurden angepasst. Bei Unterhaltspflicht für eine Person kommen 527,76 Euro hinzu. Zuvor waren es 500,62 Euro.
Für weitere Unterhaltspflichten kommen pro Person 294,02 Euro zum Pfändungsfreibetrag hinzu. Das gilt bis zu fünf Personen. Vor Juli 2023 lag dieser Betrag noch bei 287,90 Euro.
Fazit
Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sind gesetzlich dazu verpflichtet, bei einer Lohnpfändung von Mitarbeiter:innen den pfändbaren Lohn korrekt einzubehalten und entsprechend an Gläubiger:innen abzuführen.
Den Mehraufwand tragen Arbeitgeber:innen selbst. Lohnpfändungen sind kein Kündigungsgrund. Erst wenn durch Lohnpfändungen ein so hoher Aufwand entsteht, dass dieser für schwerwiegende Betriebsstörungen verantwortlich gemacht werden kann, ist eine Kündigung aufgrund der Lohnpfändungen möglich.
FAQ
Was ist eine Lohnpfändung?
Eine Lohnpfändung ist eine direkte Pfändung des Arbeitslohns von Angestellten. Dafür wenden sich Gläubiger:innen mit einem Pfändungs- oder Überweisungsbeschluss direkt an Arbeitgeber:innen.
Arbeitgeber:innen müssen diesem Beschluss Folge leisten und den Lohn entsprechender Angestellter an die Gläubiger:innen überweisen, bis die Schuld getilgt ist.
Dabei wird aber die Pfändungsfreigrenze beachtet, damit die Schuldner:innen noch Geld zum Leben behalten. Die Regelungen dafür finden sich in der Zivilprozessordnung (ZPO) und schützen das Existenzminimum von Schuldnern und Schuldnerinnen.
Wie läuft eine Lohnpfändung ab?
Gläubiger:innen benötigen zuerst einen vollstreckbaren Titel gegen den oder die Schuldner:in und können damit einen Pfändungsbeschluss vor Gericht erwirken.
Der Beschluss wird von einem Gerichtsvollzieher beziehungsweise einer Gerichtsvollzieherin an den oder die Arbeitgeber:in des Schuldners oder der Schuldnerin übergeben.
Der oder die Arbeitgeber:in muss innerhalb von zwei Wochen eine Drittschuldnererklärung an den oder die Gläubiger:in senden. Darin wird erklärt, ob noch andere Personen Ansprüche auf den Lohn erheben oder bereits Pfändungen bestehen und ob die Bereitschaft da ist, die Zahlungen entsprechend dem Beschluss zu tätigen.
Im Grunde haben Arbeitgeber:innen hier keine große Wahl, es sei denn, es bestehen bereits Pfändungsbeschlüsse für den entsprechenden Lohn und es ist demnach nicht möglich, diesen an den oder die neue:n Gläubiger:in zu überweisen.
Der oder die Arbeitgeber:in hat anschließend die Verantwortung dafür, den korrekten Betrag zu überweisen. Dafür muss der Anteil berechnet werden, der dem oder der Arbeitnehmer:in noch bleibt.
Bei Unklarheiten kann das zuständige Vollstreckungsgericht weiterhelfen. Eine korrekte Berechnung ist wichtig, damit gegen den oder die Arbeitgeber:in keine Schadenersatzansprüche von einer Seite entstehen. Bekommt eine Seite (Gläubiger:in oder Schuldner:in) zu wenig vom Lohn überwiesen, können diese auf Schadenersatz klagen.
Bei mehreren Pfändungen müssen diese nacheinander beglichen werden. Sobald also eine Pfändung komplett beglichen ist, kommt die nächste an die Reihe. Als Arbeitgeber:in ist es immer sinnvoll, bei dem oder der Gläubiger:in nachzufragen, ob die Schuld auch wirklich beglichen ist, bevor man die Überweisungen einstellt.
Was darf nicht gepfändet werden?
Es gibt bestimmte unpfändbare Teile des Einkommens. Dazu gehören diese:
- Aufwandsentschädigungen
- Beiträge für die betriebliche Altersvorsorge
- Erschwerniszulagen
- Erziehungsgelder
- Studienbeihilfen
Außerdem sind folgende Bezüge nur zur Hälfte pfändbar:
- Sonderzahlungen für Jubiläen
- Überstundenvergütungen
- Urlaubsgeld
Für Unterhaltspfändungen gelten Sonderregelungen, die bei Lohnpfändungen nicht greifen. Eine Unterhaltspfändung muss also separat eingereicht und vollstreckt werden.