Vermögenswirksame Leistungen: Zusätzliches Geld vom Arbeitgeber
Was sind vermögenswirksame Leistungen?Unter vermögenswirksamen Leistungen (VWL) versteht man zusätzliches Geld, welches der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zahlt. Gesetzliche Grundlage ist das fünfte Vermögensbildungsgesetz (VermBG). Dabei werden Ihnen die vermögenswirksamen Leistungen nicht ausbezahlt. Stattdessen können Sie diese in unterschiedliche Anlageformen anlegen, beispielsweise:
Insgesamt können Sie bis zu 40 € vermögenswirksame Leistungen monatlich erhalten. Wenn Sie eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten, haben Sie die Möglichkeit zusätzlich dazu eine staatliche Förderung in Form der Arbeitnehmersparzulage in Anspruch zu nehmen. Gesetzliche Vorschriften im Rahmen vermögenswirksamer Leistungen
Alles Wichtige in Bezug auf die Arbeitnehmersparzulage regelt § 13 des 5. VermBG. Hier können Sie nachlesen, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um die Sparzulage zu bekommen und in welcher Höhe Ihnen eine solche zusteht.
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Wie vermögenswirksame Leistungen beantragen?
Für den Bezug vermögenswirksamer Leistungen müssen Sie als Arbeitnehmer einen schriftlichen Antrag bei Ihrem Arbeitgeber stellen. Sie selbst haben dann die Möglichkeit, den Betrag des Arbeitgebers aufzustocken. In dem Antrag müssen Sie Ihrem Arbeitgeber das Unternehmen nennen, bei welchem Sie die vermögenswirksamen Leistungen anlegen möchten.
Arbeitsrecht
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des 5. Vermögensbildungsgesetzes (VermBG) erstreckt sich auf Arbeitnehmer, auf die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten und auf die in Heimarbeit Beschäftigten. Gesetzliche Vertreter juristischer Personen und freie Mitarbeiter sowie Personen, die aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, sind keine Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne. Das Gesetz gilt ferner entsprechend für Beamte (nicht für Ruhestandsbeamte), Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
Begriff der vermögenswirksamen Leistung
Vermögenswirksame Leistungen sind arbeitsrechtlich Entgelt mit einer besonderen Zweckbindung, da sie dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nicht zur freien Verfügung ausgezahlt, sondern für ihn langfristig angelegt werden. In Betracht kommen Sparbeiträge aufgrund eines Sparvertrags über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen mit einem Kreditinstitut, Aufwendungen im Rahmen eines Wertpapier-Kaufvertrags mit dem Arbeitgeber, Aufwendungen im Rahmen eines Beteiligungs-Vertrags oder eines Beteiligungs-Kaufvertrags mit dem Arbeitgeber oder einem Dritten, Aufwendungen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz, Aufwendungen zum Wohnungsbau, Sparbeiträge aufgrund eines Sparvertrags mit einem Kreditinstitut, Beiträge aufgrund eines Kapitalversicherungsvertrags oder zum Erwerb von Anteilen an einem Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen nach Abschnitt 7a InvestmentG.
In Betracht kommen auch Leistungen aus einer Ergebnisbeteiligung, d. h. einer vereinbarten Beteiligung der Arbeitnehmer an dem durch ihre Mitarbeit erzielten Leistungserfolg des Betriebs oder Unternehmens.
Vermögenswirksame Leistungen i. S. d. 5. Vermögensbildungsgesetzes sind somit Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, aus Sicht des Arbeitnehmers aber auch Aufwendungen, die er zum Zwecke der Vermögensbildung aus seinem Entgelt leistet.
Staatliche Vergünstigungen
Für vermögenswirksame Leistungen werden vom Finanzamt Arbeitnehmersparzulagen an den Arbeitnehmer ausgezahlt, soweit die VWL maximal 470 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen. Ausgenommen sind Sparbeiträge aufgrund eines Sparvertrags mit einem Kreditinstitut oder Beiträge aufgrund eines Kapitalversicherungsvertrags.
Das Vermögensbildungsgesetz unterscheidet hinsichtlich der staatlichen Vergünstigungen zwischen vermögenswirksamen Anlagen zum Wohnungsbau und Anlagen in sog. Produktivkapital (betriebliche oder außerbetriebliche Beteiligungen). Die Sparzulagenförderung beim Wohnungsbau beträgt 9 % der Leistungen bis zu einer Kappungsgrenze von 470 EUR. Der Zulagensatz für die Anlage vermögenswirksamer Leistungen in betriebliche oder außerbetriebliche Beteiligungen beträgt 20 % bis zur Kappungsgrenze von 400 EUR. Die Förderungen können nebeneinander beansprucht werden, sodass VWL bis zu 870 EUR jährlich mit Arbeitnehmersparzulagen von insgesamt 115 EUR begünstigt sind.
Die Arbeitnehmersparzulage wird erst fällig:
- mit Ablauf der für die Anlageform jeweils vorgeschriebenen Sperrfrist,
- mit Zuteilung des Bausparvertrags oder
- nach einer vorzeitigen unschädlichen Verfügung.
Gleichwohl hat der Steuerbürger wie bisher jährlich die Arbeitnehmersparzulage beim Finanzamt zu beantragen. Die 2-jährige Antragsfrist ist dabei ebenso zu beachten wie die maßgeblichen Einkommensgrenzen. Diese liegen für die in § 2 Abs. 1 bis 3 bzw. Abs. 2 bis 4 VermBG genannten Anlageformen bei 20.000 EUR für Alleinstehende bzw. 40.000 EUR bei einer Zusammenveranlagung nach § 26b EStG für Verheiratete sowie eingetragene Lebenspartnerschaften und für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 VermBG genannten Anlageformen bei 17.900 EUR für Alleinstehende bzw. 35.800 EUR bei einer Zusammenveranlagung nach § 26 b EStG für Verheiratete sowie eingetragene Lebenspartnerschaften. Das Finanzamt hat eine jährliche Festsetzung der Zulage vorzunehmen. Nur die Auszahlung erfolgt u. U. erst Jahre später. Die Hauptaufgaben bei der Vermögensbildung des Arbeitnehmers hat auch künftig der Arbeitgeber zu erfüllen. Ihm obliegen die Gewährung und die Anlage der für die staatliche Zulage erforderlichen vermögenswirksamen Leistungen.
Wahl der Anlage
Die Wahl der Anlageart und des Unternehmens oder Instituts (z. B. Sparkasse, Bausparkasse, Lebensversicherungsgesellschaft), bei dem die vermögenswirksame Leistung angelegt werden soll, bestimmt im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten stets der Arbeitnehmer. Diese Anlagewahlfreiheit ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung der Arbeitnehmersparzulage. Unschädlich ist eine tarifvertragliche Beschränkung auf die in § 12 Satz 2 VermBG genannten Anlageformen. Allerdings kann die Anlage in nichtverbrieften Vermögensbeteiligungen (Genossenschaftsanteile, GmbH-Anteile, stille Beteiligung, Darlehensforderung, Genussrecht) im Unternehmen des Arbeitgebers nur mit Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen.
Vereinbarungsformen
Vereinbarungsformen für vermögenswirksame Leistungen sind Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Einzelvertrag und bindende Festsetzung nach dem Heimarbeitsgesetz. In nahezu allen Tarifbereichen werden heute vermögenswirksame Leistungen gezahlt.
Zum Abschluss von Einzelverträgen ist der Arbeitgeber auf schriftliches Verlangen seiner Arbeitnehmer verpflichtet, allerdings nur zur Anlage eines Teils des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns. Die Anlage kann nur in monatlichen, der Höhe nach gleichbleibenden Beträgen von mindestens 13 EUR oder nur einmal im Kalenderjahr oder Kalendervierteljahr in Höhe von mindestens 39 EUR verlangt werden.
Zur Einschränkung seiner Verwaltungsarbeit kann der Arbeitgeber auch einen bestimmten Termin im Kalenderjahr festsetzen, zu dem die Arbeitnehmer die einmalige Anlage (also nicht die monatliche Anlage) von Teilen des Arbeitslohns verlangen können. Dabei bedarf der Arbeitgeber der Zustimmung eines etwa bestehenden Betriebsrats. Trotz der Festsetzung eines bestimmten Termins kann der Arbeitnehmer zum Jahresende die einmalige Anlage von Teilen desjenigen Arbeitslohns verlangen, den er im letzten Lohnzahlungszeitraum des Kalenderjahres erzielt hat, oder von Teilen der Weihnachtsgratifikation, der Jahresabschlussvergütung oder ähnlicher, im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest oder am Jahresende gezahlter besonderer Zuwendungen. Hat der Arbeitnehmer einen ordnungsgemäßen, vollständigen und rechtzeitigen Antrag gestellt und ggf. zuvor den erforderlichen Vertrag (z. B. Spar-, Versicherungs- oder Bausparvertrag) abgeschlossen, entspricht der Arbeitgeber aber schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig dem Antrag, so macht sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig.
Vermögenswirksame Leistungen sind Lohn
VWL sind Arbeitslohn. Ist der Arbeitgeber zur Lohnersatzleistung verpflichtet, umfasst dieser Anspruch auch die VWL. Dementsprechend hat der Arbeitnehmer bei längerer Erkrankung nach Ablauf der 6-Wochen-Frist für die Entgeltfortzahlung (oder einer evtl. vereinbarten längeren Frist) keinen Anspruch mehr auf weitere Überweisung von vermögenswirksamen Leistungen. Obwohl Entgeltanspruch, ist er dennoch gemäß § 2 Abs. 7 VermBG nicht übertragbar, um den Vermögenssicherungs- und -aufbaugedanken zu gewährleisten. Dieser Grundsatz verbietet auch die Anrechnung von VWL auf den gesetzlichen Mindestlohn gemäß § 1 MiLoG. Kein Entgelt sind die Arbeitnehmersparzulagen als staatliche Zuschüsse.
Pfändungs- und Insolvenzschutz
Vermögenswirksame Leistungen sind aufgrund ihrer Unübertragbarkeit nicht pfändbar. Die Unpfändbarkeit beginnt mit Annahme des Antrags auf vermögenswirksame Anlage des Entgelts i. S. d. § 11 VermBG. Allerdings kann der Arbeitnehmer bei bereits vorliegendem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sein pfändbares Einkommen nicht durch einen Antrag nach § 11 VermBG mindern. Bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens nach § 850e ZPO sind vermögenswirksame Leistungen voll zu berücksichtigen. Arbeitnehmersparzulagen dagegen gelten arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des Lohns oder Gehalts, sondern sind öffentlich-rechtlicher Natur. Sie bleiben deshalb bei allen Zahlungen, die sich nach dem arbeitsrechtlichen Lohn oder Gehalt bemessen (z. B. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsentgelt), unberücksichtigt. Der Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage ist nicht übertragbar.
Der Arbeitgeber hat bei Anlage vermögenswirksamer Leistungen im eigenen Unternehmen in Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer Vorkehrungen zu treffen, die der Absicherung der angelegten Leistungen bei einer (während der Dauer der Sperrfrist) eintretenden Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers dienen.
Lohnsteuer
Begünstigte Arbeitnehmer
Die Anlage vermögenswirksamer Leistungen erfolgt regelmäßig mit dem Ziel, die steuerfreien Arbeitnehmersparzulagen zu erhalten. Diese Förderung setzt voraus, dass die Leistungen für eine Dauer von 6 bzw. 7 Jahren angelegt werden (Sperrfrist). Begünstigt sind
- unbeschränkt und
- beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer (einschl. Aushilfskräfte) im arbeitsrechtlichen Sinne – auch wenn der Arbeitslohn pauschal besteuert wird,
- Auszubildende,
- in Heimarbeit Beschäftigte,
- Beamte,
- Berufssoldaten,
- Soldaten auf Zeit,
- freiwillig Wehrdienstleistende mit einem ruhenden Arbeitsverhältnis, aus dem sie noch Arbeitslohn erhalten, und
- behinderte Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen, wenn sie zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen.
Zahlt der Arbeitgeber keinen gesonderten Betrag für die vermögenswirksame Leistung, hat der Arbeitnehmer ihn aus steuerpflichtigem oder steuerfreiem Arbeitslohn zu leisten. Nicht zulässig ist es, steuerfreie Einnahmen zu verwenden, die lediglich den Ersatz von Aufwendungen des Arbeitnehmers (z. B. Reisekosten) oder steuerfreie Lohnersatzleistungen darstellen (z. B. Kurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeld). Diese Zahlungen sind kein begünstigter Arbeitslohn. Unbeachtlich ist die Besteuerungsform des Arbeitslohns, nach den ELStAM oder pauschal.
Anlagearten
Sparvertrag über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen
Der Sparvertrag ist abzuschließen
- mit einer inländischen Bank oder Sparkasse,
- einer Kapitalverwaltungsgesellschaft oder
- einem Kreditinstitut oder einer Verwaltungsgesellschaft in EU-Mitgliedstaaten i. S. d. Richtlinie 2009/65/EG.
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich darin, vom Arbeitgeber begünstigte vermögenswirksame Leistungen einzahlen zu lassen.
Der Sparvertrag kann über eine einmalige oder die laufende Einzahlung vermögenswirksamer Leistungen abgeschlossen werden. Bei Verträgen über laufende Einzahlungen läuft die Einzahlungsfrist 6 Jahre. Die Sperrfrist endet für alle Einzahlungen einheitlich nach Ablauf von 7 Jahren ab Beginn der ersten Einzahlung.
Wertpapier-Kaufvertrag
Der Wertpapier-Kaufvertrag ist zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber abzuschließen. Aufgrund dieses Kaufvertrags kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit vermögenswirksamen Leistungen Wertpapiere erwerben, und zwar sowohl Wertpapiere, die vom Arbeitgeber ausgegeben werden, z. B. Belegschaftsaktien, als auch Wertpapiere fremder Unternehmen.
Es gilt eine Sperrfrist von 6 Jahren. Die Sperrfrist beginnt erst am 1.1. des Kalenderjahres, in dem der Arbeitnehmer die Wertpapiere erhält.
Beteiligungsvertrag und Beteiligungskaufvertrag mit dem Arbeitgeber
Der Beteiligungsvertrag unterscheidet sich vom Beteiligungskaufvertrag hauptsächlich dadurch, dass der Beteiligungsvertrag nicht verbriefte Vermögensbeteiligungen erstmals begründet, während aufgrund eines Beteiligungskaufvertrags bereits bestehende nicht verbriefte Vermögensbeteiligungen erworben werden. Mit einem Beteiligungsvertrag und aufgrund eines Beteiligungskaufvertrags werden vermögenswirksame Leistungen in nicht verbrieften betrieblichen Vermögensbeteiligungen angelegt, z. B. Genossenschaftsanteile, GmbH-Geschäftsanteile, stille Beteiligungen, Darlehensforderungen oder Genussrechte.
Über die erhaltenen Beteiligungen darf der Arbeitnehmer bis zum Ablauf einer Frist von 6 Jahren nicht verfügen. Die 6-jährige Sperrfrist beginnt am 1.1. des Kalenderjahres, in dem der Arbeitnehmer die nicht verbriefte Beteiligung erhält.
Beteiligungsvertrag und Beteiligungskaufvertrag mit fremden Unternehmen
Mit einem Beteiligungsvertrag und aufgrund eines Beteiligungskaufvertrags zwischen dem Arbeitnehmer und einem Dritten können außerbetriebliche Genossenschaftsanteile, außerbetriebliche GmbH-Geschäftsanteile oder stille Beteiligungen an verbundenen Unternehmen oder an sog. Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften erworben werden.
Es gelten dieselben Sperrfristen wie bei Verträgen mit dem Arbeitgeber.
Bausparvertrag
Zu dieser Anlageart gehören alle Verträge, die nach den Vorschriften des Wohnungsbau-Prämiengesetzes abgeschlossen worden sind, z. B. mit einer Bausparkasse, einem Kreditinstitut oder mit einem gemeinnützigen Wohnungsunternehmen. Für Bausparkassenbeiträge gilt eine Sperrfrist von 7 Jahren. Voraussetzung ist stets, dass die (Spar-)Beiträge und Prämien zum Bau oder Erwerb selbstgenutzten Wohneigentums oder Erwerb eines eigentumsrechtlichen Dauerwohnrechts verwendet werden.
Anlage zum Wohnungsbau
Der Arbeitnehmer kann die vermögenswirksamen Leistungen auch zum Erwerb von Bauland, eigentumsähnlichen Dauerwohnrechten, eines Wohngebäudes oder einer Eigentumswohnung sowie zum Bau oder zur Erweiterung von Wohngebäuden verwenden. Auch die Rückzahlung von Darlehen wegen der genannten Vorhaben mit vermögenswirksamen Leistungen ist möglich. Zur Verwendung der VWL für Baumaßnahmen gibt es 2 Möglichkeiten:
- Zum einen kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber bitten, die VWL an den Gläubiger zu überweisen, dem der Arbeitnehmer den Kaufpreis schuldet oder dessen Handwerkerrechnung zu bezahlen ist oder der dem Arbeitnehmer das Baudarlehen gegeben hat.
- Zum anderen kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die für die genannten Baumaßnahmen oder die für die Rückzahlung des Baudarlehens bestimmten vermögenswirksamen Leistungen an ihn ausbezahlt werden. Hierfür ist die vorherige Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des Gläubigers erforderlich, dass die Voraussetzungen für die Anlageart erfüllt sind, z. B. dass der Kaufpreis für Bauland, ein Wohngebäude usw. zu begleichen ist. Der Arbeitgeber braucht die Richtigkeit der Bestätigung nicht zu prüfen.
Geldsparvertrag
Bei diesem Sparvertrag handelt es sich um eine typische Geldsparform. Der Sparvertrag kann mit inländischen Kreditinstituten oder mit Kreditinstituten in EU-Mitgliedstaaten abgeschlossen werden. Es können sowohl einmalige als auch laufende vermögenswirksame Leistungen angelegt werden. Die Einzahlungsfrist läuft 6 Jahre; die Sperrfrist endet für alle Einzahlungen einheitlich nach Ablauf von 7 Jahren.
Für vermögenswirksame Leistungen, die in Geldsparverträgen angelegt werden, wird keine Sparzulage gewährt.
Lebensversicherungsvertrag
Zu den Anlagearten vermögenswirksamer Leistungen gehört auch die Kapitalversicherung (Lebens- und Aussteuerversicherung). Für VWL, die in Lebensversicherungsverträgen angelegt werden, wird keine Sparzulage gewährt.
Unschädliche Verfügungsmöglichkeiten
Will der Arbeitnehmer vorzeitig über die vermögenswirksam angelegten Leistungen verfügen, bleibt die Zulagenbegünstigung trotz Verletzung von Sperrfristen oder Verwendungsfristen in folgenden Fällen bestehen:
- Der Arbeitnehmer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte oder Lebenspartner ist nach Vertragsabschluss gestorben oder bei einem von ihnen ist ein Grad der Behinderung von mindestens 95 eingetreten.
- Der Arbeitnehmer hat nach Vertragsabschluss aber vor der vorzeitigen Verfügung geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung sind mindestens 2 Jahre seit Beginn der Sperrfrist vergangen.
- Der Arbeitnehmer ist nach Vertragsabschluss arbeitslos geworden, und die Arbeitslosigkeit besteht im Zeitpunkt der Verfügung ununterbrochen mindestens ein Jahr.
- Der Arbeitnehmer hat nach Vertragsabschluss sein Arbeitsverhältnis gekündigt und eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen.
- Die Sperrfrist wurde nicht eingehalten, weil die Vermögensbeteiligung ohne Mitwirkung des Arbeitnehmers wertlos geworden ist. Dabei nimmt die Finanzverwaltung Wertlosigkeit an, wenn der Arbeitnehmer höchstens 33 % der angelegten vermögenswirksamen Leistungen zurückerhält.
Elektronische Vermögensbescheinigung
Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage, wenn er der elektronischen Datenübermittlung durch das Anlageinstitut zustimmt.
Einwilligung zur elektronischen Datenübermittlung
Der Anleger hat gegenüber dem Anlageinstitut die Einwilligung zur elektronischen Datenübermittlung und seine Identifikationsnummer mitzuteilen. Die Einwilligung muss bis spätestens zum Ablauf des 2. Kalenderjahres, das auf das Jahr der Anlage der vermögenswirksamen Leistung folgt, erteilt werden. In der Praxis informiert das Anlageinstitut den Anleger regelmäßig schriftlich über die elektronische Vermögensbildungsbescheinigung. Die Einwilligung gilt in diesen Fällen als erteilt, wenn der Anleger nicht innerhalb von 4 Wochen nach diesem Informationsschreiben widerspricht. Die erteilte Einwilligung gilt für die Folgejahre fort. Der Anleger hat die Möglichkeit, die erteilte Einwilligung jeweils vor Beginn des neuen Anlagejahres zu widerrufen.
Wichtig Einwilligungsfiktion nicht vereinbar mit neuer Datenschutz-Grundverordnung Mit Inkrafttreten der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) wird die enthaltene Einwilligungsfiktion mit Wirkung ab dem 25.5.2018 aufgehoben. Das hat zur Folge, dass bei Verträgen, die ab dem 25.5.2018 abgeschlossen werden (Neuverträge, Vertragsänderungen), eine Datenübermittlung an die Finanzbehörde nur noch erfolgen darf, wenn der Arbeitnehmer der Datenübermittlung aktiv zustimmt. Für bestehende Verträge plant der Gesetzgeber derzeit eine gesetzliche Übermittlungspflicht, die eine Datenübermittlung auch ohne Einwilligung der betroffenen Person zulässt. |
Anwendung für ab 2017 angelegte vermögenswirksame Leistungen
Das Verfahren der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung ist erstmals anzuwenden für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31.12.2016 angelegt werden. Somit hat die erstmalige Übermittlung für die in 2017 angelegten VWL grundsätzlich spätestens bis zum 28.2.2018 zu erfolgen. Für nach dem 31.12.2016 angelegte vermögenswirksame Leistungen werden keine Papierbescheinigungen (Anlage VL) mehr ausgestellt. Ein entsprechendes Vordruckmuster wird vom BMF nicht mehr bekannt gemacht.
Wichtig Schonfrist für das Anlagejahr 2017, Härtefallregelung Vor dem Hintergrund von aufgetretenen Umsetzungsproblemen bei der Schaffung der technischen Voraussetzungen für eine elektronische Datenübermittlung hat die Finanzverwaltung die Frist für die Übermittlung der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung einmalig für das Anlagejahr 2017 um 6 Monate verlängert. Dies betrifft vor allem selbstanlegende Arbeitgeber. Die elektronischen Vermögensbildungsbescheinigungen für die in 2017 angelegten vermögenwirksamen Leistungen sind danach spätestens bis zum 31.8.2018 zu übermitteln. Dies gilt für alle mitteilungspflichtigen Stellen. Die Finanzverwaltung nimmt zudem zur Härtefallregelung Stellung. Danach sind Anträge mit mehr als 100 zu übermittelnden Datensätzen grundsätzlich nicht als Härtefall genehmigungsfähig. Außerdem stellen die zusätzlichen Kosten der mitteilungspflichtigen Stelle für die Umsetzung keinen Befreiungsgrund dar. |
Das Anlageinstitut muss dem Finanzamt jeweils bis zum 28.2. des auf das Zulagejahr folgenden Kalenderjahres die elektronische Vermögensbildungsbescheinigung per amtlichem Datensatz übermitteln.
Die elektronische Vermögensbildungsbescheinigung umfasst folgende Daten:
- Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und Steuer-Identifikationsnummer des Anlegers,
- Anlageart und den jeweils zulagebegünstigt angelegten Jahresbetrag der vermögenswirksamen Leistung,
- das Kalenderjahr, dem diese VWL zuzuordnen sind,
- das Ende der für die gewählte Anlageform vorgeschriebenen Sperrfrist.
Anzeigepflichten des Arbeitgebers
Hat der Arbeitgeber die vermögenswirksamen Leistungen selbst angelegt (im Betrieb), muss er der Finanzverwaltung unverzüglich anzeigen, wenn der Arbeitnehmer
- vor Ablauf der Sperrfrist über Wertpapiere, die der Arbeitgeber verwahrt oder von einem Dritten verwahren lässt oder die die Hausbank des Arbeitnehmers verwahrt, durch Veräußerung, Abtretung oder Beleihung verfügt oder die Wertpapiere endgültig aus der Verwahrung genommen hat;
- die Verwahrungsbescheinigung dem Arbeitgeber nicht innerhalb von 3 Monaten nach dem Erwerb der Wertpapiere vorgelegt hat;
- für die aufgrund eines Wertpapier-Kaufvertrags, Beteiligungsvertrags oder Beteiligungskaufvertrags angezahlten (vorausgezahlten) Beträge bis zum Ablauf des auf die Zahlung folgenden Kalenderjahres weder Wertpapiere noch betriebliche Beteiligungen erhalten hat;
- vor Ablauf der Sperrfrist über nicht verbriefte betriebliche Beteiligungen verfügt hat.
Zentrale Verwaltung der Arbeitnehmersparzulage
Die Anzeigen sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an die Zentralstelle der Länder beim Technischen Finanzamt (ZPS ZANS) in 10179 Berlin zu übermitteln und ohne Rücksicht darauf zu erstatten, ob unschädliche Verfügungen vorliegen; diese werden ausschließlich vom Finanzamt geprüft.
Grenzgänger
Für Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Inland, die als Grenzgänger bei Arbeitgebern im benachbarten Ausland beschäftigt sind, kann der ausländische Arbeitgeber VWL auch dadurch erbringen, dass er eine andere Person mit der Überweisung oder Einzahlung in seinem Namen und für seine Rechnung beauftragt. Lehnt es der ausländische Arbeitgeber ab, mit dem bei ihm beschäftigten Grenzgänger eine Vereinbarung über vermögenswirksame Leistungen abzuschließen, kann ein inländisches Kreditinstitut oder eine Kapitalverwaltungsgesellschaft insoweit die Funktionen des Arbeitgebers übernehmen.
Voraussetzung ist, dass der ausländische Arbeitgeber den Arbeitslohn auf ein Konto des Arbeitnehmers bei dem inländischen Kreditinstitut oder der Kapitalverwaltungsgesellschaft überweist und diese die vermögenswirksam anzulegenden Beträge zulasten dieses Kontos unmittelbar an das betreffende Unternehmen, Institut oder den Gläubiger leistet. Diese Regelung gilt auch für Arbeitnehmer, die bei diplomatischen und konsularischen Vertretungen ausländischer Staaten im Inland beschäftigt sind, wenn das Arbeitsverhältnis deutschem Arbeitsrecht unterliegt.
Vorruheständler
Da zum persönlichen Geltungsbereich des Vermögensbildungsgesetzes nur Arbeitnehmer gehören, die in einem aktiven Dienstverhältnis stehen, können für Arbeitnehmer nach Eintritt in den Vorruhestand keine vermögenswirksamen Leistungen mehr erbracht werden.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn der im Vorruhestand lebende Arbeitnehmer daneben noch eine Arbeitnehmertätigkeit ausübt. In diesem aktiven Dienstverhältnis kann der Arbeitnehmer VWL erhalten.
Sozialversicherung
Allgemeine beitragsrechtliche Bewertung
Vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zusätzlich zum Grundgehalt gezahlte vermögenswirksame Leistungen, sind in voller Höhe beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers werden demnach aus seinem laufenden Arbeitsentgelt und dem Arbeitgeberanteil zu den VWL bemessen. Aufwendungen, die der Arbeitnehmer zur Finanzierung der vermögenswirksamen Leistungen aus seinem Nettoarbeitsentgelt selbst beisteuert, gehören nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.
Praxis-Beispiel Beitragspflicht von VWL Ein Arbeitnehmer hat einen VL-Vertrag mit einem monatlichen Beitrag in Höhe von 40 EUR abgeschlossen. Sein monatliches Grundgehalt beträgt 1.500 EUR. Der Arbeitgeber zahlt ihm gemäß Tarifvertrag monatlich vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 10 EUR. Die restlichen 30 EUR bringt der Arbeitnehmer selbst auf. Die vermögenswirksame Leistung unterliegt mit 10 EUR der Beitragspflicht. Sozialversicherungsbeiträge sind daher insgesamt aus einem Brutto-Arbeitsentgelt in Höhe von 1.510 EUR abzuführen. |
Vermögenswirksame Leistungen während des Bezugs von Sozialleistungen
In Zeit des Bezugs von Sozialleistungen (z. B. Kranken- oder Mutterschaftsgeld) gezahlte vermögenswirksame Leistungen gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Dies gilt, soweit die Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50 EUR übersteigen. Anders gesagt: Für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen laufend gezahlte VWL unterliegen bis zum maßgeblichen Nettoarbeitsentgelt nicht der Beitragspflicht. Alle darüber hinausgehenden Beträge sind erst dann als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen, wenn sie die Freigrenze in Höhe von 50 EUR übersteigen.
Vorbehaltlich arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen, entspricht das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt dem Nettoarbeitsentgelt, das der Arbeitgeber z. B. der Krankenkasse zur Berechnung der Sozialleistung bescheinigt hat.
Teilmonate
Sofern nur für einen Teil des Entgeltabrechnungszeitraums Versicherungspflicht besteht, sind dennoch die gesamten vermögenswirksamen Leistungen diesem Teilzeitraum zuzuordnen. Dies gilt selbst dann, wenn dieser Zeitraum nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist, z. B. bei unbezahltem Urlaub.
Beitragsfreiheit bei Pauschalversteuerung
Vermögenswirksame Leistungen gelten ausdrücklich nicht als Einmalzahlung. Als laufendes Arbeitsentgelt sind sie somit im Falle einer Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen.
Vermögenswirksame Leistungen als Vorschuss
VWL des Arbeitgebers werden im Allgemeinen nur für solche Zeiten gewährt, für die auch ein Anspruch auf Lohn oder Gehalt besteht. Sofern ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt hat, entfällt daher regelmäßig auch die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers. Damit die Arbeitnehmer in Zeiten ohne Bezug von Arbeitsentgelt ihren Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich des Anlagevertrags nachkommen können, kann ihnen der Arbeitgeber einen Vorschuss gewähren. Dieser Vorschuss wird mit späteren Lohn- bzw. Gehaltsansprüchen des Arbeitnehmers verrechnet.
Von den Vorschüssen sind im Zeitpunkt der Zahlung keine Beiträge zu erheben. Die Beiträge fallen erst an, wenn der Arbeitgeber die Vorschüsse mit dem Lohn bzw. Gehalt des Arbeitnehmers verrechnet. Der Beitragsberechnung ist dann nicht das um die Vorschüsse verminderte Arbeitsentgelt, sondern das volle bzw. ungekürzte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen.