Grenzgänger

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    Grenzgänger: Arbeiten und Wohnen in zwei unterschiedlichen Staaten

    Definition: Grenzgänger

    Unter einem Grenzgänger versteht man einen Arbeitnehmer, der in einem Staat arbeitet und in einem anderen Staat wohnt.

    Beispiel: Sie sind mit Wohnsitz in Deutschland gemeldet, arbeiten aber im Ausland, beispielsweise der Schweiz. Oder umgekehrt: Sie sind in Deutschland beruflich tätig und wohnen in einem anderen Staat. Ihren Arbeitsort suchen Sie jeweils täglich oder in bestimmten regelmäßigen Abständen (meist mindestens einmal in der Woche) auf. Das heißt, Sie pendeln zwischen Ihrem Wohn- und Arbeitsort hin und her.

    Grundsätzlich unterschiedet man zwischen:

    • Einpendler: Arbeitnehmer, die nicht am Arbeitsort wohnen
    • Auspendler: Arbeitnehmer, die nicht am Wohnort arbeiten

    Was müssen Grenzgänger in Bezug auf die Steuern wissen? Die abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen der einzelnen Länder (DBA) legen fest, dass sich die Besteuerung des Lohns am Besteuerungsprinzip des Arbeitsortes orientiert. Abweichende Regelungen gelten für:

    • Frankreich
    • Österreich
    • Schweiz

    In diesen Ländern erfolgt die Besteuerung des Lohns nach dem Prinzip des Wohnortes.

    Entscheidende gesetzliche Vorschriften für Grenzgänger

    • Arbeitsrecht: Es gilt die Rom-I-Verordnung vom 17. Juni 2008. In Kraft getreten ist sie am 17. Dezember 2009. Sie regelt alle seither vertraglich geschlossenen Schuldverhältnisse in allen EU-Staaten (Ausnahme: Dänemark). Daneben gilt: Ob das Arbeitsrecht des Wohnsitzes oder des Arbeitsortes angewendet wird, richtet sich für gewöhnlich nach der Vereinbarung, die Arbeitgeber und -nehmer im Arbeitsvertrag getroffen haben. Wurde nichts vereinbart, gilt in der Regel das Arbeitsrecht des Arbeitsortes.
    • LohnsteuerAls Grundlage dienen die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Gemäß § 2 AO haben diese immer Vorrang vor völkerrechtlichen Vereinbarungen. Mit welchen Staaten ein DBA besteht, ist einer jährlich durch das Bundesfinanzministerium veröffentlichten Übersicht zu entnehmen. Zwischen Deutschland und den jeweiligen Staaten gibt es Verständigungsvereinbarungen. Diese dienen einer korrekten Auslegung und Anwendung der DBA.
    • SozialversicherungEs gelten die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 sowie die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009. Grundsätzlich unterliegt der Grenzgänger den Vorschriften des Arbeitsstaates.

    Beispiel: Ist ein solcher in Deutschland beschäftigt, ist er auch dort krankenversicherungspflichtig.

    Grenzgänger und das Arbeitsrecht

    Ob sich nun der Arbeitgeber im Ausland und der Wohnsitz in Deutschland befinden oder umgekehrt – grundsätzlich kommt dasjenige Arbeitsrecht zum Tragen, welches die beiden Parteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) im Arbeitsvertrag vereinbart haben. Wurde im Vertrag nichts festgelegt, wird in der Regel das Arbeitsrecht des Arbeitsortes angewandt. Unabhängig davon, ob das Arbeitsrecht des Wohn- oder des Arbeitsortes zum Tragen kommt, müssen arbeitsrechtliche Vorschriften immer eingehalten werden. Für den Fall, dass das deutsche Arbeitsrecht Anwendung findet, sind beispielsweise zwingend die Regelungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) zu berücksichtigen. Sogenannte Einpendler, das heißt Mitarbeiter, die aus EU-Staaten zum Arbeiten nach Deutschland kommen, sind deutschen Arbeitnehmern gleichgestellt.

    Insolvenzgeld unterliegt grundsätzlich keiner Doppelbesteuerung. Es gelten die Vorschriften des § 167 II SGB III. Das bedeutet: Ein fiktiver Lohnsteuerabzug nach inländischem Recht ist zulässig.

    Anspruch auf Elterngeld haben nur Grenzgänger aus den EU-Staaten, die keinen Beschränkungen der Freizügigkeit aus Art. 45 f. AEUV unterliegen.

    Grenzgänger und die Lohnsteuer

    Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates

    Fallen Wohnsitz und Arbeitsort in unterschiedliche Staaten, regeln zwischenstaatliche Abmachungen (Doppelbesteuerungsabkommen – DBA) oder innerstaatliche Regelungen (Auslandstätigkeitserlass), wem die Besteuerung für die Lohnbezüge zusteht, um damit eine gleichzeitige Doppelbesteuerung beim Arbeitnehmer zu vermeiden. Die Bundesrepublik Deutschland hat mit fast allen Ländern zwischenstaatliche Vereinbarungen getroffen. Auslandstätigkeiten in Nicht-DBA-Staaten sind deshalb nicht mehr allzu häufig anzutreffen.

    Bei Auslandstätigkeiten in DBA-Staaten regelt allein das DBA, ob die Arbeitseinkünfte für die Dauer des Auslandsaufenthalts in Deutschland oder in dem jeweiligen ausländischen Tätigkeitsstaat zu versteuern sind. Die Regelungen der einzelnen DBA sind zum Teil unterschiedlich. Die meisten zwischenstaatlichen Abkommen orientieren sich allerdings an dem OECD-Musterabkommen, dessen Grundzüge an dieser Stelle dargestellt werden. Danach steht das Besteuerungsrecht für den im Ausland erzielten Arbeitslohn grundsätzlich dem Tätigkeitsstaat zu. Der inländische Ansässigkeitsstaat verzichtet dagegen auf sein Besteuerungsrecht. Er hat aber die Möglichkeit, die ausländischen Lohnbezüge zum Zwecke der Steuersatzberechnung in die Einkommensteuerveranlagung einzubeziehen.

    Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates

    Abweichend von der Besteuerung im Tätigkeitsstaat bestehen 2 Sonderregelungen.

    Nur vorübergehend im Ausland

    Das Besteuerungsrecht bleibt beim Wohnsitzstaat (Ansässigkeitsstaat), wenn der Arbeitnehmer nur vorübergehend im Ausland eingesetzt wird. Arbeitet ein Arbeitnehmer, der im Inland ansässig ist, nicht mehr als 183 Tage in dem anderen ausländischen Staat, bleibt das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat (Ansässigkeitsstaat) erhalten. Bei Anwendung der 183 Tage-Regelung müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

    DBA-Sonderregelungen

    Eine weitere Ausnahme gilt nach den mit bestimmten Ländern getroffenen Vereinbarungen für Grenzgänger. Sonderregelungen enthalten die DBA mit Frankreich, Österreich und der Schweiz. Diese zwischenstaatlichen Grenzgängerregelungen haben das Ziel, abweichend vom Arbeitsortprinzip die Besteuerung des Arbeitslohns dem Wohnsitzstaat zuzuweisen. Unterschiedlich sind aber die Anforderungen, welche die betreffenden DBA für die Anwendung der Grenzgängerregelungen verlangen.

    Wichtig

    Wegfall der Grenzgängerregelung mit Belgien

    Die Grenzgängerregelung mit Belgien wurde zum 1.1.2004 aufgehoben.

    Arbeitseinkünfte, die ein belgischer Pendler im Inland erzielt, sind in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtig. An die Stelle der bisherigen Regelung tritt ein auf 6 Jahre befristeter Fiskalausgleich, den die deutsche Staatskasse an die belgische Steuerbehörde zu leisten hat. Gleichzeitig kann Belgien die deutschen Einkünfte bei der Festsetzung der dortigen Gemeindesteuer berücksichtigen. Zum Ausgleich gewährt der deutsche Fiskus einen Steuerabzugsbetrag von 8 %, der bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird. Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag im Lohnsteuerverfahren ist in diesem Fall die geminderte Lohnsteuer.

    Der Vordruck der Bescheinigung für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber anstelle der ELStAM vorzulegen ist, enthält entsprechende Eintragungsfelder.

    Grenzgängerregelung mit Frankreich

    Grenzzone durch Verwaltungsanweisung geregelt

    Die Grenzgängerregelung mit Frankreich ist nach Art. 13 Abs. 5a DBA Frankreich auf Arbeitnehmer anzuwenden, die in der Grenzzone des einen Staates ihre Tätigkeit ausüben und in der Grenzzone des anderen Staates ihre Wohnstätte haben, zu der sie regelmäßig arbeitstäglich zurückkehren. Danach steht das Besteuerungsrecht dem jeweiligen Wohnsitzstaat zu.

    Für deutsche Grenzgänger, die in Frankreich beschäftigt sind, ist die Grenzzone durch BMF-Schreiben festgelegt, das sämtliche deutschen und französischen Städte bzw. Gemeinden abschließend nennt, die zum Grenzgebiet der beiden Staaten zählen. Für in Frankreich wohnhafte Arbeitnehmer, die als Grenzgänger im Inland beschäftigt sind, gilt als begünstigte Wohnzone das gesamte Gebiet der Departements Haute-Rhin, Bas-Rhin und Moselle. Zum deutschen Arbeitsgebiet i. S. d. Grenzgängerregelung zählen alle deutschen Städte und Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise maximal 30 km von der französischen Grenze entfernt liegt.

    Hinweis

    Bescheinigung Großbuchstaben FR ab 2017

    Zum 1.1.2016 ist das Zusatzabkommen zum DBA-Frankreich in Kraft getreten, wonach der Ansässigkeitsstaat verpflichtet ist, dem Tätigkeitsstaat einen Fiskalausgleich zu leisten.

    Zur Feststellung des Ausgleichsanspruchs sind deutsche Arbeitgeber verpflichtet, in der Lohnsteuerbescheinigung ab 2017 unter Nr. 2 die Großbuchstaben FR einzutragen. Diese sind um die Ziffern 1, 2 oder 3 zu ergänzen, je nachdem ob der Grenzgänger zuletzt in Baden-Württemberg (FR1), Rheinland-Pfalz (FR2) oder im Saarland (FR3) tätig war.

    Schädliche Nichtrückkehrtage: 45-Tage-Regelung

    Das Besteuerungsrecht des jeweiligen Wohnsitzstaates setzt voraus, dass der Arbeitnehmer täglich zwischen den beiden Staaten von Wohnsitz zu Arbeitsort hin- und herpendelt. Kehrt ein Arbeitnehmer nicht arbeitstäglich an seinen Wohnsitz zurück oder ist er ausnahmsweise an Arbeitsorten außerhalb der Grenzzone beschäftigt, geht die Grenzgängereigenschaft dann nicht verloren, wenn er an höchstens 45 Arbeitstagen im jeweiligen Kalenderjahr nicht zum Wohnsitz zurückkehrt oder/und zeitweise außerhalb der Grenzzone für seinen Arbeitgeber tätig ist. Krankheits- und Urlaubstage sowie arbeitsfreie Sonn- und Feiertage sind nicht auf die 45 Tage anzurechnen. Der BFH ist hiervon zwischenzeitlich bzgl. der Beurteilung von Rückkehrtagen bei mehrtägigen Reisetätigkeiten abgewichen und behandelt diese als unschädlich, wenn der Arbeitnehmer im Anschluss an die Reisetätigkeit an diesem Tag noch innerhalb der Grenzzone Arbeiten verrichtet hat. Wegen der von Rechtsprechung in Zweifel gezogenen Bindungswirkung von bilateralen Verständigungs- bzw. Konsultationsvereinbarungen, ist der Inhalt des BMF-Schreibens v. 3.4.2006 durch Rechtsverordnung in nationales Recht transformiert worden. Die abweichende BFH-Rechtsprechung ist damit ab dem VZ 2010 nicht mehr anzuwenden. Die Berechnungsgrundsätze zur 45-Tage-Grenze sind in der zu § 7 KonsVerFRAV gesetzlich festgelegten Verständigungsvereinbarung dargestellt, die von den Finanzämtern im aktuellen Besteuerungsverfahren weiter angewendet werden.

    Wichtig

    Verlust der Grenzgängereigenschaft bei Überschreiten der 45-Tage-Grenze

    Überschreiten die Tage der Nichtrückkehr bzw. der Tätigkeit außerhalb der Grenzzone insgesamt 45 Tage bzw. bei nicht ganzjähriger Grenzgängertätigkeit die 20-%-Grenze der gesamten Arbeitstage pro Kalenderjahr, steht das Besteuerungsrecht dem Tätigkeitsstaat zu. Dies gilt allerdings nur für den auf die Inlandstätigkeit entfallenden Arbeitslohn.

    Der auf den Wohnsitzstaat oder auf Drittstaaten entfallende Arbeitslohn obliegt dagegen immer der Besteuerung durch den Ansässigkeitsstaat. Der vom deutschen Arbeitgeber bezogene Grenzgängerlohn ist ggf. im Verhältnis der Arbeitstage in Deutschland zu den Arbeitstagen in Frankreich bzw. Drittstaaten aufzuteilen.

    Grenzgängerregelung mit Österreich

    Grenzzone von 30 km

    Die Grenzgängerregelungen des DBA Österreich entsprechen im Wesentlichen den zu Frankreich dargestellten Grundsätzen. Abweichungen bestehen bezüglich der Grenzzonen. Die Abkommensbestimmungen mit Österreich legen die deutsche bzw. österreichische Grenzzone durch eine 30-km-Grenze fest. Als Grenzzone zu Österreich gilt ein Gebiet von je 30 km beiderseits der Grenze.

    45-Tage-Grenze: Sonderregelung für Berufskraftfahrer

    Weitere Besonderheiten bestehen hinsichtlich der Berechnung der 45-Tage-Grenze. Mit Österreich wurden Sonderregelungen für die Anwendung der 45-Tage-Grenze bei Berufskraftfahrern getroffen.

    Grenzgängerregelung mit der Schweiz

    Anrechnungsverfahren statt Freistellungsverfahren

    Eine Sonderstellung nimmt die mit der Schweiz getroffene Regelung ein. Deutliche Unterschiede gegenüber den bereits dargestellten Abkommen bestehen hinsichtlich der Definition der Grenzgängereigenschaft. Dasselbe trifft auf das von der Schweiz und Deutschland gewählte System zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Grenzgängern zu. Das Freistellungsverfahren ist hier durch ein modifiziertes Anrechnungsverfahren ersetzt.

    Die Regelung des DBA Schweiz weist das Besteuerungsrecht für Lohneinkünfte nicht allein dem Wohnsitzstaat zu. Der Tätigkeitsstaat kann daneben eine Abzugsteuer erheben. Demzufolge sind Grenzgänger aus der Schweiz nicht vom Lohnsteuerabzug durch den deutschen Arbeitgeber befreit. Ebenso wird von den deutschen Grenzgängern von ihrem Arbeitgeber in der Schweiz eine Abzugsteuer vom Arbeitslohn einbehalten. Diese wird nach Ablauf des Kalenderjahrs bei der Wohnsitzstaatbesteuerung im Rahmen der abschließenden Einkommensteuerveranlagung als Vorauszahlung auf die sich ergebende Einkommensteuer angerechnet.

    Aufgabe der Grenzzone

    Entscheidendes Merkmal für die Grenzgängereigenschaft ist die regelmäßige Rückkehr an den Wohnort im Wohnsitzstaat. Pendelt also z. B. ein deutscher Grenzgänger arbeitstäglich an seinen in der Schweiz gelegenen Beschäftigungsort, fällt er unabhängig von der Entfernung seines Wohnorts in der Bundesrepublik Deutschland unter die Grenzgängerbesteuerung.

    Wichtig

    Wegfall der 30-km-Grenzzone

    Die früher maßgebende 30-km-Grenzzone, in der jeweils Wohnsitz und Arbeitsort liegen mussten, ist entfallen.

    Weiterhin unerlässlich ist es aber, dass der Arbeitnehmer in einem der beiden Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Ansässigkeit ist durch eine amtliche Bescheinigung des für ihn zuständigen Wohnsitzfinanzamtes nachzuweisen. Ohne diesen formellen Nachweis finden – auch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – die Bestimmungen der Grenzgängerregelung keine Anwendung.

    Nichtrückkehr an den Wohnsitz

    Die Grenzgängereigenschaft geht nicht dadurch verloren, dass der Arbeitnehmer an einzelnen Arbeitstagen an seinem Arbeitsort verbleibt. Das Abkommen sieht eine 60-Tage-Grenze vor. Danach ist es unschädlich, wenn der Arbeitnehmer an bis zu 60 Arbeitstagen im Jahr nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt. In die Berechnung sind nur solche Tage einzubeziehen, deren Nichtrückkehr auf berufliche Gründe zurückzuführen ist. Die Zählweise für die Einbeziehung von Dienstreisetagen in die 60-Tage-Grenze ist in gleicher Weise wie bei der Grenzgängerregelung des DBA-Frankreich durch eine gesetzliche Regelung festgelegt worden. Nachdem durch eine Ergänzung der Abgabenordnung die Möglichkeit geschaffen wurde, Verständigungsvereinbarungen (Konsultationsvereinbarungen) in inländische Gesetzesvorschriften umzuwandeln, ist der Inhalt des Einführungsschreibens zur Grenzgängerbesteuerung durch die Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung zu einer gesetzlichen Regelung geworden, die auch die Gerichte bindet. Die abweichende BFH-Rechtsprechung ist damit seit dem VZ 2010 nicht mehr anzuwenden. Die Berechnung der 60-Tage-Grenze bestimmt sich nach § 8 KonsVerCHEV, die von den Finanzämtern der aktuellen Besteuerungspraxis zugrunde gelegt werden.

    Luxemburg: Verzicht auf Grenzgängerregelung

    Das mit Luxemburg bestehende DBA weist das Besteuerungsrecht für Lohnbezüge dem jeweiligen Tätigkeitsstaat zu und verzichtet trotz der gemeinsamen Grenze auf eine Grenzgängerregelung. Für Grenzgänger wurde jetzt durch eine Verständigungsvereinbarung eine Bagatellgrenze geschaffen, nach der die Besteuerung des Arbeitslohns dem Tätigkeitsstaat zugewiesen wird, sofern die nichtselbstständige Arbeit an nicht mehr als 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr im Ansässigkeitsstaat oder in Drittstaaten ausgeübt wird. Der Wohnsitzstaat hat den hierauf entfallenden Teil des Arbeitslohns freizustellen. Die am 27.5.2011 in Kraft getretene Verständigungsvereinbarung ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden, auch soweit sie Gegenstand eines Verständigungsverfahrens sind.

    Sozialversicherung

    Wohn- und Tätigkeitsort

    Grenzgänger können sowohl in Deutschland beschäftigt bzw. selbstständig tätig sein und in einem anderen Mitgliedsstaat der EU, EWR-Staat oder der Schweiz wohnen, als auch in Deutschland wohnen und in einem anderen Mitgliedsstaat beschäftigt bzw. selbstständig tätig sein.

    Anwendbare Rechtsvorschriften

    Ein Grenzgänger, der in Deutschland beschäftigt ist und in einem anderen EU-, EWR-Staat oder der Schweiz wohnt, unterliegt den deutschen Rechtsvorschriften. Er ist versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung sowie im Bereich der Arbeitsförderung. In umgekehrten Sachverhalten unterliegt der Grenzgänger den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates.

    Krankenversicherung

    Unterliegt ein Grenzgänger den deutschen Rechtsvorschriften, ist er in Deutschland krankenversicherungspflichtig.

    Sachleistungen im Beschäftigungsstaat

    Aufgrund seiner Beschäftigung hat der Grenzgänger in Deutschland Anspruch auf alle Leistungen der Krankenversicherung. Für die Leistungsinanspruchnahme erhält er von seiner deutschen Krankenkasse eine Krankenversichertenkarte. Auch die Familienangehörigen des Grenzgängers haben bei vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland Anspruch auf alle Leistungen. Die Familienangehörigen erhalten ebenfalls eine Krankenversichertenkarte von der deutschen Krankenkasse.

    Sachleistungen im Wohnstaat

    Die deutsche Krankenkasse stellt dem Grenzgänger eine Anspruchsbescheinigung E 106 aus. Mit dieser Bescheinigung kann er in seinem Wohnstaat zulasten der deutschen Krankenkasse eingeschrieben werden. Er selbst und seine Familienangehörigen werden im Wohnstaat den Versicherten des Wohnstaates gleichgestellt. Dies bedeutet, dass der Grenzgänger und seine Familienangehörigen im Wohnstaat alle Sachleistungen in Anspruch nehmen können. Der Umfang der Leistungen richtet sich nach dem Recht des Wohnstaates.

    Wichtig

    Familienversicherung im Wohnstaat

    Bei Grenzgängern richtet sich der Kreis der anspruchsberechtigten Familienangehörigen nach dem Recht des Wohnstaates. Dies bedeutet, dass der Träger im Wohnstaat prüft, wer nach seinen Rechtsvorschriften familienversichert werden kann.

     Geldleistungen

    Ist der Grenzgänger in Deutschland beschäftigt, richtet sich der Anspruch auf Geldleistungen nach deutschem Recht. Bei Arbeitnehmern handelt es sich dabei in der Regel um die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und das Krankengeld. Bei Arbeitnehmerinnen können es darüber hinaus auch noch Leistungen bei Schwangerschaft sein (z. B. das Mutterschaftsgeld).

    Urlaubsaufenthalt in einem anderen Staat

    Bei Urlaubsaufenthalt in einem anderen EU-, EWR-Staat oder der Schweiz verwenden der Grenzgänger und seine Familienangehörigen für die Inanspruchnahme von Sachleistungen die Europäische Krankenversicherungskarte.

    Arbeitsunfähigkeit

    Sollte der im Ausland wohnende Grenzgänger arbeitsunfähig sein, kann er vom behandelnden Arzt im Ausland eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten. Es wird empfohlen, dass er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung innerhalb einer Woche an seine deutsche Krankenkasse sendet. Sowohl der Arbeitgeber als auch die Krankenkasse sind an die im Ausland ausgestellte Arbeitsunfähigkeit gebunden. Sollten Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen, ist eine Überprüfung dieser Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich möglich.

    Hinweis

    Arbeitsunfähigkeit bei Wohnort in den Niederlanden

    In den Niederlanden dürfen die Ärzte keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen. Bei Arbeitsunfähigkeit muss sich der Arbeitnehmer telefonisch an das Kundenkontaktzentrum (KCC) der Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen (UWV) wenden. Das Kundenkontaktzentrum vereinbart mit der UWV einen Termin für den Arbeitnehmer. Wird eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt, wird die deutsche Krankenkasse mit den Vordrucken E 115 und E116 über die Arbeitsunfähigkeit informiert. Sollten Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen, ist eine Überprüfung dieser Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich möglich.

    Pflegeversicherung

    Besteht für den in Deutschland beschäftigten Grenzgänger Versicherungspflicht im Bereich der Krankenversicherung, ist er auch versicherungspflichtig im Bereich der Pflegeversicherung.

    Rentenversicherung

    Im Bereich der Rentenversicherung gibt es keine Besonderheiten. Ist der Grenzgänger in Deutschland beschäftigt, ist er versicherungspflichtig in der Rentenversicherung.

    Unfallversicherung

    Unterliegt der Grenzgänger den deutschen Rechtsvorschriften, ist er versicherungspflichtig in der Unfallversicherung. Sollte er einen Unfall erleiden, kann er sich sowohl im Beschäftigungsstaat als auch im Wohnstaat behandeln lassen. Für die Leistungsinanspruchnahme im Wohnstaat erhält er vom deutschen Träger der Unfallversicherung eine Bescheinigung E 123. Mit dieser Bescheinigung kann er Sachleistungen zulasten der deutschen Unfallversicherung erhalten.

    Arbeitsförderung

    Ist ein Grenzgänger in Deutschland beschäftigt und verliert er seinen Arbeitsplatz, erhält er Leistungen bei Arbeitslosigkeit aus dem Wohnstaat.

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